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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ont fait croire a l'existence d'une socieM anonyme etran-
gere et d'une suooursale suisse de cette sociere. TI n'est
que juste qu'ayant croo cette apparence, ils en supportent
pour le moment et jusqu'a plus ample informe les conse-
quences, a savoir que leur etablissement en Suisse soit
traire comme une succursale du droit suisse. En revanche
l'inscription de la socieM elle-meme, comme ayant son
siege ou son etablissement principal en Suisse, est une
mesure qui depasserait son but, celui-cin'etant d'ailleurs
que la sauvegarde des inrerets des creanciers, non la
protection de l'inreret fiscal de I'Etat.
Par ces motifs le Tribunal fbUral
rejette le recours.
26. Urteil der I. Zlvilabteilnng vom 7. Juni 1950 i. S. Brenn-
material A.-G. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
Aktiengeaell8ohajt, Herabsetzung dea Grundkapitals zum Zwecke
der Sanierung, Art. 735 OR. Notwendigkeit der Einholung des
in Art. 732 Abs. 2 OR für die Herabsetzung im allgemeinen
vorgesehenen besonderen Revisionsberichts. Inhalt des Revi-
sionsberichtl:i.
Sooiet6 anonyme, reduetion du capital social an vue d'une reorga-
nisation financiere, art. 735 CO.
Obligation de la sociew de
presenter le rapport de revision special prevu d'une f&\lon
generale par I'art. 732 al. 2 CO pour la reduction de capital.
Objet du rapport de revision.
Societtl anonima, Nduzione del capitale sociale in vista d'una riorga-
nizzazione finanziaria, art. 735 CO. Obbligo della societA di
presentare la speciale relazione di revisione prevista in modo
generale dall'art. 732 cp. 2 CO per Ja riduzione deI capitale.
Contenuto di detta relazione.
A. -
Die Firma Kohlen und Brennstoffe Peter Muraro-
Ehrbar A.-G. in Zürich beschloss an ihrer ausserordent-
lichen Generalversammlung vom 22. November 1949 nach
Umwandlung
ihrer
bisherigen Firmabezeichnung in
«Brennmaterial A.-G. Zürich» ihr Aktienkapital von
Fr. 120,000.-
vollständig abzuschreiben, da gemäss
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Registersachen. N° 26.
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Feststellung von Verwaltungsrat und KontrollsteIle mehr
als das gesamte Aktienkapital verlorengegangen sei infolge
von Betriebsverlusten, Verlusten auf dem Lager, sowie
wegen Preisrückgängen und Debitorenverlusten. Gleich-
zeitig wurde beschlossen, das Aktienkapital wieder auf
Fr. 70,000.- zu erhöhen durch Ausgabe von 140 Namen-
aktien zu Fr. 500.-, die durch Verrechnung mit einer
Forderung des Zeichners gegen die Gesellschaft voll
liberiert wurden.
B. -
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ver-
weigerte die Eintragung des Beschlusses auf Abschreibung
des bisherigen Grundkapitals und gleichzeitige Schaffung
eines neuen, herabgesetzten Kapitals mit der Begründung,
dass der nach Art. 732 Abs. 2 OR erforderliche besondere
Revisionsbericht nicht vorliege und deshalb der Herab-
setzungsbeschluss nicht habe gefasst werden dürfen.
O. -
Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies
die von der A.-G. gegen die Weigerung des Handels-
registeramtes erhobene Beschwerde mit Verfügung vom
23. März 1950 ab.
D. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde stellt die A.-G. das Begehren, es sei die Ver-
fügung der Justizdirektion aufzuheben und das Handels-
registeramt zur Eintragung der in Frage stehenden
Beschlüsse anzuweisen. Die Begründung geht im wesent-
lichen dahin, dass im Falle einer Kapitalherabsetzung
zur Beseitigung einer Unterbilanz gemäss Art. 735 OR
nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung ein Revisions-
bericht nicht verlangt werden könne.
E. -
Die Justizdirektion und das eidg. Justiz- und
Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Herabsetzung des Grundkapitals einer A.-G.
ist nach Art. 732 OR nur zulässig, wenn durch besonderen
Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen
der Gläubiger trotz der Kapitalherabsetzungvoll gedeckt
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
bleiben. Ferner muss nach Art. 733 OR ein Schuldenruf
ergehen, und schliesslich darf gemäss Art. 734 die Herab~
setzung nur durchgeführt werden nach Befriedigung oder
Sicherstellung der Gläubiger, die eine solche verlangt
haben. Soll jedoch die Herabsetzung des Grundkapitals
nicht zum Zwecke von dessen teilweiser Rückzahlung
erfolgen, sondern um eine durch Verluste entstandene
Unterbilanz zu beseitigen, so kann nach Art. 735 OR
die Aufforderung an die Gläubiger und deren Befriedigung
oder Sicherstellung unterbleiben. Da der in Art. 7320R
['Ur eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich vorgeschrie-
bene besondere Revisionsbericht im Sonderfalle des Art.
735 OR im Gegensatz zu den Erfordernissen der Art.
733 und 734 OR (Schuldenruf, Befriedigung oder Sicher-
steIlung der Gläubiger)nicht als nicht erforderlich bezeich-
net wird, kann nach dem klaren ~
ortlaut des Gesetzes
kein Zweifel darüber bestehen, dass bei Herabsetzung
des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung der beson-
dere Revisionsbericht gemäss Art. 732 OR· eingeholt
werden muss.
Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungs-
geschichte der in Frage stehenden Bestimmungen ein-
deutig bestätigt, wie die Vorinstanz einlässlich darlegt.
Danach gaben die im Bankengesetz von 1934 in Art. 11
aufgestellten Vorschriften über die Kapitalrückzahlung bei
Banken, die von Aktiengesellschaften oder Kommandit-
aktiengesellschaften betrieben werden, der Expertenkom-
mission und der ständerätlichen Kommission für die
Revision des OR Anlass, auch für die Kapitalherabsetzung
bei der A.-G. im allgemeinen dieselbe Regelung vorzusehen.
In Bezug auf den Fall der Herabsetzung des Grundkapitals
zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unter-
bilanz bemerkte der Berichterstatter im Ständerat aus-
drücklich, man wolle ({ hier von der Vorschrift über die
dreimalige Auskündigung und die Sicherstellung oder
Bezahlung der Gläubiger absehen. Dagegen möchten wir
auch in diesem Falle das Treuhandgutachten vorschreiben»
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Registersa.chen. N° 26.
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(StenBull Ständerat 1935 S. 104 ff). Der Gesetzgeber hat
also den Revisionsbericht nach Art. 732 Abs. 2 OR für
den Fall des Art. 735 OR bewusst und absichtlich vor-
geschrieben.
2. -
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber
die Auffassung, der besondere Revisionsbericht sei im
Falle der Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung
gleichwohl nicht erforderlich, weil er sich der Natur der
Sache nach nur auf die normale Kapitalherabsetzung mit
Rückzahlung beziehen könne. Sie schliesst dies daraus,
dass nach dem Wortlaut von Art. 732 Abs. 2 OR der
besondere Revisionsbericht lediglich festzustellen habe, ob
die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger trotz Herab-
setzung des Grundkapitals voll gedeckt seien und dass
der Herabsetzungsbeschluss nur gefasst werden dürfe,
wenn dies der Fall sei. Wenn man an diesem Erfordernis
festhalten wollte, so wäre die Sanierung einer überschulde-
ten Gesellschaft unmöglich, da in einem solchen Falle
die Forderungen der Gläubiger eben gerade nicht mehr
gedeckt seien. Durch die Abschreibung des alten und die
Bildung eines neuenGrundkapitals trete jedoch der
Zustand der Deckung der Gläubiger wieder ein. Eine
solche Sanierung sei zulässig, und daher müsse der Herab-
setzungsbeschluss auch. gefasst werden können, wenn im
Moment der Kapitalherabsetzung die Forderungen der
Gläubiger nicht mehr gedeckt seien. Das bedeute, dass die
Vorschrift von Art. 732 OR bei der Kapitalherabsetzung
wegen Verlusten gemäss Art. 735 OR keine Anwendung
finden könne. Es wäre reiner Formalismus, wenn gesagt
würde, der Herabsetzungsbeschluss dürfe zwar gefasst
werden, gleichgültig, ob die Frage nach der Deckung
der Gläubiger bejaht oder verneint werde, aber die Tat-
sache des Bestehens oder Nichtbestehens der Deckung
müsse noch durch einen besonderen Revisionsbericht fest-
genagelt werden, obwohl sie keine rechtlichen Folgen
habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber
eine so kostspielige Massnahme wie den besonderen Revi-
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
sionsberioht habe vorsohreiben wollen, während ihr dooh
gar keine rechtliche Bedeutung zukomme.
3. -
Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht
jedoch fehl. Art. 735 OR setzt grundsätzlich voraus, dass
die Gesellschaft schon vor der Kapitalherabsetzung nicht
überschuldet ist; denn sofern dies der Fall ist, muss sie
nach Art. 725 Abs. 3 OR den Konkurs anmelden. Das
Verfahren nach Art. 735 OR kann also streng genommen
überhaupt nur eingeschlagen werden von einer Gesell-
schaft, bei der zwar eine Unterbilanz besteht, jedoch
nicht in dem Umfange, dass die Forderungen der Gesell-
schaftsgläubiger nicht mehr gedeckt sind. Sodann darf
die Kapitalherabsetzung nach dem Wortlaut von Art.
735 OR nicht weiter reichen, als zur Tilgung der bestehen-
den Unterbilanz erforderlich ist, und die Unterbilanz
selbst muss durch Verluste entstanden sein, darf also
z. B. nicht nur auf übermässiger Abschreibung von
Aktiven beruhen. Mit diesen einschränkenden Bestim~
mungen soll. verhütet werden, dass das vereinfachte
Herabsetzungsverfahren zu einer teilweisen Kapitalrück~
zahlung mit der dieser innewohnenden Gefahr der Benach-
teiligung der Gesellschaftsgläubiger missbraucht wird.
Damit die Einhaltung dieser Vorschrift gewährleistet ist,
muss sich deshalb der besondere Revisionsbericht entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin und ohne dass
dies im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, in erster Linie
darüber aussprechen, ob tatsächlich eine Unterbilanz
besteht, ob sie wirklich auf Verluste zurückzuführen ist
und ob der vorgesehene Herabsetzungsbetrag nicht grösser
ist als die Unterbilanz (vgl. ZINGG, Der Gläubigerschutz bei
Herabsetzung des Aktienkapitals, Diss. Zürich 1940,S.
117 f.). Die Prüfung dieser Fragen durch die Revisoren
und ihr Bericht darüber stellt somit gerade die Voraus-
setzung dafür dar, dass das vereinfachte Herabsetzungs-
verfahren nach Art. 735 OR überhaupt zulässig ist. Im
weiteren hat sich der Bericht dann auch darüber aus~u
sprechen, ob das herabgesetzte Grundkapital die Forde-
~.
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rungen der Gläubiger immer noch decke. In dem Regelfall
des Art. 735 OR, von dem der Gesetzgeber ausgeht,
erscheint daher der besondere Revisionsbericht keineswegs
als überflüssig, sondern er stellt vielmehr eine zum Schutz
der Gläubiger notwendige Massnahme dar.
Im vorliegenden Falle ist nun die Beschwerdeführerin
nach ihrer eigenen Darstellung überschuldet; es soll nicht
nur das ganze Aktienkapital von Fr. 120,000.- verloren
sein, sondern darüber hinaus für Gläubigerforderungen
von ca. Fr. 3000.- keine Deckung mehr bestehen. Streng
genommen könnte die Beschwerdeführerin daher gar
nicht mehr zum Verfahren nach Art. 735 OR greifen,
sondern sie müsste gemäss der klaren Bestimmung von
Art. 725 Abs. 3 OR an den Konkursrichter gelangen. Nach
Art. 725 Abs. 4 OR könnte der Richter auf Antrag der
Verwaltung oder eines Gläubigers die Konkurseröffnung
aufschieben, sofern Aussicht auf Sanierung besteht, und
wenn diese Sanierung so gedacht wäre, dass die Gesell-
schaft wieder flott gemacht werden solle durch Absohrei-
bung des bisherigen Aktienkapitals und Wiedererhöhung
desselben (sei es durch Zuführung neuer Barmittel, sei
es wie gerade hier durch Umwandlung von Gläubigeran-
sprüchen in Aktienkapital auf dem Wege der Verrechnung),
so müsste dann in jenem Stadium das Verfahren nach
Art. 735 OR durchgeführt werden. Es mag daher aus
Zweckmässigkeitsgründen angehen, von der Anrufung des
Konkursrichters abzusehen und direkt das Verfahren der
Sanierungsherabsetzung zu. ergreifen, wenn die Beibrin-
gung der für die Durchführung der Sanierung erforderlichen
Mittel bereits sichergestellt ist, wie es hier zutrifft. Da-
gegen kann selbstverständlich keine Rede davon sein,
dass in einem solchen Falle die Einholung des besonderen
Revisionsberichtes sich erübrige. Es kommt ihm gegen-
teils eine besonders grosse Bedeutung zu. Denn die Be-
freiung von der Pflicht, den Konkursrichter anzurufen,
ist selbstverständlich nur dann gerechtfertigt, wenn die
Gesellschaft durch die geplante Massnahme auch tat-
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VerwaltUngs. und Disziplinarrecht.
sächlich saniert wird, d. h. wenn nach erfolgter Abschrei-
bung des Aktienkapitals und Wiedererhöhung desselben
auf einen niedrigeren als den ursprünglichen Betrag die
Forderungen der Gläubiger wieder gedeckt sind. Der
besondere Revisionsbericht wird sich daher neben der
Prüfung der Vorliegens einer auf Verlusten beruhenden
Unterbilanz zwar nicht darüber auszusprechen haben, ob
nach gänzlicher Abschreibung des Aktienkapitals die
Gläubiger noch gedeckt sind -
denn das ist selbstver-
ständlich bei einer überschuldeten Gesellschaft nicht der
Fall- sondern vielmehr darüber, ob die geplante Wieder-
auffüllung des Aktienkapitals zur Erreichung dieses Resul-
tates ausreiche, die A.-G. somit die Voraussetzungen für
ein betriebs- und lebensfähiges Unternehmen im Sinne
der Erfordernisse des Art. 725 OR wieder erfülle.
Demnach erkennt das Bundesgrricht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1950 i. S.
Hollandia Kattenburg N. V. gegen Eldg. Amt für geistiges
Eigentum.
Handelsmat'ke
« Big Ben» für wasserdichte Kleidungsstücke
holländischer Herkunft. Verweigerung des Schutzes in der-
Schweiz wegen Täuschungsgefahr und daheriger Sittenwidrig-
keit (Art. 6lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und
Art. 14 Ziff. 2 MSchG).
Marque de fabrique «Big Ben» pour des vetements impermeables.
de provenanee hollandaise. Refus de la protection en Suisse,.
paree que 1a marque est propre a. tromper le publie et qu'elle-
est des Iors eontraire aux bounes mreurs (art. 6 litt. b eh. 3;
de Ia Convention d'Union de Paris et art. 14 eh. 2 LMF).
Marca di fabbrica «Big Ben)) per vestiti impermeabili di prove-
nienza olandese. Rifiuto della protezione in Isvizzera, poieh&
la marca puo indurre il pubblico in errore ed e quindi eontraria
ai buoni costumi (art. 6 lett. b, eifra 3 della Convenzione del-
l'Unione di Parigi e art. 14, eifra 2 LMF).
Die Hollandia Kattenburg N. V. ist Inhaberin einer am
5. November 1935 unter Nr. 68833 in Holland, am 20. No-
Registersachen. N0 27.
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vember 1948 unter Nr. 139348 international registrierten
WortjBild-Marke, welche über dem Text « Big-Ben» in
figürlicher Teildarstellung den Glockenturm des Londoner
Parlamentsgebäudes zeigt und für « Vetements imper-
meables» bestimmt ist. Am 4. Oktober 1949 lehnte das
Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die Eintra-
gung dieses Zeichens im schweizerischen Markenregister ab
mit der Begründung, es sei sittenwidrig, weil es einen Hin-
weis auf England enthalte und damit geeignet sei, beim
Publikum irrige Vorstellungen über die Herkunft der
Waren herbeizuführen.
Hiegegen richtet sich die von der Hollandia Kattenburg
N. V. eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, es sei der internationalen Marke Nr. 139348 der
Schutz im Gebiete der Schweiz zu gewähren. Das Eidge-
nössische Amt für geistiges Eigentum schliesst in seiner
Vernehmlassung auf Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Sowohl nach Art. 6lit. B Ziff.3 der Pariser Ver'-
bandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums wie nach Art. 14 Ziff. 2 MSchG darf die Eintragung
von Marken, welche gegen die guten Sitten verstossen, ver-
weigert werden. Als sittenwidrig gelten gemäss der zitierten
Vorschrift aus der Pariser übereinkunft und ständiger
Praxis u. a. täuschende Warenzeichen. Zu prüfen ist also,
ob die umstrittene Marke irreführend wirkt, und zwar auf
den Durchschnittskäufer in der Schweiz. Dabei genügt es
für die Rückweisung, wenn Täuschungsgefahr nur für
eines der verschiedenen schweizerischen Sprachgebiete
bejaht werden muss. Dass die internationale Marke der
Beschwerdeführerin in Holland schon seit 1935 besteht,
ist belanglos. In der Schweiz wurde sie bisher nicht ge-
braucht, sondern jetzt erst neu hinterlegt. Und über ihre
Zulässigkeit unter dem hier massgebenden Gesichtspunkte