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98 Verwaltungs- und DiezipliDarreohi. arbeitsvertrages in einzelnen Beziehungen genügt hat, ver- mag die Unterstellung nicht zu verhindern. Die Unter- stellung dient der fortlaufenden behördlichen. Kontrolle der Betriebsführung. Ihr unterliegen alle Betriebe, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie sind ihr auch unterworfen, wenn sie im Arbeiterschutz weitergehen, als es die staatliche Ordnung der Arbeit in den Fabriken vorschreibt. IMPlUMBlUES RBUNlBII s. A.. LAUSANNB ~: A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGE:j.tUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)
15. Urteil der 11. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 20. Mai 1949 i. S. Busch und Kons. gegen Stadtgemeinde Chur. Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand eines gesetzlichen Ste'UerpfandrechtB als Rechtsöffnungstitel. Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechts- vorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid der Steuerbehörden einen Rechtsöffnungstitel gemiiBs Art. 80 Abs. 2 SchKG (Erw. 2 a). Handelt es sich um den Rechtsvor· schlag des Dritteigentiimers der Pfandsache, so muss jedoch der Steuerentscheid ihm selber gegenüber ergangen sein (Erw. 3). Gegenüber dem Steuerentscheid einer Verwaltungsbehörde des Vollstreckungskantons ist die Einrede ihrer Unzuständigkeit im Rechtsöffnu.ngsverfahren ausgeschlossen, Art. 81 SchKG (Erw. 2 b). (SchKG Art. 80 Abs. 1 und 2, 81, 153; VZG Art. 85, 87, 88, 90, 91, 93). Titre de mainle1Jk constitue par une dOOision des autoriUB fiscalea concernant l'existenC6 d'une hypothequ,6 UgaZe en faveur du fisc. Une dooision des autoriMs fiscales affirmant l'existence d'une llypotheque legale constitue un titre, au sens de l'art. 80 a1. 2 LP, permettant d'obtenir la mainIevee de l'opposition concer- nant cette hypotheque (consid. 2 a). Toutefois, Iorsque l'oPPO- sition a eM formee par le tiers proprietaire de l'immeuble greve, ce tiers lui-meme doit avoir eM partie dans Ja procedure fiscale (consid. 3). L'exception d'incompetence elevee oontre l'autoriM administra- tive du canton d'exooution qui a rendu la d6cision fiscale ne peut etre invoquee dans la. prooedure de mainIevee ; art. 81 LP (consid. 2 b). (Art. 80 aI. 1 et 2, 81, 153 LP; 85, 87, 88, 90, 91, 93 0&1). 7 AS 75 I - 1949
98 Staatsrecht. Titolo pel rigetto deU'oppoBizicme costituüo da una deciBicme delle autorita fi,scali in merito all'eBisttmza d'un'ipoteca legale a !(ltI)()re det fi,soo. . ' l' . t d' ,. Uno. decisione delle o.utonta. fiseo.h ehe afferma eslS enza un IpO- teca legale costituisce un titolo 0. normo. dell'~r:t. 80 ~. 2 LEF ehe permette di ottenere il rigetto dell'oppoSIZlone nguardante questa ipoteca (consid. 20.). Se l'opposizione e per<> stata formulata dal teno proprieto.rio deno stabile gro.vo.to, questo terzo dev'essere stato parte nella p!Oceduro.. ~Ca.le. (eonsld. 3). L'eceezione d'ineompetenzo. dell'auto~ta. a.mmm:s~rativa del can- tone d'esecuzione ehe ho. pronunClato ~ ~eClslOne fiscale non pu<> essere sollevato. nello. procedura di ngetto; art. 81 LEF (eonsid. 2 b). (Art. 80 ep. 1 e 2,81, 153 LEF; 85, 87,88,90, 91, 93 RRF). ..4. - Sowohl das « Gesetz betreffend Erhebung von Spezialsteuern für die Stadt Chur» von 1926/36 (Art. 13 Abs. 2) als auch das « Steuergesetz für die Stadt Chur» vom 22. Dezember 1946 (Art. 38) bestimmen, dass der Betrag der bei Handänderung von Grundstücken auf dem erzielten Mehrwert zu entrichtenden Wertzuwachssteuer bis zur Bezahlung im Sinne von Art. 162 des kantonalen EG zum ZGB auf der Liegenschaft grundpfandversichert ist. Das Steuergesetz von 1946 fügt bei: « ohne der Eintragung ins Grundbuch zu bedürfen. Das Grundbuchamt hat den Erwerber vor der Eintragung ausdrücklich darauf auf- merksam zu machen». Art. 162 EG ZGB lautet: « Ein gesetzliches, allen andern Pfandrechten vorgehendes Pfand- recht besteht ohne Eintragung: 1. für die auf Liegen- schaften und Gebäulichkeiten entfallenden Wertzuwachs- steuern für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. » In den Jahren 1945 und 1946 verkaufte der Bauunter- nehmer Franco Morini verschiedene Liegenschaften in Chur einzeln an die sechs Beschwerdeführer. Für die dabei erzielten Mehrwerte gegenüber den Anlagewerten wUrde Morini von der Steuerverwaltung der Stadt Chur im Herbst 1947 in den sechs Fällen rechtskräftig zur Wertzuwachs- steuer veranlagt. Da Morini in Konkurs fiel, blieben die Steuern unbezahlt. Als die Steuerverwaltung den Erwerbern am 3. bzw.
7. Oktober 1947 von dem auf den erworbenen Liegenschaf- Roohtsgleiohheit {Reohtsverweigerung}. N0 15. 99 ten lastenden gesetzlichen Grundpfandrecht Mitteilung machte, erhoben die Erwerber Einsprache mit dem Be- gehren, sie seien von jeder Zahlungspflicht zu befreien; sie bestritten « auch das behauptete Grundpfandrecht und die Richtigkeit der Veranlagung» mit dem Beüügen, es gehe nicht an, einen angeblich Steuerpflichtigen für Steuern haftbar zu erklären, bei deren Veranlagung er überhaupt nicht begrüsst worden sei. Die Steuerverwaltung wies die Einsprachen mit Ent- scheid vom 1. Dezember 1947 « im Sinne der Ausführun- gen» ab, nämlich zunächst aus formellrechtlichen Gründen, \ weil nur der Veräusserer als Steuerpflichtiger zur Ein- sprache legitimiert sei, während der Erwerber, der primär nicht Steuersubjekt sei, demgemäss auch kein Recht habe, sich irgendwie am Veranlagungsverfahren zu beteiligen; sodann auch materiellrechtlich, weil gemäss Art. 162 EG/ZGB für die Steuerschuld « immer noch, und zwar von Gesetzes wegen, das veräusserte Objekt hafte». Gegen diese Einspracheentscheide rekurrierten die 6 Er- werber an die städtische Steuerrekurskommission Chur mit dem Begehren, sie seien von jeder Zahlungspflicht zu be- freien, ev. sei eine neue Veranlagung unter Wahrung der Verteidigungsreohte der Rekurrenten vorzunehmen. Mit Entscheiden vom 18. Februar 1948 wies die Steuer- rekurskommission die Rekurse ab. Sie bejahte zwar die Aktivlegitimation der Rekurrenten, denn als Rechtssub- jekt in einer Einsprachestreitigkeit gelte jedermann, der durch eine Veranlagungsverfügung getroffen werde und deshalb deren Aufhebung und Abänderung verlange. In materieller Beziehung wird ausgeführt, wertzuwachssteuer- pflichtig sei der Veräusserer. Morini gegenüber sei die Ver- anlagung gesetzesgemäss erfolgt. Die Erwerber hätten hin- reichend Gelegenheit, sich zu erkundigen, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht; sie könnten einen der Steuerschuld entsprechenden Betrag vom Kaufpreis abziehen und auf dem Grundbuchamt deponieren, wie dies allgemein üblich sei. Da der Erwerber praktisch nicht in der Lage sei, die
100 Staatsrecht. für die Ermittlung des Wertzuwachses erforderlichen An- gaben zu machen, wolle das Gesetz nur den Veräusserer ins Veranlagungsverfahren einbeziehen; ausserdem werde der Erwerber durch dieses Verfahren überhaupt nicht getroffen oder berührt, weil zunächst noch ungewiss sei, ob eine Wertzuwachssteuer zu entrichten sei oder nicht. Somit bestehe auch kein Bedürfnis, den Erwerber zum Veranlagungsverfahren beizuziehen und ihn dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Rekurrenten würden durch diese Regelung nicht ungerecht belastet; sie hafteten für die eigenen, nicht auch für die Unterlassungen des Veräus- serers, nämlich dafür, dass sie sich nicht vergewissert hätten, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht. ~ Auf das Eventualbegehren, es sei eine neue Veranlagung unter Beteiligung der Rekurrenten vorzunehmen, könne mangels Legitimation derselben nicht eingetreten werden. Von der Möglichkeit des Weiterzugs dieses Rekursent- scheides an den Kleinen Rat machten die Rekurrenten nicht Gebrauch. B. - Als die Steuerverwaltung am 15. Juni 1948 gemäss Art. 88/89 VZG gegen Morini als persönlichen Schuldner und die Rekurrenten als DritteigentÜIDer der Pfandob- jekte Betreibung auf Grundpfandverwertung einleitete, erhoben letztere Rechtsvorschlag «unter ausdrücklicher Bestreitung des Bestandes des geltend gemachten Grund- pfandrechts )}. Das Kreisamt V Dörfer bewilligte die definitive Rechts- . öffnung, bemerkte jedoch in den Erwägungen: {( Bezüglich Geltendmachung des Bestandes des Pfandrechts auf der Liegenschaft ... verweisen wir auf den ordentlichen Pro- zessweg. » O. - Gegen die Rechtsöffnung fiilirten die Dritteigen- tÜIDer beim Kantonsgerichtsausschuss Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nicht die Forderung als solche bestritten, da diese sich gar nicht gegen sie richte, sondern Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 15. 101 den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts. Werde aber dieser bestritten, so könne der Rechtsvorschlag nicht durch Rechtsöffnung beseitigt werden (vgl. JAEGER, zu Art. 80 N. 7, wonach in diesem Falle «Anerkennung des Pfandrechts nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden kann »). Die dem entsprechende, richtige Bemerkung in den Er- wägungen des kreisamtlichen Entscheids werde jedoch durch das Dispositiv illusorisch gemacht, das auf definitive Rechtsöffnung schlechthin laute. Dieser Entscheid sei aber auch nicht haltbar, wenn er nur mit Bezug auf die Forderung die Rechtsöffnung erteilen· wollte; denn eine nackte Steuerrechnung sei denn doch kein Rechtsöffnungs- titel ; als solcher könnte nur eine VeranlagungsverfÜgung oder ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gelten. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Nichtigkeits- beschwerde abgewiesen. Er führt aus, Art. 32 der kanto- nalen Ausführungsbestimmungen zum SchKG stelle voll- streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG die Steuerentscheide der zuständigen Behörden der Gemeinden gleich. Die dem steuerpflichtigen Morini gegenüber ge- troffene, zmolge unbenützten Ablaufs der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung quali- fiziere sich als definitiver Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne. Da indessen die beanspruchten PIander sich nicht mehr im Eigentum des Betriebenen, sondern der Be- schwerdeführer befinden, sei diesen gemäss Art. 88 Abs. 1 VZG durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglich- keit zu verschaffen, den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts auch ihrer- seits zu bestreiten. Die Anerkennung des bestrittenen Pfandrechts könne allerdings nicht im. Rechtsöffnungsver- fahren erwirkt werden. Im vorliegenden Falle sei jedoch von zwei zur Rechtsprechung berufenen Behörden des Verwaltungsrechts auf Veranlassung durch die Beschwerde- führer hin über die Frage des Bestandes des Pfandrechts
102 Staatsrecht. entschieden worden; sowohl durch Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1947 als mit Er- kenntnissen der Steuerrekurskommission vom 18. Februar 1948 sei festgestellt worden, dass die veräusserten Grund- stücke für die geschuldeten Steuern haften. Die Rekur- renten hätten also vor zwei Instanzen Gelegenheit gehabt, sich über den Bestand des geltend gemachten Grundpfand- rechts auszusprechen. Die Entscheide der Rekurskom- mission seien mangels Weiterziehung an den Kleinen Rat in Rechtskraft erwachsen. Diese Unterlassung seitens der Beschwerdeführer zeige, dass auch sie sich von der Liqui- dität der Sachlage Rechenschaft gegeben hätten. Im ErnsW könne es auch gar keinem Zweifel unterliegen, dass das beanspruchte gesetzliche Pfandrecht zu Recht bestehe. Infolgedessen könnte niemals ein Übergriff des kantonalen Steuergesetzgebers auf das Gebiet des Bundeszivilrechts geltend gemacht werden, weshalb für eine Überprüfung durch den Zivilrichter auch gar kein Raum mehr bliebe. D. - Gegen diese Urteile richten sich die vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerden der mitbetriebenen Grund- stückerwerber mit dem Antrag auf Aufhebung der Urteile des Kantonsgerichtsausschusses und der Rechtsöffnungs- entscheide des Kreisamtes V Dörfer. In der Begündung wird ausgeführt, im Falle der Bestreitung des Pfandrechts durch den DritteigentÜIDer könne der Gläubiger dessen Anerkennung nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg erwirken. Er müsse gemäss Art. 93 VZG beim Gericht innerhalb 10 Tagen im ordentlichen Prozessweg auf Feststellung des Pfandrechts klagen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe das Kreisamt die definitive Rechtsöffnung erteilt und zwar - entgegen dem Vorbehalt in den Erwägungen - auch bezüglich des Pfandrechts. Dieser offenbar willkürliche Entscheid mache die Beschwerdeführer wehr- und rechtlos. Die Begründung des Kantonsgerichtsausschusses bedeute in zweifacher Hinsicht Willkür und damit eine Verletzung von Art. 4 BV. Erstens sei die Annahme, der Bestand der Pfandrechte sei Roohtsgleicbheit (Roohtsverweigerung). No 15. 103 durch die städtische Steuerverwaltung und die Steuer- rekurskommission festgestellt worden, offenbar akten- widrig ; denn vor den erwähnten Instanzen sei es gar nicht um den Bestand des Pfandrechts, sondern um die Steuer- veranlagung gegangen, also die Frage nach Bestand oder Nichtbestand des gesetzlichen Pfandrechts gar nicht geprüft worden. Sodann sei letztere Frage rein zivilrecht- licher Natur; ob ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 162 EG ZGB bestehe, könne daher im Bestreitungsfalle nur der Zivilrichter entscheiden. Den Steuerorganen und der Rekurskommission der Stadt Chur stehe ein Entscheidungsrecht nur bezüglich der Veranla- gung zu. Selbst wenn sie also in ihren Entscheiden das Pfandrecht bejaht hätte, käme einer solchen Feststellung keine Bedeutung zu, da sie von einer unzuständigen Instanz ausgegangen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss hätte daher ohne Willkür nicht darauf abstellen dürfen. E. - Die Steuerverwaltung der Stadt Chur beantragt Abweisung der Beschwerden; der Kantonsgerichtsaus- schuss verzichtet auf VernehInlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 153 SchKG wird in der Betreibung auf Pfandverwertung; wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand (ohne dass vorher eine Ver- fügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden war, Art. 90 VZG, 960 ZGB) erworben hat, dem Dritten gleichfalls eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuge- stellt, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des t>fandrechts seinerseits auch durch Rechtsvorschlag zu bestreiten (Art. 88 Abs. 1 VZG). Ob die Vorschrift des Art. 85 VZG, wonach der Rechtsvorschlag des Schuldner8 ohne abweichende Bemerkung nur auf die Forderung und nicht auf das Pfandrecht bezogen wird, auch für den Rechtsvorschlag des DritteigentÜIDers gelte, erscheint fraglich, kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Aber wenn
104 Staatsrecht. wie hier der DritteigentÜID.er « unter ausdrücklicher Be- streitung des Bestandes des Grundpfandrechts » Rechts- vorschlag erhebt, so bezieht sich dieser auch auf Bestand und Fälligkeit 'der Forderung als Voraussetzungen für den Bestand. des Pfandrechts und das Recht des Gläubigers, es zur Zeit auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Diese sich aus Art. 75 SchKG ergebende Auffassung ist jedoch vorliegend ohne Bedeutung, nachdem die Be- schwerdeführer nach Erhebung des Rechtsvorschlags im Rechtsöffnungsverfahren wiederholt erklärt haben, sie bestritten bloss das Pfandrecht, und dementsprechend das ursprünglich gestellte Eventualbegehren um Neudurch- führung des Veranlagungsverfahrens nicht mehr aufrecht- erhalten haben.
2. - Die Beschwerdeführer bestreiten nun grundsätz- lich, dass der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts, möge er vom Schuldner oder vom DritteigentÜID.er erhoben sein, durch Rechtsöffnung beseitigt werden könne; jedoch zu Unrecht.
a) Gemäss Art. 153 Abs. 4 SchKG finden « mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Art. 71 bis 86» auch in der Betreibung auf Pfandver- wertung Anwendung. Ob und inwieweit dies auf Art. 82 über die provisorische Rechtsöffnung zutrifft, mag in Zweifel gezogen werden können (vgl. BGE 62 III 9), obwohl immerhin jedes vertragliche Grundpfandrecht auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten (und in der Regel auch durch Unterschrift bekräftigten) « Pfandaner- kennung » beruht. Hingegen lässt sich nicht im Ernste bezweifeln, dass der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 80 SchKG Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive' Rechtsöffnung) bezüglich des Grundpfandrechts dann ver- langen kann, wenn dieses auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil - oder Urteilssurrogat gemäss Art. 80 Abs. 2 - beruht. Wenn diese Bestimmung innerhalb des Kantonsgebiets vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen auch ({ die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern Roohtsgleichheit (Roohtsvarweigerung). N0 15. 105 u.s.f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwal- tungsorgane » gleichstellt, bezüglich deren nach kanto- nalem Recht diese Gleichstellung gilt, so können damit nicht bloss die Entscheide über. die Steuerforderungen als solche gemeint und die Entscheide der Verwaltungsorgane über das mit diesen verbundene Steuerpfandrecht davon ausgeschlossen sein (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht, I 310). Denn wenn das ZGB in Art. 836 den gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechts aus öffentlich-recht- lichen Verhältnissen - sogar ohne Eintragung im Grund- buch - Raum gibt, so ist nicht einzusehen, wieso das Bundesrecht die Entscheidung über ihren Bestand den Zivilgerichten vorbehalten und den natürlicherweise dazu berufenen Verwaltungsbehörden entziehen würde (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht II 661 Anm. 72/73). Etwas anderes kann auch der von den Beschwerdefüh- rern für ihre gegenteilige Auffassung angerufenen Bemer- kung von JAEGER zu Art. 80, N. 7 Abs. 2, nicht entnom- men werden, es könne ({ Anerkennung des Pfandrechts nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechts- öffnungsverfahren erwirkt werden». Damit will nur ge- sagt werden, dass im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich des Pfandrechts nicht über dieses selbst materiell entschie- den werde, sowenig wie bei Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung über den Anspruch selbst abgesprochen wird, sondern nur über dessen Vollstreckbarkeit (a.a.O. N. 7 eingangs). Dass dies der Sinn der Kommentarstelle ist, geht aus dem anschliessenden Halbsatze hervor, « in einem solchen Falle bewirkt die Rechtsöffnung nur die Aufhebung der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils», - womit aber eben die Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich des Pfandrechts gemeint ist. Der von den Beschwerdeführern ferner zitierte Art. 93 VZG, der eine binnen zehn Tagen seit dem Rechtsvor- schlag zu erhebende Klage auf Feststellung des Pfand- rechts vorsieht, hat mit der vorliegenden grundsätzlichen Frage, ob der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts
106 Staatsrecht. mittels definitiver Rechtsöffnung beseitigt werden kann, überhaupt nichts zu tun; er bezieht sich nur auf den Sonderfall der Miet- und Pachtzinssperre, vgl. Margina- lien zu Axt. 87/88 und 91 ff. VZG (irrtümlich auch BLUMEN- STEIN in Festgabe für das Bundesgericht 235 oben und Anm. I und Steuerrecht II 661 Anm. 71). Wenn freilich in der Betreibung oder im Konkurs ein Gläubiger einem andern ein solches gesetzliches Pfandrecht des kantonalen Rechts für öffentliche Verpflichtungen be- streitet, so ist nach den Zuständigkeitsvorschriften des SchKG betreffend Lastenbereinigungsverfahren der Streit hierüber vor dem Zivilrichter auszutragen (der jedoch seinerseits auf den allfällig bereits ergangenen Sachenent- scheid der zuständigen Verwaltungsorgane über das strei- tige Pfandrecht abstellen muss). Aber daraus lässt sich gar nichts ableiten mit. Bezug auf den Streit zwischen dem betreibenden Gläubiger einerseits und dem betriebenen Schuldner oder dem mitbetriebenen Dritteigentümer des Pfandgegenstandes anderseits.
b) Übrigens kann die Frage, ob die als Rechtsöffnungs- titel taugliche Feststellung des Steuerpfandrechts von den Steuerbehörden oder vom Zivilrichter auszugehen habe, nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren ausgetragen wer- den, mindestens nicht in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Rechtsöffnung im gleichen Kanton verlangt wird, in welchem der als Rechtsöffnungstitel angerufene Ent- scheid ergangen ist. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen wollten, von Bundesrechtswegen könnten nur die Zivilgerichte über kantonalgesetzliche Steuerpfandrechte befinden, jedenfalls dem Dritteigentümer gegenüber, so hätten sie schon mit ihren Einsprachen und ihren Steuer- rekursen die Zuständigkeit der Steuerverwaltung . bzw. der Steuerrekurskommission zur Feststellung des gesetz- lichen Pfandrechts bestreiten, den kantonalen Instanzen- zug erschöpfen und schliesslich in jenem Verfahren staats- rechtliche Beschwerde führen müssen, sei es wegen Ver- letzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sei es Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 15. 107 gemäss Axt. 84 lit. d OG wegen Verletzung bundesrecht- licher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Gemäss Axt. 81 Abs. 2 SchKG kann nur dann, wenn es sich um ein in einem andem als dem Vollstreckungskanton ergangenes vollstreckbares Ur- teil bzw. Urteilssurrogat handelt, der Betriebene über die in Abs. I genannten Einreden hinaus die Kompetenz der Spruchbehörde, welche den Entscheid erlassen hat, be- streiten. Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass gegenüber einem Entscheid einer Behörde des Vollstrek- kungskantons selber im Rechtsöffnungsverfahren die Ein- rede der Unzuständigkeit jener Behörde ausgeschlossen ist. Würde doch die gegenteilige Auslegung dem Rechtsöff- nungs (einzel-) richter die Entscheidung über die Zustän- digkeitsverteilung im ganzen Gebiet der Staatsverwaltung und Justiz, soweit sie Geldleistungen auferlegen, in die Hand geben, was als unmöglich erscheint. Einem solchen Entscheid gegenüber hat sich daher die dem Rechtsöff- nungsrichter obliegende Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides auf die Formalien derselben, namentlich die Rechtskraft (Nichtweiterziehbarkeit) des Entscheides, zu beschränken (BGE 29 I I ff.; BLUMENSTEIN, Handbuch 284; BAER SJZ 24 (1927/28) 348; a. A. JAEGER, Art. 80 N. 2 eingangs, Axt. 81 N. 16 i. f. ; vgl. auch BGE 63 m 59).
3. - Damit aber einem die Forderung und das Pfand- recht feststellenden vollstreckbaren Urteil bzw. Verwal- tungsentscheid der Charakter eines Rechtsöffnungstitels gegenüber dem Rechtsvorschlag des Dritteigentümers der Pfandsache zukomm.e, ist erforderlich, dass der Entscheid diesem Dritteigentümer 8elber gegenüber ergangen sei, nicht bloss gegenüber dem persönlichen Schuldner ohne Einbe- ziehung des Dritteigentümers in das . Verfahren. Somit ist im vorliegenden Falle unbehelflich, dass über die Steuer- forderung dem steuerpflichtigen Morini gegenüber eine Veranlagungsverfügung am 17. September 1947 getroffen worden und am 17. Oktober 1947 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese· Veranlagungsverfügung qualifiziert sich - ent-
108 Staatsrecht. gegen der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses (8. 7) - nicht als Titel zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG in Verbindung mit Art. 32 der Ausführungsbestimmungen zum SchKG gegenüber einem andern Pfandeigentfuner als dem Steuerpflichtigen selbst - ganz gleichgültig, wie die Chancen des Dritteigentfuners. gegenüber einer solchen Veranlagungsverfügung aufzu- kommen, zu beurteilen sein mögen, wenn er auch die Steuerforderung als solche bestreitet, was aber die Be- schwerdeführer ja gar nicht tun. Bezüglich der von den Beschwerdeführern bestrittenen gesetzlichen Pfandrechte an ihren Liegenschaften aber liegen nun vollstreckbare Verwaltungsentscheide vor, die ihnen gegen'Uber ergangen sind. Die Frage des Bestandes des Pfandrechts ist zwischen dem städti~chen Fiskus und den Beschwerdeführern selbst ausgetragen worden, indem diesen von der städtischen Steuerverwaltung am 3. bzw.
7. Oktober 1947 die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts mitgeteilt und sodann die Einsprachen der Pfandeigentfuner hiegegen von der Steuerverwaltung am
1. Dezember 1947 und endlich ihre Rekurse von der Steuer- rekurskommission am 18. Februar 1948 abgewiesen wurden. Die Massgeblichkeit dieses Verw-altungsverfahrens wird in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass die Steuerver- waltung zunächst ohne Anhörung der Beschwerdeführer eine sie belastende Verfügung über das gesetzliche Grund- pfandrecht getroffen hatte und jene daher darauf ange- wiesen waren, ihre Verteidigung nicht in der Beklagten-, sondern in der Klägerrolle, nämlich als Einsprecher und dann als Rekurrenten, wahrzunehmen, und noch weniger dadurch, dass die Beschwerdeführer die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel (Beschwerde an den Kleinen Rat) nicht erschöpft haben. Diese Parteirollenverteilung ist dem gesetzlichen Pfandrecht aus öffentlich-rechtlichen Ver- hältnissen durchaus angemessen. So erklärt sich auch und darf nicht beirren, dass sich die Entscheide der Steuerver- waltung und der Steuerrekurskommission auf die Abwei- Reehtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 15. 109 sung von Einsprache und Rekurs beschränken und daher nicht für sich allein einen Vollstreckungstitel bilden. Man- gels Erfolgs dieser Rechtsbehelfe ist eben die Verfügung der Steuerverwaltung vom 3. bzw. 7. Oktober 1947 voll- streckbar geworden (vgl. dazu BGE 47 I 225 und BLUMEN- STEIN, Steuerrecht 649). Dass jene Verfügung die Pfand- liegenschaft nicht ausdrücklich bezeichnet, ist belanglos, zumal dies in den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 18. Februar 1948 nachgeholt worden ist. Wesentlich ist, dass in diesen Entscheiden gegenüber den als ~ur Be- streitung legitimiert erachteten Beschwerdeführern das auf ihren Liegenschaften haftende gesetzliche Grundpfand- recht für die WertzuwachssteuerschuldMorinis bejaht worden ist. Nach dem über die bezügliche Zuständigkeit der Steuerbehörden vorstehend Gesagten ist dies ein ge- nügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 _ SchKG. Der angefochtene letztinstanzliche Rechtsöff- nungsentscheid ist daher nicht nur nicht willkürlich, son- dern entspricht bundesrechtlich und - soweit dies vom Bundesgericht überprüft werden kann - kantonalrecht- lich der richtigen Auffassung der Rechtslage. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerden werden abgewiesen.