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76_II_225

BGE 76 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1949-10-04 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 32.

allerdings die Verarbeitung roher Ware gehören. Dass

das hier zutreffe, nimmt aber die Vorinstanz selber nicht

an, wie aus ihrer vorstehend wiedergegebenen Argumen-

tation erhellt, Darnach besteht die brancheübliche Prü-

fung in der sogenannten Handprobe. Weitergehende

Anforderungen zu stellen ist das Handelsgericht nicht

befugt, weil das gegen die gesetzliche Regelung verstösst

und auf eine einseitige Belastung des Käufers hinausläuft,

der keineswegs gehalten ist, nach geheimen Mängeln zu

fahnden (vgl. das ebenfalls ein Textilgeschäft betreffende

Urteil vom 4. Oktober 1949 i. S. Sura A.-G. c. Naef und

Specker Gummi A.-G.). Die ständige eigene Praxis, auf

die sich das Handelsgericht stützt, vermag eine fehlende

Handelsübung nicht zu ersetzen, sondern ist wie dargelegt

mit Art. 201 OR im Widerspruch und darum unhaltbar.

Ob nun die massgebliche Handprobe übungsgemäss nur

an der trockenen oder auch an der nassen Ware vorge-

nommen wird, und ob sie schon am trockenen Gewebe

zur Aufdeckung der Schäden geführt hätte, ist von der

Vorinstanz offen gelassen worden. Beides ist nach dem

Gesagten erheblich weil bestimmend dafür, ob offene oder -

geheime Mängel in Frage stehen. Hierüber wird daher

die Vorinstanz ergänzend zu befinden haben.

3. -

Ergibt sich, dass offene Mängel vorliegen, so

erscheint die umstrittene Rüge zweifellos als verspätet.

Wenn aber verborgene Mängel gegeben sind, hat die

Klägerin richtig gehandelt. Grieder & OIe schickten am

14. August 1948 vier Unterröcke, darunter den bei der

Anprobe zerrissenen, zurück mit dem Ersuchen um

genaue Prüfung des Materials. Im gleichen Sinne wandte

sich die Klägerin am 23. August 1948 an die Beklagte.

Auf deren abschlägigen Bescheid hin wurde dann, mit

allen Vorbehalten gegenüber der Beklagten, am 30. August

1948 eine Begutachtung durch die EMPA veranlasst~ Zu

beachten ist bei diesem ganzen Vorgehen, dass damals

die Klägerin nur einen kleinen Teil der Stoffe verarbeitet

und weiterverkauft hatte, und dass die Mitteilung der

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Obligationenrecht. N0 33.

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Firma Grieder die erste Reklamation von Seite ihrer

Abnehmer war. Hieraus konnte die Klägerin zwar ersehen,

dass das betreffende Wäschestück irgendwie fehlerhaft war.

Jedoch musste sie noch nicht ohne weiteres vermuten,

die Ware sei insgesamt mit Mängeln behaftet. Erst nach-

dem auf Grund des vom 23. September 1948 datierten

EMPA-Berichtes die minderwertige Qualität des Kunst-

seidegewebes feststand, war sie verpflichtet, eine Mängel-

rüge zu erheben. Das tat sie mit Brief vom 27. September

1948 rechtzeitig, da zwischen diesen Tag und die Kenntnis-

nahme der Untersuchungsbefunde ein Sonntag fiel.

4. -

Die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass

die Klägerin bei ihrer Rüge nicht auf das erhaltene Muster

Bezug genommen habe, brauchen nicht näher erörtert zu

werden. Denn ob mustergetreu geliefert wurde oder nicht

ist belanglos, sobald es um geheime Mängel geht. Und

nur unter dieser Voraussetzung kann die Klägerin über-

haupt einen Wandelungsanspruch geltend machen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.

November aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen.

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juni

1950 i. S. Verbandstoff-Fabrik A.-G. Zürich gegen Schneider.

Art. 360 Abs. 2 OB.

Gültigkeit eines vertraglichen Konkurrenzverbotes trotz Auf-

hebung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund.

Art. 360 al. 2 GO.

ValidiM d'une clause de prohibition de faire concurrence, malgre

Ia r6siliation du contrat de travail pour un juste motif.

Art. 360 cp. 2 GO.

Validita. d'una cIausoIa di divieto di concorrenza, nonostante la

resiliazione deI contratto di lavoro per cause gravi.

15

AS 76 II -

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Obligationenrecht. N° 33.

Der Kläger Schneider war seit Jahren bei der beklagten

Verbandstoff-Fabrik Zürich A.-G. als kaufmännischer

Angestellter tätig. Der schriftlich niedergelegte Vertrag

zwischen den Parteien enthielt ein mit Konventional-

straf-Sanktio~ verbundenes Konkurrenzverbot. Am 30.

November 1946 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis

auf den 1. Februar 1947 mit der Begründung, er könne

bei einer anderen Firma als Prokurist eintreten. Die

Beklagte nahm die Kündigung an, obwohl sie nicht

vertragsgemäss ergangen war. Sie verlangte jedoch vom

Kläger die Nennung des künftigen Arbeitgebers. Da der

Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, verweigerte

ihm die Beklagte die Ausrichtung des Monatsgehaltes und

Spesenersatzes per 31. Dezember 1946. Daraufhin erklärte

der Kläger am 3. Januar 1947, dass er den Vertrag aus

wichtigem Grund sofort aufhebe und sich damit auch

als von der Konkurrenzklausel befreit betrachte. Im

Prozess begehrte der Kläger, es sei festzustellen, dass die

Konkurrenzklausel nicht oder nicht mehr zu Recht be-

stehe, ferner die Beklagte zur Zahlung von Lohn und

Spesenersatz für Dezember 1946, Lohn für Januar 1947

und Schadenersatz zu verpflichten. Die Beklagte aner-

kabnte das Guthaben des Klägers für Dezember 1946,

machte aber mittels Widerklage die vertragliche Konven-

tionalstrafe nebst sonstigen Ansprüchen geltend.

Das Obergericht des Kantons Zürich, das zweitinstanz-

lich urteilte, hiess die Hauptklage in wenig herabgesetztem

Umfange gut und wies die Widerklage ab. Es bejahte

die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes (Art. 356 OR),

verneinte in bezug auf die ordentliche Kündigung das

Vorliegen eines von der Beklagten verschuldeten wichtigen

Grundes, billigte aber dem Kläger einen solchen zu für

die spätere sofortige Aufhebung des Vertrages und nahm

deswegen, im Gegensatz zum Bezirksgericht, die Hinfällig-

keit des Konkurrenzverbotes an.

Auf Berufung der Beklagten hin stellt das Bundesgericht

die fortbestehende Verbindlichkeit der Konkurrenzklausel

fest aus folgenden

Obligationenreeht. N° 33.

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Et'wägungen :

4. -

Fragen kann sich somit nur, ob die Beklagte

Ende Dezember 1946 durch ihr Verhalten dem Kläger

einen wichtigen Grund zur fri8tlo8en Kündigung des

Vertrages gab und ob deswegen die in Art. 360 Abs, 2 OR

vorgesehene Wirkung eintrat.

a) Ungerechtfertigte Verweigerung der Auszahlung

verdienten Lohnes und erlaufener Spesen stellt im allge-

meinen einen Auflösungsgrund gemäss Art. 352 OR dar.

Die Beklagte versucht, mit der Verantwortung für ihr

Vorgehen den Kläger zu belasten, weil er es abgelehnt

habe, seinen künftigen Arbeitgeber zu nennen. In Anbe-

tracht dessen meinte sie die geschuldeten Beträge zurück-

halten zu dürfen « zur Deckung der aller Wahrscheinlich-

keit nach per 1. Februar 1947 fällig werdenden Konven-

tionalstrafe und zur späteren Verrechnung mit dieser ».

Indessen hatte die Beklagte weder aus Gesetz noch aus

Vertrag einen Anspruch darauf, zu erfahren, wo der

Kläger eine neue Stellung antreten werde. Daher war

die Haltung des Klägers an sich nicht pflichtwidrig. Auch

im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung mit der

Konventionalstrafe kam der Beklagten kein Recht zu,

dem Kläger auf Ende Dezember 1946 das Arbeitsentgelt

und den Auslagenersatz vorzuenthalten. Denn damals

war eine Konventionalstrafe-Forderung noch gar nicht

entstanden und konnte darum nicht fällig sein. Es wäre

nicht anders gewesen, wenn der Kläger dem Wunsche.

der Beklagten entsprochen und den von ihr vorausgesehe-

nen Übertritt in die Firma Schoop zugegeben hätte.

Erst die tatsächliche Verletzung des Konkurrenzverbotes

durch den Kläger machte die Beklagte zur Gläubigerin

der ausbedungenen Konventionalstrafe. Vorher gebrach

es an jeglicher Verrechnungsmöglichkeit. Und damit ent-

fiel die Befugnis der Beklagten, das Guthaben des Klägers

zurückzubehalten, wie die Vorinstanz eingehend dargetan

hat.

b) ~.\llerdings war die Vermutung der Beklagten be-

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Obligationenrecht. N0 33.

gründet. Nicht nur ging der Kläger am 1. Februar 1947

wirklich zu Schoop. Schon im Zeitpunkte der Kündigung

Ende November 1946 hatte er, selbst wenn noch keine

vertragliche Bindung bestand, mit der Anstellung fest

gerechnet und war er, mindestens im Sinne eines Eventual-

vorsatzes, bereit gewesen, das Konkurrenzverbot zu bre-

chen. Diese dem kantonalen Urteil entnommene Sach-

darstellung bezeichnet der Kläger in der Berufungsantwort

als unbewiesene Annahme. Allein seine Bestreitung geht

aus von Behauptungen und Beweisangeboten, welche die

Vorinstanz keineswegs übersehen, sondern erörtert und

verworfen hat. Die bemängelten Feststellungen sind das

Ergebnis so gewollter Würdigung der Akten und Umstände.

Das Bundesgericht kann darauf nicht zurückkommen.

c) Die verbindlich ermittelte Entschlossenheit des

Klägers zur Missachtung des Konkurrenzverbotes ändert

nichts daran, dass die Handlungsweise der Beklagten

unzulässig war. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,

dass dem Kläger nach Vorenthaltung von Lohn und Spe-

senersatz für den Monat Dezember 1946 die Forsetzung

des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden konnte,

umsoweniger als mit Sicherheit die nämliche Stellung-

nahme der Beklagten für Ende Januar 1947 zu erwarten

stand. Der Kläger war daher berechtigt, den Vertrag

gemäss Art. 352 OR sofort aufzulösen.

Dagegen behielt die Konkurrenzklausel ihre verpflich-

tende Gültigkeit. Grundsätzlich wird der vorliegende

Sachverhalt von Art. 360 Abs. 2 OR überhaupt nicht

erfasst. Die Bestimmung will verhindern, dass der Dienst-

herr, welcher im eigenen Betrieb dem Dienstnehmer die

Weiterarbeit verunmöglicht, ihm auch noch eine ander-

weitige Betätigung verwehre oder erschwere. Dieser Grund-

gedanke trifft aber nicht zu, wo es um einen vom Dienst-

nehmer ohne Verschulden des Dienstherrn ordentlicher-

weise bereits gekündigten Vertrag geht. Denn hier führt

der nachträglich hinzutretende wichtige Grund nicht mehr

eigentlich zur Aufhebung des Dienstverhältnisses, son-

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Motorfahrzeugverkehr. N° 34.

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dem lediglich zur Verkürzung seiner restlichen Dauer.

Davon abgesehen müsste dem Kläger ohnehin die Einrede

aus Art. 360 Abs. 2 OR wegen Verstosses gegen Treu

und Glauben versagt werden. Gewiss liess sich die Beklagte

durch die als solche nicht rechtswidrige Rückweisung

ihres Ansinnens an den Kläger zu einem unstatthaften

Verhalten ihm gegenüber verleiten, für welches sie die

unmittelbaren Folgen zu tragen hat. Jedoch war der Klä-

ger ganz unabhängig von diesem Zwischenfall und lange

bevor es dazu kam schon gewillt, sich über das Konkurrenz-

verbot hinwegzusetzen. Darin liegt eine offenkundige und

schwerwiegende Verletzung der Vertragstreue. Wer eine

solche Einstellung zeigt, darf nicht eine spätere Unkor-

rektheit der Gegenpartei, zu derer überdies durch Verdachts-

erregung und nachheriges Stillschweigen selber beigetragen

hat, zum Vorwand nehmen, um sich des Konkurrenz-

verbotes zu entschlagen, an das er sich sonst hätte halten

müssen und das er tatsächlich übertreten hat. Gegenteilig

entscheiden hiesse, dem Kläger nicht nur die begangene

Verfehlung nachsehen, sondern ihn dafür durch Befreiung

. von der Sanktion sogar zu belohnen. Dass das mit Art. 2

ZGB nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Darlegung.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

34. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteHuug vom 26. Sep-

tember 1950 i. S. Mohn gegen Hörni und Mitbetelligte.

Haftung z'llJischen Haltern: Die in Art. 39 MFG enthaltene Ver-

weisung auf Art. 37 MFG bezieht sich auch auf die besondere

Beweislastordnung gemäss d~en Abs. 2 und 3.

Responsabilite civile entre detenteurs. Le renvoi a. l'art. 37 LA,

resultant de Part. 39 de la meme loi, se rapporte aussi aux

regles speciales sur le fardeau de la preuve prevues par 100

al. 2 et 3 de l'art. 37.