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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
Absonderungsrecht nicht; denn dieses setzt ein für die
Liquidationsmasse verbindliches Faustpfandrecht voraus.
Dem Pfandansprecher steht nicht zu, das Recht zu abge-
sonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der
Bereinigung der Ansprüche vorzugreifen. Und wenn diese
Bereinigung zu seinen Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht
sich also als ungültig oder im Sinne der Art. 285 ff. SchKG
als anfechtbar erweist, so dass es für die Liquidationsmasse
keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben
nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liqui-
dator zur Verwertung für die Masse abzuliefern. Warum
nun aber die Bereinigung nicht im Kollokationsverfahren
vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem
Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz
erwachsenden Rechte gewahrt; insbesondere ist die mit
dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu beachten (so
übrigens auch im Konkurse tro~z der Ablieferungspflicht,
die ja nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem bIossen
Umstande, dass der Pfandansprecher die Sache beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst nicht
abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht
dem gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen
hat. Dieses ist vielmehr für Forderung und Pfandrecht
gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit Vorbehalt
-der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Re-
kurrenten als Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation
wäre bei unbestrittenem Eigentum des Schuldners ganz
regelwidrig und findet in den Art. 316 g und k SchKG keine
Grundlage.
Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Um-
stand, dass sich eine gegen den Ansprecher ergehende Ent-
scheidung mitunter als solche nicht durchsetzen lässt,
namentlich wenn er unzulässigerweise über den Streit-
gegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen
die Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der An-
sprecher einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Kollo-
kationsverfiigung oder -entscheidung nicht fügen will,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.
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steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Aus-
gang des Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es
würde ihm nichts helfen, es unbekümmert um eine rechts-
kräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer Be-
treibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte
er keinesfalls zur Beseitigung des Rechtsvorschlages der
Liquidationsmasse gelangen; denn die Rechtskraft des
Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen
Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES COURS CIVILES
35. Urteil der 11. Zil'ilabteilnng "om 25. September 1951
i. S, A. Feuz & Co. gegen Girsberger.
Frist für die AbeJ'kennung8klage, Art. 832 SchKG. Ist der Rechts-
öffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei
es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen
Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungs-
klage ohne weiteres von der Eröffnung des Rechtsöffnungsent-
scheides an,
Delaipour inte.ntel' l'action en liberation de dette, art. 83 al. 2 LP.
Si le jugement qui prononce la mainlevee de l'opposition n'est
pas suseeptible d'appel dans le eas partieulier, fUt-ee pour un
motif survenu au eours de la proeedure, le delai pour intenter
l'action en liberation de dette court a part,ir de la eommlmiea-
tion de ce jugement.
Termine per promuovere l'azione di iuesüJtenza di debito; art. 83
ep. 2 LEF. Se nel oaso conereto il giudizio ehe pronuneia il
rigetto dell'opposizione non e impugnabile mediante rieorso, e
oio anehe per un motivo sorto nel eorso della proeedura, il
termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre
a contare dalla notifiea di tale giudizio.
A. -
Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom
Berufungsbeklagten gegen sie angehobenen Betreibung
las
fkhuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
dem Begehren um provisorische Rechtsöffnunp;
für
Fr. 18,534.60 mit Zins, unter Vorbehalt der Aberkennungs-
klage. Demgemäss erteilte der Gerichtspräsident II von
Bern provisorische Rechtsöffnung, was der Schuldnerin
am 16. Februar 1951 schriftlich eröffnet wurde. Das Han-
delsgericht des Kantons Bern wies die am 27. Februar 1951
eingereichte Aberkennungsklage als verspätet zurück. Das
Gericht lehnte es ab, der Klägerin eine Verschiebung des
Beginns der Klagefrist mit Rücksicht auf die in Art. 338
Abs. 3 der bernischen ZPO vorgesehene Appellationsfrist
von fünf Tagen gegenüber schriftlich eröffneten Entschei-
dungen im summarischen Verfahren zuzubilligen. Es
erklärte, für die Klägerin sei eine Appellation nicht in
Frage gekommen, da sie ja das Rechtsöffnungsbegehren,
so wie es dann zugesprochen wurde, anerkannt hatte, so
dass sie durch den Entscheid nicht beschwert war.
B. -
Mit vorliegender Berufung gegen das Urteil des
Handelsgerichtes vom 21. Juni 1951 hält die Klägerin
an der Aberkennungsklage fest. Eventuell trägt sie auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materieller
Beurteilung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegenüber einem appellabIen Entscheid über proviso-
rische Rechtsöffnung läuft die Frist zur Einreichung der
Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) erst vom
Ablauf der Appellationsfrist an (sofern eine solche vorge-
sehen ist und die Appellation nicht, wie nach Art. 338
Abs. 2 der bernischen ZPO bei mündlicher Eröffnung,
sofort erklärt werden muss). Der Klägerin ist auch darin
beizustimmen, dass diese von der Rechtsprechung aufge-
stellte Regel (BGE 47 III 67) anwendbar ist, gleichviel
ob eine Appellation begründet gewesen wäre oder nicht.
Dagegen kommt eine solche Verschiebung des Klagefrist-
beginns doch nur in Frage, wenn im einzelnen Falle eine
Appellation gegen die provisorische Rechtsöffnung wirk-
lich zulässig war, nicht aber dann, wenn sie aus irgend-
&huldbet.reibungs- .und Konkursrecht. N0 _ 35.
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-einem wenn auch allenfalls erst im Laufe des erstinstanz-
lichen Verfahrens eingetretenen Grunde ausgeschlossen
und infolgedessen die in erster Instanz erteilte Rechts-
öffnung ohne weiteres rechtskräftig war. Im letztern Falle
ist dem Schuldner, da die Appellation ihm nicht offen-
steht, auch keine Appellationsfrist eingeräumt, die geeignet
wäre, die sich an die provisorische Rechtsöffnung anschlies-
sende Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zu
hemmen. Für die Frage der Appellabilität ist das kanto-
nale Prozessrecht massgebend. Die vom Handelsgericht
hierüber getroffene Entscheidung ist daher der Nachprü-
fung durch das Bundesgericht entzogen. Nun verneint das
angefochtene Urteil die Appellabilität des Rechtsöffnungs-
entscheides mangels einer Beschwer der Schuldnerill, die
sich dem Rechtsöffnungsbegehren im betreffenden Betrage
(unter Vorbehalt der Aberkennungsklage) unterzogen hatte.
Damit ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
dass das Rechtsöffnungsverfahren mit der am 16. Februar
1951 erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides
endgültig abgeschlossen war. Die von da an laufende
Klagefrist war mit der am 27. Februar bei der Post aufge-
gebenen Klage nicht eingehalten.
Dem kann nicht mit Grund entgegengehalten werden,
die Klägerin hätte es gleichwohl mit einer wenn auch unzu-
lässigen Appellation versuchen können. Ein solches Vor-
gehen hätte sich eben wegen der Rechtskraft des erst-
instanzlichen Entscheides als unwirksam erweisen müssen
und keineswegs die von Rechts wegen durch die Eröffnung
des Entscheides in Gang gesetzte Klagefrist zu hemmen
vermocht.
Demnach erkennt das Bundesgericht ~.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 1951 bestä-
tigt.