opencaselaw.ch

75_IV_103

BGE 75 IV 103

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.102

Strafgesetzbuch. No 21.

hat, sowenig dies der Bundesrat tut, wenn er eine rechts-

kräftig ausgefällte Strafe mit einer zweiten gleicher .Art

« vereinigt », ihren Vollzug aufschiebt und statt dessen

die im zweiten Urteil verhängte Erziehung zur Arbeit

durchführen lässt (ZStR 62 334).

Das Kantonsgericht hat daher sein Urteil dahin abzu-

ändern, dass es die Verwahrung an Stelle aller vier Strafen

treten lässt. Wohl bezeichnen die Erwägungen des ange-

fochtenen Urteils die ausgef'allten vier Monate Zuchthaus

bloss als Zusatzstrafe zu den drei Jahren Zuchthaus, die

dii.s Kriminalgericht des Kantons Glarus am 18. Dezember

194 7 ausgesprochen hat. Richtigerweise ist sie aber auch

Zusatzstrafe zu der einjährigen Zuchthausstrafe, die das

Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 1948

ausgefällt hat und die ihrerseits als Zusatz zu der Strafe

vom 18. Dezember 1947 bemessen worden ist. Sodann

sind die vom Kantonsgericht von St. Gallen ausgespro-

chenen vier Monate Zuchthaus auch Zusatz zu den fünf

Monaten Gefängnis, die das Obergericht des Kantons

Glarus am 1. September 1948 verhängt hat, denn auch

im Verhältnis zu diesem Urteil treffen die Voraussetzungen

von Art. 68 Ziff. 2 zu, unbekümmert darum, ob die fünf

Monate Gefängnis als selbständige Strafe oder ihrerseits als

Zusatz zu den früheren Strafen ausgesprochen worden sind.

Die Verwahrung wird mindestens solange dauern als

alle vier Strafen zusammen, soweit sie bei Antritt der

Verwahrung nicht bereits vollzogen sein werden. Beträgt

der unvollzogene Rest der Strafen weniger als drei Jahre,

so bleibt der Verurteilte mindestens drei Jahre in Ver-

wahrung (Art. 42 Ziff. 5 StGB).

Demnach erkennt der Kassatiunsho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom

23. Dezember 1948 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 22.

103

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24 • .Juni

1949 i. S. Lips gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlch.

,.,.

Art. 43 Zifl.1 Abs. 2 StGB. Hat der Richter den körperlichen und

geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit erneu.t

untersuchen zu lassen, wenn ein Gutachten aus einem früheren

Strafverfahren vorl~egt ?

Art. 43 eh. 1 al. 2 OP. Le juge qui a. en main une expertise exooutee

au cours d'une procedure prooedente est-il tenu de faire reexa-

miner l'etat physique et mental du prevenu, ainsi que ses apti-

tudes au travail ?

Art. 43, cifra 1, <Yp. 2 OP. I1 giudice ehe d,ispone d'una perizia

allestita in una procedura anteriore e tenuto a far riesaminare

lo stato fisico e mentale del colpevole come pure la sua atti-

tudine al lavoro ?

Aus den Erwägungen:

1. -

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schreibt als Voraus-

setzung der Einweisung eines Liederlichen oder Arbeits-

scheuen in eine Arbeitserziehungsanstalt vor, dass der

Richter den körperlichen und geistigen Zustand des Täters

und dessen Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen müsse.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist diese

Vorschrift zwingend; sie lässt dem Ermessen des Richters

nicht Spielraum (BGE 70 IV 4). Sie beruht auf dem Ge-

danken, dass in die Arbeitserziehungsanstalt nur einge-

wiesen werden soll, wer zur Arbeit erzogen werden kann,

d. h. arbeitsfähig und voraussichtJich besserungsfähig ist

(ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf S. 81). Da der

Wortlaut keine Zweifel zulässt, wie die Vorschrift auszu-

legen ist, besteht kein Grund, von der Rechtsprechung

abzuweichen.

2. -

Fragen kann man sich höchstens, ob der Richter

der Vorschrift Genüge leistet, wenn er auf das Ergebnis

einer Untersuchung abstellt, die in einem früheren Straf-

verfahren angeordnet worden ist.

Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn Grund zur

Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse seit der frü-

heren Untersuchung geändert haben können. Im vorlie-

genden Falle spricht für die Möglichkeit einer solchen

104

Strafgesetzbuch. J.IJ• 22.

Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung

durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver-

strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des

Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh-

rend zweieinhalb Jahren in 9-er Arbeitserziehungsansta1t

gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs-

versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän-

digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu

beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre

1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass

der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald

nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo

er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen

hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die

erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete

Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom

Ertrage ehrJicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2

StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der

bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein

Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in

diesem Falle -

im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43

Ziff. 5 Abs. 3 -

die Rückversetzung in die Anstalt nicht

für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die

neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits-

erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2

doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe-

zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen

lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt

Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden

könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen

Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son-

dern hat erneut den körperlichen und geistigen Zustand

des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach-

verständigen untersuchen zu lassen.

Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu

urteilen.

Strafgesetzbuch. N• 23.

105

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni

1949 i. S. Bianchi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veru,ntreuung einer Sache, die

dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft

worden ist.

Art. 63 OP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant

sur une chose vendue a l'auteur par acomptes et SOUS reserve

de propriete.

Art. 63 OP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione

indebita d'una cosa ehe e stata venduta al reo per acconti e

con riserva della proprieta.

Aus den Erwägungen :

Das Obergericht erwähnt den « Deliktsbetrag » in den

Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei

der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf min-

destens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit

der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in

diesem Umfange schuldig erklärt, muss angenommen wer-

den, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist

grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des ver-

ursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der

Regel das Verschulden mitbeeinflusst, nach dem gemäss

Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist.

Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt ver-

kauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht not-

wendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum

bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Ver-

käufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein

Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache

in sein Eigentum überzuführen. Eignet er sie sich an, ehe

er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den

Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des

Kaufpreises, und auch nur in diesem Umfange bereichert

er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschul-

den, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde

Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob