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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 23.
23. Entscheid vom 4. Dezember 1950 i. S. Meier-Schaffner.
Pfändbarkeit des' Anteils am Vermögen einer '\,"ohngenossenschaft.
(Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG).
Saisis8abilite de la part sodale d'llTIe cooperative d'habitation
(art. 845 CO, 92{93 LP).
Pignorabilita della quota sociale di una cooperativa di abitazione
(art. 845 CO, art. 92{93 LEF).
Der Rekurrent ist Mitglied der Bau - und Wohngenossen ~
schaft Rieba und wohnt in einem dieser Genossenschaft
gehörenden Hause. Am 12. Oktober 1950 pfändete das
Betreibungsamt Basel-Stadt seinen Anteil am Genossen-
schaftsvermögen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die
Beschwel'de, mit der er diese Pfändung als gegen den Sinn
von Art. 92 und 93 SchKG verstossend anfocht, am
16. November 1950 abgewiesen. Vor Bundesgericht bean-
tragt er neuerdings Aufhebung der Pfändung. Sein Rekurs
wird abgewiesen.
Begründung:
Die Statuten der Genossenschaft Rieba gewähren den
ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Genossen-
schaftsvermögen (Art. 18). Dem Rekurrenten steht also
ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Vermögen zu,
der gemäss Art. 845 OR gepfändet werden konnte.
Der Rekurrent möchte den Anteil am Vermögen einer
Wohngenossenschaft ausnahmsweise als unpfändbar be-
trachtet wissen, ((wenn seine Verwertung den Schuldner
einer Wohnung beraubt, die nach den Grundsätzen über
die Berechnung des Existenzminimums den Verhältnissen
des Schuldners angemessen ist und deren Aufgabe dem
Schuldner nicht zugemutet werden könnte ». Er behauptet,
diese Voraussetzung treffe in seinem Falle zu; der mit der
Verwertung des Anteils verbundene Verlust der Mitglied-
schaft würde den Verlust der Wohnung nach sich ziehen,
und es wäre äusserst schwierig, für seine neunköpfige
Schuldbetreibungs,,md Konkursrecht. N° 24.
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Familie zu einem erschwinglichen Preis eine andere Woh-
nung zu finden. Sein Begehren, sein AnteiJ sei deshalb als
unpfändbar zu erklären, findet jedoch im geltenden Recht
keine Stütze. Dem Schuldner steht kein allgemeines Recht
zu, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er
auf ihn angewiesen ist (BGE 65 III 10). Vielmehr sind nur
die durch eine besondere Gesetzesvorschrift, namentlich
durch Art. 92 SchKG, als unpfändbar bezeichneten Ver-
mögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Zu diesen Gegenständen gehört der streitige Genossen-
schaftsanteil nicht. Dem Bedürfnis des Schuldners, eine
Wohnung zu haben, trägt das Gesetz im Rahmen des Not-
bedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG Rechnung. Neben
einer gewissen Quote des Einkommens auch noch Kapital-
werte freizugeben, die unmittelbar oder mittelbar dazu
dienen, dem Schuldner eine Wohnung zu sichern, ist
gesetzlich nicht zulässig.
24. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Vogel.
Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten
~>\.utomobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurser·
öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die
KaufpreisforderllTIg für sich in Anspruch, llTId zeigt die Kon-
kursverwaltllTIg dies dem Käufer an, so hat man es mit einer
rechtsgeschäftlichen Erklärung, nicht mit einer nach Art. 17
ff. SchKG anfechtbaren Verf"Ugung zu tllTI.
Vente par llTI tiers, peu de temps avant l'ouverture de la faillite,
d'llTIe automobile assuree au nom du failli. Si l'administra-
tion de la faillite et le tiers se pretendent chacllTI creancier
du chef de la vente et que l'administration de la faillite porte
ce fait a la connaissance de l'acheteur, on est en presence d'llTIe
declaration de droit civil et non pas d'llTIe decision attaquable
en vertu des art. 17 et suiv. LP.
Vendita da parte di llTI terzo, poco prima ehe fosse dichiarato
il fallimento, di llTI'automobile assicurata al nome deI fallito.
Se oltre al venditore anche l'Amministrazione deI fallimentQ
accampa dei diritti sul credito derivante dalla vendita e se
I'Amministrazione deI fallimento ne da eomunicazione al
compratore, si e in presenza di una dichiarazione di diritto
civile e non di una decisione impugnabile in virtil delI 'art. 17
sgg. LEF.