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76_IV_120

BGE 76 IV 120

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 23.

gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep-

tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin

ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und

einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands-

beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde-

führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm

daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen

Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.

7. -

Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers~

seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge-

stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach

dem Gesagten sein Irrtum nicht auf > beruht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März

1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Schwyz.

Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver-

trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung

nicht geschützt.

L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes

qui se sont confiees a lui pour un transport.

L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, le

persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto.

A. -

Im März 1947 führte Haslimann eines Morgens

gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von

Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr

er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug

sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse

liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das

Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen

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Strafgesetzbuch. No 23.

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hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelie niemand

auf der Strasse auf.

B. -

Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger

Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB),

und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons-

gericht am 25. Mai 1949 das Urteil.

Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass

sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen

Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte

und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf-

fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öffentlichen

Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr-

dung des öffentlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fälle.

0. -

Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts

mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er

beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an die Vor~stanz zurück-

zuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei

nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge-

fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein-

gefahr geschaffen habe. Im vorliegenden Falle habe das

nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und

seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei.

Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge-

fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht; diese

Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver-

kehrs.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, . Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer

Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von

ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht

hief ür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Ver-

kehrsvorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens

(Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB)

und für Tötung (Art. 111 ff. StGB). Es besteht kein Be-

dürfuis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizu-

sprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben

anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen

konkret gefährdet habe.

)

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Strafgesetzbuch. No 24.

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:24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950

i. S. Flad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

1. Art. 237 StGB setzt keine konkrete Gemeingefahr voraus.

2. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über

fahrlässige Tötung und Körperverletzung.

1. L'art. 237 OP ne suppose pas un <langer collectif imminent.

2. Relation entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sur l'homi-

cide et les Iesions corporelles par negligence.

1. L'art. 237 OP non presuppone un pericolo collettivo immi-

nente.

2. Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omi-

cidio e le lesioni corporali per negligenza.

A. -

Flad führte am Vormittag des 14. November 1948

ein mit zwei Mitfahrern besetztes Personenautomobil mit

mindestens 70 km/Std. durch die vom Nebel nasse und

glitschige Seestrasse in Zollikon Richtung Zürich und ver-

minderte die Geschwindigkeit auch nicht, als er aus ziem-

licher Entfernung von rechts durch die Bahnhofstrasse ein

von Dr. Schm:uziger geführtes Personenautomobil, in dem

sich ausser dem Führer niemand befand, sehr langsam

nach links in die Seestrasse einbiegen sah. Flad will sich

vorgestellt haben, der andere lasse ihm den Vortritt und

habe zu diesem Zwecke bereits angehalten, was indessen

nicht zutraf. Da Flad, ohne zu bremsen, vor dem Auto-

mobil des Schmuziger durchzufahren versuchte, stiessen

die beiden Fahrzeuge zusammen. Sie wurden stark be-

schädigt und die beiden Führer erheblich verletzt, während

die l\'Iitfahrer Flads unversehrt blieben.

B. -

Dr. Schmuziger zog den Strafantrag wegen Kör-

perverletzung während der Strafuntersuchung zurück.

Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Ober-

gericht des Kantons Zürich Flad am 16. Dezember 1949

wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen' Verkehrs (Art.

237 Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren

Gefängnisstrafe von einem Monat.

0. -

Flad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts und