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76_IV_9

BGE 76 IV 9

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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8 Strafgesetzbtlch. No I. Ergebnis abzuwarten. Wenn. auch ein solches Verfahren gelegentlich zur Festste11ung des Verfassers führen mag, so sind die Aussichten doch gering, da der Redaktor, der den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den Herausgeber sowie gegen den Drucker und sein Personal keine prozessualen Zwangsinittel angewendet werden dür- fen (Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die obligatorische Durch- führung eines amtlichen Erinittlungsverfahrens würde die Verfolgung von Pressedelikten, zumal angesichts der kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6 StGB), in einer Weise erschweren, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts zuwiderliefe. Bei der Ordnung der Verantwortlichkeit der Presse galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz der Pressefreiheit und dem Anspruch der Presse auf Ano- nymität anderseits. Die Presse, die zur Erfüllung ihrer Auf- gabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich selbst bereit erklärte, einen verantwort1ichen Redaktor zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, würde es nicht entsprechen, wenn der Antragsberechtigte nicht bloss durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfasser for- schen, sondern ausserdem ein allfälliges, vom kantonalen Recht vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren ein- leiten und dessen Ergebnis abwarten müsste. Die Redaktion des « Entlebucher Anzeigers » hat dem Kläger am 27. Oktober 1948 Initgeteilt, dass der Redaktor die Verantwortung für den eingeklagten Artikel über- nehme. Da dainit die Voraussetzung geschaffen war, an- stelle des nicht genannten Verfassers den Redaktor ins Rechts zu fassen, begann auch die Frist zum Strafantrag gegen: diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn der Kläger hat am 17. Januar 1949 Strafantrag gestellt. Strafgesetzbuch. NO 2. 9

4. - Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag gesteJlt und dieser sich nach- träglich als Verfasser bekannt hat, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der Redaktor gemäss Art. 27 Zifi. 3 StG « als Täter » strafbar ist, also den gleichen Strafbestimmungen unterliegt, wie der wirkliche Täter, den er deckt, kann keine Rede davon sein, dass der Antragsberechtigte den gegen den Redaktor gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche Person als Verfasser stellen müsste, wenn der Redaktor sich nachträglich als Verfasser und damit als wirklichen Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht deutlich Stellung genommen, aber immer.hin bemerkt : « Der Beklagte könnte nach Art. 27 StGB heute offenbar nur als Verfasser und nicht als Redaktor verantwortlich erklärt werden ». Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn Redaktor und Verfai;iser personengleich sind, keinen ver- nünftigen Sinn mehr. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Novem- ber 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Behandlung und Beurtei- lung.

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1950 i. S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Berner Ober- landes. Art. 41 Ziff. 3 und 4 StGB. Die bedingt aufgeschobene Strafe ist auch dann vollziehen zu lassen, wenn sich erst nach der Löschung des Urteils herausstellt, dass der Verurteilte während der Probe- zeit vorsätzlich eiri Verbrechen oder Vergehen begangen hat ; die Löschung ist aufzuheben. Art. 41 eh. 3 et 4 OP. La peirie prononcee avec sursis doit aussi etre mise a exooution quand on apprend seulement apres la radiation du jugement que, penda.nt le dela.i d'epreuve, le con- da.m.ne a commis iritentionnellement un crime ou uh delit. La radiation doit etre annulee.

.10 Strafgesetzbuch. No 2. Art. 41, eifre 3 e 4 OP. La pena pronunciata condizionalmente dev'essere eseguita anche quando solo dopo la cancellazione della sentenza si viene a conoscere ehe durante il periodo di prova il condannato ha commesso intenziona.lmente un crimine o un delitto. La cancellazione dev'essere annullata. Die Anordnung des Vollzuges der Strafe, welche die Kriminalkammer am 11. Februar 1943 verhängt und bedingt aufgeschoben hat, ist auch nicht deshalb unzu- lässig, weil die Kriminalkamm.er am 16. Juni 1948 in Un- kenntnis, dass der Beschwerdeführer während der Probe.., zeit neue Verbrechen begangen hatte, die Löschung des Urteils im Strafregister verfügt hat. Ein gelöschtes Urteil besteht weiter ; die Löschung hebt es nicht auf, sondern bewirkt bloss, dass es nur noch Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, lind nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist (Art. 363 Abs. 3 StGB). Auch hat die Kriminalkammer mit Recht die Löschungsverfügung aufgehoben, nachdem ihr durch das Urteil des Amtsgerichts von Frutigen vom

15. Dezember 1949 bekannt geworden ist, dass der Be- schwerdeführer während der Probezeit zwei Diebstähle begangen hat. Müsste es bei einer einmal ausgesprochenen Löschung sein Bewenden haben, auch wenn sich nachträg- lich herausstellt, dass sie auf fälschen tatsächlichen An- nahmen beruht, so bliebe nichts, als den Entscheid über die Löschung so lange aufzuschieben, bis die Strafverfol- gung wegen allfällig während der Probezeit begangener Verbrechen und Vergehen verjährt wäre. Darunter würden jene Verurteilten leiden, die sich während der Probezeit tatsächlich bewähren. Diese Benachteiligung kann das Gesetz nicht wollen, wie anderseits aber auch kein Grund besteht, jenen Verurteilten, der sich nicht bewährt, daraus Nutzen ziehen zu lassen, dass der Richter bei Ablauf der Probezeit den wahren Sachverhalt noch nicht kennt. Strafgesetzbuoh. N<> 3. 11

3. Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1950 i S. Rudolf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Art. 41 Zifj. 3 StGB. Binnen welcher Frist muss der Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe angeordnet werden, wenn der Verurteilte das auf ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht ? Art. 41 eh. 3 OP. Dans quel delai l'execution de la peine doit-elle etre ordonnee quand le condamne trompe la con:fiance mise en lui? Art. 41, cifra 3 OP. Entro quale termine dev'essere ordinata l'ese- euzione della. pena quando il condannato delude la :fiducia in lui riposta f A. - Am 28. Oktober 1946 verurteilte das Kantons- gericht von St. Gallen. Rudolf wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von einer Woche und setzte ihm eine zweijährige Probezeit, ohne ihn unter Schutzaufsicht zu stellen. Rudolf beging während der Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen. Gemäss Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über das Strafregister hatte das Zentralpolizeibureau diese Tatsache drei Monate nach Ablauf der Probezeit der kantonalen Strafregisterbehörde zu melden. Als die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len die Mitteilung erhielt, liess sie durch das Untersuchungs- richteramt St. Gallen Erhebungen treffen zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 4 StGB für die Löschung des Urteils gegeben seien. Die Erhebungen begannen im Februar 1949 und wurden am 11. Juli 1949 durch Einvernahme Rudolfs abgeschlossen. Am 12. De- zember 1949 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kan- tonsgericht von St. Gallen, die Strafe vom 28. Oktober 1946 in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 StGB vollziehbar zu erklären. B. - Das Kantonsgericht hiess diesen . Antrag am

19. Dezember 1949 gut. Zur Begründung führte es aus, aus den beigezogenen Akten des Waisenamtes St. Gallen ergebe sich, dass Rudolf während der Bewährungsfrist einen äusserst liederlichen Lebenswandel geführt und seine Pflichten als Ehemann und Vater arg vernachlässigt habe.