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76_IV_21

BGE 76 IV 21

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Eberle und Soltermann begaben sich im November 1948 nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu- wandern. Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden Schweizer Heussi kennen. Sie entschlossen sich, ihn zu berauben, und führten den Plan aus, indem sie Heussi nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend lockten, ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg- nahmen, ihn in den benachbarten Wald schleppten und ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren

22 Strafgesetzbueh. N<> ö. der schweizerischen Behörden wurden sie verhaftet, Eberle am 1. Dezember 1948 in Marseille, Soltermann am 2. De- zember 1948 in Algier, und ausgeliefert, Eberle ani 7. April 1949, Soltermann am 15. April 1949. B. - Am 14. Oktober 1949 verurteilte das Schwurge- richt des Kantons Zürich Eberle und Soltermann wegen Raubes und vollendeten Mordversuches zu je sechzehn Jahren Zuchthaus. Entgegen dem Antrage der Staatsan- waltschaft rechnete es den Verurteilten nicht nur die seit der Auslieferung an die Schweiz in Haft verbrachte Zeit auf die Strafe an, sondern die volle ab 1. bzw. 2. Dezember 1948 erlittene Haft, d. h. dem Eberle 317, dem Soltermann 316 Tage. Zur Begründung führte es aus, die Nichtanrech- nung der Haft habe oc pönalen Charakter », deshalb müsse ein schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen, damit er nicht cc in den Genuss der für den Normalfall vorgesehenen Anrechnung komme i>. Die Ausreise Eberles und Solter- manns nach der Tat sei nicht als eigentliche Flucht, son- dern als Ausführung eines zuvor und unabhängig vom Ver- brechen gefassten Planes gedacht gewesen. Darin liege kein schuldhaftes Verhalten nach der Tat im Sinne des Art. 69 StGB.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trage, dem Verurteilten Eberle sei bloss die Zeit vom

7. April bis 14. Oktober 1949, gleich 160 Tage, dem Solter- mann bloss die Zeit vom 15. April bis 14. Oktober 1949, gleich 152 Tage, auf die Strafe anzurechnen. Die Beschwer- deführerin macht geltend, die Verurteilten hätten die wäh- rend des Auslieferungsverfahrens erlittene Haft durch ihr Verhalten nach der Tat herbeigeführt. In der Verhandlung hätten sie ausdrücklich zugegeben, sich nach Frankreich geflüchtet zu haben, um sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen. Die Annahme des Gerichts, Eberle und Soltermann hätten bloss ihre Auswanderungspläne ausgeführt, sei weltfremd, ja aktenwidrig. Durch ihre Flucht hätten sie die Auslieferungshaft verschuldet. Strafgesetzbueh. No ö. 23 D. -Eberle und Soltermann beantragen; die Beschwerde sei abzuweisen. Sie machen geltend, durch die Rückreise nach Frankreich hätten sie nicht der Strafverfolgung ent- gehen, sondern nur ihren ursprünglichen Auswanderungs- plan ausführen wollen. An der Dauer des Auslieferungsver- fahrens treffe sie keine Schuld, da sie sofort gestanden hätten. Der Kassationshof zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit der Begründung, welche die Staatsanwaltschaft ihrer Beschwerde gibt, kann diese nicht gutgeheissen wer- den. Mag auch die Feststellung des Schwurgerichts, die Beschwerdegegner seien bloss in Ausführung ihres unab- hängig vom Verbrechen gefassten Auswanderungsplanes ausgereist, weltfremd sein, so bindet sie doch den Kassa- tionshof. Da sie tatsächlicher Natur und. nicht offensicht-. lieh aus Versehen, sondern in Wür~ des;Beweises bewusst und gewollt· getroffen worden ist, kann sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis BStP).

E. 2 Die Untersuchungshaft ist dem Verurteilten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit er die Haft nicht «durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat » (Art. 69 StGB). Für die Nichtanrechnung genügt danach, dass diese Haft objektiv auf das Verhalten des Täters nach der Tat zurückzuführen ist. Das Verhalten braucht nicht ein schuldhaftes in dem Sinne gewesen zu sein, dass er sich bei pfl.ichtgemässer Überlegung hätte sagen soJlen, es gebe Anlass zu Untersuchungshaft oder verlängere sie, oder dass er sich dessen sogar bewusst gewesen wäre und ihm deshalb zugemutet werden konnte, sich anders zu verhalten, um diese Folge zu vermeiden. Gewiss empfindet der Täter die Haft und ihre Nichtan- rechnung auf die Strafe als . Übel. Daraus fo]gt indessen mcht, dass sie« pönalen Charakter)) habe. Wie die Unter- suchungshaft selber nicht Strafe ist, hat auch ihre Nicht- anrechnung auf die Freiheitsstrafe nicht den Sinn einer

24 Strafgesetzbueh, NO 9. Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An- rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten des. Täters nach der Tat- verhängt wurde oder fortdauerte; es will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die Billigkeitsgril:rule, die im ersten Falle für die Anrechnung sprechen, bestehen im zweiten Falle nicht, da der Täter für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu- rückgehen möge, einzustehen hat.

E. 3 Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die Schweiz (7. bzw. 15. April 1949) in Haft verbracht haben, ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so lange auf sich warten liess, spielt keine Rolle. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto- ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs- verfahrens ausgestandenen Haft an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Strafgesetzbuch. No 6. 25

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Feb:rna:r 1950

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi:rich gegen Ebe:rle und Soltermann. Art. ?9 StGB. Soweit der Verurteilte die Untersuchungshaft durch sem Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat, ist sie ihm selbst dann nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn das erwähnte Verhalten nicht schuldhaft war. Art. IJ9 OP. Lorsque, par sa conduite apres l'infraction, le condamne

a. provoque sa detention preventive ou la prolongation de celle-ci, il n'y a pas lieu a irnputation, meme si cette conduite n'etait pas fautive. Art. IJ9 OP. Qua.ndo, a causa della sua condotta dopo it reato, il condannato ha provocato il carcere preventivo o il suo pro- lungamento, non si deve computarlo nella pena, anche se queste. condotta non e da ascrivere a colpa. A. - Eberle und Soltermann begaben sich im November 1948 nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu- wandern. Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden Schweizer Heussi kennen. Sie entschlossen sich, ihn zu berauben, und führten den Plan aus, indem sie Heussi nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend lockten, ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg- nahmen, ihn in den benachbarten Wald schleppten und ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren

22 Strafgesetzbueh. N<> ö. der schweizerischen Behörden wurden sie verhaftet, Eberle am 1. Dezember 1948 in Marseille, Soltermann am 2. De- zember 1948 in Algier, und ausgeliefert, Eberle ani 7. April 1949, Soltermann am 15. April 1949. B. - Am 14. Oktober 1949 verurteilte das Schwurge- richt des Kantons Zürich Eberle und Soltermann wegen Raubes und vollendeten Mordversuches zu je sechzehn Jahren Zuchthaus. Entgegen dem Antrage der Staatsan- waltschaft rechnete es den Verurteilten nicht nur die seit der Auslieferung an die Schweiz in Haft verbrachte Zeit auf die Strafe an, sondern die volle ab 1. bzw. 2. Dezember 1948 erlittene Haft, d. h. dem Eberle 317, dem Soltermann 316 Tage. Zur Begründung führte es aus, die Nichtanrech- nung der Haft habe oc pönalen Charakter », deshalb müsse ein schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen, damit er nicht cc in den Genuss der für den Normalfall vorgesehenen Anrechnung komme i>. Die Ausreise Eberles und Solter- manns nach der Tat sei nicht als eigentliche Flucht, son- dern als Ausführung eines zuvor und unabhängig vom Ver- brechen gefassten Planes gedacht gewesen. Darin liege kein schuldhaftes Verhalten nach der Tat im Sinne des Art. 69 StGB.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trage, dem Verurteilten Eberle sei bloss die Zeit vom

7. April bis 14. Oktober 1949, gleich 160 Tage, dem Solter- mann bloss die Zeit vom 15. April bis 14. Oktober 1949, gleich 152 Tage, auf die Strafe anzurechnen. Die Beschwer- deführerin macht geltend, die Verurteilten hätten die wäh- rend des Auslieferungsverfahrens erlittene Haft durch ihr Verhalten nach der Tat herbeigeführt. In der Verhandlung hätten sie ausdrücklich zugegeben, sich nach Frankreich geflüchtet zu haben, um sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen. Die Annahme des Gerichts, Eberle und Soltermann hätten bloss ihre Auswanderungspläne ausgeführt, sei weltfremd, ja aktenwidrig. Durch ihre Flucht hätten sie die Auslieferungshaft verschuldet. Strafgesetzbueh. No ö. 23 D. -Eberle und Soltermann beantragen; die Beschwerde sei abzuweisen. Sie machen geltend, durch die Rückreise nach Frankreich hätten sie nicht der Strafverfolgung ent- gehen, sondern nur ihren ursprünglichen Auswanderungs- plan ausführen wollen. An der Dauer des Auslieferungsver- fahrens treffe sie keine Schuld, da sie sofort gestanden hätten. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Mit der Begründung, welche die Staatsanwaltschaft ihrer Beschwerde gibt, kann diese nicht gutgeheissen wer- den. Mag auch die Feststellung des Schwurgerichts, die Beschwerdegegner seien bloss in Ausführung ihres unab- hängig vom Verbrechen gefassten Auswanderungsplanes ausgereist, weltfremd sein, so bindet sie doch den Kassa- tionshof. Da sie tatsächlicher Natur und. nicht offensicht-. lieh aus Versehen, sondern in Wür~ des;Beweises bewusst und gewollt· getroffen worden ist, kann sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis BStP).

2. - Die Untersuchungshaft ist dem Verurteilten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit er die Haft nicht «durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat » (Art. 69 StGB). Für die Nichtanrechnung genügt danach, dass diese Haft objektiv auf das Verhalten des Täters nach der Tat zurückzuführen ist. Das Verhalten braucht nicht ein schuldhaftes in dem Sinne gewesen zu sein, dass er sich bei pfl.ichtgemässer Überlegung hätte sagen soJlen, es gebe Anlass zu Untersuchungshaft oder verlängere sie, oder dass er sich dessen sogar bewusst gewesen wäre und ihm deshalb zugemutet werden konnte, sich anders zu verhalten, um diese Folge zu vermeiden. Gewiss empfindet der Täter die Haft und ihre Nichtan- rechnung auf die Strafe als . Übel. Daraus fo]gt indessen mcht, dass sie« pönalen Charakter)) habe. Wie die Unter- suchungshaft selber nicht Strafe ist, hat auch ihre Nicht- anrechnung auf die Freiheitsstrafe nicht den Sinn einer

24 Strafgesetzbueh, NO 9. Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An- rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten des. Täters nach der Tat- verhängt wurde oder fortdauerte; es will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die Billigkeitsgril:rule, die im ersten Falle für die Anrechnung sprechen, bestehen im zweiten Falle nicht, da der Täter für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu- rückgehen möge, einzustehen hat.

3. - Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die Schweiz (7. bzw. 15. April 1949) in Haft verbracht haben, ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so lange auf sich warten liess, spielt keine Rolle. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto- ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs- verfahrens ausgestandenen Haft an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Strafgesetzbuch. No 6. 25