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77_III_100

BGE 77 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1951-10-19 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.

valore di fr. 26.80 al oento, assegnato ai biglietti di banoa

nel verbale 8 agosto 1951, l'uffioio dovrs. oompletare il

pignoramento.

La Oamera· d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia :

TI rioorso e respinto.

26. Entscheid vom 19. Oktober 1951 i. S. Metall-Kontor A. G.

Das benefici,um exCU88i0ni8 realis (Art. 41 SchKG) ist dem auf

Prändung oder Konkurs betriebenen Schuldner auch dann zu

gewähren, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestrei-

tet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörende

Vermögensstücke als Pfand beansprucht und ihn so an der

freien Verfügung über diese Gegenstände hindert.

Le beneficium ßXeusBionis realis (art. 41 LP) doit etre accorde au

debiteur poursuivi par voie de saisie ou de faillite meme s'il

conteste l'existence d'un droit de gage mais demontre claire-

ment que le creancier revendique a. titre de gage des biens qui

appartiennent au debiteur et empeche ainsi ce dernier d'en

disposer librement.

TI beneficium excusBionis realis (art. 41 LEF) dev'essere concesso

aI debitore escusso in via di pignoramento 0 di fallimento anche

se eontesta l'esistenza di un diritto di pegno, ma dimostra

chiaramente ehe il ereditore rivendica a titolo di pegno dei

beni ehe appartengono al debitore e impedisce cosi quest'ultimo

di disporne liberamente.

Mit Zahlungsbefehl Nr. 7564 vom 5. April 1951 betrieb

die Aktiengesellschaft für Finanzierungen und Beteiligun-

gen die Rekurrentin für Fr. 148,500.- auf Faustpfand-

verwertung. Als Pfandgegenstand nannte der Zahlungs-

befehl: « 1368 Parts sooiales Fonderies et Ateliers Meoa-

niques de la Thur S.a r.l. Bitschwiller-Ies-Thann (Ht.Rhin)

a ffr. 7,500.- nom. 1 Cert. Nr. 5, Parts No. 1489/2856,

in Händen der Gläubigerin ». Am 13. April 1951 erhob die

Rekurrentin Rechtsvorsohlag in dem Sinne, dass sie von

der Forderung den Betrag von Fr. 25,000.- als « inzwisohen

bezahlt» bestritt und den Betrag von Fr. 123,500.- aner-

kannte, und dass sie das Pfandrecht im vollen Umfang

(also auch für den anerkannten Teil der Forderung) be-

stritt.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

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Hierauf liess die Gläubigerin der RekJlrrentin am 4. Mai

1951 für den Betrag von Fr. 123,500.- einen Zahlungs-

befehl für die ordentliche Betreibung auf Pf"andung oder

Konkurs zustellen (Betreibung Nr. 7942). Die Rekurrentin

schlug Reoht vor und führte ausserdem Beschwerde mit

dem Antrag, diese zweite Betreibung sei wegen Verletzung

von Art. 41 SchKG aufzuheben. Den abweisenden Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. J u1i 1951

hat sie an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Sch'Uldbetreib'Ungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

l. -

Von den Fällen der Wechselbetreibung (Art. 41

Abs. I Satz 2 und Art. 177 SchKG) und der Betreibung für

grundpfändlich gesicherte Zinse und Annuitäten (Art. 41

Abs. 2 SchKG) abgesehen, kann nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zu Art. 41 SchKG der Schuldner, der

auf Pfändung oder Konkurs betrieben wird, durch Be-

schwerde die Aufhebung dieser Betreibung erreichen, wenn

er in liquider Weise darzutun vermag, dass die Forderung

pfandgesichert ist (BGE 23 II 1976, 54 III 243 f., 68III

133 ff.), und der Gläubiger nicht seinerseits nachweist, dass

ihm das Pfand als bloss subsidiäre Sicherheit bestellt oder

das Recht eingeräumt worden ist, vor der Pfandsicherheit

die allgemeine Haftung des Schuldnervermögens in An-

spruch zu nehmen (BGE 58 m 58 f., 68 III 133 ff., 77 m

2 f.), oder dass eine Vereinbarung besteht, wonach er zum

privaten Verkaufe des ~fandes berechtigt ist. (In diesem

letzten Falle ist nach BGE 73 TII 16 nicht auf Beschwerde

hin von der Aufsichtsbehörde, sondern auf Rechtsvorschlag

hin vom Richter zu entsoheiden, ob der Sohuldner einen

Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes habe.) Das

beneficium excussionis realis, das der Schuldner einer pfand-

gesioherten Forderung hienach geniesst, wenn keine ent-

gegenstehenden Abmachungen getroffen wurden und auch

keiner der eingangs erwähnten, vom Gesetz vorbehaltenen

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.

Sonderfälle gegeben ist, wird durch die Erwägung gerecht-

fertigt, dass der Schuldner die verpfändeten Vermögens-

gegenstände nicht frei verwerten kann, um sich die Mittel

zur Zahlung seiner Schuld zu verschaffen, und folglich bei

Durchführung der ordentlichen Betreibung unter Umstän-

den die Pfändung und Verwertung anderer Gegenstände

oder gar den Konkurs über sich ergehen lassen müsste,

selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt

werden können. Hiezu kommt, dass der Gläubiger das

Pfand gerade zu dem Zwecke erhalten hat, dass er sich

beim Verzuge des Schuldners daraus bezahlt machen kann.

Deshalb darf ihm im Regelfalle zugemutet werden, sich

zunächst an das Pfand zu halten.

Die gleichen Überlegungen treffen im wesentlichen auch

dann zu, wenn der Schuldner nicht das Bestehen eines

Pfandrechts, wohl aber die Tatsache behauptet und nach-

zuweisen vermag, dass der Gläubiger an ihm gehörenden

Gegenständen ein Pfand- oder Retentionsrecht beansprucht,

das von ihm bestritten wird. Freilich kommt der Gläubiger

in diesem Falle mit einer Betreibung auf Pfandverwertung

nur dann zum Ziele, wenn es ihm gelingt, den Rechtsvor-

schlag gegen das Pfandrecht zu beseitigen. Ihm die hiezu

nötigen gerichtlichen Schritte zuzumuten, ist aber in der

Regel eher am Platze, als den Schuldner den Gefahren

preiszugeben, die für ihn entstünden, wenn der Gläubiger

die ordentliche Betreibung durchführen und gleichzeitig

seinen Pfandanspruch aufrecht erhalten und den Schuldner

an der freien Verfügung über die als Pfand beanspruchten

Vermögenswerte hindern könnte. Wird der Gläubiger, des-

sen Pfandanspruch bestritten ist, zum Prozessieren ge-

zwungen, so kann ihm, wenn sein Anspruch begründet ist,

nichts Schlimmeres als eine Verzögerung der Eintreibung

seiner Forderung widerfahren. Muss dagegen der Schuldner,

der das vom Gläubiger geltend gemachte Pfandrecht be-

streitet, ohne weiteres die Durchführung der ordentlichen

Betreibung dulden, so kann er unter Umständen in den

Konkurs getrieben werden, selbst wenn er das Pfandrecht

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mit Recht bestritten hat und in der Lage gewesen wäre,

sich die zur Zahlung seiner Schuld erforderlichen Mittel zu

beschaffen, sofern er über die zu Pfand beanspruchten

Gegenstände frei hätte verfügen können. Aus diesen Grün-

den ist das beneficium excussionis realis dem Schuldner

nicht nur dann zu gewähren, wenn er selber behauptet, dass

die Forderung pfandgesichert sei, und den Bestand des

Pfandrechts nachweist, sondern auch dann, wenn er das

Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber in liquider

Weise dartut, dass der Gläubiger ihm gehörende Vermö-

gensgegenstände als Pfand beansprucht und ihn auf diese

Weise an der freien Verfügung über diese Gegenstände

hindert. Es hängt demnach entgegen der Ansicht der Vor-

instanz nicht von der Stellungnahme des Schuldners, son-

dern von derjenigen des Gläubigers ab, ob eine Forderung

im Sinne von Art. 41 SchKG als « pfandversichert » anzu-

sehen ist.

Will der Gläubiger sich davor bewahren, im Falle der

Bestreitung seines Pfandrechts zunächst mit dem Schuld-

ner prozessieren zu müssen, so mag er sich bei der Pfand-

bestellung das Recht ausbedingen, statt der, Betreibung

auf Pfandverwertung sofort die ordentliche Betreibung

einzuleiten. Den Weg der ordentlichen Betreibung kann er

sich ferner jederzeit dadurch öffnen, dass er in der gesetz-

lichen Form auf sein Pfandrecht verzichtet (vgl. BGE

30 I 191 = Sep.ausg. 7 S. 47, BGE 59III 18, 76 III 28),

wozu der blosse Rückzug einer allfällig bereits eingeleiteten

Pfandbetreibung nicht genügt.

Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die

Gläubigerin für die Forderung von Fr. 123,500.- heute

noch ein Pfandrecht an den im ersten Zahlungsbefehl ge-

nannten Gesellschaftsanteilen geltend macht. Sie hat dies

in ihrem Schreiben an die Rekurrentin vom 2. Mai 1951,

mit dem sie dieser die ordentliche Betreibung auf Konkurs

ankündigte, sogar ausdrücklich erklärt. Dass die Rekur-

rentin auf das beneficium excussionis realis verzichtet habe,

behauptet sie selber nicht. Nach dem Gesagten verstösst

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Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 27.

also die mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 1951 eingeleitete

ordentliche Betreibung gegen Art. 41 SchKG.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene

Entscheid und die Betreibung Nr. 7942 des Betreibungs-

amtes Chur vom 4. Mai 1951 aufgehoben.

27. Entseheid vom 26. September 1951 i. S. Niederost.

P/ändungaankündigung (Art. 90 SchK:G)~ Folgen der Unterlassung.

Unpfändbarkeit (Art. 92 SehKG). Beschwerde des Schuldners vor

Zustellung der Piandungsurkunde. Die für die Beurteilung der

Frage der Unpfändharkeit massgebenden Verhältnisse sind von

Amtes wegen abzuklären. Voraussetzungen der Anwendung

von Art. 92 Ziff. 5 auf eine Forderung. Unpfändbarkeitsbe.

schwerde und Drittansprache.

Atlia de aaiaie (art. 90 LP). Consequences de son omission.

Inaaiaiaaabilite (art. 92 LP). Plainte du debiteur avant la notifi·

cation du prooos.verbal de saisie. Les eirconstanees importantes

pour la solution de la question de l'insaisissabiliM doivent etre

elucidees d'office. Conditions de l'application de l'art. 92 ch. 5

A une ereance. Plainte pour cause d'insaisissabiliM et tierce

revendication.

Avviao di pignoramento (art. 90 LEF). Conseguenze dell'omissione.

Impignora,bilitd (art. 92 LEF). Reelamo deI debitore prima della

notifica deI verbale di pignoramonto. La eircostanze determi·

nanti per risolvere la questione dell'impignorabilitA debbono

essere ehiarite d'ufficio. Condizioni per I'applicazione dell'art. 92

eifre. 5 ad un credito. Reclamo concernente l'impignorabilitA

e la rivendicazione di terzi.

Der in Näfels wohnende Josef Niederöst-Müller, der in

mehreren Betreibungen Lohnpfändungen unterworfen ist,

die nicht den erwarteten Ertrag abwerfen, betrieb seiner-

seits den frühem Zimmermieter Eicher für Fr. 286.30 nebst

Zins. Das Betreibungsamt Wallisellen liess in dieser Be-

treibung (Nr. 1402) durch das Betreibungsamt Näfels ein

dem Eicher gehörendes Velo pfänden und vollzog ausser-

dem eine Lohnpfändung. Am 25. Mai 1951 zeigte das Be-

treibungsamt Näfels dem Betreibungsamte Wallisellen mit

Formular Nr. 9 an, dass es in den Betreibungen gegen Nie-

I

Sehuldbetreibungs. und Konkur8rOOht. N0 2'1.

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deröst dessen Forderung gegen Eicher bis zum Betrage von

Fr. 266.15 gepfändet habe. In der Pfändungsurkunde, die

das Betreibungsamt Wallisellen Niederöst als Gläubiger

der Betreibung Nr. 1402 am 10. Juli 1951 zustellte, findet

sich die Anmerkung, der Erlös aus dieser Betreibung sei

laut Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Näfels vom

25. Mai 1951 bis zum Betrage von Fr. 266.15 gesperrt.

Hierauf führten die Eheleute Niederöst am 15. Juli 1951

Beschwerde mit dem Begehren, diese Sperre sei aufzu-

heben. Sie machten geltend, das Betreibungsamt Näfels

habe das Guthaben gegen Eicher, das {(Frauenguthaben »

sei, « ohne unser Wissen oder Anzeige » gesperrt. Die untere

Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Be-

gründung, das Betreibungsamt Näfels habe zwar Niederöst

von der Pfändung seiner Forderung nicht Kenntnis ge-

geben; nachdem dies aber durch das Betreibungsamt

Wallisellen geschehen sei und Niederöst die Möglichkeit

erhalten und auch benutzt habe, Beschwerde zu führen,

komme eirie Mitteilung des Betreibungsamtes Näfels an

ihn nicht mehr in Betracht; ob Eicher Schuldner des Ehe-

manns oder der Ehefrau sei, interessiere das Betreibungs-

amt nicht; da der Ehemann betrieben habe, sei anzuneh-

men, es handle sich um sein Guthaben.

In ihrem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde vom

15. August 1951 brachten die Eheleute Niederöst vor, sie

seien verdienstlos und unbedingt darauf angewiesen, mit

dem Erlös aus der Betreibung Eicher ihre Existenz zu

bestreiten; Niederöst sei in den Nerven zerrüttet und könne

keine Arbeit annehmen. Sie stellten ausserdem das Ge-

such, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen

mündlich vorzutragen. Die obere Aufsichtsbehörde ant-

wortete am 18. August, eine mündliche Verhandlung könne

nicht stattfinden, und empfahl Niederöst, « noch eine ein-

lässlichere schriftliche Begründung mit genauer Antrag-

steIlung einzureichen». Hierauf ergänzte Niederöst den

Rekurs noch vor Ablauf der Rekursfrist mit Ausführungen

darÜber, dass er schon mehr als ein halbes Jahr zum Teil