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75_II_363

BGE 75 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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362

Urheberrecht. N° 01.

gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt-

linie dienen können.

Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich

übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76

S. 339 betreff~nd Drucktypen wird gesagt, der Unterschied

zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller;

ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn

der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende

« ästhetische Überschuss », gleichgültig welches sein künst-

lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im

Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen

werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt

wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die

Wendung vom « ästhetischen Überschuss» als nicht son-

derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts-

destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe,

dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep-

tember 1939 (veröfIentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in

anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag-

gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches

Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe-

rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst

erreiche». Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der

künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge-

genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt

und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung

noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes

zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen

Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar

mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem

wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor-

schriften

gebundenen Geschmacksmusterschutz einen

deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken

sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis

wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens-

wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize-

rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die

deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war.

Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.

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c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon-

kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen

Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck-

modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal-

tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen.

Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden

muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist

eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch

den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte

und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah-

men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung

des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder-

ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen-

artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er-

hebt.

V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT

LEGISLATION AGRAIRE

52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 29. November 1949

i. S. Baumann gegen Zum Wald.

LiegßnBChaftskauf, landwirtschaftliches Bod8nrooht.

~

Niohtigkeit der Vereinbarung eines nicht beurkundeten und mcht

genehmigten ttberpreises ohne Rüoksio~t dara~, ob der be-

zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen 861 oder moht. Art. 42

BMB.

Vente immobili6re, UgislatiO'fl, agraire.

.

Est nulle la oonvention stipulant un supplement de prIX non

indique dans i'acte de vente authentique et non a'pprouve p~

l'autorite oompetente, quoi qu'll en soit de la question de saVOIr

si le prix total qui a eM paye oorrespond ou nO?J- a. !a valeur

reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 lanVler 19~O I

7 novembre 1941 instituant des mesures oontre la speculatlOn

sur les terres.

Vendita immobilia'1'e. legislazione agraria.

.

E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento df pre~zo

non indicato nell'atto pubblioo e non app~vato ~

autorlt8.

oompetente, indipendentemente dalla questlOne dl sapere se

364

Landwirt8ehaftliches Bodenrecht. N° 52.

il prezzo totale pagato eorrisponda 0 no al valore. effettivo

delI 'immobile. Art. 42 DCF 19 gennaio 1940 /7 novembre 1941

ehe istituisce misure eontro le speculazioni fondiarie.

A. -

Am ~8. März 1946 verkauften die Geschwister

Amold, August und Karolina Zum Wald ihr landwirt-

schaftliches Heimwesen samt Inventar an Fritz Baumann.

Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag wurde der Kauf-

preis einschliesslich des Inventars im Schätzungswert von

Fr. 20,000.- mit Fr. 82,000.- angegeben. Dieser Kauf-

vertrag wurde von der Landwirtschaftsdirektion des Kan-

tons Aargau als der nach Art. 6 BRB vom 19. Januar

1940/17. November 1941 betrefiend Massnahmen gegen

die Bodenspekulation usw. (BMB) zuständigen Behörde

am 5. April 1946 genehmigt. In Wirklichkeit betrug der

Kaufpreis gemäss mündlicher Vereinbarung der Parteien

Fr. 95,000.-. Die Difierenz von Fr. 13,000.- war vom

Käufer vor der Aufsetzung des Kaufvertrages bar bezahlt

worden.

B. -

In der Folge belangte. der Käufer die Verkäufer

solidarisch auf die Rückerstattung des nicht öfientlich

beurkundeten Überpreises von Fr. 13,000.- nebst 5 %

Zins seit 20. Dezember 1946, da die Nebenabrede gemäss

Art. 42 BMB nichtig sei.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und

erhoben Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu

verpflichten, ihnen das Heimwesen zu Fr. 75,000.- und

das Mobiliar und Vieh zu einem von Sachverständigen

festzusetzenden Preis zurückzuverkaufen.

O. -

Sowohl das Bezirksgericht Baden als auch das

Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab, im

wesentlichen auf Grund der folgenden Erwägungen: Nach

einer von der ersten Instanz veranlassten fachmännischen

Schätzung sei der Gesamtkaufpreis von Fr. 95,000.- nicht

übersetzt, sondern entspreche dem wirklichen Wert des

Heimwesens samt Inventar. In den Kaufvertrag sei ein

niedrigerer Kaufpreis nur aufgenommen worden, damit

de.r Vertrag ohne weiteres Und rasch genehmigt werde;

Landwirtseha.ftliehea BOdenrecht. N° 52.

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denn der Käufer habe das bisher von ihm gepachtete Gut

verlassen mÜSSen, die Beklagten hätten ihren Hof so rasch

als möglich verkaufen wollen und die Bestellung des Feldes

habe gedrängt. Der BMB bezwecke lediglich, Liegenschafts-

verkäufe zu übersetzten Preisen zu verhindern.. Eine Ab-

rede, die diesem Zweckgedanken nicht zuwiderlaufe,

durch die also im Grunde keine Umgehung der Vorschrift

und ihrer Schutzwirkung beabsichtigt und bewirkt werde,

falle nicht unter Art. 42 BMB; Die Genehmigungsbehörde

hätte auch bei Nennung des wahren Kaufpreises dem Ver-

trag die Zustimmung erteilt. Das müsse für die materiell-

rechtliche Gültigkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf

den Wortlaut von Art. 6 und 42 BMB massgebend sein.

Die Widerklage erklärte das Obergericht als gegenstands-

los, da sie nur noch für den Fall der Gutheissung der

Hauptklage aufrecht erhalten worden war.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. August

1949 ergriff der Kläger die Berufung mit dem erneuten

Begehren um Gutheissung der Klage auf Rückerstattung

des Betrages von Fr. 13,000.- nebst Zins.

Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Der BMB will der Spekulation mit land- und forst-

wirtschaftlichen Grundstücken wehren, um eine über-

schuldung des bäuerlichen Grundbesitzes zu verhindern.

Dieses Ziel liegt seiner grossen wirtschaftlichen Bedeutung

wegen nicht nur im Interesse des Bauern- und Pächter-

standes, sondern in demjenigen des ganzen Landes. Mit

Rücksicht hierauf sind denn auch die Massnahmen, die

der BMB zur Erreichung seines Zweckes vorsieht, sehr

weitgeh611d und einschneidend; stellen sie doch in ihrem

wesentlichen Inhalt einen Einbruch in den das Privatrecht

im übrigen beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit

dar. Jeder Vertrag über Eigentumsübertragung an Grund-

stücken der erwähnten Art ist grundsätzlich genehmigungs-

366

Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.

pflichtig und unterliegt der Prüfung und Zustimmung

einer besonderen kantonalen Behörde (Art. 6 BMB). Ohne

diese Zustimmung sind genehmigungsbedürftige Rechts-

geschäfte nichtig (Art. 42 Abs. I BMB); ebenso werden

Nebenabreden, die eine Umgehung der Bestimmungen des

BMB bezwecken, als nichtig erklärt mit der ausdrücklichen

Folge, dass nur der im öffentlich beurkundeten und be-

hördlich genehmigten Vertrag vereinbarte Preis geschuldet

wird und jede ausserhalb desselben versprochene Leistung

nicht gefordert, bzw. zurückverlangt werden kann, falls

sie bereits erbracht worden ist (Art. 42 Abs. 2 BMB).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist somit

nur der zwischen den Parteien abgeschlossene, genehmigte

Hauptvertrag gültig, die Nebenabrede nichtig und der

Kläger zur Rückforderung der Fr. 13,000.- befugt, die

er auf Grund derselben bezahlt hat.

2. ~ Die Vorinstanz glaubt, das Vorliegen eines Um-

gehungstatbestandes verneinen zu können, weil der verein-

barte Gesamtpreis dem wirklichen Wert der Liegenschaft

entsprochen habe, so dass trotz der Beurkundung nur

eines Teils des wahren Kaufpreises der vom BMB ange-

strebte Zweck, eine Überforderung des Käufers zu ver-

hindern, nicht vereitelt worden sei.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet

werden. Damit das vom BMB angestrebte allgemeine Ziel

der Sicherung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes vor

Überschuldung erreicht werden kann, muss der gesamte

landwirtschaftliche Güterverkehr von der Kontrolle er-

fasst werden, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich

eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht statuiert hat

(vgl. BMBArt. 7). Diese generelle Erfassung setzt in erster

LiIrie voraus, dass alle Verträge in ihrem vollen Umfang

der Genehmigungspflicht unterliegen. Eine Umgehung der

Bestimmungen des BMB ist daher schon dann anzunehmen,

wenn Vertragsteile überhaupt der Behörde vorenthalten

werden, ganz unbekümmert darum, welches die Gründe

hiefür gewesen seien und ob der Vertrag auch bei Kenntnis

Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 52.

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der Behörde vom vorenthaltenen Teil genehmigt worden

wäre. Das kommt deutlich zum Ausdruck in Art. 8 Ziff. 3

BMB, wonach die Genehmigung verweigert wird, wenn im

Vertrag ein geringerer als der effektiv· bezahlte Preis ver-

urkundet ist. Bei dieser Regelung kann der Richter nicht

befugt sein, hinterher im einzelnen Fall zu prüfen, ob der

tatsächlich bezahlte Preis übersetzt sei, und wenn dies

nicht zutrifft, dem Vertrag einschliesslich der nicht geneh-

migten Teile die Rechtswirksamkeit zuzubilligen, wie wenn

er im vollen Umfang genehmigt worden wäre. Ein solches

Vorgehen liefe dem Wortlaut, Sinn und Zweck des BMB

zuwider; denn damit wäre der Umgehung der Genehmi-

gungspflicht Tür und Tor geöffnet. Es bestünde die Gefahr,

dass die interessierten Kreise die Pflicht zur Bekanntgabe

des wahren Vertragsinhaltes missachten und nicht ver-

urkundete Nebenabreden treffen würden im Vertrauen

darauf, dass der Richter in einem allfälligen Prozess darauf

abstellen werde, ob die Voraussetzungen für die Genehmi-

gung des wirklich vereinbarten Vertragsinhaltes, insbe-

sondere des tatsächlich bezahlten Preises, nicht doch

gegeben gewesen wären. Auf diese Weise würde aber das

richtige Funktionieren des BMB ernstlich in Frage gestellt.

Zur Verhütung jeder Umgehung und im Interesse der

uneingeschränkten Durchführung des BMB muss deshalb

daran festgehalten werden, dass jede ausserhalb der Ge-

nehmigung stehende Abrede nichtig ist mit den im Be-

schluss vorgesehenen Folgen.

3. -

Das Vorgehen erweist sich auch aus einem weiteren

Grunde als unzulässig. Der BMB sieht einen selbständigen

Instanzenzug kantonaler Behörden vor, die für die Er-

teilung oder Versagung der Genehmigung zuständig sind.

Diese Behörden prüfen den Einzelfall, insbesondere die

. Angemessenheit des Preises, nach den im BMB aufge-

stellten Vorschriften. Dabei bilden sich bestimmte Grund-

sätze heraus, deren Anwendung im· Interesse der Rechts-

gleichheit und Rechtssicherheit innerhalb des nämlichen

Kantonsgebietes den gleichen Behörden obliegen muss.

368

Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.

Es geht daher nicht an, dass in Fällen, wo Vertragsteile den

Genehmigungsbehörden verheimlicht worden sind, der

Richter nachträglich eingreift und eine selbständige Prü~

fung vornimmt unter völliger Ausschaltung der Behörde,

die zu dieser Prüfung allein berufen ist. Das ist unvereinbar

mit dem Sinne des Erlasses und des darin angeordneten

Verfahrens, wonach bei landwirtschaftlichen Grundstücken

die Genehmigungsbehörde unter Ausschluss des Richters

darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang

Kaufverträge zu genehmigen sind und dadurch Rechts-

wirksamkeit erlangen. Jedes andere Verfahren mit der

indirekten Wirkung einer Genehmigung ist ausgeschlossen.

Auch aus diesem Grunde muss es deshalb dabei bleiben

dass aHe nicht genehmigten Nebenabreden unheilba;

nichtig sind.

4. -

Die Folgen der Umgehung sind allerdings, nament-

lich in Fällen wie dem vorliegenden, wo tatsächlich keine

Überzahlung stattgefunden hat, für den Verkäufer hart.

Allein das ist im Sinne eines poenalen Elementes vom

Gesetzgeber so gewollt auf Grund der zutreffenden: Über-

legung, dass heimliche Abreden nur dann wirksam unter-

bunden werden könn~n, wenn man den darin Begünstigten

den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg entzieht. Auch

die Folge, dass die Sanktion einseitig den Verkäufer trifft,

während der an der Umgehung mitbeteiligte Käufer den

auf Grund der Nebenabrede bezahlten Betrag zurücker-

hält, ist vom Gesetzgeber. bewusst in Kauf genommen

worden, weil sonst die Aufdeckung von Umgehungen

praktisch ausgeschlossen wäre.

.

Insbesondere im Hinblick auf dieses letztere Motiv des

Gesetzgebers erweist sich daher auch der von den Beklagten

gegen den Kläger erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrau-

ches (Art. 2 ZGB) als unbegründet. Ob allenfalls Rechts-

missbrauch anzunehmen wäre, wenn der Käufer von An-

fang an auf eine nur teilweise Beurkundung des Kauf-

preises hingearbeitet hat mit der nachweisbaren Absicht

nachher den nichtverurkundeten TeU zurückzuverlangen:

LandwirtBohaftliohes Bodenrecht. N° 62.

369-

braucht hier nicht entschieden zu werden, da für einen so

gearteten Tatbestand keine Anhaltspunkte bestehen.

5. -

-Die Klage ist somit gutzuheissen.

Die vor der Vorinstanz noch eventuell geltend gemachte

Widerklage haben die Beklagten im Berufungsverfahren

nicht mehr aufrecht erhs.lten, so dass darauf nicht einzu-

treten ist. Sie wäre übrigens materiell aussichtslos gewesen,

da aus der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 2

BMB, es sei der im öffentlich beurkundeten Vertrag verein-

barte Preis allein geschuldet, schlüssig hervorgeht, dass die

Nichtigkeit der Nebenabrede die Gültigkeit des Haupt-

vertrages unberührt lässt. Sollten die Beklagten -

waS

jedoch nicht ernstlich in Frage kommt -

in Unkenntnis

der Vorschriften davon ausgegangen sein, die Nebenabrede

sei rechtswirksam und der gestützt darauf bezahlte Betrag

könne ihnen nicht entzogen werden, so läge darin ein

Rechtsirrtum, der als blosser Irrtum im Beweggrund

unwesentlich wäre.

Demnach erkennt das Burule8gerieht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom· 19. August 1949 wird

aufgehoben und die Beklagten werden unter Solidarhaft

verpflichtet, dem Kläger Fr. 13,000.- nebst 5 % Zins

seit 20. Dezember 1946 zu. bezahlen.

VgL auch Nr. 48. -

Voir aussi n° 48.

24,

AS 75 II -

194,9