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75_IV_11

BGE 75 IV 11

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Français CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 10 Strafgesetzbuch. No 3.

une grave imprevoyance. Celle-ci est coupable, 8. moins que

Vonlanthen n'ait use des precautions requises par les

circonstances ou par sa situation personnelle.

Tel n'est pas le cas. Patineur experimente, il devait etre

particulierement conscient du danger que presentait son

attitude. En revanche, la Cour fribourgeoise conteste toute

faute du point de vue penal, parce que les gens qui evoluent

sur une patinoire tres frequentee acceptent le risque de

collisions. Sans doute le patineur le plus prudent n'est-il

pas a l'abri de tout heurt et doit-il s'attendre a etre parfois

bouscule. Mais des chocs aussi violents que celui qu'a subi

Geinoz ne pourraient etre tenus pour normaux que si le

patinage etait, a l'instar du football ou du hockey, un jeu

semblable a un combat : les individus qui s'y opposent

entrent alors fatalement en contact les uns avec les autres.

En realite, ainsi que le releve l'arret attaque, c'est un sport

qui, abstraction faite des competitions auxquelles il peut

donner lieu, se pratique individuellement, comme le ski,

la natation ou l'equitation. Les seuls dangers qu'implique

ordinairement son exercice · proviennent soit de la mala-

dresse soit de la temerittS de celui qui s'y livre. Si de graves

collisions peuvent se produire, elles ne constituent pas un

risque inherent a la pratique normale de ce sport. Elles

s'expliquent le plus souvent -

de meme qu'entre skieurs

-

par le mepris des egards dus a autrui. II n'en va pas

autrement en l'espece. Aussi la distinction etablie par la

Cour cantonale entre les deux categories. de sport aurait~

elle du l'amener a adnlettre la negligence de Vonlanthen

au sens de l'art. 18 CP et, partant, a le declarer responsable

penalement de l'accident.

L'intime objecte que, d'apres CLERC (Cours elemen-

taire sur le Code penal suisse, partie speciale, t. I p. 59/60),

« les blessures dans les sports Mneficient de l'impunite ».

Mais cet auteur n'entendait pas enoncer ainsi un principe

absolu. Le contexte montre qu'il vise non les sports indi-

viduels, mais ceux qui sont soumis a des regles et s'appa-

rentent a un combat. Et meme dans ces cas-1&, il n'exclut

Strafgesetzbuch. No 4.

E. 11 pas la poursuite penale, lorsque la lesion corporelle est due

a une violation des regles du jeu. Si l'on voulait appliquer

cette theorie a un sport individuel comme le patinage, les

regles du jeu consisteraient dans les usages que doivent

observer ceux qui pratiquent ce sport sur une patinoire

publique. II est manifeste que le prevenu les a enfreintes

sans scrupules.

2. -

La cause doit. donc etre renvoyee a la juridiction

cantonale pour qu'elle condamne Vonlanthen en vertu de

l'art. 125 CP ...

4. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 194:9 i. S. Bfi.chi

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi.rich.

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Trödelware und -

bis zur Höhe ihres

Schätzungspreises -

der Erlös aus solcher sind dem Trödler

« anvertraut ».

Art. 140 eh. 1 al. 2 OP. La maroha.ndise remise en consigna.tion et

- a concu.rrence du prix d'estimation -

le produit de la vente

sont « confies » au consignataire.

Art. 140, cifra 1, cp. 2 OP. La merce data in consegna e, fino a

concorrenza. del prezzo di stima, il rica.vo della sua vendita

sono <c affidati » al consegna.tario.

.A. -

Die Firma R. Bühler & Co. in Zürich übergab der

Händlerin Lina Büchl Teppiche und stellte ihr dafür am

11. und 26. September 1946 Rechnungen aus. Die Rech-

nungen vom 11. September tragen die Bezeichnung<< Kon-

signations-Nota>> und am Fusse den von Lina Büchl unter-

zeichneten Vermerk «Lieferung für Wiederverkauf, Kon-

signationsware, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung.

Abrechnung _wöchentlich >>. Unter der Rechnung vom

26. September steht : « Lieferung für Wiederverkauf. Die

Ware bleibt bis zur Regulierung unser Eigentum gemäss

Art. 214 des OR. » Auch diesen Vermerk anerkannte die

Belieferte durch Unterschrift.

Lina Büchl verkaufte einige Teppiche, bezahlte jedoch

ihrer Lieferantin nur einen Teil davon, während sie den

Erlös aus den andern vollständig für sich verbrauchte.

E. 12 Strafgesetzbuch. No 4.

In der Zwangsvollstreckung kam die Firma R. Bühler & Co.

mit Fr. 679.20 zu Verlust.

B. -

Am 3. Februar 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons . Zürich Lina Büchl der Veruntreuung von

Fr. 679.20 schuldig (Art. 140 Züf. 1 Abs. 2 StGB} und ver-

urteilte sie zu einer bedingt vonZiehbaren Gefängnisstrafe

von zwei Monaten. Es würdigte das Reehtsverhältnis

zwischen R. Bühler & Co. und Lina Büchl als Trödelver-

trag.

0. -

Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur

Freisprechung der Beschwerdeführerin an da.8 Obergericht

zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Bezeichnung der Teppiche auf

den Fakturen als Konsignationsware habe dem Partei-

willen nicht entsprochen. Der Wille der Geschädigten sei

nicht dahin gegangen, dass die Beschwerdeführerin die

Teppiche auf Rechnung der Geschädigten verkaufe und

den Erlös abliefere. R. Bühler & Co. habe nur Anspruch

auf den in den Fakturen festgesetzten Kaufpreis gehabt;

zu welchem Preise und zu welchen Bedingungen die Be-

schwerdeführerin die Teppiche absetze, sei der Geschä-

digten gleichgültig gewesen. Auch dem auf den Fakturen

angebrachten Eigentumsvorbehalt komme keine Bedeu-

tung zu. Abgesehen davon, dass er nicht im Register einge-

tragen worden sei, habe er nicht dem Parteiwillen entspro-

chen, da ja die Teppiche zum Weiterverkauf geliefert wor-

den seien. Das Rechtsverhältnis Sei weder eine Kommis-

sion noch ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Deshalb

habe nicht an Stelle der Ware der Erlös treten können.

Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Beschwerde-

führerin sei daher keine Veruntreuung. Würde man die

Auffassung des Obergerichts teilen, so müsste man in

jedem Kreditkauf, in welchem der Verkäufer zu Ver-

lust kommt, Veruntreuung annehmen. Bekanntlich fusse

jeder Kreditkauf auf einem Vertrauensverhältnis, indem

der Verkäufer den Käufer für zutrauens- und kreditwürdig

Strafgesetzbuch. No 4.

betrachte. Die Geschädigte habe nicht durch unrichtige

Vertragsbezeichnung zwischen den Parteien ein besonderes

Vertrauensverhältnis schaffen können.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen

zu wollen, die Firma R. Bühler & Co. habe ihr die Teppiche

bedingungslos (auf Kredit) verkauft und zu Eigentum

übertragen. Das schliesst sie daraus, dass sie, wie unbe-

stritten, das Recht hatte, die Ware weiterzuverkaufen, und

dass dies nicht auf Rechnung der Firma, sondern der

Beschwerdeführerin geschehen sollte. Das sind indes nicht

Merkmale, die bloss dem Kaufe eigen sind. Auch der

sogenannte Trödelvertrag weist sie auf, der im Gesetz zwar

nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Grundsatze

der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) zulässig ist und

von Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (BGE 47 lI

222, 55 II 43, 69 II ll5, 70 II 105). Du:rch diesen Vertrag

räumt der Vertrödler dem Trödler das Recht ein, dem

Verlrödler gehörende Ware unter Bezahlung des zum

voraus festgesetzten Sehätzungspreises entweder auf eigene

Rechnung und in eigenem Namen zu veräussem oder selber

zu kaufen. Verpflichtet, das eine oder das andere zu tun,

ist der Trödler nicht. Bis zur Weiterveräusserung oder zum

Selbsteintritt ist er berechtigt, die Ware zurückzugeben,

und bleibt sie, weil er nicht ihr « Erwerber >> ist, auch ohne

Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 715 Abs. 1

ZGB) im Eigentum des Vertrödlers; dieser kann sie zurück-

verlangen.

Ein solcher Vertrag war das Rechtsgeschäft zwischen

der Beschwerdeführerin und der Firma R. Bühler & Co.

Das ergibt sich aus den Worten «Konsignations-Nota »und

« Konsignationsware », die auf den Fakturen stehen. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, diese Ausdrücke seien

unrichtig, weil der Weiterverkauf der Ware auf ihre Rech-

nung habe stattfinden sollen, ist müssig, da die Firma nie

behauptet hat und auch die Vorinstanz nicht annimmt, es

E. 14 Strafgesetzbuch. No 4.

sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart

worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach-

gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages

widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie

nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das

Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei-

~

zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im

vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem

Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerin sel-

ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver-

trag vor.

2. -

Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur

Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig

ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

als « anvertraut » erscheinen zu lassen.

Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die

Teppiche. Freilich durfte sie diese in eigenem Namen und

auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran

Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie

jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum.

Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines

Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert. Daher

kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit

zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS

1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver-

trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig

mit dem Argument, dass auch der Verkäufer dem Kredit-

käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und

den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag

nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140

StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht « in beliebiger

Weise» (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat-

tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder

sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere

Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft.

Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat

an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das

Strafgesetzbllilh. N° 5.

E. 15 Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange

an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet war. Insoweit

war der Erlös « anvertrautes Gut », weil die Beschwerde-

führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das

ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma

R. Bühler & Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis

bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht

im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,.

ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu

bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut

gewürdigt (BGE 70 IV 7l ff.).

3. -

Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde-

führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden

Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem

vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich

verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte

sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

schuldig.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Febrnßl' 1949 i. S. Felsst

gegen GeneralprokUI'ator des Kantons Bem.

1. Art. 150 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech-

prellerei (Erw. 1-3).

·

2 .. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags

wegen Zechprellerei (Erw. 4).

1. Art. JßO OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie

d'a.uberge (cönsid. 1 a 3).

2. Art. 29 OP. Point de depa.rt du dela.i pour se pla.indre de filou-

~rie d'auberge (consid. 4).

1. Art; 150 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello

scotto (consid. 1-3).

.

2. Art. 29 OP. Inizio del termine per sporgere querela a mot1vo

d'una frode dello scotto (consid. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Strafgesetzbuch. No 3. une grave imprevoyance. Celle-ci est coupable, 8. moins que Vonlanthen n'ait use des precautions requises par les circonstances ou par sa situation personnelle. Tel n'est pas le cas. Patineur experimente, il devait etre particulierement conscient du danger que presentait son attitude. En revanche, la Cour fribourgeoise conteste toute faute du point de vue penal, parce que les gens qui evoluent sur une patinoire tres frequentee acceptent le risque de collisions. Sans doute le patineur le plus prudent n'est-il pas a l'abri de tout heurt et doit-il s'attendre a etre parfois bouscule. Mais des chocs aussi violents que celui qu'a subi Geinoz ne pourraient etre tenus pour normaux que si le patinage etait, a l'instar du football ou du hockey, un jeu semblable a un combat : les individus qui s'y opposent entrent alors fatalement en contact les uns avec les autres. En realite, ainsi que le releve l'arret attaque, c'est un sport qui, abstraction faite des competitions auxquelles il peut donner lieu, se pratique individuellement, comme le ski, la natation ou l'equitation. Les seuls dangers qu'implique ordinairement son exercice · proviennent soit de la mala- dresse soit de la temerittS de celui qui s'y livre. Si de graves collisions peuvent se produire, elles ne constituent pas un risque inherent a la pratique normale de ce sport. Elles s'expliquent le plus souvent - de meme qu'entre skieurs - par le mepris des egards dus a autrui. II n'en va pas autrement en l'espece. Aussi la distinction etablie par la Cour cantonale entre les deux categories. de sport aurait~ elle du l'amener a adnlettre la negligence de Vonlanthen au sens de l'art. 18 CP et, partant, a le declarer responsable penalement de l'accident. L'intime objecte que, d'apres CLERC (Cours elemen- taire sur le Code penal suisse, partie speciale, t. I p. 59/60), « les blessures dans les sports Mneficient de l'impunite ». Mais cet auteur n'entendait pas enoncer ainsi un principe absolu. Le contexte montre qu'il vise non les sports indi- viduels, mais ceux qui sont soumis a des regles et s'appa- rentent a un combat. Et meme dans ces cas-1&, il n'exclut Strafgesetzbuch. No 4. 11 pas la poursuite penale, lorsque la lesion corporelle est due a une violation des regles du jeu. Si l'on voulait appliquer cette theorie a un sport individuel comme le patinage, les regles du jeu consisteraient dans les usages que doivent observer ceux qui pratiquent ce sport sur une patinoire publique. II est manifeste que le prevenu les a enfreintes sans scrupules.

2. - La cause doit. donc etre renvoyee a la juridiction cantonale pour qu'elle condamne Vonlanthen en vertu de l'art. 125 CP ...

4. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 194:9 i. S. Bfi.chi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi.rich. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Trödelware und - bis zur Höhe ihres Schätzungspreises - der Erlös aus solcher sind dem Trödler « anvertraut ». Art. 140 eh. 1 al. 2 OP. La maroha.ndise remise en consigna.tion et

- a concu.rrence du prix d'estimation - le produit de la vente sont « confies » au consignataire. Art. 140, cifra 1, cp. 2 OP. La merce data in consegna e, fino a concorrenza. del prezzo di stima, il rica.vo della sua vendita sono <c affidati » al consegna.tario. .A. - Die Firma R. Bühler & Co. in Zürich übergab der Händlerin Lina Büchl Teppiche und stellte ihr dafür am

11. und 26. September 1946 Rechnungen aus. Die Rech- nungen vom 11. September tragen die Bezeichnung<< Kon- signations-Nota>> und am Fusse den von Lina Büchl unter- zeichneten Vermerk «Lieferung für Wiederverkauf, Kon- signationsware, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung. Abrechnung _wöchentlich >>. Unter der Rechnung vom

26. September steht : « Lieferung für Wiederverkauf. Die Ware bleibt bis zur Regulierung unser Eigentum gemäss Art. 214 des OR. » Auch diesen Vermerk anerkannte die Belieferte durch Unterschrift. Lina Büchl verkaufte einige Teppiche, bezahlte jedoch ihrer Lieferantin nur einen Teil davon, während sie den Erlös aus den andern vollständig für sich verbrauchte.

12 Strafgesetzbuch. No 4. In der Zwangsvollstreckung kam die Firma R. Bühler & Co. mit Fr. 679.20 zu Verlust. B. - Am 3. Februar 1948 erklärte das Obergericht des Kantons . Zürich Lina Büchl der Veruntreuung von Fr. 679.20 schuldig (Art. 140 Züf. 1 Abs. 2 StGB} und ver- urteilte sie zu einer bedingt vonZiehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Es würdigte das Reehtsverhältnis zwischen R. Bühler & Co. und Lina Büchl als Trödelver- trag.

0. - Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an da.8 Obergericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Bezeichnung der Teppiche auf den Fakturen als Konsignationsware habe dem Partei- willen nicht entsprochen. Der Wille der Geschädigten sei nicht dahin gegangen, dass die Beschwerdeführerin die Teppiche auf Rechnung der Geschädigten verkaufe und den Erlös abliefere. R. Bühler & Co. habe nur Anspruch auf den in den Fakturen festgesetzten Kaufpreis gehabt; zu welchem Preise und zu welchen Bedingungen die Be- schwerdeführerin die Teppiche absetze, sei der Geschä- digten gleichgültig gewesen. Auch dem auf den Fakturen angebrachten Eigentumsvorbehalt komme keine Bedeu- tung zu. Abgesehen davon, dass er nicht im Register einge- tragen worden sei, habe er nicht dem Parteiwillen entspro- chen, da ja die Teppiche zum Weiterverkauf geliefert wor- den seien. Das Rechtsverhältnis Sei weder eine Kommis- sion noch ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Deshalb habe nicht an Stelle der Ware der Erlös treten können. Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Beschwerde- führerin sei daher keine Veruntreuung. Würde man die Auffassung des Obergerichts teilen, so müsste man in jedem Kreditkauf, in welchem der Verkäufer zu Ver- lust kommt, Veruntreuung annehmen. Bekanntlich fusse jeder Kreditkauf auf einem Vertrauensverhältnis, indem der Verkäufer den Käufer für zutrauens- und kreditwürdig Strafgesetzbuch. No 4. betrachte. Die Geschädigte habe nicht durch unrichtige Vertragsbezeichnung zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffen können. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. - Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen zu wollen, die Firma R. Bühler & Co. habe ihr die Teppiche bedingungslos (auf Kredit) verkauft und zu Eigentum übertragen. Das schliesst sie daraus, dass sie, wie unbe- stritten, das Recht hatte, die Ware weiterzuverkaufen, und dass dies nicht auf Rechnung der Firma, sondern der Beschwerdeführerin geschehen sollte. Das sind indes nicht Merkmale, die bloss dem Kaufe eigen sind. Auch der sogenannte Trödelvertrag weist sie auf, der im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Grundsatze der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) zulässig ist und von Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (BGE 47 lI 222, 55 II 43, 69 II ll5, 70 II 105). Du:rch diesen Vertrag räumt der Vertrödler dem Trödler das Recht ein, dem Verlrödler gehörende Ware unter Bezahlung des zum voraus festgesetzten Sehätzungspreises entweder auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu veräussem oder selber zu kaufen. Verpflichtet, das eine oder das andere zu tun, ist der Trödler nicht. Bis zur Weiterveräusserung oder zum Selbsteintritt ist er berechtigt, die Ware zurückzugeben, und bleibt sie, weil er nicht ihr « Erwerber >> ist, auch ohne Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 715 Abs. 1 ZGB) im Eigentum des Vertrödlers; dieser kann sie zurück- verlangen. Ein solcher Vertrag war das Rechtsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma R. Bühler & Co. Das ergibt sich aus den Worten «Konsignations-Nota »und « Konsignationsware », die auf den Fakturen stehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, diese Ausdrücke seien unrichtig, weil der Weiterverkauf der Ware auf ihre Rech- nung habe stattfinden sollen, ist müssig, da die Firma nie behauptet hat und auch die Vorinstanz nicht annimmt, es

14 Strafgesetzbuch. No 4. sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach- gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei- ~ zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerin sel- ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver- trag vor.

2. - Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als « anvertraut » erscheinen zu lassen. Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die Teppiche. Freilich durfte sie diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum. Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert. Daher kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS 1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver- trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig mit dem Argument, dass auch der Verkäufer dem Kredit- käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140 StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht « in beliebiger Weise» (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat- tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft. Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das Strafgesetzbllilh. N° 5. 15 Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet war. Insoweit war der Erlös « anvertrautes Gut », weil die Beschwerde- führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma R. Bühler & Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,. ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut gewürdigt (BGE 70 IV 7l ff.).

3. - Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde- führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Febrnßl' 1949 i. S. Felsst gegen GeneralprokUI'ator des Kantons Bem.

1. Art. 150 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech- prellerei (Erw. 1-3). · 2 .. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags wegen Zechprellerei (Erw. 4).

1. Art. JßO OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie d'a.uberge (cönsid. 1 a 3).

2. Art. 29 OP. Point de depa.rt du dela.i pour se pla.indre de filou- ~rie d'auberge (consid. 4).

1. Art; 150 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello scotto (consid. 1-3). .

2. Art. 29 OP. Inizio del termine per sporgere querela a mot1vo d'una frode dello scotto (consid. 4).