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146 Obligationenrecht. N° 20. Borgers, da sonst eine übermässige, mit dem Rechte der Persönliohkeit unvereinbare und darum gegen die guten Sitten verstossende Bindung einträte. Eine derartige die persönliche Unabhängigkeit übermässig einsohränkende Bindung steht aber beim Darleiher ausser Frage ; für ihn stellt das Darlehen einbIosses Geldgeschäft dar. Die Be- rufung des Klägers auf die zwingende beidseitige Künd- barkeit bei Dienstvertrag und Gesellschaft ist unbehelf- lieh; denn dort besteht im Gegensatz zum Darlehen für beide Teile ein Schutzbedürfnis gegen zu lange persön- liche Bindung. Die von den Parteien getroffene Abmachung ist daher rechtlich zulässig.
5. - Wird die Rückzahlungspflicht des Borgers in der hier vorgesehenen Weise vom Geschäftsertrag abhängig gemacht, so hat im Streitfall nach allgemein anerkannter Auffassung der Richter die Zahlungszeit unter dem Ge- sichtspunkt von Treu und Glauben nach Billigkeit festzu- setzen. Es frägt sich daher, ob nach den bisherigen Ge- schäftsergebnissen der Beklagten billigerweise und nach Treu und Glauben die ganze oder wenigstens die teilweise Rückzahlung der Darlehenssumme zugemutet werden könne. Die Vorinstanz hat zur Abklärung dieser Frage ein Ex- pertengutachten eingeholt, dessen Schlussfolgerungen sie kritisch gewürdigt und auf Grund verschiedener sachlicher und persönlicher Umstände auf Seiten der Beklagten teil- weise berichtigt hat. Sie ist dabei zum Schlusse gekommen~ dass unter Berücksichtigung aller Umstände und vom Ge- sichtspunkt der Billigkeit aus es der Beklagten jedenfalls: bis zum Zeitpunkt der UrteilsfaJIung, d. h. bis znm 21. Fe- bruar 1950, nicht möglich gewesen sei, an das Darlehen des Klägers etwas abzuzahlen, so dass es an einer auch nur teilweisen Fälligkeit desselben fehle. Soweit der Experte und die Vorinstanz sich bei ihren Darlegungen mit tatsächlichen Verhältnissen befassen,. steht dem Bundesgericht eine überprüfung nicht zu. Dass ihnen ein offensichtliches, in die Augen springendes Ver- Obligationenrooht. N0 21. 147 sehen unterlaufen wäre, lassen die Akten nicht erkennen; der Kläger behauptet auch selber nichts dergleichen. In rechtlicher Beziehung lässt sich gegen die auf sorgfältiger Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Umstände beruhende Beurteilung der Vorinstanz nichts Stichhal- tiges einwenden. Sie wird übrigens auch vom Kläger in der Berufungsschrift in keinem Punkte angefochten.
21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1950
i. S. Rosenstiel gegen Bemaseonl. Mäldervertrag, Art. 412 OR. Bedeutung der Nennung eines bestimmten Verkaufspreises (Erw.l). Frage der Aequivalenz zwischen erstrebtem und abgeschlossenem Geschäft bei Vorliegen einer Mindestlimite (Erw. 2). Anspruch des Mäklers auf reduzierte Provision bei Abschluss unter der. Mindestlimite 1 (Erw. 3). Kein Anspruch des Mäklers bei Nic}lterreichung der Mindest- limite, selbst wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft gefördert hat (Erw. 4). Oourtage, art. 412 CO. PorMe de l'indication d'un prix de vente determine (consid. 1). Question de l'equivalence entre l'affaire que le courtier avait mandat de faire aboutir et l'affaire reellement conclue lorsqu'une limite inferieure a eM prevue (consid. 2). Droit du courtier a un salaire reduit en cas de conclusion au-dessous du prix minimum 1 (consid. 3). Pas de pretentions du courtier Iorsque Ie prix minimum n'a pas 13M atteint, meme si son activiM a favorise la conciusion de l'affaire (consid. 4). O(YYdratW di mediazione, art. 412 CO. Porlata dell'indicazione d'un prezzo di vendita determinato (consid. 1). Questione dell'equivalenza tra il negozio ehe il mediatore aveva mandato di far riuseire e il negozio effettivamente coneluso. allorche e previstoun limite inferiore (consid. 2). Diritto deI mediatore a un salario ridotto in caso di conelusione al disotto deI prezzo minimo ? (consid. 3). N essuna pretesa deI mediatore. allorehe il prezzo minimo non e stato raggiunto, anche se il suo intervento ha favorito la con- clusione deI negozio (consid. 4). A. - Bernasconi war Eigentümer des Hotels « Bahn- post» in Zürich. Da er sich anfangs 1947 entschloss, dieses zu verkaufen, beauftragte er einen Bekannten, den Geflü- 148 Obligationenrooht. N° 21. gelhändler Cerini, gegen Zusicherung eines Entgelts, einen Käufer zu suchen. Cerini machte im Mai 1947 die Eheleute Maccione, welche in Zürich eine Wirtschaft betrieben und auf den Herbst 1947 einen andern Wirtschafts- oder Hotel- betrieb suchten, auf das Hotel « Bahnpost » aufmerksam. Der Liegenschaftsvermittler Rosenstiel vernahm am
28. Mai 1947 in der Wirtschaft Macciones von dessen Frau, dass sie eine Liegenschaft zu kaufen suchten. Als er in der Folge erfuhr, dass das Hotel « Bahnpost» verkäuflich sei, suchte er am 17. Juni 1947 Bernasconi auf und bot ihm seine Mäklerdienste an. Im Verlaufe dieser Unterredung schrieb Rosenstiel auf die Rückseite einer Menu-Karte die folgende Erklärung, die er von Bernasconi unterzeichnen liess: « Herrn Paul Rosenstiel, Zürioh. . Falls Herr Kornfein öder Maooione mein Haus zum PreISe von Fr. 255,000.- kaufen sollte, erhalten Sie 2 % (zwei %) Provision. Auszahlung nach notarieller Beurkundung ». Da Bernasconi die deutsche Sprache nioht gut versteht, liess er sich vor der Unterzeichnung die Erklärung durch seine Frau erläutern. Noch am gleichen Tage offerierte Rosenstiel die « Bahnpost » dem Maccione. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juli 1947 kauften die Eheleute Maccione das Hotel « Bahnpost I). Der Kaufpreis wurde im Vertrag mit Fr. 200,000.- ange- geben. In Wirklichkeit wurden Fr. 247,000.- bezahlt, nämlich Fr. 200,000.- für die Liegenschaft und einen Teil des Inventars, und weitere Fr. 47,000.- für das in einer separaten Liste aufgeführte übrige Inventar. B. - Mit der vorliegenden Klage verlangte Rosenstiel von Bernasconi eine Mäklerprovision von Fr. 4700.-. Der Beklagte bestritt jede Schuldpflicht mit der Be- gründung, er habe laut Verpflichtungsschein vom 17. Juni 1947 dem Kläger lediglich eine Provision versprochen für den Fall, dass die Liegenschaft für Fr. 255,000.- verkauft werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt und daher keine Forderung entstanden. Obligationenrooht. N0 21. 149 G. - Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Es nahm an, dass der im Mäklerlohnversprechen des Beklagten vom 17. Juni 1947 genannte Verkaufspreis von Fr. 255,000 nicht bloss eine Wegleitung für den anzustrebenden Erlös dargestellt habe, sondern als eigentliche Bedingung aufzu- fassen sei. Das Obergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 9. September 1949. D. - Gegen das Obergerichtsurteil ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Schutz seiner Klage im vollen Umfang von Fr. 4700.-, eventuell im Betrage von Fr. 659.-, subeventuell in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Parteien haben, wie nicht streitig ist, einen Mäklervertrag abgeschlossen. Ob es sich dabei um Nach- weis-, Vermittlungs- oder Zuführungsmäkelei handelte, kann dahingestellt bleiben, da dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutungslos ist. Das Schicksal der eingeklagten Mäklerlohnforderung hängt vielmehr von den dafür vereinbarten Voraussetzungen ab. Die Nennung eines Preises im Mäklervertrag hat nun, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, im Zweifel bloss die Bedeutung einer Wegleitung, einer Um- schreibung des anzustrebenden Ziels; dass die Erzielung des im Vertrag genannten Preises als MindestIimite zu verstehen sei, bei deren Nichterreichung der Mäkler keinen Provisiousanspruch haben solle, ist vom Auftraggeber, hier also vom Beklagten, zu beweisen. Auf Grund des Wortlautes des Vertrages und unter Berücksichtigung weiterer Umstände sind beide Vorin- stanzen zum Ergebnis gelangt, im vorliegenden Fall sei der Provisionsanspruch des Klägers an die Bedingung geknüpft worden, dass ein Verkaufspreis von Fr. 255,000.- erzielt 150 Obligationenrecht. N° 21. werde. Diese Auslegung des ProvisiQnsverspreohens bindet das Bundesgerioht; denn sie ist nioht bloss das Ergebnis einer Auslegung von Wortlaut und Sinn des Vertragstextes im Lichte allgemeiner Lebenserfahrung, sondern beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Würdigung äusserer, auf dem Wege eines Beweisverfahrens ermittelter Um- stände. Ist aber die Vereinbarung der Parteien in der genannten 'Weise zu verstehen, so hat der Kläger keinen Provisions- anspruch, da die Liegenschaft samt Inventar nicht zu Fr. 255,000.-, sondern nur zu Fr. 247,000.- verkauft worden, die für die Entstehung einer Mäklerlohnforderung des Klägers gesetzte Bedingung also nicht erfiillt ist. . 2. - Der Kläger behauptet nun, gleiohwohl Anspruoh auf die eingeklagte Provision zu haben, weil der tatsächlich abgeschlossene Kaufvertrag. dem vertraglich vorausge- setzten nicht nur gleichwertig, sondern sogar noch vorteil- hafter gewesen sei. In solchen Fällen gebühre dem Mäkler nach Lehre und Reohtsprechung aber die Provision gemäss Vertrag. Bei der Entscheidung der Frage der Übereinstimmung des zustandegekommenen Vertrages mit dem angestrebten Geschäft ist allerdings nach Treu und Glauben mehr auf den wirtschaftlichen, als auf den rechtlichen Erfolg abzu- stellen. Insbesondere darf der Auftraggeber sich nicht auf eine Nichterreichung des Vertragspreises berufen, die er selber veranlasst hat, um eine Abweiohung zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Geschäft herbeizu- führen und so den Mäkler um seinen Lohn zu prellen. Nach dem gleichen grundsätzlichen Gesichtspunkt kann eine materiell bedeutungslose Abweichung von einer verein- barten Mindestlimite dem Mäkler nicht zum Nachteil gereichen. Ein solcher Umgehungstatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte den Verkauf zu dem vorgeschriebenen Preis nicht etwa selber vereitelt hat. Sie bezeichnet die vom Kläger in seiner Obligationenrecht. N° 21; 151 Noveneingabe aufgestellten Berechnungen,' welche dartun sollen, dass der Beklagte den Staat um seine~ Steueran- spruch und den Kläger um seine Provision habe bringen wollen, als blosse Vermutungen, für welche irgendwelche konkreten Anhaltspunkte fehlen. Hierin liegt eine negative tatsächliche Feststellung auf Grund einer ausschliesslich dem Saohrichter zustehenden Würdigung der Saohlage. Anderseits besteht zwischen dem angestrebten und dem abgeschlossenen Kaufvertrag auch nicht bloss eine mate- riell bedeutungslose Preisdifferenz. Diese beträgt volle Fr. 8000.- und übersteigt sogar die in Frage stehende Mäklerprovision erheblich, nämlich um ca. Fr. 3000.-. Es kann daher nicht von einer rechtlichen oder wirtschaft- lichen Äquivalenz zwischen vorgesehenem und tatsäch- lichem Kaufpreis gesproohen werden, und infolgedessen auch nicht von Identität zwischen angestrebtem und wirk- lich abgeschlossenem Gesohäft. Der Kläger versucht auch vor Bundesgericht wiederum darzutun, dass der wirkliche Kaufvertrag für den Beklagten sogar noch vorteilhafter gewesen sei, als ein Verkauf zu einem Kaufpreis von Fr. 255,000.- gewesen wäre. Er rechnet zu diesem Zwecke wie folgt: Bei einem Kaufpreis von Fr. 255,000.- hätte der Beklagte Fr. 5100.'- Provi- sion zahlen müssen, ferner eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 13,552.-, so dass ihm noch Fr. 236,348.- ver- blieben wären. Tatsächlich habe der Beklagte zu Fr.200,000 verkauft und dazu « ausserkanzleiisch» nooh weitete Fr. 47,000.- erhalten. Diese Fr. 247,000.- wären ihm netto verblieben, da er weder Provision noch Grundstück- gewinnsteuer hätte bezahlen müssen, wenn sein Plan ge- glüokt wäre. Diese Rechnungsweise ist jedoch unzulässig~ Massgebend ist allein, ob objektiv ein steuerbarer Gewinn vorlag oder nicht. War dies der Fall, so war die Steuer auf alle Fälle geschuldet, unabhängig davon, ob das Geschäft in einen Liegenschaftskauf und einen Mobiliarkauf auf.- gespalten wurde und ohne Rücksicht darauf, ob eine fal- sche Beurkundung vorgenommen wurde oder nicht. Der 102 Obligationenrooht. N0 21. . Abzug für die Grundstückgewinnsteuer muss daher bei beiden Berechnungen gemacht werden, nicht bloss bei der einen. War objektiv keine Steuer geschuldet, so darf um- gekehrt bei keiner der beiden Berechnungen ein Abzug vorgenommen werden'. Der Versuch des Klägers, die Iden- tität, die wirtschaftliche .Äquivalenz des angestrebten mit 4em abgeschlossenen Geschäft nachzuweisen, ist deshalb untauglich.
3. - Für diesen Fall stellt der Kläger das Eventual- begehren auf Zuerkennung einer Provision von Fr. 659.-, mit der Begründung, es gebühre ihm auf alle Fälle die Diffe- renz zwischen der vom Beklagten erzielten Ersparnis an Grundstückgewinnsteuer auf der einen Seite und dem vertraglich vereinbarten Mäklerlohn auf der andern Seite. Dabei stützt er sich auf den Kommentar OSER-SCHÖNEN- BERGER, N. 16 zu Art. 413 OR, wo ausgeführt wird: « Kommt der Vertrag zustande unter einer Abweichung, welche immerhin den Betrag der ausbedungenen Provision nicht übertrifft, so ist selbst. bei Vorschrift von Mindest- bedingungen wenigstens der die Differenz übersteigende Betrag der Provision zu entrichten ». Die Berufung des Klägers auf diese Ausführungen geht jedoch schon des- wegen fehl, weil es im vorliegenden Falle an der Voraus- setzung gebricht, dass die ausbedungene Provision grösser ist als die Differenz zwischen vorgesehenem und tatsäch- lichem Kaufpreis. Denn diese Differenz beträgt hier Fr. 8000.-, ist also grösser als die vorgesehene Provision von Fr. 5100.-. Der Kläger glaubt indessen gleichwohl einen reduzierten Provisionsanspruch errechnen zu können auf die folgende Weise: Wäre die « Bahnpost» zu Fr. 255,000.- verkauft worden, so hätte der Beklagte Fr. 13,552.- Grundstück- gewinnsteuer bezahlen müssen, so dass ihm netto Fr. 241,448.- verblieben wären. Da für Fr. 247,000.- ver- kauft wurde, müsse der Beklagte Fr. 10,093.- Grund- stückgewinnsteuer bezahlen, so dass er netto Fr. 236,907.- erhalte. Der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag sei also Obligationenrooht. N° 21. 153 für den Beklagten wirtschaftlich um Fr. 4541.- ungün- stiger als der beabsichtigte. Da die vertragliche Provision Fr. 5100.- betrage, ergebe sich eine Differenz von Fr. 659.- (recte: 559.-), und dieser Betrag stehe daher dem Kläger als Mäklerlohn zu. Auch diese Rechnung ist unhaltbar. Massgebend ist, ob zwischen dem als Bedingung für die Entstehung eines Provisionsanspruchs gesetzten Mindestpreis und dem tat- sächlich erzielten Kaufpreis eine Differenz besteht, welche geringer ist als der Betrag, welcher bei Erfüllung der Be- dingung als Provision hätte bezahlt werden müssen. Das ist aber nicht der Fall ; denn die Kaufpreisdifferenz beträgt Fr. 8000.-. Die Frage, ob Steuern irgendwelcher Art bezahlt werden müssen und ob sie viel oder wenig betragen, hat damit überhaupt nichts zu tun und hat ausser Betracht zu bleiben. Die Ausführungen des Klägers laufen auf die Bestreitung der Vereinbarung einer wirklichen Limite als Bedingung und Voraussetzung der Entstehung eines Pro- visionsanspruches hinaus. Das ist unzulässig. Ob die vom Kläger verwendeten Steuerzahlen neue tatsächliche Vor- bringen und daher vor Bundesgericht überhaupt nicht zu- lässig wären, braucht nicht geprüft zu werden.
4. - Schliesslich versucht der Kläger, die geltendge- machte Provisionsforderung noch zu retten durch die Be- hauptung, seine Tätigkeit, nicht diejenige Cerinis, sei für das Zustandekommen des Kaufvertrages mit Maccione ausschlaggebend gewesen, weshalb er allein Anspruch auf den Mäklerlohn habe; mindestens aber habe er An- recht auf eine reduzierte Provision. Welche Bedeutung die Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des abge- schlossenen Kaufgeschäftes tatsächlich gehabt hat, ist jedoch belanglos. Entscheidend ist, dass der Kläger ge- mäss den getroffenen Vereinbarungen einen Lohnanspruch nur haben sollte bei Erzielung eines Kaufpreises von Fr. 255,000.-. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, und infolgedessen hat der Kläger auf keinen Fall einen Anspruch auf Mälderlohn, weder auf den Lohn nach seinem Vertrag, 154 Obligationenrecht. N0 22. noch auf einen Teil davon. Eine andere Lösung wäre mit dem Sinne eines durch Erreichung eines bestimmten Kauf- preises bedingten Provisionsversprechens unvereinbar. Der Kläger kann darum auch keinen Anspruch auf einen Teil des allenfalls dem Cerini zukommenden Mäklerlohns haben. Falls sein erfolgloses Bemühen, die ihm gesetzte Bedingung der Erreichung eines Kaufpreises von Fr. 255,000.- zu erfüllen, ungewollt und ohne Wissen Cerinis dazu beige- tragen haben sollte, das von diesem ohne Bindung an eine Preislimite angebahnte Geschäft zu fördern, so vermag dies einen dem Kläger nach seinem Vertrag nicht zuste p henden Provisionsanspruch nicht zur Entstehung zu brin- gen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 9. September 1949 wird bestätigt.
22. Urteil der J. Zivilabteilung vom 18. Mai 1950
i. S. Speich gegen Milt. Garagevertrag. Hinterlegung8verlrag, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines Motorfahrzeugs in einer Sammelgarage. Gastwirtehaftung, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines Motorfahrzeugs in der Hotelgarage durch einen Gast (Aenderung der Rechtsprechung). Art. 472 ff., 487, 490 OR. Oontrat de garage d'un veT.icule automobile. Le remisage d 'un vehicule automobile clans un garage au milieu d'autre voitures (garage collectif) constitue un depdt; le gara- giste ne repond pas comme un tenancier d'oouries. Le remisage d'un vehicule automobile par un höte dans un garage d'hötel constitue un depot d'hotellerie (Changement de juris- prudence). Art. 472 SV., 487, 490 CO. Oontratto concernente la conaegna d'un veicolo ad un'autoNme88a. La consegna d'un autoveicolo ad un'autorimessa collettiva e un dep08ito; 1a responsabilita non €I quella deI padrone d'nna stalla. La consegna d'un autoveico10 fatta da un cliente ad un'autorimessa d'albergo €I un deposita d'albergo (Cambiamento della giuri- sprudenza). Art. 472 e sag., 487, 490 CO. Obligationenreoht. N0 22. 155 A. - Der Beklagte Milt betreibt in Glarus eine Auto- reparaturwerkstätte mit Garage. In dieser hatte der Init dem Beklagten verwandte Kläger, Architekt Speich in Ennenda, sein Personenauto untergebracht. Aus Erspar~ nisgründen Inietete er jedoch nicht eine Autoboxe, die Fr. 25.- im Monat gekostet hätte, sondern er begnügte sich Init irgendeinem gerade zur Verfügung stehenden Platz im Garageraum (sog. Sammelgarage). Dafür ent- richtete er dem Beklagten eine Entschädigung von monat- Hch Fr. 15.-; für Tage, an denen er die Garage nicht benützte, wurde ihm ein entsprechender Abzug gewährt. In der Nacht des 30. November 1947 entwendete ein gewisser Schärrer, der weder mit dem Kläger noch mit dem Beklagten in irgendwelcher Beziehung stand, das Auto des Klägers aus der Garage des Beklagten, unternahm daInit eine Strolchenfahrt und erlitt einen Unfall, bei dem das Auto erheblich beschädigt wurde. B. - Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf Ersatz des am Auto entstandenen Scha- dens, der sich nach seiner Darstellung auf Fr. 6142.50 beziffert. Er stützt seinen Anspruch auf die Vorschrift über die Haftung des Stallwirtes, Art. 490 OR, die nach der Rechtsprechung auch auf den Inhaber eines Garage- betriebes anwendbar sei ; die Beschränkung der Haftung auf Fr. 1000.- gemäss Art .. 490 Abs. 2 OR greife nicht Platz, da den Beklagten ein Verschulden treffe, weil der Garageraum gemäss der Darstellung des Schärrer nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er bestritt die Anwendbarkeit der Vorschrift von Art. 490 OR. Das Verhältnis der Parteien sei vielmehr als Mietvertrag zu betrachten; die ihm aus diesem obliegenden Verpflich- tungen habe er erfüllt. Für die Entwendung des Wagens sei er nicht verantwortlich. Bei grundsätzlicher Anwend- barkeit von Art. 490 OR aber würde er gemäss dessen Abs. 2 nur bis zum Betrage von Fr. 1000.- haften, da ihn kein Verschulden treffe; insbesondere sei die Garage