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77_III_137

BGE 77 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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136 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. Absonderungsrecht nicht; denn dieses setzt ein für die Liquidationsmasse verbindliches Faustpfandrecht voraus. Dem Pfandansprecher steht nicht zu, das Recht zu abge- sonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der Bereinigung der Ansprüche vorzugreifen. Und wenn diese Bereinigung zu seinen Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht sich also als ungültig oder im Sinne der Art. 285 ff. SchKG als anfechtbar erweist, so dass es für die Liquidationsmasse keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liqui- dator zur Verwertung für die Masse abzuliefern. Warum nun aber die Bereinigung nicht im Kollokationsverfahren vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz erwachsenden Rechte gewahrt; insbesondere ist die mit dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu beachten (so übrigens auch im Konkurse tro~z der Ablieferungspflicht, die ja nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem bIossen Umstande, dass der Pfandansprecher die Sache beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst nicht abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht dem gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen hat. Dieses ist vielmehr für Forderung und Pfandrecht gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit Vorbehalt -der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Re- kurrenten als Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation wäre bei unbestrittenem Eigentum des Schuldners ganz regelwidrig und findet in den Art. 316 g und k SchKG keine Grundlage. Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Um- stand, dass sich eine gegen den Ansprecher ergehende Ent- scheidung mitunter als solche nicht durchsetzen lässt, namentlich wenn er unzulässigerweise über den Streit- gegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen die Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der An- sprecher einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Kollo- kationsverfiigung oder -entscheidung nicht fügen will, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35. 137 steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Aus- gang des Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es würde ihm nichts helfen, es unbekümmert um eine rechts- kräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer Be- treibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte er keinesfalls zur Beseitigung des Rechtsvorschlages der Liquidationsmasse gelangen; denn die Rechtskraft des Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammel' : Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES

35. Urteil der 11. Zil'ilabteilnng "om 25. September 1951

i. S, A. Feuz & Co. gegen Girsberger. Frist für die AbeJ'kennung8klage, Art. 832 SchKG. Ist der Rechts- öffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungs- klage ohne weiteres von der Eröffnung des Rechtsöffnungsent- scheides an, Delaipour inte.ntel' l' action en liberation de dette, art. 83 al. 2 LP. Si le jugement qui prononce la mainlevee de l'opposition n'est pas suseeptible d'appel dans le eas partieulier, fUt-ee pour un motif survenu au eours de la proeedure, le delai pour intenter l'action en liberation de dette court a part,ir de la eommlmiea- tion de ce jugement. Termine per promuovere l'azione di iuesüJtenza di debito; art. 83 ep. 2 LEF. Se nel oaso conereto il giudizio ehe pronuneia il rigetto dell'opposizione non e impugnabile mediante rieorso, e oio anehe per un motivo sorto nel eorso della proeedura, il termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre a contare dalla notifiea di tale giudizio. A. - Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom Berufungsbeklagten gegen sie angehobenen Betreibung las fkhuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. dem Begehren um provisorische Rechtsöffnunp; für Fr. 18,534.60 mit Zins, unter Vorbehalt der Aberkennungs- klage. Demgemäss erteilte der Gerichtspräsident II von Bern provisorische Rechtsöffnung, was der Schuldnerin am 16. Februar 1951 schriftlich eröffnet wurde. Das Han- delsgericht des Kantons Bern wies die am 27. Februar 1951 eingereichte Aberkennungsklage als verspätet zurück. Das Gericht lehnte es ab, der Klägerin eine Verschiebung des Beginns der Klagefrist mit Rücksicht auf die in Art. 338 Abs. 3 der bernischen ZPO vorgesehene Appellationsfrist von fünf Tagen gegenüber schriftlich eröffneten Entschei- dungen im summarischen Verfahren zuzubilligen. Es erklärte, für die Klägerin sei eine Appellation nicht in Frage gekommen, da sie ja das Rechtsöffnungsbegehren, so wie es dann zugesprochen wurde, anerkannt hatte, so dass sie durch den Entscheid nicht beschwert war. B. - Mit vorliegender Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes vom 21. Juni 1951 hält die Klägerin an der Aberkennungsklage fest. Eventuell trägt sie auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materieller Beurteilung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gegenüber einem appellabIen Entscheid über proviso- rische Rechtsöffnung läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) erst vom Ablauf der Appellationsfrist an (sofern eine solche vorge- sehen ist und die Appellation nicht, wie nach Art. 338 Abs. 2 der bernischen ZPO bei mündlicher Eröffnung, sofort erklärt werden muss). Der Klägerin ist auch darin beizustimmen, dass diese von der Rechtsprechung aufge- stellte Regel (BGE 47 III 67) anwendbar ist, gleichviel ob eine Appellation begründet gewesen wäre oder nicht. Dagegen kommt eine solche Verschiebung des Klagefrist- beginns doch nur in Frage, wenn im einzelnen Falle eine Appellation gegen die provisorische Rechtsöffnung wirk- lich zulässig war, nicht aber dann, wenn sie aus irgend- &huldbet.reibungs- .und Konkursrecht. N0 _ 35. 139 -einem wenn auch allenfalls erst im Laufe des erstinstanz- lichen Verfahrens eingetretenen Grunde ausgeschlossen und infolgedessen die in erster Instanz erteilte Rechts- öffnung ohne weiteres rechtskräftig war. Im letztern Falle ist dem Schuldner, da die Appellation ihm nicht offen- steht, auch keine Appellationsfrist eingeräumt, die geeignet wäre, die sich an die provisorische Rechtsöffnung anschlies- sende Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zu hemmen. Für die Frage der Appellabilität ist das kanto- nale Prozessrecht massgebend. Die vom Handelsgericht hierüber getroffene Entscheidung ist daher der Nachprü- fung durch das Bundesgericht entzogen. Nun verneint das angefochtene Urteil die Appellabilität des Rechtsöffnungs- entscheides mangels einer Beschwer der Schuldnerill, die sich dem Rechtsöffnungsbegehren im betreffenden Betrage (unter Vorbehalt der Aberkennungsklage) unterzogen hatte. Damit ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das Rechtsöffnungsverfahren mit der am 16. Februar 1951 erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides endgültig abgeschlossen war. Die von da an laufende Klagefrist war mit der am 27. Februar bei der Post aufge- gebenen Klage nicht eingehalten. Dem kann nicht mit Grund entgegengehalten werden, die Klägerin hätte es gleichwohl mit einer wenn auch unzu- lässigen Appellation versuchen können. Ein solches Vor- gehen hätte sich eben wegen der Rechtskraft des erst- instanzlichen Entscheides als unwirksam erweisen müssen und keineswegs die von Rechts wegen durch die Eröffnung des Entscheides in Gang gesetzte Klagefrist zu hemmen vermocht. Demnach erkennt das Bundesgericht ~. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 1951 bestä- tigt.