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.102 Strafgesetzbuch. No 21. hat, sowenig dies der Bundesrat tut, wenn er eine rechts- kräftig ausgefällte Strafe mit einer zweiten gleicher .Art « vereinigt », ihren Vollzug aufschiebt und statt dessen die im zweiten Urteil verhängte Erziehung zur Arbeit durchführen lässt (ZStR 62 334). Das Kantonsgericht hat daher sein Urteil dahin abzu- ändern, dass es die Verwahrung an Stelle aller vier Strafen treten lässt. Wohl bezeichnen die Erwägungen des ange- fochtenen Urteils die ausgef'allten vier Monate Zuchthaus bloss als Zusatzstrafe zu den drei Jahren Zuchthaus, die dii.s Kriminalgericht des Kantons Glarus am 18. Dezember 194 7 ausgesprochen hat. Richtigerweise ist sie aber auch Zusatzstrafe zu der einjährigen Zuchthausstrafe, die das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 1948 ausgefällt hat und die ihrerseits als Zusatz zu der Strafe vom 18. Dezember 1947 bemessen worden ist. Sodann sind die vom Kantonsgericht von St. Gallen ausgespro- chenen vier Monate Zuchthaus auch Zusatz zu den fünf Monaten Gefängnis, die das Obergericht des Kantons Glarus am 1. September 1948 verhängt hat, denn auch im Verhältnis zu diesem Urteil treffen die Voraussetzungen von Art. 68 Ziff. 2 zu, unbekümmert darum, ob die fünf Monate Gefängnis als selbständige Strafe oder ihrerseits als Zusatz zu den früheren Strafen ausgesprochen worden sind. Die Verwahrung wird mindestens solange dauern als alle vier Strafen zusammen, soweit sie bei Antritt der Verwahrung nicht bereits vollzogen sein werden. Beträgt der unvollzogene Rest der Strafen weniger als drei Jahre, so bleibt der Verurteilte mindestens drei Jahre in Ver- wahrung (Art. 42 Ziff. 5 StGB). Demnach erkennt der Kassatiunsho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom
23. Dezember 1948 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. No 22. 103
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24 • .Juni 1949 i. S. Lips gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlch. ,.,. Art. 43 Zifl.1 Abs. 2 StGB. Hat der Richter den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit erneu.t untersuchen zu lassen, wenn ein Gutachten aus einem früheren Strafverfahren vorl~egt ? Art. 43 eh. 1 al. 2 OP. Le juge qui a. en main une expertise exooutee au cours d'une procedure prooedente est-il tenu de faire reexa- miner l'etat physique et mental du prevenu, ainsi que ses apti- tudes au travail ? Art. 43, cifra 1, <Yp. 2 OP. I1 giudice ehe d,ispone d'una perizia allestita in una procedura anteriore e tenuto a far riesaminare lo stato fisico e mentale del colpevole come pure la sua atti- tudine al lavoro ? Aus den Erwägungen:
1. - Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schreibt als Voraus- setzung der Einweisung eines Liederlichen oder Arbeits- scheuen in eine Arbeitserziehungsanstalt vor, dass der Richter den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen müsse. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist diese Vorschrift zwingend ; sie lässt dem Ermessen des Richters nicht Spielraum (BGE 70 IV 4). Sie beruht auf dem Ge- danken, dass in die Arbeitserziehungsanstalt nur einge- wiesen werden soll, wer zur Arbeit erzogen werden kann,
d. h. arbeitsfähig und voraussichtJich besserungsfähig ist (ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf S. 81). Da der Wortlaut keine Zweifel zulässt, wie die Vorschrift auszu- legen ist, besteht kein Grund, von der Rechtsprechung abzuweichen.
2. - Fragen kann man sich höchstens, ob der Richter der Vorschrift Genüge leistet, wenn er auf das Ergebnis einer Untersuchung abstellt, die in einem früheren Straf- verfahren angeordnet worden ist. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse seit der frü- heren Untersuchung geändert haben können. Im vorlie- genden Falle spricht für die Möglichkeit einer solchen 104 Strafgesetzbuch. J.IJ• 22. Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver- strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh- rend zweieinhalb Jahren in 9-er Arbeitserziehungsansta1t gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs- versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän- digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre 1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom Ertrage ehrJicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in diesem Falle - im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 - die Rückversetzung in die Anstalt nicht für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits- erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe- zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son- dern hat erneut den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach- verständigen untersuchen zu lassen. Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu urteilen. Strafgesetzbuch. N• 23. 105
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Bianchi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veru,ntreuung einer Sache, die dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden ist. Art. 63 OP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant sur une chose vendue a l'auteur par acomptes et SOUS reserve de propriete. Art. 63 OP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione indebita d'una cosa ehe e stata venduta al reo per acconti e con riserva della proprieta. Aus den Erwägungen : Das Obergericht erwähnt den « Deliktsbetrag » in den Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf min- destens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in diesem Umfange schuldig erklärt, muss angenommen wer- den, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des ver- ursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der Regel das Verschulden mitbeeinflusst, nach dem gemäss Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist. Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt ver- kauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht not- wendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Ver- käufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache in sein Eigentum überzuführen. Eignet er sie sich an, ehe er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des Kaufpreises, und auch nur in diesem Umfange bereichert er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschul- den, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob