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76_III_87

BGE 76 III 87

Bundesgericht (BGE) ·III · 1950-11-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Schwörer liess am 8. Juli 1949 für eine Verlust- scheinsforderung gegen Hümbeli ein auf dem Flugplatze Spreitenbach eingestelltes Flugzeug arrestieren. Im Mai 1950 wurde das Flugzeug requisitionsweise bei Dätwyler in Dietikon gepfandet, der Eigentumsansprache erhob. B. - Das Betreibungsamt Spreitenbach leitete da~ Widerspruchsverfahren nach Art. 106-107 SchKG ein, mit KIagefristansetzung vom 5./6. Juni 1950 an den Drittan- sprecher Dätwyler. Auf dessen Veranlassung besprach das Betreibungsamt Dietikon die Angelegenheit am 15. Junl.

88 Schuldbetreibungs- und Konk1ll'SreCht. N0 20. 1950 mit dem Betreibungsbeamten von Spreitenbach, der erklärte, « dass er diesen Irrtum sofort richtig stellen und umgehend dem Gläubiger Klagefrist ansetzen werde». C. - Da die zugesagte neue Fristansetzung unterblieb, führte Dätwyler am 5. August Beschwerde. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet zurückwies, bezeichnete die obere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide vom 13. Oktober 1950 die Unterlassung der zugesicherten neuen Fristansetzung als Rechtsver- weigerung. Sie urteilte angesichts der als klar erachteten Sachlage auch ohne weiteres über den Beschwerdeantrag, indem sie ihn guthiess und das Betreibungsamt zur Klage- fristansetzung nach Art. 109 an den betreibenden Gläu- biger anwies. D. - Diesen Entscheid zieht der Gläubiger an das Bun- desgericht weiter, mit dem ~<ll1trag, die Beschwerde des Drittansprechers sei als verspätet zurückzuweisen. AU8 den Erwägungen:

1. - War der Drittansprecher nicht willens, die ihm nach Art. 107 SchKG angesetzte Klagefrist gelten zu las- sen, so konnte er binnen zehn Tagen, also bis zum 16. Juni, Beschwerde führen. Mit Recht hält aber die kantonale Aufsichtsbehörde dafür, Dätwyler habe zu solchem Vor- gehen keine Veranlassung mehr gehabt, nachdem das Be- treibungsamt Spreitenbach demjenigen von Dietikon zu seinen Handen am 15. Juni erklärt hatte, es wolle die beanstandete Verfügung (von sich aus) richtigstelIen und durch eine Klagefristansetzung nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger ersetzen. War auch für die neue wie für die frühere Klagefristansetzung ein eingeschriebener Brief erforderlich (Art. 34 SchKG), so enthielt doch die erwähnte Erklärung mindestens den Widerruf jener früheren, im Sinne von Art. 107 getroffenen Massnahme. Es ist längst anerkannt, dass das Betreibungsamt eine von ihm getrof- fene Verfügung widerrufen kann, solange sie der Anfech- tung durch Beschwerde unterliegt (und zwar nach der I, .! I Schuldbetreibm>gs- und KOllknrsrecht. N° 20. 89 neuern Rechtsprechung auch dann, wenn eine Beschwerde bereits eingereicht ist, BGE 67 III 163). Solcher Widerruf ist an keine Form gebunden. Er kann mündlich, auch tele- phonisch erfolgen. Es genügt, dass er zu Handen eines Beteiligten ausgesprochen werde, und geschehe dies auch durch Mitteilung an einen Dritten, wie im vorliegenden Falle - laut Bescheinigung des Betreibungsbeamten Dietikon - eben am 15. Juni 1950. Durch diesen Widerruf war die Fristansetzung vom 5./6. Juni aufgehoben. Kam das Betreibungsamt Spreiten- bach nachträglich zur Ansicht, es habe dem Amte von Dietikon voreilig zugestimmt, es sei also das nach Art. 106- 107 SchKG eingeschlagene Verfahren doch das richtige, so hatte es eine neue Fristansetzung im gleichen Sinne vorzu- nehmen. Indem es einfach untätig blieb, beging es (nicht nur gegenüber dem Drittansprecher, sondern auch gegen- über den andem Beteiligten, nämlich dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger) eine Rechtsverweigerung, die jederzeit durch Beschwerde gerügt werden konnte.

2. -- Ist insoweit der vorinstanzlichen Entscheidung beizustimmen, so erscheint nun aber die Sache selbst nicht spruchreif. Die kantonale Aufsichtsbehörde ging offenbar von den Gewahrsamsverhältnissen zur Zeit der Pfändung aus. Damals befand sich das Flugzeug in der Tat beim Drittansprecher in Dietikon. Und grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges ja gewiss m~ssgebend (BGE 58 III 183). Damit ist jedoch vor allem gesagt, dass spätere Änderungen belanglos sind. Beruht die Pfändungs- betreibung auf einer Arrestlegung, so ist auf den Zeitpunkt der letztem abzustellen. Denn diese führt die Sicherungs- wirkungen der Pfändung zum voraus herbei. Übrigens ist das Widerspruchsverfahren normalerweise schon im An- schluss an die Arrestlegung durchzuführen (Art. 275 SchKG). In BGE 47 III 7-8 ist denn auch gesagt, es komme auf die « Zeit der Pfändung bzw. Arrestlegung» an. Das ist natürlich nicht im Sinn eines Wahlrechtes zu verstehen. Vielmehr muss im Falle der Arrestlegung deren Zeitpunkt

90 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 21. für die Gewahrsamsfrage und die sich danach richtende Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren mass- gebend bleiben. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, in dem für den Gläubiger eine betreibungsrechtliche Be- schlagnahme vollzogen wurde, sei es nun definitive oder bloss provisorische Pfändung oder allenfalls eine voraus- gehende Arrestlegung (wie übrigens auch eine andere Art der Beschlagnahme Ausgangspunkt des Widerspruchsver- fahrens sein kann: Aufnahme eines Retentionsverzeich- nisses, BGE 32 I 758 = Sep.-Ausg. 9 S. 341).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 War der Drittansprecher nicht willens, die ihm

nach Art. 107 SchKG angesetzte Klagefrist gelten zu las-

sen, so konnte er binnen zehn Tagen, also bis zum 16. Juni,

Beschwerde führen. Mit Recht hält aber die kantonale

Aufsichtsbehörde dafür, Dätwyler habe zu solchem Vor-

gehen keine Veranlassung mehr gehabt, nachdem das Be-

treibungsamt Spreitenbach demjenigen von Dietikon zu

seinen Handen am 15. Juni erklärt hatte, es wolle die

beanstandete Verfügung (von sich aus) richtigstelIen und

durch eine Klagefristansetzung nach Art. 109 SchKG an

den Gläubiger ersetzen. War auch für die neue wie für die

frühere Klagefristansetzung ein eingeschriebener Brief

erforderlich (Art. 34 SchKG), so enthielt doch die erwähnte

Erklärung mindestens den Widerruf jener früheren, im

Sinne von Art. 107 getroffenen Massnahme. Es ist längst

anerkannt, dass das Betreibungsamt eine von ihm getrof-

fene Verfügung widerrufen kann, solange sie der Anfech-

tung durch Beschwerde unterliegt (und zwar nach der

I

,

.!

I

Schuldbetreibm>gs- und KOllknrsrecht. N° 20.

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neuern Rechtsprechung auch dann, wenn eine Beschwerde

bereits eingereicht ist, BGE 67 III 163). Solcher Widerruf

ist an keine Form gebunden. Er kann mündlich, auch tele-

phonisch erfolgen. Es genügt, dass er zu Handen eines

Beteiligten ausgesprochen werde, und geschehe dies auch

durch Mitteilung an einen Dritten, wie im vorliegenden

Falle -

laut Bescheinigung des Betreibungsbeamten

Dietikon -

eben am 15. Juni 1950.

Durch diesen Widerruf war die Fristansetzung vom

5./6. Juni aufgehoben. Kam das Betreibungsamt Spreiten-

bach nachträglich zur Ansicht, es habe dem Amte von

Dietikon voreilig zugestimmt, es sei also das nach Art. 106-

107 SchKG eingeschlagene Verfahren doch das richtige, so

hatte es eine neue Fristansetzung im gleichen Sinne vorzu-

nehmen. Indem es einfach untätig blieb, beging es (nicht

nur gegenüber dem Drittansprecher, sondern auch gegen-

über den andem Beteiligten, nämlich dem Schuldner und

dem betreibenden Gläubiger) eine Rechtsverweigerung, die

jederzeit durch Beschwerde gerügt werden konnte.

E. 2 -- Ist insoweit der vorinstanzlichen Entscheidung beizustimmen, so erscheint nun aber die Sache selbst nicht spruchreif. Die kantonale Aufsichtsbehörde ging offenbar von den Gewahrsamsverhältnissen zur Zeit der Pfändung aus. Damals befand sich das Flugzeug in der Tat beim Drittansprecher in Dietikon. Und grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges ja gewiss m~ssgebend (BGE 58 III 183). Damit ist jedoch vor allem gesagt, dass spätere Änderungen belanglos sind. Beruht die Pfändungs- betreibung auf einer Arrestlegung, so ist auf den Zeitpunkt der letztem abzustellen. Denn diese führt die Sicherungs- wirkungen der Pfändung zum voraus herbei. Übrigens ist das Widerspruchsverfahren normalerweise schon im An- schluss an die Arrestlegung durchzuführen (Art. 275 SchKG). In BGE 47 III 7-8 ist denn auch gesagt, es komme auf die « Zeit der Pfändung bzw. Arrestlegung» an. Das ist natürlich nicht im Sinn eines Wahlrechtes zu verstehen. Vielmehr muss im Falle der Arrestlegung deren Zeitpunkt

90 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 21. für die Gewahrsamsfrage und die sich danach richtende Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren mass- gebend bleiben. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, in dem für den Gläubiger eine betreibungsrechtliche Be- schlagnahme vollzogen wurde, sei es nun definitive oder bloss provisorische Pfändung oder allenfalls eine voraus- gehende Arrestlegung (wie übrigens auch eine andere Art der Beschlagnahme Ausgangspunkt des Widerspruchsver- fahrens sein kann: Aufnahme eines Retentionsverzeich- nisses, BGE 32 I 758 = Sep.-Ausg. 9 S. 341).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Auszug aus dem Entscheid vom 8. November 1950

i. S .. Sehwörer. 81. Widet-ruf einet' bet1'eibungsamilichen Verfügung während der Be· schwerdefrist: ist an keine Form gebunden und kann auch einem Dritten zu Handen eines Beteiligten mitgeteilt werden. Art. 17 SchKG. Erw. 1 Abs. 1. Wirkung des Widerrufs. Erw. 1 Abs. 2. Widerspruchsverfahren: Für die Anwendung der Art. 106/7 odel' 109 SchKG sind in der Arrestbetreihung die Gewahrsamsver· hältnisse zur Zeit der Arrestlegung massgebend, auoh wenn erst bei der Pfändung eine Drittanspraohe erhoben wird. Art. 275 SohKG. Erw. 2. DOOision de l'otJice des poursuUes revoquee durant le delai de plainte : la revooation n'est assujettie a aucune forme determinee et peut etre oommuniquee a un tiers pour le oompte d'lm interesse. Art. 17 LP (oonsid. 1 al. 1). Effet de la revooation (consid. 1 W. 2). Proddure de tierce opposition. Pour l'applioation des art. 106/107 ou 109 LP en matiere de sequestre, oe sont les ciroonstanoes existant au moment du sequestre qui font regle, meme si la revendioation du tiers n'a ete formulee qu'au moment de la saisie. Art. 275 (oonsid. 2). Decisione dell'utJicio d'esecuzione revocata durante il termine di reclamo : la revoca non e vincolata a forma aleuna e puo essere comunicata anche ad un terzo per oonto di un interessato. Art. 17 LEF (oonsid. 1 op. 1). Effetto della revoca (consid. 1 cp. 2). Procedura di rivendicazione. Per l'applicazione degli art. 106/107 o 109 LEF, in materia di sequestro, sono determinanti le cir- costanze esistenti al momento deI sequestro, anohe se il terzo abbia fatto valere la rivendicazione solo all'atto deI pignora- mento. Art. 275 LEF (oonsid. 2). A U8 dem Tatbestand: A. - Schwörer liess am 8. Juli 1949 für eine Verlust- scheinsforderung gegen Hümbeli ein auf dem Flugplatze Spreitenbach eingestelltes Flugzeug arrestieren. Im Mai 1950 wurde das Flugzeug requisitionsweise bei Dätwyler in Dietikon gepfandet, der Eigentumsansprache erhob. B. - Das Betreibungsamt Spreitenbach leitete da~ Widerspruchsverfahren nach Art. 106-107 SchKG ein, mit KIagefristansetzung vom 5./6. Juni 1950 an den Drittan- sprecher Dätwyler. Auf dessen Veranlassung besprach das Betreibungsamt Dietikon die Angelegenheit am 15. Junl.

88 Schuldbetreibungs- und Konk1ll'SreCht. N0 20. 1950 mit dem Betreibungsbeamten von Spreitenbach, der erklärte, « dass er diesen Irrtum sofort richtig stellen und umgehend dem Gläubiger Klagefrist ansetzen werde». C. - Da die zugesagte neue Fristansetzung unterblieb, führte Dätwyler am 5. August Beschwerde. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet zurückwies, bezeichnete die obere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide vom 13. Oktober 1950 die Unterlassung der zugesicherten neuen Fristansetzung als Rechtsver- weigerung. Sie urteilte angesichts der als klar erachteten Sachlage auch ohne weiteres über den Beschwerdeantrag, indem sie ihn guthiess und das Betreibungsamt zur Klage- fristansetzung nach Art. 109 an den betreibenden Gläu- biger anwies. D. - Diesen Entscheid zieht der Gläubiger an das Bun- desgericht weiter, mit dem ~<ll1trag, die Beschwerde des Drittansprechers sei als verspätet zurückzuweisen. AU8 den Erwägungen:

1. - War der Drittansprecher nicht willens, die ihm nach Art. 107 SchKG angesetzte Klagefrist gelten zu las- sen, so konnte er binnen zehn Tagen, also bis zum 16. Juni, Beschwerde führen. Mit Recht hält aber die kantonale Aufsichtsbehörde dafür, Dätwyler habe zu solchem Vor- gehen keine Veranlassung mehr gehabt, nachdem das Be- treibungsamt Spreitenbach demjenigen von Dietikon zu seinen Handen am 15. Juni erklärt hatte, es wolle die beanstandete Verfügung (von sich aus) richtigstelIen und durch eine Klagefristansetzung nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger ersetzen. War auch für die neue wie für die frühere Klagefristansetzung ein eingeschriebener Brief erforderlich (Art. 34 SchKG), so enthielt doch die erwähnte Erklärung mindestens den Widerruf jener früheren, im Sinne von Art. 107 getroffenen Massnahme. Es ist längst anerkannt, dass das Betreibungsamt eine von ihm getrof- fene Verfügung widerrufen kann, solange sie der Anfech- tung durch Beschwerde unterliegt (und zwar nach der I, .! I Schuldbetreibm>gs- und KOllknrsrecht. N° 20. 89 neuern Rechtsprechung auch dann, wenn eine Beschwerde bereits eingereicht ist, BGE 67 III 163). Solcher Widerruf ist an keine Form gebunden. Er kann mündlich, auch tele- phonisch erfolgen. Es genügt, dass er zu Handen eines Beteiligten ausgesprochen werde, und geschehe dies auch durch Mitteilung an einen Dritten, wie im vorliegenden Falle - laut Bescheinigung des Betreibungsbeamten Dietikon - eben am 15. Juni 1950. Durch diesen Widerruf war die Fristansetzung vom 5./6. Juni aufgehoben. Kam das Betreibungsamt Spreiten- bach nachträglich zur Ansicht, es habe dem Amte von Dietikon voreilig zugestimmt, es sei also das nach Art. 106- 107 SchKG eingeschlagene Verfahren doch das richtige, so hatte es eine neue Fristansetzung im gleichen Sinne vorzu- nehmen. Indem es einfach untätig blieb, beging es (nicht nur gegenüber dem Drittansprecher, sondern auch gegen- über den andem Beteiligten, nämlich dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger) eine Rechtsverweigerung, die jederzeit durch Beschwerde gerügt werden konnte.

2. -- Ist insoweit der vorinstanzlichen Entscheidung beizustimmen, so erscheint nun aber die Sache selbst nicht spruchreif. Die kantonale Aufsichtsbehörde ging offenbar von den Gewahrsamsverhältnissen zur Zeit der Pfändung aus. Damals befand sich das Flugzeug in der Tat beim Drittansprecher in Dietikon. Und grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges ja gewiss m~ssgebend (BGE 58 III 183). Damit ist jedoch vor allem gesagt, dass spätere Änderungen belanglos sind. Beruht die Pfändungs- betreibung auf einer Arrestlegung, so ist auf den Zeitpunkt der letztem abzustellen. Denn diese führt die Sicherungs- wirkungen der Pfändung zum voraus herbei. Übrigens ist das Widerspruchsverfahren normalerweise schon im An- schluss an die Arrestlegung durchzuführen (Art. 275 SchKG). In BGE 47 III 7-8 ist denn auch gesagt, es komme auf die « Zeit der Pfändung bzw. Arrestlegung» an. Das ist natürlich nicht im Sinn eines Wahlrechtes zu verstehen. Vielmehr muss im Falle der Arrestlegung deren Zeitpunkt

90 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 21. für die Gewahrsamsfrage und die sich danach richtende Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren mass- gebend bleiben. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, in dem für den Gläubiger eine betreibungsrechtliche Be- schlagnahme vollzogen wurde, sei es nun definitive oder bloss provisorische Pfändung oder allenfalls eine voraus- gehende Arrestlegung (wie übrigens auch eine andere Art der Beschlagnahme Ausgangspunkt des Widerspruchsver- fahrens sein kann: Aufnahme eines Retentionsverzeich- nisses, BGE 32 I 758 = Sep.-Ausg. 9 S. 341).