opencaselaw.ch

76_II_307

BGE 76 II 307

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

306

Obligationenrecht. No 43.

Hu Sunfiuh in Hong-Kong weiterverkauft zum Preise von

Fr. 20.50 das Stück. Es ist daher nicht einzusehen, inwie-

fern er überhaupt eine ihm günstigere Schadensrechnung

aufstellen könnte, als er dies unmittelbar nach dem 10.

Juni 1948 hätte tun können.

3. -

War die Erklärung des Klägers vom 26. Juni 1948,

mit der er auch nach der Meinung der Vorinstanz sicher

auf nachträgliche Realerfüllung durch die Beklagte ver-

zichtete, nicht verspätet, so muss im weiteren die von

der Vorinstanz offen gelassene Frage entschieden werden,

ob der Kläger damit Schadenersatz wegen Nichterfüllung

(das positive Vertragsinteresse) verlangte, oder ob er sich

damit für den Rücktritt vom Vertrag im Sinne von Art.

109 OR und für Geltendmachung des negativen Interesses

entschied.

Im Schreiben vom 26. Juni erklärte der Kläger, er

« trete vom Vertrag zurück », und im gleichen Satze legte

er seine Schadenersatzbegehren dar. Wie jede rechtsge-

schäftliche Erklärung muss auch die hier in Frage· ste-

hende nach ihrem wirklichen Sinn und aus der gesamten

Sachlage heraus verstanden werden; vor allem darf man

einen juristischen Laien nicht allzustreng beim Wortlaut

behaften. Was der Kläger in Wirklichkeit sagen wollte,

ergibt sich unmissverständlich aus der von ihm gleich-

zeitig mit der Wahlerklärung getroffenen Umschreibung

seiner Schadenersatzansprüche. Er machte nämlich u. a.

Fr. 5000.- für Verdienstausfall geltend. Der entgangene

Gewinn kann aber nur im Rahmen des Erfüllungsinteresses

gefordert werden, niemals dagegen unter dem Gesichts-

punkt des negativen Interesses {69 II 245 Erw. 4}. Danach

steht ausser Zweifel, dass der Kläger trotz der von ihm

gebrauchten Wendung, er trete vom Vertrag zurück, nicht

den Rücktritt im Sinne von Art. 107 Abs. 2/Art. 1090R

zu \ erklären beabsichtigte, sondern, wie auch der Beklag-

ten erkennbar sein musste, einfach den Verzicht auf deren

Leistung aussprechen wollte.

4. -

Ist somit die Klage grundsätzlich begründet,

i

Obligationenrecht. N0 44.

307

so muss die Sache zur Festsetzung der dem Kläger zuste-

henden Schadenersatzansprüche an die Vorlnstanz zurück-

gewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichts des Kantons Bern vom 27. April 1950 wird auf-

gehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der

Klageforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1950

i. S. Moser A.-G. gegen Konkursmasse Hans Finger & Co. A.-G.

Art. 753 Ziff. 2 OR (Gründerhaftung).

Anwendung dieser Bestimmung im Falle einer verdeckten, kurz·

fristigen Darlehensgewährung zu Gründungszwecken.

Gründerbegriff.

Ob eine für die Eintragung der Gesellscbaft in das Handelsregister

massgebende Bescheinigung richtig oder unrichtig ist, beurteilt

sich nicht nach formellen, sondern nach materiellen Gesichts-

punkten.

Art. 753 eh. 2 CO (responsabiliM des fondateurs).

Application de cette disposition dans le cas d'un pret a court

terme, accorde pour la forme en vue de la fondation.

Notion de fondateur.

Pour dooider si une attestation dont depend l'inscription de la

socieM sur le registre du commerce est exacte ou inexacte, il faut

considerer non la forme, mais le fond.

Art. 753, cifra 2 00 (responsabilita dei promotori).

Applicazione di questo disposto nel caso di un mutuo a breve

scadenza accordato « pro forma» in vista della costituzione

della societa.

N ozione di promotore.

.

Per decidere se un'attestazione da cui dipende l'iscrizione della

societa nel registro di commercio sia esatta 0 no, non devesi

considerare la forma, ma la sostanza.

A. -

Seit dem 30. April 1945 war im Handelsregister

des Kantons Zürich die Kommanditgesellschaft Hans

Finger & Co. eingetragen, mit Hans Finger-Moser als

unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seiner Ehe-

frau EIsa Finger-Moser als Kommanditärin.

B. -

Am 20. März 1947 wurde in Zürich (neben der

fortbestehenden Kommanditgesellschaft) die Hans Finger

308

Obligationenrecht. N° 44.

& CO. A.-G. gegründet. Gemäss der notariellen Urkunde

über die konstituierende Generalversammlung waren die

folgenden Aktienzeichner als Gründer anwesend oder ver-

treten: Hans Finger-Moser mit 383 Aktien; Dr. Max

Schläpfer mit 100 Aktien; Jean Hauert, Johannes Billeter

und Ernst Graf mit je 5 Aktien; Otto Blattner und Dr.

Lelio Bulano mit je 1 Aktie. Der Versammlung lag, ausser

den Zeichnungs scheinen im Original, eine vom 19. März

1947 datierte Bescheinigung der Schweizerischen Kredit-

anstalt Glarus vor, wonach bei dieser als Depositenstelle

im Sinne von Art. 633 Abs. 3 OR das in 500 Inhaberaktien

zu Fr. 1000.- eingeteilte Grundkapital von Fr. 500,000.-

durch die GrÜllderaktionäre entsprechend ihrem erwähnten

Aktienbesitz einbezahlt worden war und der Gesellschaft

nach Eintragung im Handelsregister und Publikation im

Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Verfügung stand.

Anhand der eingesehenen Belege stellte die Versammlung

die vollständige Zeichnung und Liberierung des Grund-

kapitals der Aktien fest. Sodann genehmigte sie den vor-

gelegten Statutenentwurf und wählte Otto Bla~tn~r Zun1

Präsidenten" Dr. Schläpfer und Dr. Bulano zu Mitgliedern,

Hans Finger-Moser zum Delegierten des Verwaltungsrates.

C. -

Wenige Monate später, am 6. Dezember 1947,

wurde über die Hans Finger & Co. A.-G. der Konkurs

eröffnet. Es ergab sich, dass das Grundkapital von

Fr. 500,000.- nicht in der von der Depositenstelle ange-

gebenen Weise aufgebracht, sondern beschafft worden w~r

mittels zweier Kredite, welche die Schweizerische ~redit­

anstalt in Zürich dem Hauptaktionär Hans Finger teils

gegen Verpfandung von Waren der Komma~ditgesell­

schaft und Bareinzahlung von Fr. 173,000.-, teils blanko

gewährt hatte. Der durch Finger erlegte Barbetrag stammte

mit Fr. 100,000.- aus einem Darlehen der Bank Moser

A.-G. in Luzern, mit Fr. 50,000.- aus einem Darlehen des

Dr. Max Schläpfer, mit Fr. 23,000.- vermutlich aus Akti-

ven der Kommanditgesellschaft Hans Finger & Co. Die

so bereitgestellten Fr. 500,000.- überwies die Kreditanstalt l

Obligationenrecht. N° 44.

309

Zürich an ihren Sitz in Glarus, damit dieser zu Handen

der konstituierenden Generalversammlung die genannte

Erklärung vom 19. März 1947 ausstelle. Nach Gründung

der Hans Finger & Co. A.-G. ging das ganze Kapital

wieder an den Hauptsitz der Kreditanstalt in Zürich und

gelangte dort in die Verfügung der Gesellschaft, die es

innert kurzer Zeit vollständig aufbrauchte. Insbesondere

musste das Darlehen der Bank Moser A.-G. von

Fr. 100,000.-, für welches schon im voraus eine « Gewinn-

beteiligung}) von Fr. 15,000.- in bar ausgehändigt worden

war, abredegemäss unmittelbar nach Publikation der

Gesellschaftsgründung im Schweizerischen Handelsamts-

blatt zurückgezahlt werden. Die gleichfalls vorgesehene

Erstattung des Darlehens Schläpfer unterblieb wegen

dringender anderweitiger Verpflichtungen.

D. -

Im April 1948 belangte die Konkursmasse Hans

Finger & Co. A.-G. die Bankfirma Moser A.-G. nach Mass-

gabe von Art. 753 Ziff. 2 OR, eventuell von Art. 41 OR,

auf Bezahlung von Fr. 100,000.- nebst 5 % Zins ab

27. März 1947 oder ab 21. Januar 1948.

Die Gerichte des Kantons Luzern, das Obergericht mit

Urteil vom 29. März 1950, hiessen die Klage gut. Sie

bejahten die Haftung der Beklagten im Sinne des Art. 753

Ziff.2 OR und bestimmten den zu ersetzenden Schaden

auf Fr. 100,000.- nebst 5 % Zins seit 21. Januar 1948.

Das Obergericht fügte hinzu, dass selbst bei Verneinung

der Gründerverantwortlichkeit gemäss Art. 753 Ziff. 2 OR,

die Beklagte jedenfalls im nämlichen Umfange nach Art. 41

OR haftbar wäre.

E. -

Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht

ein mit dem Begehren um Abweisung der Klage. Die

Klägerin beantragt Bestätigung des k'antonalen Ent-

scheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand des Prozesses bilden die Fr. 100,000.-,

welche Hans Finger bzw. die Kommanditgesellschaft Hans

310

Obligationenreoht. N° 44.

Finger & Co. von der Beklagten als Darlehen erhalten und

neben weiteren Fr. 73,000.- an die Schweizerische Kredit-

anstalt Zfuichzur Erlangung eines der beiden Kredite für

die Gründung der Hans Finger & Co.A.-G. einbezahlt hatte.

Dieses Darlehensgeschäft ist in den Akten bloss durch zwei

Briefe belegt, die über die wirklichen Vorgänge nur unvoll-

ständig Aufschluss geben. Am 15. März 1947 schrieb die

Hans Finger & Co. an die Beklagte :

« Wir nehmen Bezug auf die telephonischen Unterredungen von

heute morgen zwischen Ihrem Herrn Moser und dem Unterzeich-

neten. Absprachegemäss senden wir Ihnen in der Beilage:

Fr. 100,000.- in Prima-Wechsel (Eigenwechsel) No. 1321 a/Zch

per 09. April 1947, dessen guten Empfang Sie uns der Ordnung

halber bestätigen wollen. Wir erwarten also Ihren Herrn Moser

nächsten Dienstag, den 18. März, in Zürich, möglichst vor 15 Uhr. }}

Die Beklagte antwortete der Hans Finger & Co. am

18. März 1947:

« Wir sind im Besitze Ihrer Zuschrift vom 15. d. Mts. und haben

entnommen: Fr. 100,000.- in einem Eigenwechsel No. 1321

a/Zürich,zahlbar am 9. April 1947, mit drei Aval-unterschriften.

Obigen Betrag haben wir heute persönlich an Sie ausbezahlt. »

Bei den persönlichen Vernehmungen durch den kanto-

nalen Zivilrichter, durch die Konkursverwaltung sowie in

einem durch zürcherische Behörden geführten Strafver-

fahren gegen Hans Finger machten dieser und Max Moser,

Delegierter des Verwaltungsrates der Beklagten, teilweise

widersprechende Angaben. Beweiswfudigend stellt die Vor-

instanz auf die Aussagen Fingers ab und legt damit, für

das Bundesgericht verbindlich, den Sachverhalt im wesent-

lichen fest wie folgt : Finger wandte sich an die Beklagte,

um die ihm zur Gründung der A.-G. noch fehlenden

Fr. 100,000.- aufzutreiben. Bei den mit Max Moser ge-

führten Verhandlungen erklärte er, dass er die Gründung

einer A.-G. mit voll und in bar einbezahltem Grund-

kapital beabsichtige, und dass er dafür noch Fr. 100,000.-

haben müsse. Moser stellte die Bedingung, dass er das Geld

bei Finger wieder abholen könne, sobald die Publikation

der Gesellschaftsgründung im Schweizerischen Handels-

amtsblatt erschienen sei. In diesem Sinne wurde eine

Obligationenreoht. N0 44.

311

Einigung erzielt. Das in dem als Sicherheit gegebenen

Eigenwechsel über Fr. 100,000.- genannte Verfalldatum

vom 9. April 1947 bezeichnete lediglich den spätesten

Rückzahlungstermin. Ferner liess sich Moser eine « Pro-

vision}) oder cc Gewinnbeteiligung» von Fr. 15,000.- ver-

sprechen, welche Summe er im voraus und ohne Quittung

einkassierte, als er am 18. ~:[ärz 1947, zwei Tage vor der

konstituierenden Generalversammlung, die Darlehens-

summe persönlich nach Zürich brachte. Die Rückgabe der

Fr. 100,000.- geschah dann unmittelbar nach der Publi-

kation der Gründung der Hans Finger & Co. A.-G. Max

Moser, als handelndes Organ der Beklagten, war sich bei

der Darlehungsgewährung im klaren darüber, dass die

Kommanditgesellschaft Hans Finger & Co. bzw. Hans

Finger die Fr. 100,000.- zur Vervollständigung des Aktien-

kapitals für die Gründung der Hans Finger & Co. A.-G.

brauchte. Daher konnte ihm auch nicht entgehen, dass die

Fr. 100,000.- als Teil des in Aussicht genommenen Grund-

kapitals von Fr. 500,000.- der A.-G. dauernd zur Ver-

fügung stehen mussten. Gewährte er in Kenntnis dieser

Verhältnisse das Darlehen nur für wenige Tage, so nahm

er die Möglichkeit in Kauf, dass die A.-G. und deren

Gläubiger durch sein Vorgehen geschädigt werden konnten.

2. -

Nach Art. 753 Ziff.2 OR wird, (c wer bei der

Gründung einer Aktiengesellschaft tätig ist, ... sowohl der

Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesell-

schaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich: '"

wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat,

dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister

auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt

worden ist, die unrichtige Angaben enthält.» Es ist zu

prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3. -

Die Beklagte bestreitet, Gründerin der Hans Finger

& Co. A.-G. gewesen zu sein. Sie verweist auf das Marginale

zu Art. 753 OR, lautend« Gründerhaftung ». Gründer sei

jedermann, der die Initiative zur Gründung ergreife und

die dazu erforderlichen Handlungen vornehme oder leite,

312

Obligationenrecht. N° 44.

nämlich Statutenentwurf, Gründerbericht, Prospekte aus-

arbeite und unterzeichne, Zeichnungen vorbereite und

entgegennehme, Einzahlungen empfange und das Depot

bei der kantonalen DepositensteIle schaffe, die Einberufung

zur konstituierenden Generalversammlung veranlasse, sich

an einer Simultangründung beteilige. Es gehe nicht an, die

ohnehin schon strenge Haftung des Art. 753 OR « noch

dadurch ins Ungemessene» zu erweitern, dass man dem

Gründerbegriff eine dem Gesetz sonst nicht bekannte Aus-

legung gebe. Zudem behauptet die Beklagte, es habe ihr

jedenfalls der Wille gefehlt, durch ihr Darlehen die Grün-

dung der Hans Finger & Co. A.-G. erst zu ermöglichen,

und zwar selbst wenn man zugeben wollte, sie habe ge-

wusst, dass die Fr. 100,000.-

bei der Gesellschafts-

gründung irgend eine Rolle spielen würden.

a) Haftbar aus Art. 753 OR wären bei der von der

Beklagten befürworteten Abgrenzung nur diejenigen Per-

sonen, welche man etwa als « Gründer in einem engeren

Sinne des Wortes» bezeichnet. Nach dem Zweck der an-

lässlich der Gesetzesrevision von 1936 noch verschärften

Vorschrift muss der Gründerbegriff jedoch weit gefasst

werden; sonst wird das angestrebte Ziel nicht erreicht.

Das Marginale « Gründerhaftung »), das notwendigerweise

knapp zu halten war, ist allein nicht massgebend und darf

auch nicht allzu wörtlich genommen werden. Gemeint· ist

die «Gründungshaftung », die Haftung im Zusammen-

hang mit der Gesellschaftsgründung. Denn was im näheren

unter dem Rand-Titel zu verstehen ist, sagt der Gesetzes-

text. Darnach besteht die Haftung für jeden, der « bei der

Gründung einer Aktiengesellschaft tätig ist », d. h. für alle,

die in irgendwelcher Weise schöpferisch bei der Gründung

mitwirken. Das entspricht der in der Schweiz seit Jahr-

zehnten gültigen Anschauung. Bezeichnend hiefür ist schon

Art. 693a im OR-Entwurf von 1876/77. Dort waren der

persönlichen und solidarischen Schadens haftung unter-

stellt (auch solche Personen, welche nicht die Stellung eines

Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrathes eingenom-

1

Obligationenrecht. N° 44.

313

men haben, sofern sie nur irgendwie, sei es als Gründer,

Projektanten, Unterhändler, Banquiers, Experten, Notare,

Rechtsanwälte, Mitglieder der Registerbehörde, oder in

irgend einer anderen Stellung bei der Bildung einer Aktien-

gesellschaft mitgewirkt haben». An Stelle einer langen und

doch nicht erschöpfenden Aufzählung wurde bereits in

Art. 683 des Entwurfes von 1879 die Formulierung ge-

wählt: « wer bei der Gründung einer Aktiengesellschaft

tätig war ». Sie ist bis heute beibehalten worden. Literatur

und Praxis haben sie stets im weiten Sinne aufgefasst, als

Folgerung aus dem unverkennbaren Zweck des Gesetzes

(vgl. BGE 59 II 442 sowie die von der Vorinstanz neben

SrnGWART zitierten Autoren HENGGELER, BAOHMANN,

WILDI und GUHL). Im Rahmen des geltenden Aktienrechts

ist das um so selbstverständlicher, als bei der Revision von

1936 eine Reihe von Massnahmen getroffen wurden, um

schwindelhaften Gründungen zu begegnen und die Gesell-

schaft, die Aktionäre, die Gläubiger vor unlauteren Ma-

chenschaften und vor Schaden zu bewahren. Dass im Zuge

solcher Vorkehren die Haftung aus Art. 753 Ziff.l und

2 OR auf Fahrlässigkeit ausgedehnt wurde, legt keineswegs

eine zurückhaltende Anwendung der Bestimmungen nahe,

wie die Beklagte glaubt, sondern spricht für das Gegenteil.

Fehl geht auch die Befürchtung der Beklagten, es werde

angesichts einer so umfassenden Verantwortlichkeit im

Bankgewerbe eine nachteilige Unsicherheit bei der Dar-

lehensgewährung für Gründungen entstehen. Nicht jeder

Geldgeber braucht die Folgen des Art. 753 OR zu scheuen.

Ihnen verfällt nur, wer wider Treu und Glauben, in unlau-

terer Weise bei der Gründung mitwirkt. Und diesen müssen

sie treffen, zum Schutze der ehrlichen Geldgeber wie der

Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger.

b) Nun hat gewiss die Beklagte weder die Gründung der

Hans Finger & Co. A.-G. angeregt, noch die dafür erforder-

lichen Handlungen vorgenommen oder geleitet. Aber sie

hat der Kommanditgesellschaft Hans Finger & Co. bzw.

dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Hans Finger

314

Obligationenrecht. N0 44.

die für eine vollständige Liberierung des Grundkapitals

der künftigen A.-G. benötigten Fr. 100,000.- geliehen.

Sie kannte die geplante Verwendung des Geldes. Und sie

übergab den Betrag, unter kurzfristigen Rückzahlungs-

bedingungen, erst zwei Tage vor der konstituierenden Ge-

neralversammlung, nachdem alle anderen Vorbereitungen

abgeschlossen waren. Wer so vorgeht, ist im dargelegten

Sinne des Art. 753 OR bei der Gründung einer Aktien-

gesellschaft tätig gewesen und hat dafür, sofern die übrigen

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Verantwor-

tung zu tragen.

Der Einwand der Beklagten, sie habe das Darlehen am

18. März 1947 gewährt während die A.-G. am 20. März

gegründet worden sei, und darum sei sie nicht {(bei »,

sondern « vor» der Gründung tätig gewesen, ist unhaltbar.

Von der gesamten Gründungstätigkeit, namentlich auch

soweit die Beklagte selber sie dem Art. 753 OR unterstellt,

fällt mindestens bei der Sukzessivgründung ein grosser

Teil unvermeidlicherweise in die Zeit vor der konstituier-

enden Generalversammlung. Solche Vorbereitungshand-

lungen oder Vorkommnisse der hier erörterten Art, die im

direkten Zusammenhang mit der Gründung einer A.-G.

stehen, darf man von der Gründungshaftung nicht aus-

nehmen; sonst würde der Zweck des Art. 753 OR weit-

gehend vereitelt. Unerheblich ist sodann, dass die Beklagte

die Fr. 100,000.- nicht an die Depositenstelle einbezahlt

und ihr Darlehen auch nicht Hans Finger, sondern der

Kommanditgesellschaft gewährt hat. Das Geld wurde

nichtsdestoweniger für die Gründung der A.-G. und nur

dafür übergeben. Hans Finger, der es empfing, vereinigte

in seiner Person sowohl die beherrschende Stellung inner-

halb der Kommanditgesellschaft wie die Eigenschaften des

Initianten und Mehrheitsaktionärs,der zu gründenden

A.-G. Demgegenüber darf sich die Beklagte nicht auf

formalrechtliche Unterschiede berufen, als ob sie deren

tatsächliche Belanglosigkeit nicht erkannt hätte.

4. -

Die Bescheinigung der Schweizerischen Kredit-

Obligationenrecht. N° 44.

315

anstalt Glarus vom 19. März 1947 war wesentlich für die

Eintragung der Hans Finger & Co. A.-G. im Handels-

register. Ob sie dem Eintragungsgesuch beilag oder nicht,

ist gleichgültig. Ihr hauptsächlicher Inhalt wurde in die

öffentliche Urkunde über die Gründungsversammlung auf-

genommen. Dass der Handelsregisterführer darauf ab-

stellte, liegt auf der Hand, gehört doch die Bestätigung über

die Bareinzahlung zu den wichtigsten Erfordernissen der

Gründung und Registereintragung.

Das alles zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Sie macht

aber geltend, es liege keine unrichtige Bescheinigung vor.

Die Depositenstelle habe bestätigt, dass bei ihr Fr. 500,000.-

zur Volliberierung von 500 Aktien a Fr. 1000.- einbezahlt

worden seien und dass das Kapital der Gesellschaft nach

Eintragung im Handelsregister und Publikation im Han-

delsamtsblatt zur Verfügung stehe. Das eine wie das andere

sei wahr gewesen. Wenn Art. 633 OR bezwecke, fiktive

Einzahlungen zu verhindern, so könne und wolle das Gesetz

doch nicht eine Sicherstellung des einmal vorhandenen

Grundkapitals für alle Zukunft gewährleisten.

a) Es ist weder behauptet noch erforderlich, dass die

Depositenstelle bewusst unrichtige Angaben machte. Nach

Sinn und Zweck der Art. 753 Ziff. 2, 633, 635 und 638

Ziff. 2 OR genügt schon die objektive Unrichtigkeit. Und

objektiv war die Bescheinigung der Depositenstelle Glarus

zumindest insofern unwahr, als darin gesagt ist, die Betei-

ligungsbetreffnisse der einzelnen Aktionäre seien durch

diese einbezahlt worden, während in Wirklichkeit die Kre-

ditanstalt Zürich aus Auftrag Fingers oder der Kommandit-

gesellschaft die gesamten Fr. 500,000.- kreditiert und

überwiesen hatte. Hieraus sind für die Auseinandersetzung

zwischen den Parteien keine Schlüsse zu ziehen.

b) Dagegen ist zu prüfen, ob die Bescheinigung der De-

positenstelle deswegen als objektiv unrichtig erscheint,

weil im Aktienkapital Fr. 100,000.- inbegriffen waren, die

(über die Bareinzahlung Fingers an die Kreditanstalt

Zürich) aus dem Darlehen der Beklagten stammten und

316

Obligationenrecht. N° 44.

ihr abredegemäss nach Veröffentlichung der Gesellschafts-

gründung zurückerstattet werden mussten. Dass letzteres

(am 25. März 1947) aus den bei der DepositensteIle hinter-

legten und von dort zu Handen der A.-G. wieder nach

Zürich geschickten Mitteln geschah, ist nie in Abrede ge-

stellt worden.

Es steht nun freilich fest, dass die Fr. 500,000.- bei

der Depositenstelle lagen und der Gesellschaft nach der

Gründung bei der Kreditanstalt Zürich zur Verfügung

gehalten wurden. Das Geld gehörte tatsächlich der A.-G.

und die Beklagte hatte (falls überhaupt an die A.-G. und

nicht nur an die Kommanditgesellschaft oder an Hans

Finger persönlich) lediglich einen obligatorischen Anspruch

auf Rückzahlung ihres Darlehens von Fr. 100,000.-.

Wenn ihre Forderung dann befriedigt wurde, so ändert das

nichts daran, dass zuvor die A.-G. das eingezahlte Grund-

kapital voll erhalten hatte. Rein formell besehen lässt sich

daher in diesem Punkte, abweichend von der Annahme der

Vorinstanz, nicht von einer unrichtigen Bescheinigung

sprechen, es wäre denn, dass die Rückzahlungsverpflich-

tung im Sinne des Art. 645 OR zu Lasten der künftigen

A.-G. eingegangen wurde, was weder aus dem kantonalen

Urteil noch ohne weiteres aus den Abmachungen zwischen

Finger und Moser hervorgeht.

Indessen drängt sich, angesichts des verwerflichen Ver-

haltens der Beklagten, die Frage auf, ob eine Beurteilung

nach dem blossen Wortlaut der Bescheinigung dem Zweck-

gedanken des Art. 753 Ziff.2 OR gerecht wird. Der gege-

bene Sachverhalt zeigt grosse Ähnlichkeit mit jenem ver-

pönten Gründungsverfahren, das durch die Gesetzes-

revision von 1936 ein für allemal ausgeschaltet werden

sollte. Der einzige, rechtlich wie praktisch bedeutungslose

Unterschied liegt in der für die vorübergehende Geld-

beschaffung gewählten Methode. Während es früher mög-

lich war, die nötigen Mittel für wenige Stunden auszu-

borgen um sie in der Gründungsversammlung aufzulegen,

wurde hier der Vorgang durch entsprechende Gestaltung

I .l

Obligationenrecht. N° 44.

317

der Darlehens-

und Rückerstattungsvereinbarung den

neuen Vorschriften angepasst, welche die Bareinzahlung

an die DepositensteIle und die Aushändigung des Kapitals

an die Gesellschaft erst nach deren Eintragung im Handels-

register vorsehen. Im einen wie im anderen Falle ist das

wirtschaftliche Endergebnis dasselbe. Und hievon aus-

gehend muss man mit der Vorinstanz sagen, dass die Be-

scheinigung, soweit die Fr. 100,000.- aus dem Darlehen

der Beklagten betreffend, ungeachtet der formellen Rich-

tigkeit ihrem materiellen Inhalte nach unrichtig war.

Denn die Beklagte hatte zwar dem Gründungsinitianten

Finger den Betrag zur Liberierung von Aktien überlassen,

gleichzeitig aber die Rückgabe sofort nach Veröffentlichung

der Gesellschaftsgründung ausbedungen. Also handelt es

sich in Wirklichkeit, trotz des korrekten äusseren An-

scheins, eben doch um eine fingierte Kapitaleinzahlung.

Wollte man solche Machenschaften dulden, nur weil sie

durch eine formell richtige Bestätigung der Depositenstelle

gedeckt sind, so würde Art. 633 OR wirkungslos, und es

wäre der Weg für eine beliebige Umgehung der Gründungs-

haftung geöffnet. Diese Folge zeigt, dass bei Würdigung

der Richtigkeit der dem Handelsregistereintrag einer

Gesellschaft zugrundeliegenden Bescheinigung nicht auf

formelle, sondern auf materielle Gesichtspunkte abgestellt

werden muss. Alsdann ist vorliegend die Anwendbarkeit

des Art. 753 Ziff. 2 OR zu bejahen.

5. -

Den Ausführungen des Obergerichtes über das

Verschulden der Beklagten ist beizutreten. Jedem Geld-

geber, auch dem Darlehensgeber als allfälligem Gründer im

weiteren Sinn, obliegt es, aufmerksam zu überlegen, ob

seine Mitwirkung bei der Gründung einer A.-G. nicht un-

statthaften Unternehmungen Vorschub leiste. Die Beklagte

hat diese Pflicht gröblich missachtet. Wie sehr sie sich über

die Fragwürdigkeit ihres Geschäftes mit Finger im klaren

war, erhellt schon daraus, dass eine schriftliche Festlegung

der Abmachungen vermieden wurde. Diesen Umstand

ausnützend hat zwar Max Moser nachträglich versucht,

318

Obligationenrecht. N° 44.

die wirklichen Geschehnisse durch falsche Angaben zu ver-

schleiern. Da aber erwiesenermassen die Beklagte wusste,

wozu ihr Darlehen verwendet wurde, konnte ihr als einer

Bankfirma unmöglich entgangen sein, dass wegen der

sofort nach der Gründung vorzunehmenden Ausscheidung

der von ihr beigesteuerten Fr. 100,000.- das Grund-

kapital der Gesellschaft nicht voll zur Verfügung stand.

Dann musste sie auch die Unrichtigkeit einer gegen-

teiligen Bescheinigung durch die Depositenstelle einsehen.

Anderseits bedurfte es dieser Bescheinigung für die Ein-

tragung der Gesellschaft im Handelsregister. Und die Ein-

tragung hinwiederum war Voraussetzung für die Rück-

zahlung des Geldes, daher in der Darlehensvereinbarung

als auch von der Beklagten gewollt miteingeschlossen.

Dergestalt hat die Beklagte dazu beigetragen, dass die Ein-

tragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf Grund

einer unrichtigen Bescheinigung erlangt wurde. Die damit

offensichtlich verbundene Gefahr einer Schädigung der

Gesellschaft und ihrer Gläubiger nahm die Beklagte in

Kauf, um einen unverhältnismässig hohen Gewinn ein-

zustreichen. Sie handelte also, wie schon die Vorinstanz

erkannte, mit Eventualvorsatz.

Der Hinweis auf günstige Informationen über die finan-

ziellen Verhältnisse der Kommanditgesellschaft Hans

Finger & Co. vermag die Beklagte nicht zu entlasten. In

jedem Falle bleibt die Tatsache bestehen, dass die Beklagte

schuldhaft dazu Hand geboten hat, ein voll einbezahltes

und im Zeitpunkt der Gründungspublikation vorhandenes

Aktienkapital vorzutäuschen. Wer sich übrigens für ein

kurzfristiges Darlehen von Fr. 100,000.- im voraus eine

« Provision)) oder « Gewinnbeteiligung» von Fr. 15,000.-

auszahlen und zudem noch Wechselsicherung geben lässt,

zeigt damit, dass er in die Solvenz des Borgers kein grosses

Vertrauen hat und das Risiko als erheblich betrachtet.

6. -

Hinsichtlich der Schadensverursachung ist aus-

zugehen von der tatbeständlichen Angabe der Vorinstanz,

dass, zufolge der im vorneherein versprochenen und sofort

nach Veröffentlichung der Gesellschaftsgründung vorge-

Obligationenreeht. N° 44.

319

nommenen Rückerstattung des Darlehens der Beklagten,

die Mittel der Gesellschaft von Anfang an um Fr.100,000.-

vermindert wurden und dieser Betrag zur Befriedigung der

Gläubiger dann fehlte. Überprüfbare Rechtsfrage ist nur,

ob der damit festgestellte Kausalzusammenhang adäquat

war. Hier gilt, was in BGE 59 II 451 ausgesprochen wurde:

« Es ist nicht statthaft, einen strengen und absoluten

Beweis des Kausalzusammenhanges zu fordern, sondern

der Richter hat sich mit· jener Gewissheit zufrieden zu

geben, welche ihm die Erfahrung des Lebens verleiht und

welche mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge rechnet. »

Dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge das Verhalten der Beklagten geeignet war,

eine Schädigung der Gesellschaft und der Gläubiger herbei-

zuführen, kann nicht bezweifelt werden. Das von der Be-

klagten hervorgehobene und nach einer Bemerkung der

Vorinstanz in mehrfacher Beziehung zu beanstandende

Geschäftsgebaren der Gesellschaftsorgane, insbesondere

Hans Fingers, schliesst eine adäquate Ursachenfolge nicht

aus. Soweit es um den aus der Mitwirkung der Beklagten

erwachsenen Schaden geht, ist er für die Gesellschaft schon

mit der Rückzahlung des Darlehens, d. h. gleich nach der

Veröffentlichung der Gründung, eingetreten. Durch spätere

Misswirtschaft, selbst wenn sie an sich die Möglichkeit

eines anderweitigen Verbrauchs der Fr. 100,000.- bergen

sollte, konnte daher der Kausalzusammenhang nicht mehr

unterbrochen werden. Dass mit dieser Frage die von der

Beklagten herangezogene gesetzliche Bestimmung über die

zulässige Mindesteinzahlung von 20 % des Grundkapitals

nichts gemein hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.

7. -

Für den Fall einer Ablehnung ihres grundsätzlichen

Prozesstandpunktes ficht die Beklagte die massliche Gut-

heissung der Klage an. Dabei wiederholt sie zum Teil ihre

bereits von der Vorinstanz zutreffend widerlegten Vor-

bringen. Allerdings ist der Schaden nicht ziffernmässig

ausgewiesen. Er kann es nach der Natur der Sache auch

nicht sein. Daher muss Art. 42 Abs. 2 OR Platz greifen.

Und eine Schätzung anhand der dort gegebenen Weg-

320

Obligationenrecht. N0 44.

leitung führt zur Annahme, dass wegen der Machenschaften

der Beklagten die Aktiven der A.-G. zur Zeit des Konkurs-

ausbruches um die vorweg zurückgezahlten Fr. 100,000.-

geringer waren, als sie sonst gewesen wären. Zu einer

Herabsetzung des Schadenersatzes nach Massgabe der

Art. 43 und 44 OR besteht kein Anlass. Das Verschulden

der Beklagten ist schwer. Ihre Handlungsweise verstösst

gegen grtmdlegende Regeln des Aktienrechts, gegen die

kaufmännische Redlichkeit, gegen Treu und Glauben. Ob

andere, an der Gründung und Verwaltung der Gesellschaft

Beteiligte ein Mitverschulden trifft und ob sie ins Recht

gefasst wurden oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Be-

stimmung des von der Beklagten zu erbringenden Schaden-

ersatzes. Einmal wird dadurch die eigene GrÜllderverant-

wortlichkeit der Beklagten nicht berührt. So dann lag es

im freien Belieben der geschädigten A.-G. bzw. ihrer Kon-

kursmasse, welchen unter mehreren Haftbaren sie belangen

wollte. Denn die Gründerverantwortlichkeit ist eine Form

der Deliktshaftung und es besteht auf Seiten der Verant-

wortlichen Solidarität, sei es echte bei gemeinsamem oder

Konkurrenz bei nicht gemeinsamem Verschulden (BGE 59

II 443). Die Behauptung der Beklagten endlich, sie würde

durch Verpflichtung zu ungekürzter Ersatzleistung in eine

Notlage versetzt, ist weder substanziert noch in bezug auf

eine Bankfirma glaubhaft.

8. -

Ist der Klageanspruch aus Art. 753 Ziff. 2 OR

gegeben und zu schützen, so kann offen bleiben, ob die

Beklagte auch aus Art. 41 OR haften würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. März 1950

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 40, 45. -

Voir aussi n OS 40, 45.

Eisenbahnhaftpflicht. N° 45.

v; MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

Vgl. Nr. 45. -

Voir n° 45.

321

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

45. Urteil vom 7. Dezember 1950 i. S. Schweiz. Bundesbahnen

gegen Rnppen.

Eisenbahnhaftpflicht. Haftung für den Schaden infolge der Körper-

verletzung, die ein MotorfahrzeughaJter beim Zusammenstoss

seines Fahrzeugs mit der Eisenbahn erlitten hat. Konkurrenz

der Kausalhaftpfiieht nach MFG mit derjenigen nach EHG.

Selbstverschulden des Verunfallten. Verschulden der Bahn.

Erhöhte Betriebsgefahr .

Responsabilite des entreprises de chemins de fer. ResponsabiliM en

raison du dommage resultant d'une lesion eorporelle subie par

le detenteur d'un vehicule automobile ä. la suite d'une collision

de ce vehieule avec un chemin de fer. Concours de la respon-

sabiliM causale instituee par la LA avee celle decoulant de

la LRC. Faute de la vietime. Faute da l'antreprise. Risque

d'exploitation aggrave.

Re8'f!onsabilitd delle imprese di .8trade ferrate. Responsabilitä. a

dlpendenza deI dauno ehe rlSulta da una lesione eorporale

subit,a da! detentore d'un autoveieolo in seguito ad uno scontro

tra questo autoveieol0 e un treno. Coneorso della responsabilitä.

causale istituita dalla LA eon quella derivante dalla LRC.

Colpa della vittima. Colpa dell'impresa ferroviaria.. Risehio

aggravato dell'esereizio.

A. -

Bei der Kapelle von Riti (Gemeinde Eyholz)

zweigt von der Kantonsstrasse Visp-Brig eine Strasse

11. Klasse ab, die in nördlicher Richtung über die Rhone

nach Brigerbad führt. Vor der Brücke kreuzt diese Strasse

im rechten Winkel drei nebeneinander verlaufende Bahn-

21

AB 76 II -

1950