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76_II_164

BGE 76 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Klägerin hat vom Juli bis Dezember 1945 der im Gründungsstadium befindlichen Horizont A.-G. für die von dieser herausgegebene Zeitschrift « Der grüne Heinrich» ClicMs im Gesamtbetrage von Fr. 12,362.75 g~1iefert. Die Aufträge wurden ihr vom Bildredaktor Sulzbachner erteilt. An die Rechnung der Klägerin be- zahlte der Beklagte Dr. Wellauer namens der Horizont A.-G. unter verschiedenen Malen insgesamt Fr. 5159.-. Der Rest von Fr. 7203.75 blieb unbezahlt. Da die Gesell~ schaftsgrÜlldung nicht zustande kam, belangte die Klägerin Dr. WeUauer auf Bezahlung des ausstehenden Rest- betrages tnit der Begründung, er hafte ihr nach Art. 645 Abs.1 OR, weil er für die zu gründende A.-G. gehandelt habe. I 1 r I I L Obligationenrecht. N° 23. 165 Der Beklagte bestritt, dass die Voraussetzungen für seine Haftung aus Art. 645 OR gegeben seien. B. -- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt bejahten die Haftung des Beklagten und ver- urteilten ihn zur Bezahlung von Fr. 7203.75 nebst 5 % Zins seit 31. Januar 1946. G. - Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 1950 beantragt der Beklagte erneut die Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung· des angefochtenen Urteils an.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach BGE 63 11 298 H. ist Handelnder im Sinne

des Art. 623 Abs. 2 aOR und datnit auch des im wesent-

lichen gleichlautenden Art. 645 Abs. 1 OR nicht nur,

wer für die zu gründende Gese11schaft in deren Namen

nach aussen auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich

nicht hervortritt, tatsächlich aber den Abschluss des

Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat.

Datnit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als

unstichhaltig, die darauf beruhen, dass er von den Auf-

tragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst habe

und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage

der Bezahlung, der Klägerin gegenüber in Erscheinung

getreten sei. Für die Haftbarkeit des Beklagten aus Art.

645 Abs. 1 OR genügt der Nachweis, dass die in Frage

stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätig-

keit bei der im Gründungsstadium befindlichen A.-G.

durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist nach den

Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäfts-

betrieb bei der Horizont A.-G. vollzog sich unter Aufsicht

und Leitung des Beklagten. Er wusste, dass Verpflichtun-

gen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die Heraus-

gabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück,

bei deren Ausführung er tnitwirkte, indem er sogar selbst

Beiträge verfasste. Da die. Zeitschrift erschien, musste

166

Obligationenrecht. No 23.

ihm bewusst sein, dass Druck- und ClicMsaufträge dafür

erteilt wurden. Trotz seiner leitenden Stellung -

er

bezeichnete sich der Postverwaltung gegenüber sogar als

Verwaltungsratspräsident und Besitzer der Aktienmehr-

heit der Horizont A.-G. -

verhinderte er diese Abschlüsse

nicht. Sie sind somit durch seinen Willen gedeckt und

von ihm gebilligt, auch soweit sie ihm im Einzelnen nicht

bekannt waren und ohne Rücksicht darauf, ob er vor

oder nach dem Abschluss der betreffenden Geschäfte der

Gläubigerin gegenüber in Erscheinung getreten ist.

E. 2 Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Gründer

der Horizont A.-G. gewesen, sondern habe nur im Auftrag

des Geldgebers Hofmaier als dessen Anwalt gehandelt.

Die Handelnden nach Art. 645 Abs. 1 OR brauchen

jedoch nicht auch Gründer der Gesellschaft zu sein~ Schon

in BGE 63 TI 299 wurde darauf hingewisen, dass dazu

Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe

gehören können. Aber auch ein Dritter, der werdenden

Körperschaft Fremder kann sich massgebend in deren

Angelegenheiten einmischen, und dann unterliegt auch

er der Vorschrift von Art. 645 OR. Der durch sie begrün-

deten strengen Haftung wird im Interesse der Rechts-

sicherheit jeder unterstellt, der als intellektueller Urheber

von Rechtshandlungen anzusehen ist, welche für das

werdende Gebilde vorgenommen werden; dass er selber

in rechtliche oder geschäftliche Beziehungen getreten sei

mit dem in Frage stehenden Gläubiger der zu gründenden

Gesellschaft, ist nicht erforderlich. Ob der Beklagte als

Anwalt gehandelt hat, ist daher belanglos, zumal er

bis zum Prozess den Namen seines Auftraggebers nicht

bekannt gegeben hat. Dass er in der Korrespondenz der

Klägerin gegenüber eine persönliche Garantie für die

Bezahlung ihrer Forderung ablehnte, vermochte ihn unter

den gegebenen Umständen von der gesetzlich begründeten

Haftung ebenfalls nicht zu befreien.

Übrigens ist der Begriff « Gründer» sehr weit auf-

zufassen. Es gehören dazu nicht nur die Personen, welche

L

Motorfahrzeugverkehr. N0 24.

167

die Initiative zur Gründung ergreifen und die dafür erfor-

derlichen Handlungen vornehmen oder leiten (Gründer

im engem Sinne), sondern auch der viel weitere Kreis

von Personen, die in schöpferischer Weise bei der Gründung

mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engem Sinn

fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der

Gesellschaft hinwirken. Darunter kann auch die Tätigkeit

eines Anwalts fallen (vgl. Art. 753 OR betr. die Gründer-

haftung, und SIEGWART, Vorbemerkung zu Art. 629-

639 OR N. 9-13). Nach den Feststellungen der Vor-

instanzen war der Beklagte mindestens Gründer in diesem

weiteren Sinne, sofern etwas darauf ankäme.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des

Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom 20. Januar

1950 wird bestätigt.

Vgl. auch Nr. 15, 24. -

Voir aussi nOS 15, 24.

V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

24. Arr~t de la Ire Cour chile du 27 juin 1950 dans la cause

Girard contre Haussener.

Oirculation routiere. Vehicules agriooles a. traction animale rentrant

des champs. Dispense d'eclairage. Art. 33 LA, 74 RA, 41 et

suiv. CO.

StrQ,88enverlcehr. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Tierbespan.

nung, Befreiung von der Beleuchtungspflioht. Art. 33 MFG,

74 MFV, 41 ff. OR.

Oircolazione 8tradale. Veicoli agricoli a trazione animale ehe ritor·

nano dalla campagna. Esonero dall'obbligo dell'illuminazione.

Art. 33 LA, 74 RLA, 41 e seg. CO.

Dispositiv
  1. - Nach BGE 63 11 298 H. ist Handelnder im Sinne des Art. 623 Abs. 2 aOR und datnit auch des im wesent- lichen gleichlautenden Art. 645 Abs. 1 OR nicht nur, wer für die zu gründende Gese11schaft in deren Namen nach aussen auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich nicht hervortritt, tatsächlich aber den Abschluss des Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat. Datnit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als unstichhaltig, die darauf beruhen, dass er von den Auf- tragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst habe und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage der Bezahlung, der Klägerin gegenüber in Erscheinung getreten sei. Für die Haftbarkeit des Beklagten aus Art. 645 Abs. 1 OR genügt der Nachweis, dass die in Frage stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätig- keit bei der im Gründungsstadium befindlichen A.-G. durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäfts- betrieb bei der Horizont A.-G. vollzog sich unter Aufsicht und Leitung des Beklagten. Er wusste, dass Verpflichtun- gen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die Heraus- gabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück, bei deren Ausführung er tnitwirkte, indem er sogar selbst Beiträge verfasste. Da die. Zeitschrift erschien, musste 166 Obligationenrecht. No 23. ihm bewusst sein, dass Druck- und ClicMsaufträge dafür erteilt wurden. Trotz seiner leitenden Stellung - er bezeichnete sich der Postverwaltung gegenüber sogar als Verwaltungsratspräsident und Besitzer der Aktienmehr- heit der Horizont A.-G. - verhinderte er diese Abschlüsse nicht. Sie sind somit durch seinen Willen gedeckt und von ihm gebilligt, auch soweit sie ihm im Einzelnen nicht bekannt waren und ohne Rücksicht darauf, ob er vor oder nach dem Abschluss der betreffenden Geschäfte der Gläubigerin gegenüber in Erscheinung getreten ist.
  2. - Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Gründer der Horizont A.-G. gewesen, sondern habe nur im Auftrag des Geldgebers Hofmaier als dessen Anwalt gehandelt. Die Handelnden nach Art. 645 Abs. 1 OR brauchen jedoch nicht auch Gründer der Gesellschaft zu sein~ Schon in BGE 63 TI 299 wurde darauf hingewisen, dass dazu Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe gehören können. Aber auch ein Dritter, der werdenden Körperschaft Fremder kann sich massgebend in deren Angelegenheiten einmischen, und dann unterliegt auch er der Vorschrift von Art. 645 OR. Der durch sie begrün- deten strengen Haftung wird im Interesse der Rechts- sicherheit jeder unterstellt, der als intellektueller Urheber von Rechtshandlungen anzusehen ist, welche für das werdende Gebilde vorgenommen werden; dass er selber in rechtliche oder geschäftliche Beziehungen getreten sei mit dem in Frage stehenden Gläubiger der zu gründenden Gesellschaft, ist nicht erforderlich. Ob der Beklagte als Anwalt gehandelt hat, ist daher belanglos, zumal er bis zum Prozess den Namen seines Auftraggebers nicht bekannt gegeben hat. Dass er in der Korrespondenz der Klägerin gegenüber eine persönliche Garantie für die Bezahlung ihrer Forderung ablehnte, vermochte ihn unter den gegebenen Umständen von der gesetzlich begründeten Haftung ebenfalls nicht zu befreien. Übrigens ist der Begriff « Gründer» sehr weit auf- zufassen. Es gehören dazu nicht nur die Personen, welche L Motorfahrzeugverkehr. N0 24. 167 die Initiative zur Gründung ergreifen und die dafür erfor- derlichen Handlungen vornehmen oder leiten (Gründer im engem Sinne), sondern auch der viel weitere Kreis von Personen, die in schöpferischer Weise bei der Gründung mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engem Sinn fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der Gesellschaft hinwirken. Darunter kann auch die Tätigkeit eines Anwalts fallen (vgl. Art. 753 OR betr. die Gründer- haftung, und SIEGWART, Vorbemerkung zu Art. 629- 639 OR N. 9-13). Nach den Feststellungen der Vor- instanzen war der Beklagte mindestens Gründer in diesem weiteren Sinne, sofern etwas darauf ankäme. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom 20. Januar 1950 wird bestätigt. Vgl. auch Nr. 15, 24. - Voir aussi nOS 15, 24. V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
  3. Arr~t de la Ire Cour chile du 27 juin 1950 dans la cause Girard contre Haussener. Oirculation routiere. Vehicules agriooles a. traction animale rentrant des champs. Dispense d'eclairage. Art. 33 LA, 74 RA, 41 et suiv. CO. StrQ,88enverlcehr. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Tierbespan. nung, Befreiung von der Beleuchtungspflioht. Art. 33 MFG, 74 MFV, 41 ff. OR. Oircolazione 8tradale. Veicoli agricoli a trazione animale ehe ritor· nano dalla campagna. Esonero dall'obbligo dell'illuminazione. Art. 33 LA, 74 RLA, 41 e seg. CO.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164

Obligationenrecht. N· 23.

erbringen können, so hat die Vorinstanz weiter auch die

Frage der Schadenshöhe abzuklären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Glarus vom 14. Februar 1950 wird

aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung im Sinne

der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

23: Urteil der I. ZivilabteUung vom 5. April 1950

i. S. Wellauer gegen Bügin & Sprenger.

Aktienl'echt. Haftung für vor der Eintragung der A.-G. begründete

Verpflichtungen; Begriff des Handelnden im Sinne von Art. 645

Abs. 10R.

Societe anonyrne. Responsabilite pour les engagements contractes

. avant l'inscription de la societß anonyme; notion de l'auteur

au sens de I'art. 645 al. 1 CO.

Societd anoni'lna. Responsabilitit a dipendenza degli obblighi

assunti prima dell'iscrizione della societa anonima; nozione di

«coloro ehe hanno agito» a norma den 'art. 645 cp. 1 CO.

A. -

Die Klägerin hat vom Juli bis Dezember 1945

der im Gründungsstadium befindlichen Horizont A.-G. für

die von dieser herausgegebene Zeitschrift « Der grüne

Heinrich» ClicMs im Gesamtbetrage von Fr. 12,362.75

g~1iefert. Die Aufträge wurden ihr vom Bildredaktor

Sulzbachner erteilt. An die Rechnung der Klägerin be-

zahlte der Beklagte Dr. Wellauer namens der Horizont

A.-G. unter verschiedenen Malen insgesamt Fr. 5159.-.

Der Rest von Fr. 7203.75 blieb unbezahlt. Da die Gesell~

schaftsgrÜlldung nicht zustande kam, belangte die Klägerin

Dr. WeUauer auf Bezahlung des ausstehenden Rest-

betrages tnit der Begründung, er hafte ihr nach Art.

645 Abs.1 OR, weil er für die zu gründende A.-G. gehandelt

habe.

I

1

r

I

I L

Obligationenrecht. N° 23.

165

Der Beklagte bestritt, dass die Voraussetzungen für

seine Haftung aus Art. 645 OR gegeben seien.

B. -- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von

Basel-Stadt bejahten die Haftung des Beklagten und ver-

urteilten ihn zur Bezahlung von Fr. 7203.75 nebst 5 %

Zins seit 31. Januar 1946.

G. -

Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil

des Appellationsgerichts vom 20. Januar 1950 beantragt

der Beklagte erneut die Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung· des angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach BGE 63 11 298 H. ist Handelnder im Sinne

des Art. 623 Abs. 2 aOR und datnit auch des im wesent-

lichen gleichlautenden Art. 645 Abs. 1 OR nicht nur,

wer für die zu gründende Gese11schaft in deren Namen

nach aussen auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich

nicht hervortritt, tatsächlich aber den Abschluss des

Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat.

Datnit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als

unstichhaltig, die darauf beruhen, dass er von den Auf-

tragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst habe

und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage

der Bezahlung, der Klägerin gegenüber in Erscheinung

getreten sei. Für die Haftbarkeit des Beklagten aus Art.

645 Abs. 1 OR genügt der Nachweis, dass die in Frage

stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätig-

keit bei der im Gründungsstadium befindlichen A.-G.

durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist nach den

Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäfts-

betrieb bei der Horizont A.-G. vollzog sich unter Aufsicht

und Leitung des Beklagten. Er wusste, dass Verpflichtun-

gen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die Heraus-

gabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück,

bei deren Ausführung er tnitwirkte, indem er sogar selbst

Beiträge verfasste. Da die. Zeitschrift erschien, musste

166

Obligationenrecht. No 23.

ihm bewusst sein, dass Druck- und ClicMsaufträge dafür

erteilt wurden. Trotz seiner leitenden Stellung -

er

bezeichnete sich der Postverwaltung gegenüber sogar als

Verwaltungsratspräsident und Besitzer der Aktienmehr-

heit der Horizont A.-G. -

verhinderte er diese Abschlüsse

nicht. Sie sind somit durch seinen Willen gedeckt und

von ihm gebilligt, auch soweit sie ihm im Einzelnen nicht

bekannt waren und ohne Rücksicht darauf, ob er vor

oder nach dem Abschluss der betreffenden Geschäfte der

Gläubigerin gegenüber in Erscheinung getreten ist.

2. -

Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Gründer

der Horizont A.-G. gewesen, sondern habe nur im Auftrag

des Geldgebers Hofmaier als dessen Anwalt gehandelt.

Die Handelnden nach Art. 645 Abs. 1 OR brauchen

jedoch nicht auch Gründer der Gesellschaft zu sein~ Schon

in BGE 63 TI 299 wurde darauf hingewisen, dass dazu

Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe

gehören können. Aber auch ein Dritter, der werdenden

Körperschaft Fremder kann sich massgebend in deren

Angelegenheiten einmischen, und dann unterliegt auch

er der Vorschrift von Art. 645 OR. Der durch sie begrün-

deten strengen Haftung wird im Interesse der Rechts-

sicherheit jeder unterstellt, der als intellektueller Urheber

von Rechtshandlungen anzusehen ist, welche für das

werdende Gebilde vorgenommen werden; dass er selber

in rechtliche oder geschäftliche Beziehungen getreten sei

mit dem in Frage stehenden Gläubiger der zu gründenden

Gesellschaft, ist nicht erforderlich. Ob der Beklagte als

Anwalt gehandelt hat, ist daher belanglos, zumal er

bis zum Prozess den Namen seines Auftraggebers nicht

bekannt gegeben hat. Dass er in der Korrespondenz der

Klägerin gegenüber eine persönliche Garantie für die

Bezahlung ihrer Forderung ablehnte, vermochte ihn unter

den gegebenen Umständen von der gesetzlich begründeten

Haftung ebenfalls nicht zu befreien.

Übrigens ist der Begriff « Gründer» sehr weit auf-

zufassen. Es gehören dazu nicht nur die Personen, welche

L

Motorfahrzeugverkehr. N0 24.

167

die Initiative zur Gründung ergreifen und die dafür erfor-

derlichen Handlungen vornehmen oder leiten (Gründer

im engem Sinne), sondern auch der viel weitere Kreis

von Personen, die in schöpferischer Weise bei der Gründung

mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engem Sinn

fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der

Gesellschaft hinwirken. Darunter kann auch die Tätigkeit

eines Anwalts fallen (vgl. Art. 753 OR betr. die Gründer-

haftung, und SIEGWART, Vorbemerkung zu Art. 629-

639 OR N. 9-13). Nach den Feststellungen der Vor-

instanzen war der Beklagte mindestens Gründer in diesem

weiteren Sinne, sofern etwas darauf ankäme.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des

Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom 20. Januar

1950 wird bestätigt.

Vgl. auch Nr. 15, 24. -

Voir aussi nOS 15, 24.

V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

24. Arr~t de la Ire Cour chile du 27 juin 1950 dans la cause

Girard contre Haussener.

Oirculation routiere. Vehicules agriooles a. traction animale rentrant

des champs. Dispense d'eclairage. Art. 33 LA, 74 RA, 41 et

suiv. CO.

StrQ,88enverlcehr. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Tierbespan.

nung, Befreiung von der Beleuchtungspflioht. Art. 33 MFG,

74 MFV, 41 ff. OR.

Oircolazione 8tradale. Veicoli agricoli a trazione animale ehe ritor·

nano dalla campagna. Esonero dall'obbligo dell'illuminazione.

Art. 33 LA, 74 RLA, 41 e seg. CO.