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erbringen können, so hat die Vorinstanz weiter auch die
Frage der Schadenshöhe abzuklären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Glarus vom 14. Februar 1950 wird
aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung im Sinne
der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
23: Urteil der I. ZivilabteUung vom 5. April 1950
i. S. Wellauer gegen Bügin & Sprenger.
Aktienl'echt. Haftung für vor der Eintragung der A.-G. begründete
Verpflichtungen; Begriff des Handelnden im Sinne von Art. 645
Abs. 10R.
Societe anonyrne. Responsabilite pour les engagements contractes
. avant l'inscription de la societß anonyme; notion de l'auteur
au sens de I'art. 645 al. 1 CO.
Societd anoni'lna. Responsabilitit a dipendenza degli obblighi
assunti prima dell'iscrizione della societa anonima; nozione di
«coloro ehe hanno agito» a norma den 'art. 645 cp. 1 CO.
A. -
Die Klägerin hat vom Juli bis Dezember 1945
der im Gründungsstadium befindlichen Horizont A.-G. für
die von dieser herausgegebene Zeitschrift « Der grüne
Heinrich» ClicMs im Gesamtbetrage von Fr. 12,362.75
g~1iefert. Die Aufträge wurden ihr vom Bildredaktor
Sulzbachner erteilt. An die Rechnung der Klägerin be-
zahlte der Beklagte Dr. Wellauer namens der Horizont
A.-G. unter verschiedenen Malen insgesamt Fr. 5159.-.
Der Rest von Fr. 7203.75 blieb unbezahlt. Da die Gesell~
schaftsgrÜlldung nicht zustande kam, belangte die Klägerin
Dr. WeUauer auf Bezahlung des ausstehenden Rest-
betrages tnit der Begründung, er hafte ihr nach Art.
645 Abs.1 OR, weil er für die zu gründende A.-G. gehandelt
habe.
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Der Beklagte bestritt, dass die Voraussetzungen für
seine Haftung aus Art. 645 OR gegeben seien.
B. -- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von
Basel-Stadt bejahten die Haftung des Beklagten und ver-
urteilten ihn zur Bezahlung von Fr. 7203.75 nebst 5 %
Zins seit 31. Januar 1946.
G. -
Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil
des Appellationsgerichts vom 20. Januar 1950 beantragt
der Beklagte erneut die Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung· des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach BGE 63 11 298 H. ist Handelnder im Sinne
des Art. 623 Abs. 2 aOR und datnit auch des im wesent-
lichen gleichlautenden Art. 645 Abs. 1 OR nicht nur,
wer für die zu gründende Gese11schaft in deren Namen
nach aussen auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich
nicht hervortritt, tatsächlich aber den Abschluss des
Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat.
Datnit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als
unstichhaltig, die darauf beruhen, dass er von den Auf-
tragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst habe
und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage
der Bezahlung, der Klägerin gegenüber in Erscheinung
getreten sei. Für die Haftbarkeit des Beklagten aus Art.
645 Abs. 1 OR genügt der Nachweis, dass die in Frage
stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätig-
keit bei der im Gründungsstadium befindlichen A.-G.
durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist nach den
Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäfts-
betrieb bei der Horizont A.-G. vollzog sich unter Aufsicht
und Leitung des Beklagten. Er wusste, dass Verpflichtun-
gen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die Heraus-
gabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück,
bei deren Ausführung er tnitwirkte, indem er sogar selbst
Beiträge verfasste. Da die. Zeitschrift erschien, musste
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ihm bewusst sein, dass Druck- und ClicMsaufträge dafür
erteilt wurden. Trotz seiner leitenden Stellung -
er
bezeichnete sich der Postverwaltung gegenüber sogar als
Verwaltungsratspräsident und Besitzer der Aktienmehr-
heit der Horizont A.-G. -
verhinderte er diese Abschlüsse
nicht. Sie sind somit durch seinen Willen gedeckt und
von ihm gebilligt, auch soweit sie ihm im Einzelnen nicht
bekannt waren und ohne Rücksicht darauf, ob er vor
oder nach dem Abschluss der betreffenden Geschäfte der
Gläubigerin gegenüber in Erscheinung getreten ist.
2. -
Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Gründer
der Horizont A.-G. gewesen, sondern habe nur im Auftrag
des Geldgebers Hofmaier als dessen Anwalt gehandelt.
Die Handelnden nach Art. 645 Abs. 1 OR brauchen
jedoch nicht auch Gründer der Gesellschaft zu sein~ Schon
in BGE 63 TI 299 wurde darauf hingewisen, dass dazu
Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe
gehören können. Aber auch ein Dritter, der werdenden
Körperschaft Fremder kann sich massgebend in deren
Angelegenheiten einmischen, und dann unterliegt auch
er der Vorschrift von Art. 645 OR. Der durch sie begrün-
deten strengen Haftung wird im Interesse der Rechts-
sicherheit jeder unterstellt, der als intellektueller Urheber
von Rechtshandlungen anzusehen ist, welche für das
werdende Gebilde vorgenommen werden; dass er selber
in rechtliche oder geschäftliche Beziehungen getreten sei
mit dem in Frage stehenden Gläubiger der zu gründenden
Gesellschaft, ist nicht erforderlich. Ob der Beklagte als
Anwalt gehandelt hat, ist daher belanglos, zumal er
bis zum Prozess den Namen seines Auftraggebers nicht
bekannt gegeben hat. Dass er in der Korrespondenz der
Klägerin gegenüber eine persönliche Garantie für die
Bezahlung ihrer Forderung ablehnte, vermochte ihn unter
den gegebenen Umständen von der gesetzlich begründeten
Haftung ebenfalls nicht zu befreien.
Übrigens ist der Begriff « Gründer» sehr weit auf-
zufassen. Es gehören dazu nicht nur die Personen, welche
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Motorfahrzeugverkehr. N0 24.
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die Initiative zur Gründung ergreifen und die dafür erfor-
derlichen Handlungen vornehmen oder leiten (Gründer
im engem Sinne), sondern auch der viel weitere Kreis
von Personen, die in schöpferischer Weise bei der Gründung
mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engem Sinn
fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der
Gesellschaft hinwirken. Darunter kann auch die Tätigkeit
eines Anwalts fallen (vgl. Art. 753 OR betr. die Gründer-
haftung, und SIEGWART, Vorbemerkung zu Art. 629-
639 OR N. 9-13). Nach den Feststellungen der Vor-
instanzen war der Beklagte mindestens Gründer in diesem
weiteren Sinne, sofern etwas darauf ankäme.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des
Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom 20. Januar
1950 wird bestätigt.
Vgl. auch Nr. 15, 24. -
Voir aussi nOS 15, 24.
V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
24. Arr~t de la Ire Cour chile du 27 juin 1950 dans la cause
Girard contre Haussener.
Oirculation routiere. Vehicules agriooles a. traction animale rentrant
des champs. Dispense d'eclairage. Art. 33 LA, 74 RA, 41 et
suiv. CO.
StrQ,88enverlcehr. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Tierbespan.
nung, Befreiung von der Beleuchtungspflioht. Art. 33 MFG,
74 MFV, 41 ff. OR.
Oircolazione 8tradale. Veicoli agricoli a trazione animale ehe ritor·
nano dalla campagna. Esonero dall'obbligo dell'illuminazione.
Art. 33 LA, 74 RLA, 41 e seg. CO.