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76_II_337

BGE 76 II 337

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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336

Prozess. N0 46.

pour consequence de transformer le litige en une contesta-

tion de droit civil, car les restrictions qui deroulent de

la decision attaquee ne prejugent nullement la question

.de savoir si -Ie testament lui accorde ou non la facult6

de disposer librement de l'heritage et elles ne lui ont ete

imposees que momentanement, a seules fins d'assurer

les droits eventuels des intimees.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

337

1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

47. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. November 1950 i. S.

TobIer gegen Sturzenegger .

.N amemänderung.

1. Zur Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3

ZGB sind nur Träger des bewilligten neuen Namens legitimiert.

:2. Pflicht der Regierung, anderweitige Drittinteressen am Unter-

bleiben der Namensänderung im Bewilligungsverfahren wahr-

zunehmen.

'()hangement de nom.

1. Seules les personnes dont 1e nom de familie a 13M choisi par

l'impetrant ont qualiM pour attaquer le ehangement de nom

en vertu de l'art. 30 al. 3 ce.

:2. Obligation pour le gouvernement du canton d'origine de tenir

compte, dans la proeedure de ehangement de nom, de l'interet

que des tiers pourraient avoir au maintien de l'anden nom.

Cambiamento di nome.

1. Soltanto le pe~one che portano 10 stesso norne di famiglia

scelto dall'istante hanno veste per impugnare il cambiamento

di norne in virtu dell'art. 30 cp. 3 ce.

:2. Obbligo deI governo deI cantone d'origine di prendere in consi-

derazione, nella procedura relativa al eambiamento deI norne,

l'interesse ehe i terzi potrebbero avere a ehe il norne non sia

TIlUtatO.

A. -

Im Jahre 1935 wurde die Ehe Tobler-Bühler aus

'überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden

-und der damals 3% Jahre alte Knabe Hermann der Mutter

:zugeteilt. Im Jahre 1937 ging Frau Bühler mit Emil Stur-

zenegger eine neue Ehe ein. Der Knabe Tobler lebte fort-

an im Hause seines Stiefvaters. Auch Tobler verheiratete

sich wieder.

Am 22. Januar 1940 kam zwischen Vater Tobler und

,.(len Eheleuten Sturzenegger eine Vereinbarung zustande,

nach welcher Tobler sich verpflichtete, an die rückstän-

digen Unterhaltsbeiträge für den Knaben im Betrage von

Fr. 2709.- per Saldo aller Ansprüche Fr. 1000.- zu be-

:22

AB 76 II -

1950

338

Personenrecht. N° 47.

zahlen, und versprach, die Eheleute Sturzenegger « in alle

Zukunft und in jeder Beziehung, namentlich auch mit

Bezug auf den Sohn Hermann Tobler, in Ruhe zu lassen)).

Die EheleuteSturzenegger gaben Tobler gegenüber ein

gleiches Versprechen ab, und Sturzenegger verpflichtete

sich, künftig für Hermann Tobler Sohn zu sorgen wie für

ein eigenes Kind. Frau Sturzenegger verzichtete ab 31. De-

zember 1939 auf Kindesalimente, solange Vater Tobler auf

die Ausübung des Besuchsrechtes verzichtete.

B. -

Am 8. Januar 1948 stellten die Eheleute Sturzen-

egger durch einen Anwalt beim Regierungsrat Appenzell

A. Rh. das Gesuch, es sei dem Knaben Hermann Tobler zu

gestatten, den Familiennamen Sturzenegger zu führen. Auf

befürwortende Vernehmlassung des Gemeinderates von

Lutzenberg als Heimatort der Tobler entsprach der Re-

gierungsrat mit Beschluss vom 21. Februar 1948 dem Ge-

suche. Zur Begründung wird im Protokoll ausgeführt, der

Stiefvater wünsche, dass der Knabe auf den Zeitpunkt seiner

Konfirmation den Familiennamen Sturzenegger recht-

mässig führen könne, da er in der Umgebung als eheliches

Kind der Eheleute Sturzenegger-Bühler gelte; die Mutter

wünsche die Namensänderung ebenfalls und bestätige,

dass der Stiefvater für den Knaben seit dessen Aufnahme

in seinen Haushalt wie für ein eigenes Kind gesorgt habe

und dies auch weiterhin tun werde.

O. -

Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar

1948 wurde am 25. Februar im Amtsblatt des Kantons

Appenzell A. Rh. publiziert und am 15. April 1948 dem

Vater Tobler mitgeteilt, nachdem dieser sich auf Grund

zufällig gehörter Aeusserungen darnach erkundigt hatte.

Tobler stellte zunächst beim Regierungsrat das Gesuch,

die Frage der Namensänderung in Wiedererwägung zu

ziehen und den Beschluss vom 2l. Februar 1948 aufzuhe-

ben. Er machte geltend, er habe sich zu dem Begehren auf

Namensänderung nicht äussern können; er fühle sich durch

den Beschluss in seinen Vatergefühlen und -rechten schwer

verletzt. Für die Namensänderung habe kein stichhaltiger

Personenrecht. N0 47.

339

Grund vorgelegen. Der Regierungsrat trat auf das Wieder-

erwägungsgesuch nicht ein.

D. -

Am 19. Februar 1949 erhob Vater Tobler beim

Bezirksgericht Vorderland gegen seinen Sohn Klage mit

dem Antrag, die bewilligte Namensänderung sei aufzu-

heben und der Beklagte zu verpflichten, wieder den Namen

Tobler zu führen. Der Kläger machte namentlich geltend,

dass ihm seinerzeit nicht Gelegenheit gegeben worden sei,

zum Begehren auf Namensänderung Stellung zu nehmen,

weshalb das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs aufgehoben werden müsse. Er bestritt. das Vor-

handensein wichtiger Gründe für die Namensänderung.

Sowohl das Bezirks- als das Obergericht haben die

Klage abgewiesen, weil zur Anfechtung der Namensän-

derung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB nur Träger des durch

dieselbe neu verliehenen Namens befugt seien.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an

seinem Klagebegehren fest. Er bezeichnet die Beschrän-

kung der Klagelegitimation auf bisherige Träger des neu

angenommenen Namens als bundesrechtswidrig; klage-

berechtigt sei auch der durch die Namensänderung seines

Sohnes in seiner blutsverwandtschaftlichen und gefühls-

mässigen Verbundenheit verletzte Vater.

Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, beantragt

Abweisung der Berufung, event. Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zwecks Einvernahme des Beklagten

darüber, ob die Namensänderung seinem eigenen Willen

entspreche.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 3 ZGB, wonach

die Namensänderung gerichtlich anfechten kann, wer durch

diese verletzt wird, präzisiert nicht, in welchen Rechts-

gütern jemand verletzt sein muss, um klagen zu können.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass der Vater ein der Be-

rücksichtigung würdiges Interesse daran hat, dass sein

Kind seinen Namen, den es von Gesetzes wegen zufolge

340

Personenrecht. N0 47.

ehelicher Geburt erhalten hat und der der natürlichen Ab-

stammung entspricht, im Leben trage und nicht ohne des

Vaters Zustimmung gegen einen andern vertausche. Allein

Art. 30 Abs. 3 ZGB, auf den der Kläger seine Klage stützt,

gibt für die Berücksichtigung dieses Interesses keine Grund-

lage.

Der Vorentwurf zum ZGB enthielt keine dem heutigen

Art. 30 Abs. 3 entsprechende Bestimmung. Der Bewilli-

gungsentscheid der Regierung war endgültig; wenn eine

Klage überhaupt möglich war, so konnte sie sich nur auf

die allgemeinen Bestimmungen über den Namensschutz

stützen, wonach zur Klage nur legitimiert war, wer «durch

Anmassung seines Namens»verletzt wird (Art. 27VE). Dem

Interesse eines Dritten daran, dass eine Person seinen Na-

men beibehalte, war durch die Regierung als Bewilligungs-

behörde Rechnung zu tragen; richterlicher Schutz war

ihm versagt. In der Expertenkommission schlug StückeI-

berg zu Art. 28 VE (heute Art. 30) vor, nach bewilligter

Namensänderung sei eine Publikation zu erlassen mit der

Aufforderung « an alle, die sich durch die Namensände-

rung in ihren Rechten verletzt fühlen, binnen Jahresfrist

bei der für die Namensänderung zuständigen Behörde Ein-

sprache zu erheben», in welchem Falle dann der Richter

zu entscheiden gehabt hätte. Nach längerer Diskussion

wurde beschlossen, dem Art. 28 einen Vorbehalt anzufügen,

«dass die Namensänderung gerichtlich gemä8s Art. 27

(heute 29) soll angefochten werden können». Demgemäss

wurde Art. 28 VE wie folgt redigiert: « Die Aenderung des

Namens kann einer Person von der Regierung des Heimat-

kantons bewilligt werden, falls hinreichende Gründe dafür

vorliegen; werden bisherige Träger des bewilligten Namens

durch die Verfügung der Regierung beeinträchtigt, so kön-

nen sie die Verfügung vor dem Richter anfechten. » Was

sich schon aus dem grundsätzlichen Beschluss, das Anfech-

tungsrecht « gemäss Art. 27» des VE zu gewähren, ergab,

ist in dieser Fassung noch deutlicher gesagt, nämlich

dass nur Träger des neu angenommenen Namens klage-

Personenrecht. N0 47.

34.1

berechtigt sein sollen. Im endgültigen Text des Entwurfes

wurde der von der Kommission beschlossene Art. 28 re-

daktionell aufgelöst und die Anfechtung im besonderen

Absatz 3 geregelt, der nun lautete: « Wer durch die Bewil-

ligung in seinen Rechten verletzt wird, kann sie innerhalb

eines Jahres, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat,

gerichtlich anfechten». Die nationalrätliche Kommission

beschloss dann, auch die Worte « in seinen Rechten» zu

streichen. Mit dieser Vereinfachung des die Klagelegitima-

tion betreffenden Textteiles war offenbar materiell keine

Aenderung, nämlich keine Erweiterung des Kreises der

legitimierten Personen beabsichtigt. Dies erhellt übrigens

auch aus der erläuternden Bemerkung des französischen

Referenten im Nationalrat (Gobat) zu Absatz 3: «Le

changement de nom peut naturellement donner lieu a un

conflit entre celui qui l'a obtenu et une autre personne

qui porte le meme nom. Ces differends seront du ressort des

tribunaux. Le juge prononcera 1) (Sten. Bull. 1905 NR S.

465).

Diese Entstehungsgeschichte des Art. 30 ZGB zeigt klar,

dass man bei Einführung des Anfechtungsrechtes nur an

die Wahrung bestehender Namensrechte im Sinne des Art.

29 gedacht hat, an die « bisherigen Träger des bewilligten

neuen Namens», wie in der Redaktion des Art. 28 VE

durch die Expertenkommission präzisiert war. Der richter-

liche Schutz ist denen vorbehalten, die durch die Namens-

änderung in ihren Namensrechten deswegen verletzt sind,

weil der andere ihren Namen annimmt und führt. Das

Bundesgericht hat denn auch in seiner bisherigen Recht-

sprechung in dieser Hinsicht die Klagelegitimation gemäss

Art. 30 Abs. 3 nicht anders als gemäss Art. 29 Abs. 2

ZGB umschrieben; der Rechtsschutz steht in beiden Fäl-

len dem zu, « der einer Anmassung seines Namens ent-

gegentreten will», dem andern « das Recht auf diesen

Namen bestreitet » (BGE 72 II 149), nicht aber dem, der

den andern an der Preisgabe dieses seines Namens hin-

dern möchte. Der Vater Tobler ist mithin zur Anfechtung

342

Personenrecht. N° 47.

der Namensänderung, die seinem Sohn gestattet, sich statt

Tobler fortan Sturzenegger zu nennen, nicht legitimiert.

2. -

Diese enge Regelung der Legitimation zur Anfech-

tungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB hat jedoch zum Kor-

relat, dass schutzwürdige Interessen Dritter ausserhalb des

speziellen Namensrechtes, die Rücksichten auf anderweitige

Rechte und Gefühle der Angehörigen des die Namensän-

derung Verlangenden im administrativen Bewilligungs-

verfahren vor der Regierung gebührend wahrgenommen

werden. Es ist nicht nur ein Recht des Kindes, den Namen

des Vaters zu führen, sondern auch ein Recht des Vaters,

dass seine Kinder keinen andern Namen als den seinigen

erhalten. Letzteres ist allerdings durch das jedermann zu-

stehende Recht, seinen Namen mit Zustimmung der zu-

ständigen Behörde zu ändern, beschränkt, besteht aber

solange, als nicht überwiegende Interessen des Kindes ihm

gegenüberstehen. Sache der Bewilligungsbehörde ist es, die

widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

mindeste, was verlangt werden muss, ist, dass der Vater

zu dem Namensänderungsgesuche Stellung nehmen kann

(vgl. auch BGE 70 1221). Dies namentlich dann, wenn das

Gesuch fm ein unmündiges Kind durch seinen gesetzlichen

Vertreter gestellt wird; aber selbst wenn ein volljähriges

Kind den angestammten Namen aufgeben will, soll die

Behörde das Interesse des Vaters in Berücksichtigung zie-

hen beim Entscheide darüber, ob hinreichend « wichtige

Gründe » im Sinne des Art. 30 Abs. 1 ZGB zur Bewilligung

der Namensänderung vorliegen. Es rechtfertigt sich, den

Anspruch, zu dem Gesuche angehört zu werden, beim

Fehlen der Eltern auf Grosseltern und Geschwister auszu-

dehnen. Die Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe er-

fordert, dass auch die Gegengründe sorgfältig gewürdigt

werden. Bei der Bewilligung von Namensänderungsgesuchen

unter den hier vorliegenden Umständen ist grundsätzlich

grösste Zurückhaltung am Platze. Der Umstand, dass das

Kind bei der Scheidung der Mutter zugesprochen wurde

-

vielleicht nur, weil es noch sehr jung war oder weil der

" l

1

Personenrecht. N0 47.

343

Vater keinen eigenen Haushalt mehr hatte -, und dass

die Mutter sich wieder verheiratet und das Kind in ihre

neue Familie aufgenommen hat, ist an sich noch kein hin-

reichender Grund, ihm den Namen des Vaters zu nehmen,

dem es dadurch nicht nur rechtlich, sondern auch gesell-

schaftlich entfremdet wird, ganz abgesehen von der durch

den Namenswechsel entstehenden schiefen, die Oeffent-

lichkeit täuschenden Situation. In durchaus richtiger Er-

fassung der rechtlichen Lage befolgen daher manche Kan-

tonsregierungen die Praxis, das grundsätzliche Recht des

Vaters darauf, dass das Kind trotz der Scheidung unter

Zuweisung an die Mutter seinen Namen weiter trage, zu

respektieren, solange nicht besonders wichtige Gründe für

eine Namensänderung sprechen und der Wunsch nach einer

solchen nur damit begründet werden kann, dass das Kind

nun in der Familie seines Stiefvaters lebe (vgl. Zeitschrift

für Zivilstandswesen 1934 S. 140; 1945 S. 50 ff; SJZ

1934/35 S. 348; KOLLBRUNNER, Die Namensänderung,

S. 49 ff.).

Im vorliegenden Falle hat die Kantonsregierung dieser

Pflicht, den Vater Tobler zum Gesuche seines Sohnes

anzuhören und seine entgegengesetzten Interessen in Er-

wägung zu ziehen, nicht genügt. Diese Unterlassung hätte

aber höchstens mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen

Verletzung des Art. 4 BV binnen 30 Tagen seit Mitteilung

des Bewilligungsbeschlusses geltend gemacht werden kön-

nen. Daran, dass der Kläger, weil nicht Träger des vom

Beklagten neu angenommenen Namens, zur Anfechtung

gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB nicht legitimiert ist, vermag

sie nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Appenzell A. Rh. vom 23. März 1950

bestätigt.