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Strafgesetzbuch. ~ 0 24.
Fälle erfasse, in denen die Hinderung, Störung oder Ge-
fährdung des Verkehrs sich in einer Gefährdung von Leib-
und Leben auswirkt. Durch dieses Merkmal werden bloss
die bedeutenden Angriffe auf den Verkehr von den unbe-
deutenden, durch Art. 237 straflos gelassenen unterschie-
den; dass der Verkehr als solcher unmittelbares und selb-
ständiges Schutzobjekt ist, wird dadurch nicht widerlegt.
Daher ist Art. 237 selbst dann anzuwenden, wenn der
Angriff auf die mittelbar mitgeschützten Rechtsgüter von
Leib und Leben durch .Anwendung einer andern Bestim-
mung gesühnt wird, weil diese Rechtsgüter verletzt wor-
den sind. Selbstverständlich ist, dass bei Abwägung der
Schuld und Bemessung der Strafe die Verletzung von Leib
oder Leben und die Gefährdung, die zu ihr geführt hat>
nicht zugleich in die Wagschale geworfen werden dürfen.
Dagegen ist der Richter berechtigt, ja verpflichtet, Schuld
und Strafe im Rahmen der .Art. 63 und 68 Ziff.l StGB
nicht nur nach der eingetretenen Verletzung, sondern auch
nach der Gefahr zu bemessen, welcher der Täter den Ver-
letzten darüber hinaus ausgesetzt hat; d. h. es ist als er-
schwerend zu berücksichtigen, wenn beispielsweise ein bloss
leicht Verletzter Gefahr gelaufen hat, schwerer verletzt
oder getötet zu !werden. Auch die Gefahr für Leib und
Leben nicht verletzter Dritter ist schuld- und straferhöhend,
wie endlich auch der Angriff auf das Rechtsgut des öffent-
lichen Verkehrs zu Ungunsten des Täters ins Gewicht
fällt.
4. -
Demnach hält die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, er dürfe nicht nach .Art. 237 Ziff. 2 bestraft werden,
weil er den Tatbestand des Art. 125 erfüllt habe, zum
vornherein nicht stand. Sie wäre übrigens auch dann un-
begründet, wenn an der in BGE 75 IV 124 veröffentlichten
Rechtsprechung festgehalten werden könnte. Der Beschwer-
deführer hat durch seine Fahrweise offensichtlich eine über
die eingetretene Körperverletzung hinausreichende kon -
krete Gefahr geschaffen, da Dr. Schmuziger durch den
heftigen Zusammenstoss ebensogut hätte getötet werden
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können. Übrigens konnte der Rückzug des Strafantrages
nicht zur Folge haben, dass wie die bloss auf Antrag ein-
setzende Verfolgung der Körperverletzung auch die stets
von Amtes wegen anzuhebende Verfolgung der Störung
des öffentlichen Verkehrs zu unterbleiben habe. Der eine
Tatbestand hebt den andern nicht auf, und die Unmöglich-
keit, den einen zu verfolgen, steht der Verfolgung des
andern nicht im Wege. vVenn das Bundesgericht in BGE
75 IV 124 annahm, Art. 125 und Art. 237 Ziff. 2 stünden
zueinander im Verhältnis unechter Konkurrenz, wenn die
Gefährdung nicht über die Verletzung hinausreiche, hiess
das bloss, Art. 68 Ziff. 1 dürfe nicht angewendet, d. h.
die Strafe nicht wegen der der Verletzung vorausgegan-
genen Gefährdung erhöht oder verschärft werden. Ob zwei
Bestimmungen idealiter konkurrieren oder sogenannte un -
echte Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ist eine Frage der Straf-
zumessung, nicht der Tatbegehung. Fällt die Anwendung
der einen Bestimmung aus einem prozessualen Grunde
(Rückzug des Strafantrages, Verjährung und dgl.) dahin,
so hindert nichts den Richter, die andere anzuwenden,
wenn die prozessualen Voraussetzungen hinzu gegeben
sind.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
25. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1950 i. S. Weiden-
mann gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtspßicht des kreuzenden Führers bei
Nacht; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die
Sichtweite.
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Art. 25 al. 1 LA. Prudence a observer, de nuit, a un croisement;
obligation d'adapter la vitesse au champ visuel.
·Art. 25 cp. 1 LA. Prudenza da osservare, di notte, a un incrocio;
obbligo di adattare la velocita al campo visivo.
A. -
Am 24. April 1949 um 21.15 Uhr schickte sich
der von Öschberg gegen Kirchberg fahrende Weidenmann
an mit seinem Personenautomobil auf weithin gerader
und 6,3 m breiter Strasse ein aus entgegengesetzter Rich-
tung kommendes gleiches Fahrzeug, das von Hans Ma-
deux geführt war, zu kreuzen. Da Madeux mehr als die
ihm vorbehaltene Strassenhälfte benützte -
etwa 11 m
vor der Kreuzung war er noch 2,2 m vom rechten Strassen-
rand entfernt -
richtete Weidenmann seine Aufmerksam-
keit auf das zu kreuzende Fahrzeug. Seine Geschwindig-
keit von etwa 55 km/Std. setzte er nicht herab. Plötz-
lich bemerkte er im Lichtkegel der abgeblendeten Schein-
werfer einen zu seiner Rechten fahrenden Radfahrer. Ohne
zu bremsen, riss er das Steuer nach links, um den Rad-
fahrer nicht zu überfahren. Dadurch stiessen die beiden
Automobile mit den linken Vorderrädern aufeinander. Im
Augenblick des Zusammenstosses war das Fahrzeug Wei-
denman...ns 1,75 m vom rechten Strassenrand entfernt,
während Madeux zu seiner Rechten noch 1,5 m Raum
hatte.
B. -
Am 1. Dezember 1949 verurteilte das Oberge-
richt des Kantons Bern Weidenmann wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs zu Fr. 40.- Busse.
Es warf ihm vor, er habe entgegen der Vorschrift des
Art. 25 Abs. 1 MFG sein Fahrzeug nicht beherrscht, weil
er die Strasse ungenügend beobachtet, sein Augenmerk
blass auf das entgegenkommende Automobil gerichtet habe.
G. -
Weidenmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben
und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.
Er will nicht gelten lassen, dass der Führer eines Motor-·
fährzeuges verpflichtet sei, alle Teile der vor ihm liegenden
Fahrbahn mit gleicher Intensität zu beobachten, weil
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das der «normalen menschlichen Reaktions- und Kon-
zentrationsfähigkeit» widerspreche. Es liege im Wesen des
Menschen, besonders des Motorfahrzeugführers, dass er
beim plötzlichen Auftauchen einer Gefahr die Aufmerk-
samkeit in erster Linie auf diese richte. Als Reaktions-
erscheinung sei dieses Verhalten vom Willen und dessen
Betätigung unabhängig, so dass es eine unerfüllbare For-
derung darstelle, wenn man verlange, dass er im gleichen
Zeitpunkt die volle Aufmerksamkeit auch auf Sektoren
.ausserhalb der Gefahrenquelle richte. Wollte man dies ver-
langen, so würde man an den Führer übermenschliche
Anforderungen stellen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Der Beschwerdeführer fuhr nach der verbind-
lichen und nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz
mit 55 km/Std. und schickte sich an, das entgegenkom-
mende Fahrzeug ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit
zu kreuzen. Das war verwegen. Es ist gerichtsnoto-
risch, dass selbst ein Automobil neuester Konstruktion
auf trockener Makadamstrasse bei einer Geschwindig-
]rnit von 55 km/Std. 34-35 m zurücklegt, ehe es zum
Stehen kommt, wobei die Zeit, die der Führer nor-
malerweise benötigt, um auf die Gefahr zu reagieren,
berücksichtigt ist. Selbst unter günstigsten Verhältnis-
. .sen erlaubte somit eine Geschwindigkeit von 55 km/Std.
dem Beschwerdeführer nicht, innerhalb der Reichweite
der abgeblendeten Scheinwerfer, die nach Art. 13 lit. a
MFV 30 m beträgt, anzuhalten. Es besta,nd daher zum
vorneherein die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen
im Lichtkegel seiner Scheinwerfer auftauchenden Rad-
fahrer oder Fussgänger überfahre oder gefährde. Dazu
kommt, dass beim Kreuzen mit anderen Fahrzeugen die
Verhältnisse allgemein ungünstiger sind als sonst. Das
entgegenkommende Fahrzeug erschwert infolge Blendung
die Sicht. Es schafft nicht nur die Gefahr, dass d~r Führer
bloss einen Teil der vom eigenen Fahrzeug beleuchteten
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Strecke überblicke, sondern kann auch Ursache optischer
Täuschungen sein. Ferner zieht es die Aufmerksamkeit
auf sich und lenkt sie von der übrigen Fahrbahn ab. End-
lich nimmt es einen Teil der Fahrbahn in Anspruch und
schränkt dadurch die Bewegungsfreiheit des andern ein.
Als Besonderheit des vorliegenden Falles kommt dazu~
dass Madeux 11 m vor der Kreuzung immer noch auf der
Strassenmitte war, den Beschwerdeführer also zu ganz be-
sonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht zwang. Der
Beschwerdeführer kannte diese Verhältnisse, da die Strasse
an der betreffenden Stelle mehrere hundert Meter weit
gerade verläuft. Er durfte nicht mit 55 km/Std. kreuzen
auf gut Glück hin, dass ihm kein Hindernis in den Weg
komme. Er hat die Geschwindigkeit den Verhältnissen
nicht angepasst, wie Art. 25 Abs. 1 MFG es verlangt.
Diese fehlerhafte Fahrweise war erste Ursache, dass er
den Radfahrer zu spät erblickte. Dass er beim Auftauchen
des Radfahrers überrascht war, entschuldigt ihn daher
nicht. Art. 237 Ziff. 2 StGB ist schon aus diesem Grunde
zu Recht angewendet worden.
2. -
Im übrigen könnte die Fahrweise des Beschwerde-
führers auch nicht entschuldigt werden, wenn er lang-
samer gefahren wäre und den Radfahrer bloss deshalb zu
spät erblickt hätte, weil seine Aufmerksamkeit auf das
entgegenkommende Automobil gerichtet war. Auf 30 m
Entfernung kann man eine 6,3 m breite Strasse mit genü-
gender Genauigkeit überblicken, um ein Automobil kreuzen
zu können, ohne den rechten Strassenrand aus dem Auge
zu verlieren. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt,
den Blick so intensiv auf das Automobil zu richten, dass
er nicht mehr sah, was sich vor dem eigenen Fahrzeug
abspielte, und trotzdem mit normaler Geschwindigkeit
weiterzufahren. Dass er von einer plötzlich auftauchenden
Gefahr überrascht worden sei und aus diesem Grunde der
eigenen Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit ge-
schenkt habe, ist nicht richtig. Er hat von weitem gesehen
oder sehen können, dass Madeux auf der Strassenmitte
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· fuhr. Der Beschwerdeführer hatte Zeit, sich diesem Um-
stande anzupassen, insbesondere durch erhebliche Herab-
setzung der Geschwindigkeit oder Anhalten, wenn er sich
nicht imstande glaubte, während des Kreuzens die eigene
Fahrbahn gleichwohl genau zu beobachten. Seine Unauf-
merksamkeit ist ihm zum Verschulden anzurechnen; wer
unaufmerksam ist, beherrscht sein Fahrzeug nicht, wie
.Art. 25 Abs. 1 MFG es verlangt (BGE 76 IV 55).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
26. Arr~t de la Cour de cassation penale du 5 mai 1950 dans la
cause Weber contre Ministere pnblic du canton de Beme.
I. Lesart. 26 LA et 46 RA s'appliquent aussi en cas de depasse-
ment d'un vehicule arrete.
2. Contrevient a I'art. 25 LA le conducteur qui, voyant arriver
en sens inverse, sur la partie de la chaussee' qui lui est reservoo,
un vehicule en train d'en depasser un autre, tente de forcer le
passage.
3. Art. 2'13 al. 1 litt. b et 2'l7bis PPF. Irrecevabilite du grief de
contrariete avec les pieces du dossier.
1. Art. 26 MFG und Art. 46 MFV gelten auch für das Überholen
eines haltenden Fahrzeuges.
2. Der Führer übertritt Art. 25 MFG, wenn er die Durchfahrt zu
erzwingen versucht, obwohl ibm auf der ibm vorbehaltenen
Seite der Strasse ein Fahrzeug entgegenfährt, das ein anderes
überholt.
3. Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 2'l7bis BStP. Die Rüge der Akten-
widrigkeit ist unzulässig.
1. L'art. 26 LA e l'art. 46 RLA sono applicabili anche quando si
tratta ·di oltrepassare un veicolo fermo.
2. Trasgredisce all'art. 25 LA il conducente ehe, vedendo arrivare
in senso inverso, sul lato della strada ehe gli e riservato, un
veicolo ehe sta sorpassandone un altro, tenta di forzare il
passaggio.
3. Art. 2'13 cp. 1 ktt. b e art. 2'l'lbis PPF. Irricevibilita della cen-
sura di contraddizione con gli atti di causa.
A. -
Le 15 novembre 1948, vers 15 h. 45, un camion
Ford pilote par Hennet et se dirigeant vers la rue du Stand
a Delemont, entra en collision, a la rue Moliere, avec une