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LMF . LR .. LResp.C. LTM • LUFI. OG •• OM •. OMEF ORC. OSSC. PCF . PPF. RD .. RLA. RLF. RRF. RTM. StF •• Tar.LEF LF s,!lIa. pz:otezioni • delle marehe di fabbriea e dl commerclo. delle indi- e8Zlon 1 dl provemenza dl merei e delle distinzioni industriali (26 set- tembre 1890). LF sui rapporti di dlrltto eivile dei domieiliati e dei dlmoranti (25 glugno 1891). LF sulla responsabilitil elvile delle imprese dl strade ferrate e di piroscafl e delle poste (28 maFZO 1905). . . LF sulla tassa d'esenzione dal servizlo militare (28 glugno 1878) LF sulI'utiIi2zazione delle forze idrauliehe (22 dicembre 1916). . LF suJ.l'or~z~!>ne gludiziaria (16 dicembre 1943). OrgaruzzazlOne miIitare della Confederazione Svizzera (LF deI 12 aprile 1907). Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposizioni suU'esecuzione forzata (24 gennaio 1.941). Ord!nanza sul regl~t~o di commercio (7 glugno 1937). Ordm.anza sul seTV}z!o dello. stato civile (18 maggio 1928). LF di procedura clvlle (4 dlcembre 194;7). LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934). Regol!lIQento d'esecuzione delia legge federale sulle dogane deI I ottobre 1925 (10 Iuglio 1926). Ordinanza d'esecuzione deUa legge federale dei 1.5 marzo 1.932 sulla circolazione degJi ,autoyeic.oll e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per I apphcazlOne deUa legge federale sul lavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per il registro fondiarlo (22 febbralo 1.91.0) Regolamento d'esecuzione della Iegge federale sulla ~sa d'esenzione dal servizio militare (26 giugno 1934). LF .sull'ordit;tamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). Tarilla applIcablle alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento (13 aprile 1948). . '"!I , I , I \ Schuldbetreibungs-und Konknrsrecht. Ponrsuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:l!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
1. Entscheid vom 21. Februar i. S. Remiasch. Betreibung8art. Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung für eine pfandgesicherte Forderung (Art. 41 SchKG). Verzi!}ht auf das beneficium excu8sionis realis ? Auslegung einer Pfandklausel in einer Scheidungskonvention. Mode de poursuite. Plainte contre la poursuite ordinaire engagee au sujet d'une creance garantie par gage (art. 41 LP). Renon- ciation au beneficium excussionis realis ? Interpretation d'une clause d'une convention conclue en vue d'un divorce et relative a la constitution d'un droit de gage. Specie d'esecuzione. Reclamo illterposto contro l'esecuzione ordi- naria promossa per un credito garantito da pegno (art. 41 LEF). Rinuncia al beneficium excu8sioni8 realis ? Interpretazione della clausola di una convenzione stipulata in vista deI divorzio e relativa alla costituzione di un diritto di pegno. A. - Mit Urteil vom 23. März 1949 schied das Bezirks- gericht Zürich die Ehe der Rekurrentin (damals Klägerin) mit Oetiker und genehmigte eine Konvention über die Nebenfolgen der Scheidung, die u. a. bestimmt: ({ IV. 1. Im Sinne von Art. 151 und Art. 154 ZGB hat der Be- klagte der Klägerin als Genugtuungssumme, Entschädigung und als Vermögensvorschlag eine Kapitalabfertigung von Fr. 10,000.- zu leisten, zahlbar wie folgt :
a) Fr. 2000.- sofort nach gerichtlicher Scheidung der Ehe,
b) Fr. 1000.- amortisierbar in monatlichen Raten von Fr. 100.-, erstmals per 1. März 1949,
c) Fr. 7000.- amortisierbar ab 1. Januar 1950 in monatlichen Raten von je Fr. 150.-. AB 77 In - 1951
2 Schuldbetreibungs. und ~nkursrooht. N° I.
2. Im Sinne von Art. 151 und Art. 154 hat der Beklagte ferner zu leisten:
a) eine Rente von Fr. 500.- monatlich im voraus zahlbar bis
31. Dezember 1949,
b) eine Rente von Fr. 350.- im voraus monatlich ab 1. Januar 1950 •. Bei Wiederverheiratung der Klägerin fällt die Rente Ziff. 2 dahin. VII. Als Sicherheit mit Faustpfandrecht erhält die Klägerin für alle aus dieser Scheidungskonvention sich ergebenden finan- ziellen Ansprüche einen Inhaberschuldbrief von Fr. 10,000.- im IV. Rang, haftend auf der Liegenschaft zum Frieden in Walli- seUen. » B. - Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 1559 und 1668, mit denen die Rekurrentin ihren geschiedenen Ehemann für Forderungen aus dieser Konvention in Höhe von Fr. 450.- bzw. Fr. 700.- auf Pfändung oder Konkurs betrieb, führte der Schuldner binnen 10 Tagen seit der Zustellung Be- schwerde. Er beantragte, diese Betreibungen seien aufzu- heben, weil die Forderungen pfandgesichert und daher gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG durch Betreibung auf Pfand- verwertung geltend zu machen seien. Die untere Aufsichts- behörde wies die Beschwerden ab. Die kantonale Aufsichts- behörde dagegen hat die beiden Betreibungen, in denen unterdessen die Konkursandrohung ergangen war, am
9. Januar 1951 aufgehoben. O. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Schuldner hat die Einrede, dass die in Betrei- bung gesetzten Forderungen pfandgesichert seien und die Rekurrentin daher gemäss Art. 41 SchKG zunächst das Pfand in Anspruch nehmen müsse, mit Recht nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde erhoben. An- ders verhielte es sich, wenn der Rekurrentin das Recht zum privaten Verkauf des Pfandes eingeräumt worden wäre (BGE 73 111 16), was jedoch nicht zutrifft. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 1. Die Beschwerdefrist, die mit der Zustellung der Zah- lungsbefehle zu laufen begann (BGE 59 Irr 250 ff.), ist eingehalten worden.
2. - Materiell steht ausser Zweifel, dass die Forderungen der Rekurrentin durch Faustpfand gesichert sind, und zwar haftet das Faustpfand nicht etwa bloss subsidiär (erst nach anderm Vermögen), wie es bei der Pfandbe- steIlung durch Dritte vorkommen kann, sondern die Re- kurrentin könnte ohne weiteres Betreibung auf Verwertung dieses Pfandes anheben. Die vorliegenden Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs können daher nach der Recht- 'sprechung (BGE 58 III 59, 68 III 133 ff.) nur Bestand haben, wenn die Rekurrentin nachzuweisen vermag, dass der Schuldner ihr das Recht eingeräumt hat, nach ihrer Wahl die Pfandsicherheit oder sogleich die allgemeine Haftung seines Vermögens in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat angenommen, dieser Nachweis sei der Rekurrentin misslungen. Die Auslegung der Schei- dungskonvention, die dieser Annahme zugrunde liegt, kann vom Bundesgericht frei überprüft wetden, da es sich dabei lediglich um die Ermittlung des Sinnes handelt, den die Parteien dieser Vereinbarung im Hinblick auf die kon- kreten Umstände nach Treu und Glauben beilegen mussten (vgl. BGE 69 11 319 ff.). Die Vorinstanz hat keine Fest- stellungen des Inhalts getroffen, dass die Parteien den im Vertragstext gebrauchten Ausdrücken und Wendungen einen andern Sinn beigelegt haben, als er ihnen nach der allgemeinen Lebenserfahrung zukommt. Nach der Scheidungskonvention erhält die Rekurrentin den Schuldbrief als Faustpfand für alle aus dieser Kon- vention sich ergebenden Forderungen. Diese gehen zum grössten Teil auf wiederkehrende Leistungen (Kapitalab- zahlungen, Rente), die sich auf mehrere Jahre, unter Um- ständen (wenn die im Jahre 1901 geborene Rekurrentin nicht wieder heiratet und noch lange lebt) auf mehrere Jahrzehnte verteilen. Die Gesamtsumme der nach der Konvention geschuldeten Leistungen wird wahrscheinlich
4, Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 1. den Betrag von Fr. 10,000.-, der aus dem Schuldbrief bestenfalls gelöst werden kann, um ein Vielfaches über- steigen. Der Rekurrentin ist es daher nicht möglich, sich für alle. ihre Forderungen aus dem Pfand bezahlt zu ma- chen, d. h. alle ihre Forderungen durch sukzessive Betrei- bungen auf Pfandverwertung einzubringen, auch wenn man annimmt, dass der Überschuss des Erlöses über den zur Erledigung der ersten Betreibung nötigen Betrag anstelle des Schuldbriefs in der Pfandhaft bleibt. Die nächstliegende Deutung der Klausel, dass die Rekurrentin den Schuldbrief als Sicherheit für « alle» Forderungen aus der Konvention erhalte, geht unter diesen Umständen dahin, dass die Rekurrentin wenigstens die Möglichkeit haben soll, nach ihrem Gutfinden zu bestimmen, für welche Forderungen das Pfand in Anspruch zu nehmen ist. Hätte sie nicht einmal diese Möglichkeit, sondern könnte der Schuldner sie bis zur Erschöpfung des Pfandes daran hin- dern, ihn anders als auf Pfandverwertung zu betreiben, so hätte er es in der Hand, mit dem Pfande Forderungen zu tilgen, die er aus andern Mitteln zu erfüllen vermöchte. Die Rekurrentin käme hiedurch in die Gefahr, das Pfand gerade dann nicht mehr zu besitzen, wenn es ihr von Nutzen wäre. Die Pfandbestellung, durch die offensicht- lich nicht dem Schuldner die Erfüllung seiner Verpflich- tungen erleichtert, sondern der Rekurrentin für Zeiten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Sicherung ver- schafft werden sollte, würde auf diese Weise ihren Zweck verfehlen. Im Hinblick auf das Grössenverhältnis zwischen den Forderungen der Rekurrentin und dem Werte des Pfandes und namentlich auf die Tatsache, dass diese For- derungen nicht miteinander, sondern im Laufe der auf die Scheidung folgenden Jahre oder Jahrzehnte nacheinander fällig werden bzw. entstehen, muss also die Klausel, die der Rekurrentin das Pfandrecht für alle ihre Forderungen gewährt, nach Treu und Glauben in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Schuldner damit auf die Einrede ver- zichtet hat, die Rekurrentin müsse zuerst das Pfand in Anspruch nehmen. Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 2. 5 Geriete der Schuldner (der als Mitglied einer Kollektiv- gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist) in Kon- kurs, so verlöre die Rekurrentin freilich die Möglichkeit, nach Belieben darüber zu befinden, für welche Forderungen das Faustpfand in Anspruch genommen werden soll. Das Pfand würde in diesem Falle unter Vorbehalt ihres Vor- zugsrechts zur Masse gezogen (Art. 198 SchKG) und liqui- diert. Für die erst nach der Konkurseröffnung entstehenden und daher im Konkurs nicht zu berücksichtigenden Unter- haltsforderungen besässe sie dann keine Pfandsicherheit mehr. Daraus folgt aber nicht, dass die Möglichkeit, den Schuldner vor Erschöpfung des Pfandes auf dem ordent- lichen Wege zu betreiben, für sie wertlos sei. Der Schuldner wird es in einer solchen Betreibung ohne Not nicht zum Konkurs kommen lassen, sondern wenn immer möglich zahlen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku'1'8kammer: In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerden des Schuldners abgewiesen.
2. Entseheid vom 21. Februar 1951 i. S. Remnnd. Betreibungskosten; Ersatzpflicht des Schuldners (Art. 68 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann die Betreibung im den Betrag der Kosten fortgesetzt werden ? Frais de la poursuite ; obligation pour le debiteur de les rembourser (art. 68 LP). A quelles conditions la poursuite peut-elle etre continuee pour le montant des frais ? Spese d'esecuzione ; obbligo del debitore di rimborsarle <a:rt. 68 LE.F). A quali condizioni l'esecuzione pUD essere prosegUlta per l'lID- porto delle spese ? Mit Schreiben vom 15. November 1950 forderte Franz Remund den Rekurrenten Robert Remund (seinen Bru- der) unter Androhung der Betreibung auf, ihm von den Fr. 320.-, die er seinerzeit als Erbbetreffnis erhalten hatte, bis zum 25. November 1950 Fr. 6.20 zurückzuerstatten, da