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Obligationenrooht. N° 20.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. August
1950 i. S. Witzig gegen Röthlisberger.
Darlehen.
Kein unbefristetes Darlehen gemäss Art. 318 OR liegt vor bei
Verabredung der Rückzahlung «sobald nach dem Geschäfts-
ergebnis möglich».
Zulässigkeit dieser Abrede.
Bestimmung der Zahlungszeit.
Pret.
On n'est pas en presence d'un contrat ne fixant pas le tamps de
10. restitution (art. 318 CO) lorsque les parties sont convenues
que celle-ci aurait lieu «aussitöt que ce sera possible d'apres
les resultats de l'affaire».
Admissibilite d'une teIle clause.
Determination de l'epoque du paiement.
Mutuo.
Non si e in presenza d'un mutuo di cui non e stata pattuita 10.
restituzione (art. 318 CO), quando le parti hanno convenuto
ehe la restituzione sam fatta « tosto ehe aars possibile seeondo
il risultato dell'affare ».
Ammissibilita d'una siffatta clausola.
Determinazione dell'epoca deI pagamento.
3. -
Streitig ist einzig die Frage, ob der Kläger berech-
tigt sei, seine der Höhe nach unbestrittene Darlehensfor-
derung von Fr. 22,164.- geltend zu machen. Zu der Frage
der Rückzahlung des Darlehens bemerkt die Vorinstanz,
die Meinung der Parteien sei offenbar die gewesen, dass
der Kläger der Beklagten das Geld zur Gründung einer
Existenz zur Verfügung stelle und dass die Beklagte es
nach und nach aus den Erträgen des Geschäftes dem
Kläger zurückzahlen solle. Diese Feststellung über den
Willen der Parteien ist für das Bundesgericht verbindlich,
denn sie beruht nicht auf einer blossen Auslegung der
Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten, im
Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf der
Würdigung der Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens, l
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namentlich auch der Zeugenaussagen, sowie der Würdi-
gung der gesamten Umstände des Falles und des von beiden
Parteien ersichtlich, also einverständlich angenommenen
und daher grundsätzlich zu beachtenden Zweckes der Geld-
hingabe. Mit Rücksicht hierauf erweist sich die Rüge des
Klägers als unbegründet, die Vorinstanz habe trotz Feh-
lens jedes Beweises eine von der Beklagten zwar behaup-
tete, aber vom Kläger bestrittene Tatsache als festgestellt
behandelt und dadurch die bundesrechtlichen Beweisvor-
schriften von Art. 8 ZGB verletzt.
Auf Grund der genannten tatsächlichen Feststellung
der Vorinstanz liegt entgegen der Meinung des Klägers
nicht ein Darlehen vor mit der Verabredung der Rück-
zahlung « sobald wie möglich» und unabhängig vom Ge-
schäftserfolg, sondern ein Darlehen mit Rückzahlungsver-
pfiichtung « sobald nach dem Geschäftsergebnis möglich JJ
und im Rahmen dieses Geschäftsertrages.
4. -
Die Verabredung der Rückzahlung, sobald das
Geschäftsergebnis eine solche gestatte, schliesst die An-
wendung von Art. 318 OR aus. Die dort vorgesehene Mög-
lichkeit der Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung
auf 6 Wochen besteht nur, wo weder ein bestimmter, noch
ein bestimmbarer Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wur-
de. Im vorliegenden Fall ist aber der Rückzahlungstermin
objektiv bestimmbar, indem die Rückzahlungspfiicht vom
Geschäftsertrag abhängig sein und nach dem Parteiwillen
eintreten sollte beim Verbleiben eines Ertragsüberschusses
nach Deckung der Betriebskosten und der Kosten des Le-
bensunterhaltes der Beklagten. Bei dieser Regelung liegt
also überhaupt kein unbefristetes Darlehen im Sinne von
Art. 318 OR vor.
Der Kläger vertritt nun freilich die Ansicht, dass die
in einer solchen Ordnung liegende Wegbedingung der
Kündbarkeit des Darlehens durch den Gläubiger unstatt-
haft sei, weil sie gegen zwingendes Recht verstosse. Diese
Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unzulässig ist wohl der
Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des
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Borgers, da sonst eine übermässige, mit dem Rechte der
Persönlichkeit unvereinbare und darum gegen die guten
Sitten verstossende Bindung einträte. Eine derartige die
persönliche Unabhängigkeit übermässig einschränkende
Bindung steht aber beim Darleiher ausser Frage; für ihn
stellt das Darlehen ein· biosses Geldgeschäft dar. Die Be-
rufung des Klägers auf die zwingende beidseitige Künd-
barkeit bei Dienstvertrag und Gesellschaft ist unbehelf-
lieh; denn dort besteht im Gegensatz zum Darlehen für
beide Teile ein Schutzbedürfnis gegen zu lange persön-
liche Bindung. Die von den Parteien getroffene Abmachung
ist daher rechtlich zulässig.
5. -
Wird die Rückzahlungspflicht des Borgers in der
hier vorgesehenen Weise vom Geschäftsertrag abhängig
gemacht, so hat im Streitfall nach allgemein anerkannter
Auffassung der Richter die Z~hlungszeit unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben nach Billigkeit festzu-
setzen. Es frägt sich daher, ob nach den bisherigen Ge-
schäftsergebnissen der Beklagten billigerweise und nach
Treu und Glauben die ganze oder wenigstens die teilweise
Rückzahlung der Darlehenssumme zugemutet werden
könne.
Die Vorinstanz hat zur Abklärung dieser Frage ein Ex-
pertengutachten eingeholt, dessen Schlussfolgerungen sie
kritisch gewürdigt und auf Grund verschiedener sachlicher
und persönlicher Umstände auf Seiten der Beklagten teil-
weise berichtigt hat. Sie ist dabei zum Schlusse gekommen ..
dass unter Berücksichtigung aller Umstände und vom Ge-
sichtspunkt der Billigkeit aus es der Beklagten jedenfalls:
bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, d. h. bis zum 21. Fe-
bruar 1950, nicht möglich gewesen sei, an das Darlehen des
Klägers etwas abzuzahlen, so dass es an einer auch nur
teilweisen Fälligkeit desselben -fehle.
Soweit der Experte und die Vorinstanz sich bei ihren
Darlegungen mit tatsächlichen Verhältnissen befassen ..
steht dem Bundesgericht eine Überprüfung nicht zu. Dass
ihnen ein offensichtliches, in die Augen springendes Ver-
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sehen unterlaufen wäre, lassen die Akten nicht erkennen .
der Kläger behauptet auch selber nichts dergleichen. fu
rechtlicher Beziehung lässt sich gegen die auf sorgfältiger
Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Umstände
beruhende Beurteilung der Vorinstanz nichts Stichhal-
tiges einwenden. Sie wird übrigens auch vom Kläger in der
Berufungsschrift in keinem Punkte angefochten.
21. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 2. Mai 1950
i. S. Rosenstiel gegen Bemasconi.
Mälden-ertrag, Art. 412 OR.
Bedeutung der Nennung eines bestimmten Verkaufspreises (Erw.l).
Frage der Aequivalenz zwischen erstrebtem und abgeschlossenem
Geschäft bei Vorliegen einer Mindestlimite (Erw. 2).
Anspruch des Mäklers auf reduzierte Provision bei Abschluss
unter der Mindestlimite ? (Erw. 3).
Kein Anspruch des Mäklers bei Nichterreichung der ~findest
limite, selbst wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft
gefördert hat (Erw. 4).
Courtage, art. 412 CO.
PorMe de l'indication d'un prix de vente determine (consid. 1).
Question de l'equivalence entre l'affaire que Ie courtier avait
mandat de faire aboutir et l'affaire reellement conclue lorsqu'une
limite inferieure a ew prevue (eonsid. 2).
Droit du courtier a un salaire reduit en cas de eonelusion au-dessous
du prix minimum? (consid. 3).
Pas de pretentions dueourtier lorsque le prix minimum n'a pas
13M atteint, meme si son activiM a favorise la conclusion de
l'affaire (eonsid. 4).
ContraUo di medüzzione, art. 412 CO.
Portata dell'indicazione d'un prezzo di vendita determinato
(eonsid. 1).
Questione dell'equivalenza tra il negozio ehe il mediatore aveva
mandato di far riuseire e il negozio effettivamente concluso,
alIorche e previsto un limite inferiore (consid. 2).
Diritto deI mediatore a un salario ridotto in easo di conelusione
al disotto deI prezzo minimo? (consid. 3).
N essuna pretesa dei mediatore, allorche il prezzo minimo non e
stato raggiunto, anche se il suo intervent-o ha favorito la eon-
clusione deI negozio (eonsid. 4).
A. -
Bernasconi war Eigentümer des Hotels « Bahn-
post» in Zürich. Da er sich anfangs 1947 entschloss, dieses
zu verkaufen, beauftragte er einen Bekannten, den Geflü-