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76_II_144

BGE 76 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1950-08-11 · Deutsch CH
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Obligationenrooht. N° 20.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. August

1950 i. S. Witzig gegen Röthlisberger.

Darlehen.

Kein unbefristetes Darlehen gemäss Art. 318 OR liegt vor bei

Verabredung der Rückzahlung «sobald nach dem Geschäfts-

ergebnis möglich».

Zulässigkeit dieser Abrede.

Bestimmung der Zahlungszeit.

Pret.

On n'est pas en presence d'un contrat ne fixant pas le tamps de

10. restitution (art. 318 CO) lorsque les parties sont convenues

que celle-ci aurait lieu «aussitöt que ce sera possible d'apres

les resultats de l'affaire».

Admissibilite d'une teIle clause.

Determination de l'epoque du paiement.

Mutuo.

Non si e in presenza d'un mutuo di cui non e stata pattuita 10.

restituzione (art. 318 CO), quando le parti hanno convenuto

ehe la restituzione sam fatta « tosto ehe aars possibile seeondo

il risultato dell'affare ».

Ammissibilita d'una siffatta clausola.

Determinazione dell'epoca deI pagamento.

3. -

Streitig ist einzig die Frage, ob der Kläger berech-

tigt sei, seine der Höhe nach unbestrittene Darlehensfor-

derung von Fr. 22,164.- geltend zu machen. Zu der Frage

der Rückzahlung des Darlehens bemerkt die Vorinstanz,

die Meinung der Parteien sei offenbar die gewesen, dass

der Kläger der Beklagten das Geld zur Gründung einer

Existenz zur Verfügung stelle und dass die Beklagte es

nach und nach aus den Erträgen des Geschäftes dem

Kläger zurückzahlen solle. Diese Feststellung über den

Willen der Parteien ist für das Bundesgericht verbindlich,

denn sie beruht nicht auf einer blossen Auslegung der

Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten, im

Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf der

Würdigung der Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens, l

L

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namentlich auch der Zeugenaussagen, sowie der Würdi-

gung der gesamten Umstände des Falles und des von beiden

Parteien ersichtlich, also einverständlich angenommenen

und daher grundsätzlich zu beachtenden Zweckes der Geld-

hingabe. Mit Rücksicht hierauf erweist sich die Rüge des

Klägers als unbegründet, die Vorinstanz habe trotz Feh-

lens jedes Beweises eine von der Beklagten zwar behaup-

tete, aber vom Kläger bestrittene Tatsache als festgestellt

behandelt und dadurch die bundesrechtlichen Beweisvor-

schriften von Art. 8 ZGB verletzt.

Auf Grund der genannten tatsächlichen Feststellung

der Vorinstanz liegt entgegen der Meinung des Klägers

nicht ein Darlehen vor mit der Verabredung der Rück-

zahlung « sobald wie möglich» und unabhängig vom Ge-

schäftserfolg, sondern ein Darlehen mit Rückzahlungsver-

pfiichtung « sobald nach dem Geschäftsergebnis möglich JJ

und im Rahmen dieses Geschäftsertrages.

4. -

Die Verabredung der Rückzahlung, sobald das

Geschäftsergebnis eine solche gestatte, schliesst die An-

wendung von Art. 318 OR aus. Die dort vorgesehene Mög-

lichkeit der Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung

auf 6 Wochen besteht nur, wo weder ein bestimmter, noch

ein bestimmbarer Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wur-

de. Im vorliegenden Fall ist aber der Rückzahlungstermin

objektiv bestimmbar, indem die Rückzahlungspfiicht vom

Geschäftsertrag abhängig sein und nach dem Parteiwillen

eintreten sollte beim Verbleiben eines Ertragsüberschusses

nach Deckung der Betriebskosten und der Kosten des Le-

bensunterhaltes der Beklagten. Bei dieser Regelung liegt

also überhaupt kein unbefristetes Darlehen im Sinne von

Art. 318 OR vor.

Der Kläger vertritt nun freilich die Ansicht, dass die

in einer solchen Ordnung liegende Wegbedingung der

Kündbarkeit des Darlehens durch den Gläubiger unstatt-

haft sei, weil sie gegen zwingendes Recht verstosse. Diese

Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unzulässig ist wohl der

Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des

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Borgers, da sonst eine übermässige, mit dem Rechte der

Persönlichkeit unvereinbare und darum gegen die guten

Sitten verstossende Bindung einträte. Eine derartige die

persönliche Unabhängigkeit übermässig einschränkende

Bindung steht aber beim Darleiher ausser Frage; für ihn

stellt das Darlehen ein· biosses Geldgeschäft dar. Die Be-

rufung des Klägers auf die zwingende beidseitige Künd-

barkeit bei Dienstvertrag und Gesellschaft ist unbehelf-

lieh; denn dort besteht im Gegensatz zum Darlehen für

beide Teile ein Schutzbedürfnis gegen zu lange persön-

liche Bindung. Die von den Parteien getroffene Abmachung

ist daher rechtlich zulässig.

5. -

Wird die Rückzahlungspflicht des Borgers in der

hier vorgesehenen Weise vom Geschäftsertrag abhängig

gemacht, so hat im Streitfall nach allgemein anerkannter

Auffassung der Richter die Z~hlungszeit unter dem Ge-

sichtspunkt von Treu und Glauben nach Billigkeit festzu-

setzen. Es frägt sich daher, ob nach den bisherigen Ge-

schäftsergebnissen der Beklagten billigerweise und nach

Treu und Glauben die ganze oder wenigstens die teilweise

Rückzahlung der Darlehenssumme zugemutet werden

könne.

Die Vorinstanz hat zur Abklärung dieser Frage ein Ex-

pertengutachten eingeholt, dessen Schlussfolgerungen sie

kritisch gewürdigt und auf Grund verschiedener sachlicher

und persönlicher Umstände auf Seiten der Beklagten teil-

weise berichtigt hat. Sie ist dabei zum Schlusse gekommen ..

dass unter Berücksichtigung aller Umstände und vom Ge-

sichtspunkt der Billigkeit aus es der Beklagten jedenfalls:

bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, d. h. bis zum 21. Fe-

bruar 1950, nicht möglich gewesen sei, an das Darlehen des

Klägers etwas abzuzahlen, so dass es an einer auch nur

teilweisen Fälligkeit desselben -fehle.

Soweit der Experte und die Vorinstanz sich bei ihren

Darlegungen mit tatsächlichen Verhältnissen befassen ..

steht dem Bundesgericht eine Überprüfung nicht zu. Dass

ihnen ein offensichtliches, in die Augen springendes Ver-

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sehen unterlaufen wäre, lassen die Akten nicht erkennen .

der Kläger behauptet auch selber nichts dergleichen. fu

rechtlicher Beziehung lässt sich gegen die auf sorgfältiger

Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Umstände

beruhende Beurteilung der Vorinstanz nichts Stichhal-

tiges einwenden. Sie wird übrigens auch vom Kläger in der

Berufungsschrift in keinem Punkte angefochten.

21. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 2. Mai 1950

i. S. Rosenstiel gegen Bemasconi.

Mälden-ertrag, Art. 412 OR.

Bedeutung der Nennung eines bestimmten Verkaufspreises (Erw.l).

Frage der Aequivalenz zwischen erstrebtem und abgeschlossenem

Geschäft bei Vorliegen einer Mindestlimite (Erw. 2).

Anspruch des Mäklers auf reduzierte Provision bei Abschluss

unter der Mindestlimite ? (Erw. 3).

Kein Anspruch des Mäklers bei Nichterreichung der ~findest­

limite, selbst wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft

gefördert hat (Erw. 4).

Courtage, art. 412 CO.

PorMe de l'indication d'un prix de vente determine (consid. 1).

Question de l'equivalence entre l'affaire que Ie courtier avait

mandat de faire aboutir et l'affaire reellement conclue lorsqu'une

limite inferieure a ew prevue (eonsid. 2).

Droit du courtier a un salaire reduit en cas de eonelusion au-dessous

du prix minimum? (consid. 3).

Pas de pretentions dueourtier lorsque le prix minimum n'a pas

13M atteint, meme si son activiM a favorise la conclusion de

l'affaire (eonsid. 4).

ContraUo di medüzzione, art. 412 CO.

Portata dell'indicazione d'un prezzo di vendita determinato

(eonsid. 1).

Questione dell'equivalenza tra il negozio ehe il mediatore aveva

mandato di far riuseire e il negozio effettivamente concluso,

alIorche e previsto un limite inferiore (consid. 2).

Diritto deI mediatore a un salario ridotto in easo di conelusione

al disotto deI prezzo minimo? (consid. 3).

N essuna pretesa dei mediatore, allorche il prezzo minimo non e

stato raggiunto, anche se il suo intervent-o ha favorito la eon-

clusione deI negozio (eonsid. 4).

A. -

Bernasconi war Eigentümer des Hotels « Bahn-

post» in Zürich. Da er sich anfangs 1947 entschloss, dieses

zu verkaufen, beauftragte er einen Bekannten, den Geflü-