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70 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. bois, clous, etc.). TI est sans importance que ces emballages soient repris par le grossiste ou qu'ils demeurent a la disposition des autres intermediaires ou des detaillants. TI est sans importance egalement que ceS emballages utilistSs par le grossiste soient ou ne soient pas employtSs ensuite par les intermtSdiaires ou le detaillant pour les besoins de la vente. Ces emballages ne sont pas un element de la marchandise. Ils sont destintSs au transport, a la manipulation, a la presentation de la marchandise, even- tuellement a la relcame. Ils representent par oonsequent des frais generaux, assumtSs generalement par le fabricant- grossiste, qui les areunis temporairement a la marchandise, pour les besoins de la fabricat.ioh~ou de la vente, et qui les a mis le cas echeant, a titre gracieux et en vue de faciliter la vente de ses articles, a la dispasition des intermtSdiaires et du detaillant. En l'espece, il n'est pas douteux que le materiel de gros emballage, qui ne parvient pas jusqu'au consomma- teur, mais sert uniquement au transport dans les relations entre le grossiste et le detaillant, n'est pas un element de la marchandise. Quant aux cartouches, il n'y a aucune raison de faire une difierence a leur propos. En effet, elles ne sont pas destin6es au consommateur. L'usage d'acheter les cigarettes par cartouche ne s'est pas introduit dans notre pays. Les cartouches, qui sont utilis6es par le fabricant-grossiste oomme unite de fabrication, sont employees ensuite pour la manipulation et le transport et en dernier lieu par le detaillant pour la presentation de sa marchandise ; apres quoi leur röle est acheve. Elles representent donc des frais generaux de la reoourante.
3. - C'est en vain que la recourante invoque en l'espece une violation du principe de l'imposition unique qui est
a. la base de I'AChA, pour le m'Otif que le materiel d'em- ballage se trouve impose deux fois, soit comme materiel d'exploitation du fabricant, puis comme valeur incluse dans le prix de la marchandise. En effet, le principe de l'impo- sition unique n'a pas ete realise de fa9Qn absolue dans BundeSreohtliche Abga.ben. N0 10. 71 l'AChA. Seules les matieres premieres employ6es dans la fabrication de la marchandise sont exonerees (art. is AChA). Les machines, outils, etc., de meme que les objets utilistSs a titre de frais generaux pour les besoins de la vente, ne sont pas incorpores dans la marchandise, au sens de l' AChA, et leur consommation par un fabricant-grossiste n'est pas franche d'impöt. Par ces motif8, le Tribunal feaeral prononce : Le recours est rejete.
10. Urteil vom 11. März 1949 i. S. J. Weil & Co. gegen eidg. Steuel'Verwaltung. Warenumsatz8teue1": Verzugszinsen sind nicht Entgelt im Sinne. des Art. 22 WUStB. ImpQt 8'Ur le chi,ffre d'affaires : Las inMrets- moratoires ne sont pas une contre-prestation au sens de l'art.22:' AChA. < Imposta 8UUa ci/ra d'affaTi: Gli interessi moratori non sono una. controprestazione a' sensi delI'art. 22 DICA. . Die Firma J. Weil & Co., Kleiderfabrik in Zürich, ist Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbesohlusses. Streitig ist, ob zum Entgelt, von dem die von ihr geschul- dete Warenumsatzsteuer zu berechnen ist, auch die Ver- zugszinsen gehören, die sie von ihren Abnehmern im Falle verspäteter Zahlung einzieht. Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) hat die Frage bejaht. Gegen ihren Entscheid hat die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut in Erwägung:
1. - Wer als Grossist steuerpflichtig ist, hat nach Art. 13 Aha. llit. a WUStB seine Lieferungen von Waren im Inlande zu versteuern. Die Steuer wird berechnet von der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte (Art. 20 Abs. llit. a). Zum Entgelt gehört gemäss
72 Verwa1t~,und DiazipliJl&rl'OOht. Art. 22 Abs. 1 « alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle e~ Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält». Nach Abs. 2 daselbst können vom Entgelt unter näher umschrie- benen Vora~tzungen abgezogen werden die Auslagen für die Beförderung und Versicherung der Waren und die KoSten der Warenumschliessung. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen, die Gesamtheit der Leistun- gen umfasst, die der Abnehmer der Ware dem Lieferer nach den vertraglichen Abmachungen erbringen muss, um· die Lieferung zu erwirken, d. h. die Bruttoeinnahme, die der Lieferer infolge der Lieferung- erzielt, ohne Unterschied ~nach, ob die eingenommenen Beträge für ihn Kosten- ersatz oder Erträgnisse darstellen (Urteile vom 20. Sep- tember 1946 i. S. F. und M., ASA 15, 374, 458 ; vgl. auch BGE 74 I 319, 326 betreffend Luxussteuer). 2 .. - Verzugszinsen werden vom Empf"änger der gelie- ferten Ware geschuldet, wenn er sich mit der Gegenleistung, soweit er sie in Geld zu erbringen hat, in Verzug befindet, seiner Pflicht zur Zahlung der Geldschuld nicht rechtzeitig nachkommt (Art. 103 Abs. I, Art. 104 OR). Sie sind ein Entgelt fUr den Nachteil, den der Gläubiger der Geldschuld dUrch Vorenthaltung des Geldes erleidet, das Minimum des Ersatzes für Verzugsschaden, auf das er nach dem Gesetz unter allen Umständen Anspruch hat (VON TUIm-SIEG- WART, Allg. Teil des schweiz. Obligationenrechts, S. 588 f. ; Art. 106 Abs. 1 OR). Daraus ergibt sich für das Umsatzsteuerrecht, dass die Verzugszinsen nicht als Bestandteil des steuerbaren Ent- gelts angesehen werden können. Sie fallen nicht unter die Gegenleistungen, die der Abnehmer dem Lieferer auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages für die Lie- ferung machen muss, sondern treten zu diesen Gegenlei- s~en nachträglich hinzu, auf Grund des Gesetzes, als Folge nicht der Lieferung, sondern der Pflichtverletzung, die der Abnehmer durch Versäumen rechtzeitiger Zahlung begeht. Sie sind Entgelt nicht für die Warenlieferung, son- L 73 dem IUr den Nachteil, den der Warenempf"a.nger dem Lie- ferer durch den Zahlungsverzug zufügt. Die ESt V begründet ihren abweichenden Standpunkt damit, dass der Verzugszins eine von der Hauptleistung des Warenabnehmers abhängige, mit ihr rechtlich verbun- dene, sie erweiternde Nebenleistung sei, ein Zahlungszu- sChlag, der das steuerbare Entgelt erhöhe. Richtig ist frei- lich, dass die Verzugszinsforderung den BeStand einer Hauptforderung voraussetzt, als Nebenrecht mit ihr zu- sammenhängt. Das ändert aber nichts damn, dass der Verzugszins nicht Gegenleistung für die Warenlieferung im Sinne von Art. 22 Aha. 1 WUStB ist, sondern Schaden- ersatz, der hinterher, unabhängig von der Lieferung, zu jener Gegenleistung hinzukommt. Die ESt V beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht darauf, dass das Bundesgericht im Falle des Abzahlungs- geschäfts die Tellzahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) als Teil des Entgelts im Sinne des Art. 15 LStB und damit auch des Art. 22 WUStB anerkannt hat (BGE 74 1320 f.). Diese Zuschläge gehören zu den Leistungen, die der Warenempfa.nger von vorn- herein, auf Grund des Vertrages, auf sich nehmen muss, um die Lieferung zu erwirken. Ein solcher Zusammenhang mit der Lieferung fehlt aber beim Verzugszins. Sodann macht die EStV geltend, der Verzugszins sei das Gegenstück zum Skonto, welchen der Lieferer dem Ab- nehmer für vorzeitige Zahlung vergütet; wie das Entgelt durch den Skonto vermindert werde, so werde es umge- kehrt durch den Verzugszins erhöht. Die Analogie ist jedoch nur scheinbar. Wird der Skonto zum voraus zugesichert und daher schon bei der Zahlung abgezogen, so beträgt das vereinnahmte Entgelt, das für die Steuerberechnung mass- gebend ist (Art. 20 Abs. llit. a WUStB), eben entsprechend weniger. Wird ein Rabatt erst hinterher, nach der Zahlung, gewährt, so kann der dafür entrichtete Steuerbetrag nach- träglich abgezogen werden, weil Art. 20 Abs. 2 WUStB es so anordnet; auch in diesem Falle wird also, kraft positiver
14 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermin- dert. Dagegen fehlt eine Vorschrift~ wonach umgekehrt der Verzugszins (oder überhaupt der Schadenersatz infolge Verzuges) das Entgelt erhöhen würde. Sie wäre auch sach- lich nicht gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen ver- späteter Zahlung seinen Grund nicht in der Warenliefe- rung, sondern im vertragswidrigen Verh~lten des Abneh- mers hat. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
11. UneU der I. ZlvUahteUung vom 22. Februar 1949 i. S. Eidg. Justiz- und Pollzeldepartement gegen Schnytler und Regierungsrat Luzem. Handelsregister, EintragungBpflickt von Handwerlcsbelrieben. Handwerksbetriebe gehören· nicht zu den Fabrika.tionsgewerhen im Sinne von Art. 53 lit. B HRV, sondern zu den «andern Gewerben» im Sinne von lit. C. Sie sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 53 lit. C HRV aufgezählten VoraUBBetzungen. RegiBtre du oommerce. Oliligation d'inscrire le8 entrepriB68 d'artiBans. Las entreprises d'artisans font partie non pas des entreprises industrielles dans le sens de l'art. 53 lettre B ORC mais des «autres entreprises » visees sous lettre C. Elles ne sont assujetties a. l'inscription que lorsque toutes las oonditions prevues par l'art. 53 lettre C sont reaIisOOs. RegiBtro di commercio. Obbligo ä'iBcrizione äelk Vmpr686 artigianaU. La imprese artigianali non sono imprese industriali a' sensi 001- l'art. 53 lett. B dell'ORC ma « altre imprese }) contemplate sotto lettera C. Esse sono assoggettate all'iscrizione soltanto quando sono soddis- fatte tutte le condizioni previste dall'art. 53 lett. C. A. - Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde vom Handelsregisteramt Luzem aufgefordert, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Da er bestritt, ein- tragspflichtig zu sein, überwies der Handelsregisterführer die Angelegenheit gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat Registersachen. N0 11. 15 Luzern als kantonaler Aufsichtsbehörde zur Entscheidung. Die vom Regierungsrat durchgeführten Erhebungen -über die Verhältnisse Schnyders ergaben den folgenden Sachverhalt: Schnyder übernimmt auf Grund vertraglicher Verein- barung mit einer Käsereigenossenschaft ausschliesslich die -von deren Mitgliedern, den einzelnen Bauern, produzierte 1rfilch, die er zu Butter, Rahm und Käse verarbeitet. Diese Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung vollumfänglich zu vorgeschriebenen Preisen an zwei zum -voraus bestimmte Abnehmer, nämlich Butter und Rahm .an die Butterzentrale, den Käse an die Schweizerische Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen «Milch- kauf » ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung, Handel mit Milchprodukten, Schweinehaltung oder der- gleichen. Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb allein, im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahres- umsatz beträgt Fr. 75 - 80,000.-. Nach Entlebucher Brauch rechnet Schnyder mit den Bauern alle zwei Monate .auf Grund der Lieferantenbüchlein '··ab. Gegenüber der Butterzentrale und der Käseunion wird abgestellt auf die Lieferungsrapporte. Gestützt auf diesen Sach\Terhalt ·erklärte ·der Regierungs- rat des Kantons Luzern mit Entscheid vom ll. Ok- tober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da es sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen hand- werklichen Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen .Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 I 302 f., handle. Die dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute noch, da die Bestimmungen der einschlägigen Art. 53 lit. B und C HRV die Grundgedanken der damals mass- gebenden Vorschriften von Art. 13 Zifier 2 und 3 der HRV von 1890 übernommen hätten. B. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt das Eidgenössische Justiz- und Poli- :zeidepartement, der Entscheid des Regierungsrats Luzern sei aufzuheben und Schnyder eintragspflichtig zu erklären.