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77_III_34

BGE 77 III 34

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Na 10. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Verwertung zur Zeit abgelehnt.

10. Entscheid vom 3_ Januar 1951 i. S. GilHard. Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursver- mögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden imBeschwerdever- fahren zu entscheiden. Art. 17, 197, 269 SchKG. Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung. . C'est a~ aut?riMs de surveillance a. d~ider dans la proc6dure de plamte SI une creance echue au deblteur durant 10. faillite et decouverte apres la c}öture de celle-ci rentre dans Ia masse. Art. 17, 197, 269 LP. Question resolue negativement en ce qui concerne une indemnite due par l'employeur pour cause de renvoi premature. Spetta alle autoritA. di vigilanza di decidere nella procedura di reclamo se un credito deI debitore, sorto durante il fallinrento e scoperto solo dopo la sua chiusura, faccia parte della massa. Art. 17, 197 e 269 LEF. Qu.estion,,: risolta in modo ne~tivo per quanto concerne una mdenmtA. dovuta dal datore di Iavoro per risoluzione prematura deI contratto. A. - Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei Imboden, Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufge- löst. Grossglauser erhielt dafür durch gerichtlichen Ver- gleich vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.- zuerkannt. B. - Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein Teil davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950 erfolgten Schliessung des Konkurses unterbreitete der An- walt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursamt Schuldbetreibungs. und ~ht. N0 10. 311 Hinterland. Während dieses einen Anspruch der Konkurs- masse verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum grÖBsten Teil in die Konkursmasse fallen; denn es handle sich keineswegs nur um Lohnanspruche. Hierauf nahm das Konkursamt Hinterland den Betrag von Imboden unter Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es sich davon, dass man es mit Lohnersatz zu tun habe, der nicht in das Konkursvermögen gehöre. Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkurs- gläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsfor- derung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, über- wies das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem Gläubiger Gilliard an. O. - Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des Konkursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 7000.- gemäss Art. 269 SchKG unter die Gläubiger zu verteilen. D. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No- . vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch ein- bringlich wäre,. ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es sei der Fall, so könnte er doch nicht kurzerhand dem Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkurs- freies Vermögen für sich. Diese Streitfrage muss auf alle Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.

2. - Darüber, auf welche Art und Weise dies zu ge- schehen habe, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch eines Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur-

36 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 10. teilen sei (Art_ 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 ff. der Konkurs- verordnung). Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht um Aussonderung im Sinne der erwähnten Vorschriften. Streitig ist zwischen dem Schuldner und der Konkursmasse (bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der die in Frage stehende Entschädigungssumme zur Kon- kursmasse ziehen möchte) weder das Eigentum noch ein zivilrechtlicher Sachverhlllt, der nach Art. 201-203 SchKG aus besondern Gründen die Aussonderung zu Handen eines Dritten rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich einfach um die Abgrenzung des Konkursbeschlagsrechtes gegenüber dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines zwei- fellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den soeben genannten Bestimmungen beanspruchten Wertes. Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197 SchKG mass- gebend, über dessen Anwendung die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt sind (vgl. JAEGER, zu Art. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des H. Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).

3. - Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2 SchKG steht der Arbeitserwerb des Schuldners während des Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher Lohn, so ist auch jegliches sonstige Erwerbseinkommen dem Konkurs- beschlag entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE 72 IH 86 unten). Im vorliegenden Falle hat man es mit einer vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zu tun. Auf Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeit- geber ausgefochtenen Rechtsstreites charakterisiert die kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung des Schuldners als Entschädigung für Lohn- und Arbeitsausfall und an einer andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienst- ersatz. Somit steht diese Forderung in ihrem Bestand und Rechtsgrund eindeutig fest, so dass es nicht etwa vorerst noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an den mit jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu entscheiden bleibt nur eben die Frage nach der Zugehörig- Schuldbetreibungs- und KOnkursrBcht. N0 H. 37 keit dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten For- derung zum Konkursvermögen. Handelt es sich da bei nach dem Gesagten auch nicht um eigentlichen Arbeitsverdienst, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung dennoch mit Recht vom Konkursbeschlag ausgenommen· Beruht die Entschädigungspflicht doch auf dem Dienstver- hältnis, für dessen vorzeitige Auflösung der Arbeitgeber einzustehen hat. Sie tritt damit gleichwie der Lohnan- spruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engem Sinn (aus Erbschaft, Schenkung, Lotterie- und andern Zufalls- gewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn Art. 197 Abs: 2 SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eme solche Entschädigung für die während des Konkurses erfolgte Auflösung eines Dienstverhältnisses auch nicht Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269 SchKG bilden.

4. - Bei diesem Ausgang der Sache ist es belanglos, dass das Konkursamt den ihm vom Arbeitgeber überwiesenen Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss einfach dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende Verfügung zu treffen, sie dem Rekurrenten wie auch d~n übrigen Konkursgläubigern zu eröffnen und alsdann die Einreichung und das Ergebnis allfälliger Beschwerden abzu- warten. Demnach erkennt die SchuZdbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Kelle:r A.-G. in Liq Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 7~54 .OR) ~arf. in Pf'andungsbetreibungen gegen den Schuldne:; (fur offenthch- rechtliche Forderungen. Art. 43 SchKG) kerne Verwertung stattfinden. Pendant l'ajournement de la declaration de faillite (art. 725 aI. 4 CO), il ne peut pas y avoir de realisation. dans les pour- suites par voie de saisie dirigees contre le deblteur (pour des prestations de droit public, art. 43 LP).