Volltext (verifizierbarer Originaltext)
224
Obligationenrecht. N° 32.
allerdings die Verarbeitung roher Ware gehören. Dass
das hier zutreffe, nimmt aber die Vorinstanz selber nicht
an, wie aus ihrer vorstehend wiedergegebenen Argumen-
tation erhellt, Darnach besteht die brancheübliche Prü-
fung in der sogenannten Handprobe. Weitergehende
Anforderungen zu stellen ist das Handelsgericht nicht
befugt, weil das gegen die gesetzliche Regelung verstösst
und auf eine einseitige Belastung des Käufers hinausläuft,
der keineswegs gehalten ist, nach geheimen Mängeln zu
fahnden (vgl. das ebenfalls ein Textilgeschäft betreffende
Urteil vom 4. Oktober 1949 i. S. Sura A.-G. c. Naef und
Specker Gummi A.-G.). Die ständige eigene Praxis, auf
die sich das Handelsgericht stützt, vermag eine fehlende
Handelsübung nicht zu ersetzen, sondern ist wie dargelegt
mit Art. 201 OR im Widerspruch und darum unhaltbar.
Ob nun die massgebliche Handprobe übungsgemäss nur
an der trockenen oder auch an der nassen Ware vorge-
nommen wird, und ob sie schon am trockenen Gewebe
zur Aufdeckung der Schäden geführt hätte, ist von der
Vorinstanz offen gelassen worden. Beides ist nach dem
Gesagten erheblich weil bestimmend dafür, ob offene oder -
geheime Mängel in Frage stehen. Hierüber wird daher
die Vorinstanz ergänzend zu befinden haben.
3. -
Ergibt sich, dass offene Mängel vorliegen, so
erscheint die umstrittene Rüge zweifellos als verspätet.
Wenn aber verborgene Mängel gegeben sind, hat die
Klägerin richtig gehandelt. Grieder & OIe schickten am
14. August 1948 vier Unterröcke, darunter den bei der
Anprobe zerrissenen, zurück mit dem Ersuchen um
genaue Prüfung des Materials. Im gleichen Sinne wandte
sich die Klägerin am 23. August 1948 an die Beklagte.
Auf deren abschlägigen Bescheid hin wurde dann, mit
allen Vorbehalten gegenüber der Beklagten, am 30. August
1948 eine Begutachtung durch die EMPA veranlasst~ Zu
beachten ist bei diesem ganzen Vorgehen, dass damals
die Klägerin nur einen kleinen Teil der Stoffe verarbeitet
und weiterverkauft hatte, und dass die Mitteilung der
f
I
i
I.
L
Obligationenrecht. N0 33.
225
Firma Grieder die erste Reklamation von Seite ihrer
Abnehmer war. Hieraus konnte die Klägerin zwar ersehen,
dass das betreffende Wäschestück irgendwie fehlerhaft war.
Jedoch musste sie noch nicht ohne weiteres vermuten,
die Ware sei insgesamt mit Mängeln behaftet. Erst nach-
dem auf Grund des vom 23. September 1948 datierten
EMPA-Berichtes die minderwertige Qualität des Kunst-
seidegewebes feststand, war sie verpflichtet, eine Mängel-
rüge zu erheben. Das tat sie mit Brief vom 27. September
1948 rechtzeitig, da zwischen diesen Tag und die Kenntnis-
nahme der Untersuchungsbefunde ein Sonntag fiel.
4. -
Die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass
die Klägerin bei ihrer Rüge nicht auf das erhaltene Muster
Bezug genommen habe, brauchen nicht näher erörtert zu
werden. Denn ob mustergetreu geliefert wurde oder nicht
ist belanglos, sobald es um geheime Mängel geht. Und
nur unter dieser Voraussetzung kann die Klägerin über-
haupt einen Wandelungsanspruch geltend machen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
November aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juni
1950 i. S. Verbandstoff-Fabrik A.-G. Zürich gegen Schneider.
Art. 360 Abs. 2 OB.
Gültigkeit eines vertraglichen Konkurrenzverbotes trotz Auf-
hebung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund.
Art. 360 al. 2 GO.
ValidiM d'une clause de prohibition de faire concurrence, malgre
Ia r6siliation du contrat de travail pour un juste motif.
Art. 360 cp. 2 GO.
Validita. d'una cIausoIa di divieto di concorrenza, nonostante la
resiliazione deI contratto di lavoro per cause gravi.
15
AS 76 II -
50
226
Obligationenrecht. N° 33.
Der Kläger Schneider war seit Jahren bei der beklagten
Verbandstoff-Fabrik Zürich A.-G. als kaufmännischer
Angestellter tätig. Der schriftlich niedergelegte Vertrag
zwischen den Parteien enthielt ein mit Konventional-
straf-Sanktio~ verbundenes Konkurrenzverbot. Am 30.
November 1946 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis
auf den 1. Februar 1947 mit der Begründung, er könne
bei einer anderen Firma als Prokurist eintreten. Die
Beklagte nahm die Kündigung an, obwohl sie nicht
vertragsgemäss ergangen war. Sie verlangte jedoch vom
Kläger die Nennung des künftigen Arbeitgebers. Da der
Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, verweigerte
ihm die Beklagte die Ausrichtung des Monatsgehaltes und
Spesenersatzes per 31. Dezember 1946. Daraufhin erklärte
der Kläger am 3. Januar 1947, dass er den Vertrag aus
wichtigem Grund sofort aufhebe und sich damit auch
als von der Konkurrenzklausel befreit betrachte. Im
Prozess begehrte der Kläger, es sei festzustellen, dass die
Konkurrenzklausel nicht oder nicht mehr zu Recht be-
stehe, ferner die Beklagte zur Zahlung von Lohn und
Spesenersatz für Dezember 1946, Lohn für Januar 1947
und Schadenersatz zu verpflichten. Die Beklagte aner-
kabnte das Guthaben des Klägers für Dezember 1946,
machte aber mittels Widerklage die vertragliche Konven-
tionalstrafe nebst sonstigen Ansprüchen geltend.
Das Obergericht des Kantons Zürich, das zweitinstanz-
lich urteilte, hiess die Hauptklage in wenig herabgesetztem
Umfange gut und wies die Widerklage ab. Es bejahte
die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes (Art. 356 OR),
verneinte in bezug auf die ordentliche Kündigung das
Vorliegen eines von der Beklagten verschuldeten wichtigen
Grundes, billigte aber dem Kläger einen solchen zu für
die spätere sofortige Aufhebung des Vertrages und nahm
deswegen, im Gegensatz zum Bezirksgericht, die Hinfällig-
keit des Konkurrenzverbotes an.
Auf Berufung der Beklagten hin stellt das Bundesgericht
die fortbestehende Verbindlichkeit der Konkurrenzklausel
fest aus folgenden
Obligationenreeht. N° 33.
227
Et'wägungen :
4. -
Fragen kann sich somit nur, ob die Beklagte
Ende Dezember 1946 durch ihr Verhalten dem Kläger
einen wichtigen Grund zur fri8tlo8en Kündigung des
Vertrages gab und ob deswegen die in Art. 360 Abs, 2 OR
vorgesehene Wirkung eintrat.
a) Ungerechtfertigte Verweigerung der Auszahlung
verdienten Lohnes und erlaufener Spesen stellt im allge-
meinen einen Auflösungsgrund gemäss Art. 352 OR dar.
Die Beklagte versucht, mit der Verantwortung für ihr
Vorgehen den Kläger zu belasten, weil er es abgelehnt
habe, seinen künftigen Arbeitgeber zu nennen. In Anbe-
tracht dessen meinte sie die geschuldeten Beträge zurück-
halten zu dürfen « zur Deckung der aller Wahrscheinlich-
keit nach per 1. Februar 1947 fällig werdenden Konven-
tionalstrafe und zur späteren Verrechnung mit dieser ».
Indessen hatte die Beklagte weder aus Gesetz noch aus
Vertrag einen Anspruch darauf, zu erfahren, wo der
Kläger eine neue Stellung antreten werde. Daher war
die Haltung des Klägers an sich nicht pflichtwidrig. Auch
im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung mit der
Konventionalstrafe kam der Beklagten kein Recht zu,
dem Kläger auf Ende Dezember 1946 das Arbeitsentgelt
und den Auslagenersatz vorzuenthalten. Denn damals
war eine Konventionalstrafe-Forderung noch gar nicht
entstanden und konnte darum nicht fällig sein. Es wäre
nicht anders gewesen, wenn der Kläger dem Wunsche.
der Beklagten entsprochen und den von ihr vorausgesehe-
nen Übertritt in die Firma Schoop zugegeben hätte.
Erst die tatsächliche Verletzung des Konkurrenzverbotes
durch den Kläger machte die Beklagte zur Gläubigerin
der ausbedungenen Konventionalstrafe. Vorher gebrach
es an jeglicher Verrechnungsmöglichkeit. Und damit ent-
fiel die Befugnis der Beklagten, das Guthaben des Klägers
zurückzubehalten, wie die Vorinstanz eingehend dargetan
hat.
b) ~.\llerdings war die Vermutung der Beklagten be-
228
Obligationenrecht. N0 33.
gründet. Nicht nur ging der Kläger am 1. Februar 1947
wirklich zu Schoop. Schon im Zeitpunkte der Kündigung
Ende November 1946 hatte er, selbst wenn noch keine
vertragliche Bindung bestand, mit der Anstellung fest
gerechnet und war er, mindestens im Sinne eines Eventual-
vorsatzes, bereit gewesen, das Konkurrenzverbot zu bre-
chen. Diese dem kantonalen Urteil entnommene Sach-
darstellung bezeichnet der Kläger in der Berufungsantwort
als unbewiesene Annahme. Allein seine Bestreitung geht
aus von Behauptungen und Beweisangeboten, welche die
Vorinstanz keineswegs übersehen, sondern erörtert und
verworfen hat. Die bemängelten Feststellungen sind das
Ergebnis so gewollter Würdigung der Akten und Umstände.
Das Bundesgericht kann darauf nicht zurückkommen.
c) Die verbindlich ermittelte Entschlossenheit des
Klägers zur Missachtung des Konkurrenzverbotes ändert
nichts daran, dass die Handlungsweise der Beklagten
unzulässig war. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,
dass dem Kläger nach Vorenthaltung von Lohn und Spe-
senersatz für den Monat Dezember 1946 die Forsetzung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden konnte,
umsoweniger als mit Sicherheit die nämliche Stellung-
nahme der Beklagten für Ende Januar 1947 zu erwarten
stand. Der Kläger war daher berechtigt, den Vertrag
gemäss Art. 352 OR sofort aufzulösen.
Dagegen behielt die Konkurrenzklausel ihre verpflich-
tende Gültigkeit. Grundsätzlich wird der vorliegende
Sachverhalt von Art. 360 Abs. 2 OR überhaupt nicht
erfasst. Die Bestimmung will verhindern, dass der Dienst-
herr, welcher im eigenen Betrieb dem Dienstnehmer die
Weiterarbeit verunmöglicht, ihm auch noch eine ander-
weitige Betätigung verwehre oder erschwere. Dieser Grund-
gedanke trifft aber nicht zu, wo es um einen vom Dienst-
nehmer ohne Verschulden des Dienstherrn ordentlicher-
weise bereits gekündigten Vertrag geht. Denn hier führt
der nachträglich hinzutretende wichtige Grund nicht mehr
eigentlich zur Aufhebung des Dienstverhältnisses, son-
L
Motorfahrzeugverkehr. N° 34.
229
dem lediglich zur Verkürzung seiner restlichen Dauer.
Davon abgesehen müsste dem Kläger ohnehin die Einrede
aus Art. 360 Abs. 2 OR wegen Verstosses gegen Treu
und Glauben versagt werden. Gewiss liess sich die Beklagte
durch die als solche nicht rechtswidrige Rückweisung
ihres Ansinnens an den Kläger zu einem unstatthaften
Verhalten ihm gegenüber verleiten, für welches sie die
unmittelbaren Folgen zu tragen hat. Jedoch war der Klä-
ger ganz unabhängig von diesem Zwischenfall und lange
bevor es dazu kam schon gewillt, sich über das Konkurrenz-
verbot hinwegzusetzen. Darin liegt eine offenkundige und
schwerwiegende Verletzung der Vertragstreue. Wer eine
solche Einstellung zeigt, darf nicht eine spätere Unkor-
rektheit der Gegenpartei, zu derer überdies durch Verdachts-
erregung und nachheriges Stillschweigen selber beigetragen
hat, zum Vorwand nehmen, um sich des Konkurrenz-
verbotes zu entschlagen, an das er sich sonst hätte halten
müssen und das er tatsächlich übertreten hat. Gegenteilig
entscheiden hiesse, dem Kläger nicht nur die begangene
Verfehlung nachsehen, sondern ihn dafür durch Befreiung
. von der Sanktion sogar zu belohnen. Dass das mit Art. 2
ZGB nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Darlegung.
IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
34. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteHuug vom 26. Sep-
tember 1950 i. S. Mohn gegen Hörni und Mitbetelligte.
Haftung z'llJischen Haltern: Die in Art. 39 MFG enthaltene Ver-
weisung auf Art. 37 MFG bezieht sich auch auf die besondere
Beweislastordnung gemäss d~en Abs. 2 und 3.
Responsabilite civile entre detenteurs. Le renvoi a. l'art. 37 LA,
resultant de Part. 39 de la meme loi, se rapporte aussi aux
regles speciales sur le fardeau de la preuve prevues par 100
al. 2 et 3 de l'art. 37.