Erwägungen (5 Absätze)
E. 10 Strafgesetzbuch. No 3.
une grave imprevoyance. Celle-ci est coupable, 8. moins que
Vonlanthen n'ait use des precautions requises par les
circonstances ou par sa situation personnelle.
Tel n'est pas le cas. Patineur experimente, il devait etre
particulierement conscient du danger que presentait son
attitude. En revanche, la Cour fribourgeoise conteste toute
faute du point de vue penal, parce que les gens qui evoluent
sur une patinoire tres frequentee acceptent le risque de
collisions. Sans doute le patineur le plus prudent n'est-il
pas a l'abri de tout heurt et doit-il s'attendre a etre parfois
bouscule. Mais des chocs aussi violents que celui qu'a subi
Geinoz ne pourraient etre tenus pour normaux que si le
patinage etait, a l'instar du football ou du hockey, un jeu
semblable a un combat : les individus qui s'y opposent
entrent alors fatalement en contact les uns avec les autres.
En realite, ainsi que le releve l'arret attaque, c'est un sport
qui, abstraction faite des competitions auxquelles il peut
donner lieu, se pratique individuellement, comme le ski,
la natation ou l'equitation. Les seuls dangers qu'implique
ordinairement son exercice · proviennent soit de la mala-
dresse soit de la temerittS de celui qui s'y livre. Si de graves
collisions peuvent se produire, elles ne constituent pas un
risque inherent a la pratique normale de ce sport. Elles
s'expliquent le plus souvent -
de meme qu'entre skieurs
-
par le mepris des egards dus a autrui. II n'en va pas
autrement en l'espece. Aussi la distinction etablie par la
Cour cantonale entre les deux categories. de sport aurait~
elle du l'amener a adnlettre la negligence de Vonlanthen
au sens de l'art. 18 CP et, partant, a le declarer responsable
penalement de l'accident.
L'intime objecte que, d'apres CLERC (Cours elemen-
taire sur le Code penal suisse, partie speciale, t. I p. 59/60),
« les blessures dans les sports Mneficient de l'impunite ».
Mais cet auteur n'entendait pas enoncer ainsi un principe
absolu. Le contexte montre qu'il vise non les sports indi-
viduels, mais ceux qui sont soumis a des regles et s'appa-
rentent a un combat. Et meme dans ces cas-1&, il n'exclut
Strafgesetzbuch. No 4.
E. 11 pas la poursuite penale, lorsque la lesion corporelle est due
a une violation des regles du jeu. Si l'on voulait appliquer
cette theorie a un sport individuel comme le patinage, les
regles du jeu consisteraient dans les usages que doivent
observer ceux qui pratiquent ce sport sur une patinoire
publique. II est manifeste que le prevenu les a enfreintes
sans scrupules.
2. -
La cause doit. donc etre renvoyee a la juridiction
cantonale pour qu'elle condamne Vonlanthen en vertu de
l'art. 125 CP ...
4. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 194:9 i. S. Bfi.chi
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi.rich.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Trödelware und -
bis zur Höhe ihres
Schätzungspreises -
der Erlös aus solcher sind dem Trödler
« anvertraut ».
Art. 140 eh. 1 al. 2 OP. La maroha.ndise remise en consigna.tion et
- a concu.rrence du prix d'estimation -
le produit de la vente
sont « confies » au consignataire.
Art. 140, cifra 1, cp. 2 OP. La merce data in consegna e, fino a
concorrenza. del prezzo di stima, il rica.vo della sua vendita
sono <c affidati » al consegna.tario.
.A. -
Die Firma R. Bühler & Co. in Zürich übergab der
Händlerin Lina Büchl Teppiche und stellte ihr dafür am
11. und 26. September 1946 Rechnungen aus. Die Rech-
nungen vom 11. September tragen die Bezeichnung<< Kon-
signations-Nota>> und am Fusse den von Lina Büchl unter-
zeichneten Vermerk «Lieferung für Wiederverkauf, Kon-
signationsware, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung.
Abrechnung _wöchentlich >>. Unter der Rechnung vom
26. September steht : « Lieferung für Wiederverkauf. Die
Ware bleibt bis zur Regulierung unser Eigentum gemäss
Art. 214 des OR. » Auch diesen Vermerk anerkannte die
Belieferte durch Unterschrift.
Lina Büchl verkaufte einige Teppiche, bezahlte jedoch
ihrer Lieferantin nur einen Teil davon, während sie den
Erlös aus den andern vollständig für sich verbrauchte.
E. 12 Strafgesetzbuch. No 4.
In der Zwangsvollstreckung kam die Firma R. Bühler & Co.
mit Fr. 679.20 zu Verlust.
B. -
Am 3. Februar 1948 erklärte das Obergericht des
Kantons . Zürich Lina Büchl der Veruntreuung von
Fr. 679.20 schuldig (Art. 140 Züf. 1 Abs. 2 StGB} und ver-
urteilte sie zu einer bedingt vonZiehbaren Gefängnisstrafe
von zwei Monaten. Es würdigte das Reehtsverhältnis
zwischen R. Bühler & Co. und Lina Büchl als Trödelver-
trag.
0. -
Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Freisprechung der Beschwerdeführerin an da.8 Obergericht
zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Bezeichnung der Teppiche auf
den Fakturen als Konsignationsware habe dem Partei-
willen nicht entsprochen. Der Wille der Geschädigten sei
nicht dahin gegangen, dass die Beschwerdeführerin die
Teppiche auf Rechnung der Geschädigten verkaufe und
den Erlös abliefere. R. Bühler & Co. habe nur Anspruch
auf den in den Fakturen festgesetzten Kaufpreis gehabt;
zu welchem Preise und zu welchen Bedingungen die Be-
schwerdeführerin die Teppiche absetze, sei der Geschä-
digten gleichgültig gewesen. Auch dem auf den Fakturen
angebrachten Eigentumsvorbehalt komme keine Bedeu-
tung zu. Abgesehen davon, dass er nicht im Register einge-
tragen worden sei, habe er nicht dem Parteiwillen entspro-
chen, da ja die Teppiche zum Weiterverkauf geliefert wor-
den seien. Das Rechtsverhältnis Sei weder eine Kommis-
sion noch ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Deshalb
habe nicht an Stelle der Ware der Erlös treten können.
Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Beschwerde-
führerin sei daher keine Veruntreuung. Würde man die
Auffassung des Obergerichts teilen, so müsste man in
jedem Kreditkauf, in welchem der Verkäufer zu Ver-
lust kommt, Veruntreuung annehmen. Bekanntlich fusse
jeder Kreditkauf auf einem Vertrauensverhältnis, indem
der Verkäufer den Käufer für zutrauens- und kreditwürdig
Strafgesetzbuch. No 4.
betrachte. Die Geschädigte habe nicht durch unrichtige
Vertragsbezeichnung zwischen den Parteien ein besonderes
Vertrauensverhältnis schaffen können.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen
zu wollen, die Firma R. Bühler & Co. habe ihr die Teppiche
bedingungslos (auf Kredit) verkauft und zu Eigentum
übertragen. Das schliesst sie daraus, dass sie, wie unbe-
stritten, das Recht hatte, die Ware weiterzuverkaufen, und
dass dies nicht auf Rechnung der Firma, sondern der
Beschwerdeführerin geschehen sollte. Das sind indes nicht
Merkmale, die bloss dem Kaufe eigen sind. Auch der
sogenannte Trödelvertrag weist sie auf, der im Gesetz zwar
nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Grundsatze
der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) zulässig ist und
von Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (BGE 47 lI
222, 55 II 43, 69 II ll5, 70 II 105). Du:rch diesen Vertrag
räumt der Vertrödler dem Trödler das Recht ein, dem
Verlrödler gehörende Ware unter Bezahlung des zum
voraus festgesetzten Sehätzungspreises entweder auf eigene
Rechnung und in eigenem Namen zu veräussem oder selber
zu kaufen. Verpflichtet, das eine oder das andere zu tun,
ist der Trödler nicht. Bis zur Weiterveräusserung oder zum
Selbsteintritt ist er berechtigt, die Ware zurückzugeben,
und bleibt sie, weil er nicht ihr « Erwerber >> ist, auch ohne
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 715 Abs. 1
ZGB) im Eigentum des Vertrödlers; dieser kann sie zurück-
verlangen.
Ein solcher Vertrag war das Rechtsgeschäft zwischen
der Beschwerdeführerin und der Firma R. Bühler & Co.
Das ergibt sich aus den Worten «Konsignations-Nota »und
« Konsignationsware », die auf den Fakturen stehen. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, diese Ausdrücke seien
unrichtig, weil der Weiterverkauf der Ware auf ihre Rech-
nung habe stattfinden sollen, ist müssig, da die Firma nie
behauptet hat und auch die Vorinstanz nicht annimmt, es
E. 14 Strafgesetzbuch. No 4.
sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart
worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach-
gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages
widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie
nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das
Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei-
~
zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im
vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem
Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerin sel-
ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver-
trag vor.
2. -
Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur
Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig
ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
als « anvertraut » erscheinen zu lassen.
Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die
Teppiche. Freilich durfte sie diese in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran
Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie
jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum.
Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines
Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert. Daher
kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit
zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS
1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver-
trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig
mit dem Argument, dass auch der Verkäufer dem Kredit-
käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und
den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag
nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140
StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht « in beliebiger
Weise» (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat-
tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder
sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere
Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft.
Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat
an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das
Strafgesetzbllilh. N° 5.
E. 15 Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange
an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet war. Insoweit
war der Erlös « anvertrautes Gut », weil die Beschwerde-
führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das
ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma
R. Bühler & Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis
bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht
im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,.
ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu
bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut
gewürdigt (BGE 70 IV 7l ff.).
3. -
Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde-
führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden
Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem
vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich
verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte
sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
schuldig.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Febrnßl' 1949 i. S. Felsst
gegen GeneralprokUI'ator des Kantons Bem.
1. Art. 150 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech-
prellerei (Erw. 1-3).
·
2 .. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags
wegen Zechprellerei (Erw. 4).
1. Art. JßO OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie
d'a.uberge (cönsid. 1 a 3).
2. Art. 29 OP. Point de depa.rt du dela.i pour se pla.indre de filou-
~rie d'auberge (consid. 4).
1. Art; 150 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello
scotto (consid. 1-3).
.
2. Art. 29 OP. Inizio del termine per sporgere querela a mot1vo
d'una frode dello scotto (consid. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10 Strafgesetzbuch. No 3. une grave imprevoyance. Celle-ci est coupable, 8. moins que Vonlanthen n'ait use des precautions requises par les circonstances ou par sa situation personnelle. Tel n'est pas le cas. Patineur experimente, il devait etre particulierement conscient du danger que presentait son attitude. En revanche, la Cour fribourgeoise conteste toute faute du point de vue penal, parce que les gens qui evoluent sur une patinoire tres frequentee acceptent le risque de collisions. Sans doute le patineur le plus prudent n'est-il pas a l'abri de tout heurt et doit-il s'attendre a etre parfois bouscule. Mais des chocs aussi violents que celui qu'a subi Geinoz ne pourraient etre tenus pour normaux que si le patinage etait, a l'instar du football ou du hockey, un jeu semblable a un combat : les individus qui s'y opposent entrent alors fatalement en contact les uns avec les autres. En realite, ainsi que le releve l'arret attaque, c'est un sport qui, abstraction faite des competitions auxquelles il peut donner lieu, se pratique individuellement, comme le ski, la natation ou l'equitation. Les seuls dangers qu'implique ordinairement son exercice · proviennent soit de la mala- dresse soit de la temerittS de celui qui s'y livre. Si de graves collisions peuvent se produire, elles ne constituent pas un risque inherent a la pratique normale de ce sport. Elles s'expliquent le plus souvent - de meme qu'entre skieurs - par le mepris des egards dus a autrui. II n'en va pas autrement en l'espece. Aussi la distinction etablie par la Cour cantonale entre les deux categories. de sport aurait~ elle du l'amener a adnlettre la negligence de Vonlanthen au sens de l'art. 18 CP et, partant, a le declarer responsable penalement de l'accident. L'intime objecte que, d'apres CLERC (Cours elemen- taire sur le Code penal suisse, partie speciale, t. I p. 59/60), « les blessures dans les sports Mneficient de l'impunite ». Mais cet auteur n'entendait pas enoncer ainsi un principe absolu. Le contexte montre qu'il vise non les sports indi- viduels, mais ceux qui sont soumis a des regles et s'appa- rentent a un combat. Et meme dans ces cas-1&, il n'exclut Strafgesetzbuch. No 4. 11 pas la poursuite penale, lorsque la lesion corporelle est due a une violation des regles du jeu. Si l'on voulait appliquer cette theorie a un sport individuel comme le patinage, les regles du jeu consisteraient dans les usages que doivent observer ceux qui pratiquent ce sport sur une patinoire publique. II est manifeste que le prevenu les a enfreintes sans scrupules.
2. - La cause doit. donc etre renvoyee a la juridiction cantonale pour qu'elle condamne Vonlanthen en vertu de l'art. 125 CP ...
4. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 194:9 i. S. Bfi.chi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi.rich. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Trödelware und - bis zur Höhe ihres Schätzungspreises - der Erlös aus solcher sind dem Trödler « anvertraut ». Art. 140 eh. 1 al. 2 OP. La maroha.ndise remise en consigna.tion et
- a concu.rrence du prix d'estimation - le produit de la vente sont « confies » au consignataire. Art. 140, cifra 1, cp. 2 OP. La merce data in consegna e, fino a concorrenza. del prezzo di stima, il rica.vo della sua vendita sono <c affidati » al consegna.tario. .A. - Die Firma R. Bühler & Co. in Zürich übergab der Händlerin Lina Büchl Teppiche und stellte ihr dafür am
11. und 26. September 1946 Rechnungen aus. Die Rech- nungen vom 11. September tragen die Bezeichnung<< Kon- signations-Nota>> und am Fusse den von Lina Büchl unter- zeichneten Vermerk «Lieferung für Wiederverkauf, Kon- signationsware, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung. Abrechnung _wöchentlich >>. Unter der Rechnung vom
26. September steht : « Lieferung für Wiederverkauf. Die Ware bleibt bis zur Regulierung unser Eigentum gemäss Art. 214 des OR. » Auch diesen Vermerk anerkannte die Belieferte durch Unterschrift. Lina Büchl verkaufte einige Teppiche, bezahlte jedoch ihrer Lieferantin nur einen Teil davon, während sie den Erlös aus den andern vollständig für sich verbrauchte.
12 Strafgesetzbuch. No 4. In der Zwangsvollstreckung kam die Firma R. Bühler & Co. mit Fr. 679.20 zu Verlust. B. - Am 3. Februar 1948 erklärte das Obergericht des Kantons . Zürich Lina Büchl der Veruntreuung von Fr. 679.20 schuldig (Art. 140 Züf. 1 Abs. 2 StGB} und ver- urteilte sie zu einer bedingt vonZiehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Es würdigte das Reehtsverhältnis zwischen R. Bühler & Co. und Lina Büchl als Trödelver- trag.
0. - Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an da.8 Obergericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Bezeichnung der Teppiche auf den Fakturen als Konsignationsware habe dem Partei- willen nicht entsprochen. Der Wille der Geschädigten sei nicht dahin gegangen, dass die Beschwerdeführerin die Teppiche auf Rechnung der Geschädigten verkaufe und den Erlös abliefere. R. Bühler & Co. habe nur Anspruch auf den in den Fakturen festgesetzten Kaufpreis gehabt; zu welchem Preise und zu welchen Bedingungen die Be- schwerdeführerin die Teppiche absetze, sei der Geschä- digten gleichgültig gewesen. Auch dem auf den Fakturen angebrachten Eigentumsvorbehalt komme keine Bedeu- tung zu. Abgesehen davon, dass er nicht im Register einge- tragen worden sei, habe er nicht dem Parteiwillen entspro- chen, da ja die Teppiche zum Weiterverkauf geliefert wor- den seien. Das Rechtsverhältnis Sei weder eine Kommis- sion noch ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Deshalb habe nicht an Stelle der Ware der Erlös treten können. Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Beschwerde- führerin sei daher keine Veruntreuung. Würde man die Auffassung des Obergerichts teilen, so müsste man in jedem Kreditkauf, in welchem der Verkäufer zu Ver- lust kommt, Veruntreuung annehmen. Bekanntlich fusse jeder Kreditkauf auf einem Vertrauensverhältnis, indem der Verkäufer den Käufer für zutrauens- und kreditwürdig Strafgesetzbuch. No 4. betrachte. Die Geschädigte habe nicht durch unrichtige Vertragsbezeichnung zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffen können. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. - Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen zu wollen, die Firma R. Bühler & Co. habe ihr die Teppiche bedingungslos (auf Kredit) verkauft und zu Eigentum übertragen. Das schliesst sie daraus, dass sie, wie unbe- stritten, das Recht hatte, die Ware weiterzuverkaufen, und dass dies nicht auf Rechnung der Firma, sondern der Beschwerdeführerin geschehen sollte. Das sind indes nicht Merkmale, die bloss dem Kaufe eigen sind. Auch der sogenannte Trödelvertrag weist sie auf, der im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Grundsatze der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) zulässig ist und von Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (BGE 47 lI 222, 55 II 43, 69 II ll5, 70 II 105). Du:rch diesen Vertrag räumt der Vertrödler dem Trödler das Recht ein, dem Verlrödler gehörende Ware unter Bezahlung des zum voraus festgesetzten Sehätzungspreises entweder auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu veräussem oder selber zu kaufen. Verpflichtet, das eine oder das andere zu tun, ist der Trödler nicht. Bis zur Weiterveräusserung oder zum Selbsteintritt ist er berechtigt, die Ware zurückzugeben, und bleibt sie, weil er nicht ihr « Erwerber >> ist, auch ohne Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 715 Abs. 1 ZGB) im Eigentum des Vertrödlers; dieser kann sie zurück- verlangen. Ein solcher Vertrag war das Rechtsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma R. Bühler & Co. Das ergibt sich aus den Worten «Konsignations-Nota »und « Konsignationsware », die auf den Fakturen stehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, diese Ausdrücke seien unrichtig, weil der Weiterverkauf der Ware auf ihre Rech- nung habe stattfinden sollen, ist müssig, da die Firma nie behauptet hat und auch die Vorinstanz nicht annimmt, es
14 Strafgesetzbuch. No 4. sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach- gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei- ~ zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerin sel- ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver- trag vor.
2. - Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als « anvertraut » erscheinen zu lassen. Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die Teppiche. Freilich durfte sie diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum. Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert. Daher kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS 1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver- trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig mit dem Argument, dass auch der Verkäufer dem Kredit- käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140 StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht « in beliebiger Weise» (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat- tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft. Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das Strafgesetzbllilh. N° 5. 15 Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet war. Insoweit war der Erlös « anvertrautes Gut », weil die Beschwerde- führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma R. Bühler & Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,. ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut gewürdigt (BGE 70 IV 7l ff.).
3. - Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde- führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Febrnßl' 1949 i. S. Felsst gegen GeneralprokUI'ator des Kantons Bem.
1. Art. 150 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech- prellerei (Erw. 1-3). · 2 .. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags wegen Zechprellerei (Erw. 4).
1. Art. JßO OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie d'a.uberge (cönsid. 1 a 3).
2. Art. 29 OP. Point de depa.rt du dela.i pour se pla.indre de filou- ~rie d'auberge (consid. 4).
1. Art; 150 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello scotto (consid. 1-3). .
2. Art. 29 OP. Inizio del termine per sporgere querela a mot1vo d'una frode dello scotto (consid. 4).