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82 Verkehr mit Lebensmitteln. N• 17. Dass diese aus zwei Stücken bestehen, die einzeln nicht über 40 g wiegen, ändert nichts. Die Stücke, wiewohl die Aufschrift sie als « Tafeln » bezeichnet, bilden nach Form und Verpaclrong erst zusammen eine Tafel im Sinne der _Vorschrift. Sie unterscheidet sich äusserlich durch nichts von dem, was der Käufer unter diesem Begriff zu ver- stehen pflegt. Wer sie kauft, wird sogar nach dem Lesen d~r Aufschrift nicht auf den Gedanken kommen, er habe zwei Tafeln erworben. Wenn zwei Tafeln Schokolade vereint angeboten werden, p:flegen sie anders verpackt zu sein. Auf den Eindruck, den der Käufer erhält, kommt es an, denn er, der Käufer, soll vor Täuschung geschützt werden.
5. - Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, die Tat mit Wissen und Willen begangen zu haben. J;>as genügt zur Bejahung des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstossen, gehört nicht dazu (BGE 70 IV 98). Hätte es dem Be- schwerdegegner aus zureichenden Gründen gefehlt, so wäre Art. 20 StGB anzuwenden. Ein solcher Grund ist jedoch nicht zu ersehen. Darin, dass Phantasiepackungen mit Stücken unter 40 g in beliebigen Gewichten verkauft werden dürfen, könnte er nicht liegen. Der Beschwerde- gegner hat nicht annehmen können, er ·tue das gleiche wie der Fabrikant von Phantasiepackungen. Im Gegen- satz zu diesem hat er seinen Packungen die Form von Tafeln gegeben. Demnach erkennt der Kassa,tionshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom
18. Januar 1949 aufgehoben und die Sache zur Verurtei- lung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurück- gewiesen. • Ill. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRcULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
18. Urteil des Kassationshofes vom 27. :Hai tMD i. S. Baum- gartner gegen Pollzeirlehteramt der Stadt Zftrieh. Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 MFG. Der Fahrzeugausweis verleiht nicht das Recht, die Strasse mit dem Fahrzeug zu andern Zwecken als zum Verkehr zu benützen. Art. Je• al. 1 et 5 al. 1 LA. Un vehicule automobile pourvu d'un permis de circulation n'est admis sur Ja voie publique que pour y circuler. Art. 1 ep. 1 e ti ep. 1 LA. La licenza. di circolazione conferisce soJtanto il diritto di utilizzare la strada pubblica. per circolare con l'a.utoveicolo e non per a.ltri scopi. A. - Die Aktiengesellschaft Binelli & Ehrsam betreibt in den Häusern Nr. 48 und 52 an der Stampfenbach- strasse in Zürich eine Werkstatt, in welcher Lastwagen~ chassis zusammengestellt und Motorfahrzeuge geflick\ wer- den. Im Sommer 1948 pflegte der Geschäftsführer der Gesellschaft, Hans Baumgartner, zwei fertige Chassis mit .Händlerschildern versehen tagsüber neben den Eingang der Werkstatt auf die Strasse zu stellen, um in der Werk- statt Raum zum Arbeiten freizumachen, die Chassis allfälligen Kaufsinteressenten zum Vorzeigen und Vor- führen bereitzuhalten und Dritten zu verunmöglichen, durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werk- statt zu behindern. Als Baumgartner am 8. Juli 1948 von 7.30 bis 10.30 Uhr die beiden Chassis wiederum am gewohnten Orte stehen liess, obschon er keine Bewilligung · hatte, öffentlichen Grund zu gewerblichen Zwecken zu benützen, wurde er wegen Obertretung von Art. 1 und 11 der Verordnung der Stadt Zürich vom 24. Juni 19ll über die Benützung des öffentlichen Grundes verzeigt. B. - Während der Einzelrichter des Bezirksgerichtes
84 Kotoriahneugverlt •. N" 18. Zürich Baumgartner freisprach, verurteilte das Ober- gericht des Kantons Zürich auf Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich hin den Beschul- digten am 24. März 1949 wegen Übertretung der erwähnten Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 10.-. .
0. - Baumgartner ficht das Urteil des Obergerichtes mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bun- desgerichtes an.· Er beantragt, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Zur Begründung macht er geltend, Art. 26 und 27 MFV verböten den Kantonen und Gemein- den, mit Kollektivschildern versehene Motorfahrzeuge einschränkenden Bestimmungen zu unterstellen. Diese Fahrzeuge seien in Bezug auf das Parkieren gleich zu behandeln wie die Motorfahrzeuge mit gewöhnlichen Kontrollschildern. Eine andere Auffassung würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit . verstossen. Wenn die Gemeinden für Fahrzeuge mit Kollektivausweisen ein- schräp.kende Bestimmungen erlassen könnten, so dürften sie dM gemäss Art. 3 Abs. 3 MFG jedenfalls nur aus- drücklich und nur mit Genehmigung des Kantons tun. Eine ausdrückliche Vol'ßchrift .der Stadt Zürich, wonach Motorfahrzeuge mit Kollektivschildern auf öffentlichem Grunde nicht parkieren dürften, fehle aber. Art. 11 der Verordnung der Stadt Zürich· über die Benützung ~ öffentlichen Grunde8 auf Motorfahrzeuge anzuwenden, widerspreche dem zürcherischen Gesetz vom 18. Februar 1923 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr- rädern. Das angefochtene Urteil verletze auch die Handels- nnd Gewerbefreiheit. Der . Kassationshof zieht in Erwägung : '·
1. - Nach Art. 11 der Verordnung des Stadtrates von Zürich vom 24. Juni 1911 betreffend Benützung des öffentlichen Grundes darf öffentlicher Grund nur mit Bewilligung der Polizei zu gewerblichen Zwecken benützt werden. Ob. der Sinn dieses Artikels oder Vorschriften des kantonalen Rechts seine Anwendung auf Motorfahr- it._ i-~. 'IW[, zeuge verbieten, hat der Kassa.tionshof nicht zu entschei- den; ·die Niohtigkeitsbeschwerde kann nur da.mit be- gründet ~en, dass das angefochtene Urteil gegen eid• genössisches Recht verstosse (Art. 269 Abs. 1, Art. · 273 Abs. 1 lit. b BStP). Unzulässig ist auch der Einwand, das Urteil verletze die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Handels- und Gewerbefreiheit: Solche Verstösse können nur mit staatsrechtlicher Be-· schwerde gerügt werden (Art. 269 Abs. 2 BStP).
2. - Das Bundesgesetz über den ]4otorfa.hrzeug- und Fahrradverkehr stellt Bestimmungen auf über die Ver- wendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädem im öffentli- chen Verkehr, sowie Verkehrsvorschrift;en für die Be- nützer der dem Motorfahrzeug oder dem Fahrrad geöffne- ten Strassen (Art. l Abs. 1 MFG). Es ordnet den Verkehr. Nur soweit es dieser Zweck erfordert, erlässt es Vorschrif~. ten über das Anhalten und Parkieren der Fahrzeuge auf öffentlichen· Strassen und Plätzen. Über die Benützung des öffentlichen Grundes zu anderen Zwecken als · zum Verkehr sagt es nichts. Wenn ein Motorfahrzeug nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Voll- ziehungsverordnung zum Verkehr zugela.ssen ist, sei es, dass da.für ein individueller Fahrzeugausweis besteht, sei es, dass es mit einem kollektiven Ausweis (Händler- oder Versuchsschild) verkehren darf, ist deshalb über die Berechtigung, mit dem Fahrzeug den öffentlichen· Grund zu anderen als zu Verkehrszwecken in Allspruch zu nehmen,· nichts gesagt. Inwieweit das geschehen darf, bestimmen die Kantone oder mit deren Ermächtigung die Gemeinden. Solche Vorschriften sind nicht an die.Schranken von Art. 3 Abs., 2 und 3 MFG gebunden. Da.s Recht, das dieser Artikel zugunsten der Kantone vorbehält, ist Verkehrs- recht. Eines Vorbehaltes zugunsten ·anderer a.ls verkehrs- rechtlicher Vorschriften, insbesondere solcher gewerbe- polizeilicher Natur, bedarf es nicht; die Befugnis, sie zu erlassen, ergibt sich aus der Souveränität der Kantone (Art. ö BV).
Hotorfahrzeugverkehr. No 18.
3. - Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerde- führer selber ausführt, hat er die beiden Lastwagen- chassis auf die Strasse gestellt, weil ihm tagsüber in der Werkstatt der Raum gefehlt hat, um sie aufzubewahren. Ferner hat er damit Dritten verunmöglichen wollen, durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufährt zur Werk- statt zu verstellen. Zugleich hat er die Chassis auf der Strasse bereitgehalten, um sie allfälligen Interessenten zu zeigen und vorzuführen. Er hat also die Strasse nicht als Verkehrsader oder als Haltestelle oder Parkplatz für auf der Fahrt befindliche oder sich aUf die Fahrt bege- bende Fahrzeuge benützt, sondern im wesentlichen als Lager- und Ausstellungsplatz für seine Fabrikate und hat damit gleichzeitig Fahrzeuge Dritter am Parkieren vor der Werkstatt hindern wollen. Das waren gewerbliche Zwecke. Hiezu den öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen, berechtigten ihn die Händlerschilder nicht, sowenig sie i~ z. B. das Recht gaben, die Strasse als Werkplatz zur Ausführung von Automobilreparaturen zu benützen. Der Einwand des Beschwerdeführers, heutzu- tage werde die überwiegende Zahl der Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund zu gewerblichen Zwecken ver- wendet, ist trölerisch. In den Beispielen, die er anführt (Werkverkehr und entgeltliche Transporte mit Lieferungs- und Lastwagen), besteht das Gewerbe in der Ausführung von Fahrten, also im Verkehr, wie ihn das Bundesgesetz regelt. Demnach erkennt der Ka8sationskof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahren. NO 19. IV. VERFAHREN PROCEDURE 87
19. Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Adank gegen Bundesanwaltschaft. Art. 317 BStP, Umwand7.ung von Fiskall>Usaen in Haft.
a) Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch (Art. 49, 398 Abs. 2 lit. d und o) nicht aufgehoben worden.
b) Wann steht fest, dass die Busse nicht eingebracht werden kann ? Art. 317 PPF, converaion d'~ fiacales · en a'l"l'&s.
a) Cette disposition n'a. pa.s ete abrogoo pa.r le code pena.l (a.rt. 49, 398 al. 2 litt. d et o ). '
b) Quand est-il etabli que l'a.mende ne peut etre recouvroo ? Art. 317 PPF, commutazione di multe p,aooli in a'J"l'eato :
a) Questo disposto non e stato a.brogato dal codice penale (a.rt. 49, 398 cp. 2, lett. d e o).
b) Qua.ndo e a.ccerta.to ehe la multa e inesigibile ? A. - Am 3. September 1946 büsste die Oberzolldi- rektion Mathias Adank wegen Zollhehlerei (Art. 78 ZG) rechtskräftig mit Fr. 1044.90. Da Adank einer Aufforde- rung der Direktion des TI. Zollkreises vom 23. Oktober 1946, den Betrag binnen vierzehn Tagen zu bezahlen, nicht Folge leistete, wurde das Zollpfand verwertet. Für Fr. 976.20, die ungedeckt blieben, kam die Schweize- rische Eidgenossenschaft in der nachfolgenden Betreibung zu Verlust. Auf Antrag der Direktion des TI. Zollkreises wandelte das Bezirksgericht Zürich diesen Betrag der Busse am 14. September 1948 in neunzig Tage Haft um. Den Rekurs, den Adank gegen diesen Beschluss erhob, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 25. November 1948 ab. I B. - Adank führt, beim Kassationshof des Bundes- gerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht geltend, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, da er schuld- los ausserstande sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.