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Obligationenrecht. N° 20.
Borgers, da sonst eine übermässige, mit dem Rechte der
Persönliohkeit unvereinbare und darum gegen die guten
Sitten verstossende Bindung einträte. Eine derartige die
persönliche Unabhängigkeit übermässig einsohränkende
Bindung steht aber beim Darleiher ausser Frage; für ihn
stellt das Darlehen einbIosses Geldgeschäft dar. Die Be-
rufung des Klägers auf die zwingende beidseitige Künd-
barkeit bei Dienstvertrag und Gesellschaft ist unbehelf-
lieh; denn dort besteht im Gegensatz zum Darlehen für
beide Teile ein Schutzbedürfnis gegen zu lange persön-
liche Bindung. Die von den Parteien getroffene Abmachung
ist daher rechtlich zulässig.
5. -
Wird die Rückzahlungspflicht des Borgers in der
hier vorgesehenen Weise vom Geschäftsertrag abhängig
gemacht, so hat im Streitfall nach allgemein anerkannter
Auffassung der Richter die Zahlungszeit unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben nach Billigkeit festzu-
setzen. Es frägt sich daher, ob nach den bisherigen Ge-
schäftsergebnissen der Beklagten billigerweise und nach
Treu und Glauben die ganze oder wenigstens die teilweise
Rückzahlung der Darlehenssumme zugemutet werden
könne.
Die Vorinstanz hat zur Abklärung dieser Frage ein Ex-
pertengutachten eingeholt, dessen Schlussfolgerungen sie
kritisch gewürdigt und auf Grund verschiedener sachlicher
und persönlicher Umstände auf Seiten der Beklagten teil-
weise berichtigt hat. Sie ist dabei zum Schlusse gekommen~
dass unter Berücksichtigung aller Umstände und vom Ge-
sichtspunkt der Billigkeit aus es der Beklagten jedenfalls:
bis zum Zeitpunkt der UrteilsfaJIung, d. h. bis znm 21. Fe-
bruar 1950, nicht möglich gewesen sei, an das Darlehen des
Klägers etwas abzuzahlen, so dass es an einer auch nur
teilweisen Fälligkeit desselben fehle.
Soweit der Experte und die Vorinstanz sich bei ihren
Darlegungen mit tatsächlichen Verhältnissen befassen,.
steht dem Bundesgericht eine überprüfung nicht zu. Dass
ihnen ein offensichtliches, in die Augen springendes Ver-
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sehen unterlaufen wäre, lassen die Akten nicht erkennen;
der Kläger behauptet auch selber nichts dergleichen. In
rechtlicher Beziehung lässt sich gegen die auf sorgfältiger
Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Umstände
beruhende Beurteilung der Vorinstanz nichts Stichhal-
tiges einwenden. Sie wird übrigens auch vom Kläger in der
Berufungsschrift in keinem Punkte angefochten.
21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1950
i. S. Rosenstiel gegen Bemaseonl.
Mäldervertrag, Art. 412 OR.
Bedeutung der Nennung eines bestimmten Verkaufspreises (Erw.l).
Frage der Aequivalenz zwischen erstrebtem und abgeschlossenem
Geschäft bei Vorliegen einer Mindestlimite (Erw. 2).
Anspruch des Mäklers auf reduzierte Provision bei Abschluss
unter der. Mindestlimite 1 (Erw. 3).
Kein Anspruch des Mäklers bei Nic}lterreichung der Mindest-
limite, selbst wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft
gefördert hat (Erw. 4).
Oourtage, art. 412 CO.
PorMe de l'indication d'un prix de vente determine (consid. 1).
Question de l'equivalence entre l'affaire que le courtier avait
mandat de faire aboutir et l'affaire reellement conclue lorsqu'une
limite inferieure a eM prevue (consid. 2).
Droit du courtier a un salaire reduit en cas de conclusion au-dessous
du prix minimum 1 (consid. 3).
Pas de pretentions du courtier Iorsque Ie prix minimum n'a pas
13M atteint, meme si son activiM a favorise la conciusion de
l'affaire (consid. 4).
O(YYdratW di mediazione, art. 412 CO.
Porlata dell'indicazione d'un prezzo di vendita determinato
(consid. 1).
Questione dell'equivalenza tra il negozio ehe il mediatore aveva
mandato di far riuseire e il negozio effettivamente coneluso.
allorche e previstoun limite inferiore (consid. 2).
Diritto deI mediatore a un salario ridotto in caso di conelusione
al disotto deI prezzo minimo ? (consid. 3).
N essuna pretesa deI mediatore. allorehe il prezzo minimo non e
stato raggiunto, anche se il suo intervento ha favorito la con-
clusione deI negozio (consid. 4).
A. -
Bernasconi war Eigentümer des Hotels « Bahn-
post» in Zürich. Da er sich anfangs 1947 entschloss, dieses
zu verkaufen, beauftragte er einen Bekannten, den Geflü-
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gelhändler Cerini, gegen Zusicherung eines Entgelts, einen
Käufer zu suchen. Cerini machte im Mai 1947 die Eheleute
Maccione, welche in Zürich eine Wirtschaft betrieben und
auf den Herbst 1947 einen andern Wirtschafts- oder Hotel-
betrieb suchten, auf das Hotel « Bahnpost » aufmerksam.
Der Liegenschaftsvermittler Rosenstiel vernahm am
28. Mai 1947 in der Wirtschaft Macciones von dessen Frau,
dass sie eine Liegenschaft zu kaufen suchten. Als er in der
Folge erfuhr, dass das Hotel « Bahnpost» verkäuflich sei,
suchte er am 17. Juni 1947 Bernasconi auf und bot ihm
seine Mäklerdienste an. Im Verlaufe dieser Unterredung
schrieb Rosenstiel auf die Rückseite einer Menu-Karte die
folgende Erklärung, die er von Bernasconi unterzeichnen
liess:
« Herrn Paul Rosenstiel, Zürioh.
.
Falls Herr Kornfein öder Maooione mein Haus zum PreISe von
Fr. 255,000.- kaufen sollte, erhalten Sie 2 % (zwei %) Provision.
Auszahlung nach notarieller Beurkundung ».
Da Bernasconi die deutsche Sprache nioht gut versteht,
liess er sich vor der Unterzeichnung die Erklärung durch
seine Frau erläutern. Noch am gleichen Tage offerierte
Rosenstiel die « Bahnpost » dem Maccione.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juli
1947 kauften die Eheleute Maccione das Hotel « Bahnpost I).
Der Kaufpreis wurde im Vertrag mit Fr. 200,000.- ange-
geben. In Wirklichkeit wurden Fr. 247,000.- bezahlt,
nämlich Fr. 200,000.- für die Liegenschaft und einen Teil
des Inventars, und weitere Fr. 47,000.- für das in einer
separaten Liste aufgeführte übrige Inventar.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangte Rosenstiel
von Bernasconi eine Mäklerprovision von Fr. 4700.-.
Der Beklagte bestritt jede Schuldpflicht mit der Be-
gründung, er habe laut Verpflichtungsschein vom 17. Juni
1947 dem Kläger lediglich eine Provision versprochen für
den Fall, dass die Liegenschaft für Fr. 255,000.- verkauft
werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt und daher keine
Forderung entstanden.
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G. -
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Es
nahm an, dass der im Mäklerlohnversprechen des Beklagten
vom 17. Juni 1947 genannte Verkaufspreis von Fr. 255,000
nicht bloss eine Wegleitung für den anzustrebenden Erlös
dargestellt habe, sondern als eigentliche Bedingung aufzu-
fassen sei.
Das Obergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid mit
Urteil vom 9. September 1949.
D. -
Gegen das Obergerichtsurteil ergriff der Kläger die
Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag
auf Schutz seiner Klage im vollen Umfang von Fr. 4700.-,
eventuell im Betrage von Fr. 659.-, subeventuell in
einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheids an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Parteien haben, wie nicht streitig ist, einen
Mäklervertrag abgeschlossen. Ob es sich dabei um Nach-
weis-, Vermittlungs- oder Zuführungsmäkelei handelte,
kann dahingestellt bleiben, da dies für die Entscheidung
des vorliegenden Falles bedeutungslos ist. Das Schicksal
der eingeklagten Mäklerlohnforderung hängt vielmehr von
den dafür vereinbarten Voraussetzungen ab.
Die Nennung eines Preises im Mäklervertrag hat nun,
wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, im
Zweifel bloss die Bedeutung einer Wegleitung, einer Um-
schreibung des anzustrebenden Ziels; dass die Erzielung
des im Vertrag genannten Preises als MindestIimite zu
verstehen sei, bei deren Nichterreichung der Mäkler keinen
Provisiousanspruch haben solle, ist vom Auftraggeber,
hier also vom Beklagten, zu beweisen.
Auf Grund des Wortlautes des Vertrages und unter
Berücksichtigung weiterer Umstände sind beide Vorin-
stanzen zum Ergebnis gelangt, im vorliegenden Fall sei der
Provisionsanspruch des Klägers an die Bedingung geknüpft
worden, dass ein Verkaufspreis von Fr. 255,000.- erzielt
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werde. Diese Auslegung des ProvisiQnsverspreohens bindet
das Bundesgerioht; denn sie ist nioht bloss das Ergebnis
einer Auslegung von Wortlaut und Sinn des Vertragstextes
im Lichte allgemeiner Lebenserfahrung, sondern beruht
zu einem wesentlichen Teil auf der Würdigung äusserer,
auf dem Wege eines Beweisverfahrens ermittelter Um-
stände.
Ist aber die Vereinbarung der Parteien in der genannten
'Weise zu verstehen, so hat der Kläger keinen Provisions-
anspruch, da die Liegenschaft samt Inventar nicht zu
Fr. 255,000.-, sondern nur zu Fr. 247,000.- verkauft
worden, die für die Entstehung einer Mäklerlohnforderung
des Klägers gesetzte Bedingung also nicht erfiillt ist.
. 2. -
Der Kläger behauptet nun, gleiohwohl Anspruoh
auf die eingeklagte Provision zu haben, weil der tatsächlich
abgeschlossene Kaufvertrag. dem vertraglich vorausge-
setzten nicht nur gleichwertig, sondern sogar noch vorteil-
hafter gewesen sei. In solchen Fällen gebühre dem Mäkler
nach Lehre und Reohtsprechung aber die Provision gemäss
Vertrag.
Bei der Entscheidung der Frage der Übereinstimmung
des zustandegekommenen Vertrages mit dem angestrebten
Geschäft ist allerdings nach Treu und Glauben mehr auf
den wirtschaftlichen, als auf den rechtlichen Erfolg abzu-
stellen. Insbesondere darf der Auftraggeber sich nicht
auf eine Nichterreichung des Vertragspreises berufen, die
er selber veranlasst hat, um eine Abweiohung zwischen
angestrebtem und abgeschlossenem Geschäft herbeizu-
führen und so den Mäkler um seinen Lohn zu prellen. Nach
dem gleichen grundsätzlichen Gesichtspunkt kann eine
materiell bedeutungslose Abweichung von einer verein-
barten Mindestlimite dem Mäkler nicht zum Nachteil
gereichen.
Ein solcher Umgehungstatbestand liegt jedoch hier
nicht vor. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte den
Verkauf zu dem vorgeschriebenen Preis nicht etwa selber
vereitelt hat. Sie bezeichnet die vom Kläger in seiner
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Noveneingabe aufgestellten Berechnungen,' welche dartun
sollen, dass der Beklagte den Staat um seine~ Steueran-
spruch und den Kläger um seine Provision habe bringen
wollen, als blosse Vermutungen, für welche irgendwelche
konkreten Anhaltspunkte fehlen. Hierin liegt eine negative
tatsächliche Feststellung auf Grund einer ausschliesslich
dem Saohrichter zustehenden Würdigung der Saohlage.
Anderseits besteht zwischen dem angestrebten und dem
abgeschlossenen Kaufvertrag auch nicht bloss eine mate-
riell bedeutungslose Preisdifferenz. Diese beträgt volle
Fr. 8000.- und übersteigt sogar die in Frage stehende
Mäklerprovision erheblich, nämlich um ca. Fr. 3000.-.
Es kann daher nicht von einer rechtlichen oder wirtschaft-
lichen Äquivalenz zwischen vorgesehenem und tatsäch-
lichem Kaufpreis gesproohen werden, und infolgedessen
auch nicht von Identität zwischen angestrebtem und wirk-
lich abgeschlossenem Gesohäft.
Der Kläger versucht auch vor Bundesgericht wiederum
darzutun, dass der wirkliche Kaufvertrag für den Beklagten
sogar noch vorteilhafter gewesen sei, als ein Verkauf zu
einem Kaufpreis von Fr. 255,000.- gewesen wäre. Er
rechnet zu diesem Zwecke wie folgt: Bei einem Kaufpreis
von Fr. 255,000.- hätte der Beklagte Fr. 5100.'- Provi-
sion zahlen müssen, ferner eine Grundstückgewinnsteuer
von Fr. 13,552.-, so dass ihm noch Fr. 236,348.- ver-
blieben wären. Tatsächlich habe der Beklagte zu Fr.200,000
verkauft und dazu
« ausserkanzleiisch» nooh weitete
Fr. 47,000.- erhalten. Diese Fr. 247,000.- wären ihm
netto verblieben, da er weder Provision noch Grundstück-
gewinnsteuer hätte bezahlen müssen, wenn sein Plan ge-
glüokt wäre. Diese Rechnungsweise ist jedoch unzulässig~
Massgebend ist allein, ob objektiv ein steuerbarer Gewinn
vorlag oder nicht. War dies der Fall, so war die Steuer auf
alle Fälle geschuldet, unabhängig davon, ob das Geschäft
in einen Liegenschaftskauf und einen Mobiliarkauf auf.-
gespalten wurde und ohne Rücksicht darauf, ob eine fal-
sche Beurkundung vorgenommen wurde oder nicht. Der
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. Abzug für die Grundstückgewinnsteuer muss daher bei
beiden Berechnungen gemacht werden, nicht bloss bei der
einen. War objektiv keine Steuer geschuldet, so darf um-
gekehrt bei keiner der beiden Berechnungen ein Abzug
vorgenommen werden'. Der Versuch des Klägers, die Iden-
tität, die wirtschaftliche .Äquivalenz des angestrebten mit
4em abgeschlossenen Geschäft nachzuweisen, ist deshalb
untauglich.
3. -
Für diesen Fall stellt der Kläger das Eventual-
begehren auf Zuerkennung einer Provision von Fr. 659.-,
mit der Begründung, es gebühre ihm auf alle Fälle die Diffe-
renz zwischen der vom Beklagten erzielten Ersparnis an
Grundstückgewinnsteuer auf der einen Seite und dem
vertraglich vereinbarten Mäklerlohn auf der andern Seite.
Dabei stützt er sich auf den Kommentar OSER-SCHÖNEN-
BERGER, N. 16 zu Art. 413 OR, wo ausgeführt wird:
« Kommt der Vertrag zustande unter einer Abweichung,
welche immerhin den Betrag der ausbedungenen Provision
nicht übertrifft, so ist selbst. bei Vorschrift von Mindest-
bedingungen wenigstens der die Differenz übersteigende
Betrag der Provision zu entrichten ». Die Berufung des
Klägers auf diese Ausführungen geht jedoch schon des-
wegen fehl, weil es im vorliegenden Falle an der Voraus-
setzung gebricht, dass die ausbedungene Provision grösser
ist als die Differenz zwischen vorgesehenem und tatsäch-
lichem Kaufpreis. Denn diese Differenz beträgt hier
Fr. 8000.-, ist also grösser als die vorgesehene Provision
von Fr. 5100.-.
Der Kläger glaubt indessen gleichwohl einen reduzierten
Provisionsanspruch errechnen zu können auf die folgende
Weise: Wäre die « Bahnpost» zu Fr. 255,000.- verkauft
worden, so hätte der Beklagte Fr. 13,552.- Grundstück-
gewinnsteuer bezahlen müssen, so dass ihm netto Fr.
241,448.- verblieben wären. Da für Fr. 247,000.- ver-
kauft wurde, müsse der Beklagte Fr. 10,093.- Grund-
stückgewinnsteuer bezahlen, so dass er netto Fr. 236,907.-
erhalte. Der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag sei also
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für den Beklagten wirtschaftlich um Fr. 4541.- ungün-
stiger als der beabsichtigte. Da die vertragliche Provision
Fr. 5100.- betrage, ergebe sich eine Differenz von
Fr. 659.- (recte: 559.-), und dieser Betrag stehe daher
dem Kläger als Mäklerlohn zu.
Auch diese Rechnung ist unhaltbar. Massgebend ist,
ob zwischen dem als Bedingung für die Entstehung eines
Provisionsanspruchs gesetzten Mindestpreis und dem tat-
sächlich erzielten Kaufpreis eine Differenz besteht, welche
geringer ist als der Betrag, welcher bei Erfüllung der Be-
dingung als Provision hätte bezahlt werden müssen. Das
ist aber nicht der Fall; denn die Kaufpreisdifferenz beträgt
Fr. 8000.-. Die Frage, ob Steuern irgendwelcher Art
bezahlt werden müssen und ob sie viel oder wenig betragen,
hat damit überhaupt nichts zu tun und hat ausser Betracht
zu bleiben. Die Ausführungen des Klägers laufen auf die
Bestreitung der Vereinbarung einer wirklichen Limite als
Bedingung und Voraussetzung der Entstehung eines Pro-
visionsanspruches hinaus. Das ist unzulässig. Ob die vom
Kläger verwendeten Steuerzahlen neue tatsächliche Vor-
bringen und daher vor Bundesgericht überhaupt nicht zu-
lässig wären, braucht nicht geprüft zu werden.
4. -
Schliesslich versucht der Kläger, die geltendge-
machte Provisionsforderung noch zu retten durch die Be-
hauptung, seine Tätigkeit, nicht diejenige Cerinis, sei für
das Zustandekommen des Kaufvertrages mit Maccione
ausschlaggebend gewesen, weshalb er allein Anspruch
auf den Mäklerlohn habe; mindestens aber habe er An-
recht auf eine reduzierte Provision. Welche Bedeutung die
Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des abge-
schlossenen Kaufgeschäftes tatsächlich gehabt hat, ist
jedoch belanglos. Entscheidend ist, dass der Kläger ge-
mäss den getroffenen Vereinbarungen einen Lohnanspruch
nur haben sollte bei Erzielung eines Kaufpreises von
Fr. 255,000.-. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, und
infolgedessen hat der Kläger auf keinen Fall einen Anspruch
auf Mälderlohn, weder auf den Lohn nach seinem Vertrag,
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Obligationenrecht. N0 22.
noch auf einen Teil davon. Eine andere Lösung wäre mit
dem Sinne eines durch Erreichung eines bestimmten Kauf-
preises bedingten Provisionsversprechens unvereinbar. Der
Kläger kann darum auch keinen Anspruch auf einen Teil
des allenfalls dem Cerini zukommenden Mäklerlohns haben.
Falls sein erfolgloses Bemühen, die ihm gesetzte Bedingung
der Erreichung eines Kaufpreises von Fr. 255,000.- zu
erfüllen, ungewollt und ohne Wissen Cerinis dazu beige-
tragen haben sollte, das von diesem ohne Bindung an eine
Preislimite angebahnte Geschäft zu fördern, so vermag
dies einen dem Kläger nach seinem Vertrag nicht zuste
p
henden Provisionsanspruch nicht zur Entstehung zu brin-
gen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts Zürich vom 9. September 1949 wird bestätigt.
22. Urteil der J. Zivilabteilung vom 18. Mai 1950
i. S. Speich gegen Milt.
Garagevertrag.
Hinterlegung8verlrag, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung
eines Motorfahrzeugs in einer Sammelgarage.
Gastwirtehaftung, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines
Motorfahrzeugs in der Hotelgarage durch einen Gast (Aenderung
der Rechtsprechung). Art. 472 ff., 487, 490 OR.
Oontrat de garage d'un veT.icule automobile.
Le remisage d 'un vehicule automobile clans un garage au milieu
d'autre voitures (garage collectif) constitue un depdt; le gara-
giste ne repond pas comme un tenancier d'oouries.
Le remisage d'un vehicule automobile par un höte dans un garage
d'hötel constitue un depot d'hotellerie (Changement de juris-
prudence). Art. 472 SV., 487, 490 CO.
Oontratto concernente la conaegna d'un veicolo ad un'autoNme88a.
La consegna d'un autoveicolo ad un'autorimessa collettiva e un
dep08ito; 1a responsabilita non €I quella deI padrone d'nna
stalla.
La consegna d'un autoveico10 fatta da un cliente ad un'autorimessa
d'albergo €I un deposita d'albergo (Cambiamento della giuri-
sprudenza). Art. 472 e sag., 487, 490 CO.
Obligationenreoht. N0 22.
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A. -
Der Beklagte Milt betreibt in Glarus eine Auto-
reparaturwerkstätte mit Garage. In dieser hatte der Init
dem Beklagten verwandte Kläger, Architekt Speich in
Ennenda, sein Personenauto untergebracht. Aus Erspar~
nisgründen Inietete er jedoch nicht eine Autoboxe, die
Fr. 25.- im Monat gekostet hätte, sondern er begnügte
sich Init irgendeinem gerade zur Verfügung stehenden
Platz im Garageraum (sog. Sammelgarage). Dafür ent-
richtete er dem Beklagten eine Entschädigung von monat-
Hch Fr. 15.-; für Tage, an denen er die Garage nicht
benützte, wurde ihm ein entsprechender Abzug gewährt.
In der Nacht des 30. November 1947 entwendete ein
gewisser Schärrer, der weder mit dem Kläger noch mit
dem Beklagten in irgendwelcher Beziehung stand, das Auto
des Klägers aus der Garage des Beklagten, unternahm
daInit eine Strolchenfahrt und erlitt einen Unfall, bei dem
das Auto erheblich beschädigt wurde.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger
den Beklagten auf Ersatz des am Auto entstandenen Scha-
dens, der sich nach seiner Darstellung auf Fr. 6142.50
beziffert. Er stützt seinen Anspruch auf die Vorschrift
über die Haftung des Stallwirtes, Art. 490 OR, die nach
der Rechtsprechung auch auf den Inhaber eines Garage-
betriebes anwendbar sei; die Beschränkung der Haftung
auf Fr. 1000.- gemäss Art .. 490 Abs. 2 OR greife nicht
Platz, da den Beklagten ein Verschulden treffe, weil der
Garageraum gemäss der Darstellung des Schärrer nicht
abgeschlossen gewesen sei.
Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er bestritt die
Anwendbarkeit der Vorschrift von Art. 490 OR. Das
Verhältnis der Parteien sei vielmehr als Mietvertrag zu
betrachten; die ihm aus diesem obliegenden Verpflich-
tungen habe er erfüllt. Für die Entwendung des Wagens
sei er nicht verantwortlich. Bei grundsätzlicher Anwend-
barkeit von Art. 490 OR aber würde er gemäss dessen
Abs. 2 nur bis zum Betrage von Fr. 1000.- haften, da
ihn kein Verschulden treffe; insbesondere sei die Garage