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Strafgesetzbuch. No 21.
hat, sowenig dies der Bundesrat tut, wenn er eine rechts-
kräftig ausgefällte Strafe mit einer zweiten gleicher .Art
« vereinigt », ihren Vollzug aufschiebt und statt dessen
die im zweiten Urteil verhängte Erziehung zur Arbeit
durchführen lässt (ZStR 62 334).
Das Kantonsgericht hat daher sein Urteil dahin abzu-
ändern, dass es die Verwahrung an Stelle aller vier Strafen
treten lässt. Wohl bezeichnen die Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils die ausgef'allten vier Monate Zuchthaus
bloss als Zusatzstrafe zu den drei Jahren Zuchthaus, die
dii.s Kriminalgericht des Kantons Glarus am 18. Dezember
194 7 ausgesprochen hat. Richtigerweise ist sie aber auch
Zusatzstrafe zu der einjährigen Zuchthausstrafe, die das
Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 1948
ausgefällt hat und die ihrerseits als Zusatz zu der Strafe
vom 18. Dezember 1947 bemessen worden ist. Sodann
sind die vom Kantonsgericht von St. Gallen ausgespro-
chenen vier Monate Zuchthaus auch Zusatz zu den fünf
Monaten Gefängnis, die das Obergericht des Kantons
Glarus am 1. September 1948 verhängt hat, denn auch
im Verhältnis zu diesem Urteil treffen die Voraussetzungen
von Art. 68 Ziff. 2 zu, unbekümmert darum, ob die fünf
Monate Gefängnis als selbständige Strafe oder ihrerseits als
Zusatz zu den früheren Strafen ausgesprochen worden sind.
Die Verwahrung wird mindestens solange dauern als
alle vier Strafen zusammen, soweit sie bei Antritt der
Verwahrung nicht bereits vollzogen sein werden. Beträgt
der unvollzogene Rest der Strafen weniger als drei Jahre,
so bleibt der Verurteilte mindestens drei Jahre in Ver-
wahrung (Art. 42 Ziff. 5 StGB).
Demnach erkennt der Kassatiunsho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom
23. Dezember 1948 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 22.
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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24 • .Juni
1949 i. S. Lips gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlch.
,.,.
Art. 43 Zifl.1 Abs. 2 StGB. Hat der Richter den körperlichen und
geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit erneu.t
untersuchen zu lassen, wenn ein Gutachten aus einem früheren
Strafverfahren vorl~egt ?
Art. 43 eh. 1 al. 2 OP. Le juge qui a. en main une expertise exooutee
au cours d'une procedure prooedente est-il tenu de faire reexa-
miner l'etat physique et mental du prevenu, ainsi que ses apti-
tudes au travail ?
Art. 43, cifra 1, <Yp. 2 OP. I1 giudice ehe d,ispone d'una perizia
allestita in una procedura anteriore e tenuto a far riesaminare
lo stato fisico e mentale del colpevole come pure la sua atti-
tudine al lavoro ?
Aus den Erwägungen:
1. -
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schreibt als Voraus-
setzung der Einweisung eines Liederlichen oder Arbeits-
scheuen in eine Arbeitserziehungsanstalt vor, dass der
Richter den körperlichen und geistigen Zustand des Täters
und dessen Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen müsse.
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist diese
Vorschrift zwingend; sie lässt dem Ermessen des Richters
nicht Spielraum (BGE 70 IV 4). Sie beruht auf dem Ge-
danken, dass in die Arbeitserziehungsanstalt nur einge-
wiesen werden soll, wer zur Arbeit erzogen werden kann,
d. h. arbeitsfähig und voraussichtJich besserungsfähig ist
(ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf S. 81). Da der
Wortlaut keine Zweifel zulässt, wie die Vorschrift auszu-
legen ist, besteht kein Grund, von der Rechtsprechung
abzuweichen.
2. -
Fragen kann man sich höchstens, ob der Richter
der Vorschrift Genüge leistet, wenn er auf das Ergebnis
einer Untersuchung abstellt, die in einem früheren Straf-
verfahren angeordnet worden ist.
Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse seit der frü-
heren Untersuchung geändert haben können. Im vorlie-
genden Falle spricht für die Möglichkeit einer solchen
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Strafgesetzbuch. J.IJ• 22.
Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung
durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver-
strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des
Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh-
rend zweieinhalb Jahren in 9-er Arbeitserziehungsansta1t
gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs-
versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän-
digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu
beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre
1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass
der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald
nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo
er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen
hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die
erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete
Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom
Ertrage ehrJicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2
StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der
bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein
Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in
diesem Falle -
im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43
Ziff. 5 Abs. 3 -
die Rückversetzung in die Anstalt nicht
für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die
neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits-
erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2
doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe-
zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen
lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt
Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden
könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen
Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son-
dern hat erneut den körperlichen und geistigen Zustand
des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach-
verständigen untersuchen zu lassen.
Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu
urteilen.
Strafgesetzbuch. N• 23.
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23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni
1949 i. S. Bianchi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veru,ntreuung einer Sache, die
dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft
worden ist.
Art. 63 OP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant
sur une chose vendue a l'auteur par acomptes et SOUS reserve
de propriete.
Art. 63 OP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione
indebita d'una cosa ehe e stata venduta al reo per acconti e
con riserva della proprieta.
Aus den Erwägungen :
Das Obergericht erwähnt den « Deliktsbetrag » in den
Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei
der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf min-
destens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit
der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in
diesem Umfange schuldig erklärt, muss angenommen wer-
den, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist
grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des ver-
ursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der
Regel das Verschulden mitbeeinflusst, nach dem gemäss
Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist.
Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt ver-
kauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht not-
wendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Ver-
käufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein
Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache
in sein Eigentum überzuführen. Eignet er sie sich an, ehe
er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den
Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des
Kaufpreises, und auch nur in diesem Umfange bereichert
er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschul-
den, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde
Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob