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76_III_98

BGE 76 III 98

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-04 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 23.

23. Entscheid vom 4. Dezember 1950 i. S. Meier-Schaffner.

Pfändbarkeit des' Anteils am Vermögen einer '\,"ohngenossenschaft.

(Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG).

Saisis8abilite de la part sodale d'llTIe cooperative d'habitation

(art. 845 CO, 92{93 LP).

Pignorabilita della quota sociale di una cooperativa di abitazione

(art. 845 CO, art. 92{93 LEF).

Der Rekurrent ist Mitglied der Bau - und Wohngenossen ~

schaft Rieba und wohnt in einem dieser Genossenschaft

gehörenden Hause. Am 12. Oktober 1950 pfändete das

Betreibungsamt Basel-Stadt seinen Anteil am Genossen-

schaftsvermögen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die

Beschwel'de, mit der er diese Pfändung als gegen den Sinn

von Art. 92 und 93 SchKG verstossend anfocht, am

16. November 1950 abgewiesen. Vor Bundesgericht bean-

tragt er neuerdings Aufhebung der Pfändung. Sein Rekurs

wird abgewiesen.

Begründung:

Die Statuten der Genossenschaft Rieba gewähren den

ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Genossen-

schaftsvermögen (Art. 18). Dem Rekurrenten steht also

ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Vermögen zu,

der gemäss Art. 845 OR gepfändet werden konnte.

Der Rekurrent möchte den Anteil am Vermögen einer

Wohngenossenschaft ausnahmsweise als unpfändbar be-

trachtet wissen, ((wenn seine Verwertung den Schuldner

einer Wohnung beraubt, die nach den Grundsätzen über

die Berechnung des Existenzminimums den Verhältnissen

des Schuldners angemessen ist und deren Aufgabe dem

Schuldner nicht zugemutet werden könnte ». Er behauptet,

diese Voraussetzung treffe in seinem Falle zu; der mit der

Verwertung des Anteils verbundene Verlust der Mitglied-

schaft würde den Verlust der Wohnung nach sich ziehen,

und es wäre äusserst schwierig, für seine neunköpfige

Schuldbetreibungs,,md Konkursrecht. N° 24.

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Familie zu einem erschwinglichen Preis eine andere Woh-

nung zu finden. Sein Begehren, sein AnteiJ sei deshalb als

unpfändbar zu erklären, findet jedoch im geltenden Recht

keine Stütze. Dem Schuldner steht kein allgemeines Recht

zu, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er

auf ihn angewiesen ist (BGE 65 III 10). Vielmehr sind nur

die durch eine besondere Gesetzesvorschrift, namentlich

durch Art. 92 SchKG, als unpfändbar bezeichneten Ver-

mögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen.

Zu diesen Gegenständen gehört der streitige Genossen-

schaftsanteil nicht. Dem Bedürfnis des Schuldners, eine

Wohnung zu haben, trägt das Gesetz im Rahmen des Not-

bedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG Rechnung. Neben

einer gewissen Quote des Einkommens auch noch Kapital-

werte freizugeben, die unmittelbar oder mittelbar dazu

dienen, dem Schuldner eine Wohnung zu sichern, ist

gesetzlich nicht zulässig.

24. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Vogel.

Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten

~>\.utomobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurser·

öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die

KaufpreisforderllTIg für sich in Anspruch, llTId zeigt die Kon-

kursverwaltllTIg dies dem Käufer an, so hat man es mit einer

rechtsgeschäftlichen Erklärung, nicht mit einer nach Art. 17

ff. SchKG anfechtbaren Verf"Ugung zu tllTI.

Vente par llTI tiers, peu de temps avant l'ouverture de la faillite,

d'llTIe automobile assuree au nom du failli. Si l'administra-

tion de la faillite et le tiers se pretendent chacllTI creancier

du chef de la vente et que l'administration de la faillite porte

ce fait a la connaissance de l'acheteur, on est en presence d'llTIe

declaration de droit civil et non pas d'llTIe decision attaquable

en vertu des art. 17 et suiv. LP.

Vendita da parte di llTI terzo, poco prima ehe fosse dichiarato

il fallimento, di llTI'automobile assicurata al nome deI fallito.

Se oltre al venditore anche l'Amministrazione deI fallimentQ

accampa dei diritti sul credito derivante dalla vendita e se

I'Amministrazione deI fallimento ne da eomunicazione al

compratore, si e in presenza di una dichiarazione di diritto

civile e non di una decisione impugnabile in virtil delI 'art. 17

sgg. LEF.