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98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 23.
23. Entscheid vom 4. Dezember 1950 i. S. Meier-Schaffner. Pfändbarkeit des' Anteils am Vermögen einer '\,"ohngenossenschaft. (Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG). Saisis8abilite de la part sodale d'llTIe cooperative d'habitation (art. 845 CO, 92{93 LP). Pignorabilita della quota sociale di una cooperativa di abitazione (art. 845 CO, art. 92{93 LEF). Der Rekurrent ist Mitglied der Bau - und Wohngenossen ~ schaft Rieba und wohnt in einem dieser Genossenschaft gehörenden Hause. Am 12. Oktober 1950 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt seinen Anteil am Genossen- schaftsvermögen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwel'de, mit der er diese Pfändung als gegen den Sinn von Art. 92 und 93 SchKG verstossend anfocht, am
16. November 1950 abgewiesen. Vor Bundesgericht bean- tragt er neuerdings Aufhebung der Pfändung. Sein Rekurs wird abgewiesen. Begründung: Die Statuten der Genossenschaft Rieba gewähren den ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Genossen- schaftsvermögen (Art. 18). Dem Rekurrenten steht also ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Vermögen zu, der gemäss Art. 845 OR gepfändet werden konnte. Der Rekurrent möchte den Anteil am Vermögen einer Wohngenossenschaft ausnahmsweise als unpfändbar be- trachtet wissen, (( wenn seine Verwertung den Schuldner einer Wohnung beraubt, die nach den Grundsätzen über die Berechnung des Existenzminimums den Verhältnissen des Schuldners angemessen ist und deren Aufgabe dem Schuldner nicht zugemutet werden könnte ». Er behauptet, diese Voraussetzung treffe in seinem Falle zu ; der mit der Verwertung des Anteils verbundene Verlust der Mitglied- schaft würde den Verlust der Wohnung nach sich ziehen, und es wäre äusserst schwierig, für seine neunköpfige Schuldbetreibungs, ,md Konkursrecht. N° 24. 99 Familie zu einem erschwinglichen Preis eine andere Woh- nung zu finden. Sein Begehren, sein AnteiJ sei deshalb als unpfändbar zu erklären, findet jedoch im geltenden Recht keine Stütze. Dem Schuldner steht kein allgemeines Recht zu, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er auf ihn angewiesen ist (BGE 65 III 10). Vielmehr sind nur die durch eine besondere Gesetzesvorschrift, namentlich durch Art. 92 SchKG, als unpfändbar bezeichneten Ver- mögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Zu diesen Gegenständen gehört der streitige Genossen- schaftsanteil nicht. Dem Bedürfnis des Schuldners, eine Wohnung zu haben, trägt das Gesetz im Rahmen des Not- bedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG Rechnung. Neben einer gewissen Quote des Einkommens auch noch Kapital- werte freizugeben, die unmittelbar oder mittelbar dazu dienen, dem Schuldner eine Wohnung zu sichern, ist gesetzlich nicht zulässig.
24. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Vogel. Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten ~>\.utomobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurser· öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die KaufpreisforderllTIg für sich in Anspruch, llTId zeigt die Kon- kursverwaltllTIg dies dem Käufer an, so hat man es mit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, nicht mit einer nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbaren Verf"Ugung zu tllTI. Vente par llTI tiers, peu de temps avant l'ouverture de la faillite, d'llTIe automobile assuree au nom du failli. Si l'administra- tion de la faillite et le tiers se pretendent chacllTI creancier du chef de la vente et que l'administration de la faillite porte ce fait a la connaissance de l'acheteur, on est en presence d'llTIe declaration de droit civil et non pas d'llTIe decision attaquable en vertu des art. 17 et suiv. LP. Vendita da parte di llTI terzo, poco prima ehe fosse dichiarato il fallimento, di llTI'automobile assicurata al nome deI fallito. Se oltre al venditore anche l'Amministrazione deI fallimentQ accampa dei diritti sul credito derivante dalla vendita e se I'Amministrazione deI fallimento ne da eomunicazione al compratore, si e in presenza di una dichiarazione di diritto civile e non di una decisione impugnabile in virtil delI 'art. 17 sgg. LEF.