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362 Urheberrecht. N° 01. gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt- linie dienen können. Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76 S. 339 betreff~nd Drucktypen wird gesagt, der Unterschied zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller; ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende « ästhetische Überschuss », gleichgültig welches sein künst- lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die Wendung vom « ästhetischen Überschuss» als nicht son- derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts- destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe, dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep- tember 1939 (veröfIentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag- gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe- rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst erreiche». Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge- genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor- schriften gebundenen Geschmacksmusterschutz einen deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens- wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize- rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war. Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52. 363
c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon- kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck- modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal- tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen. Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah- men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder- ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen- artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er- hebt. V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT LEGISLATION AGRAIRE
52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 29. November 1949
i. S. Baumann gegen Zum Wald. LiegßnBChaftskauf, landwirtschaftliches Bod8nrooht. ~ Niohtigkeit der Vereinbarung eines nicht beurkundeten und mcht genehmigten ttberpreises ohne Rüoksio~t dara~, ob der be- zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen 861 oder moht. Art. 42 BMB. Vente immobili6re, UgislatiO'fl, agraire. . Est nulle la oonvention stipulant un supplement de prIX non indique dans i'acte de vente authentique et non a'pprouve p~ l'autorite oompetente, quoi qu'll en soit de la question de saVOIr si le prix total qui a eM paye oorrespond ou nO?J- a. !a valeur reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 lanVler 19~O I 7 novembre 1941 instituant des mesures oontre la speculatlOn sur les terres. Vendita immobilia'1'e. legislazione agraria. . E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento df pre~zo non indicato nell'atto pubblioo e non app~vato ~ autorlt8. oompetente, indipendentemente dalla questlOne dl sapere se 364 Landwirt8ehaftliches Bodenrecht. N° 52. il prezzo totale pagato eorrisponda 0 no al valore. effettivo delI 'immobile. Art. 42 DCF 19 gennaio 1940 /7 novembre 1941 ehe istituisce misure eontro le speculazioni fondiarie. A. - Am ~8. März 1946 verkauften die Geschwister Amold, August und Karolina Zum Wald ihr landwirt- schaftliches Heimwesen samt Inventar an Fritz Baumann. Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag wurde der Kauf- preis einschliesslich des Inventars im Schätzungswert von Fr. 20,000.- mit Fr. 82,000.- angegeben. Dieser Kauf- vertrag wurde von der Landwirtschaftsdirektion des Kan- tons Aargau als der nach Art. 6 BRB vom 19. Januar 1940/17. November 1941 betrefiend Massnahmen gegen die Bodenspekulation usw. (BMB) zuständigen Behörde am 5. April 1946 genehmigt. In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis gemäss mündlicher Vereinbarung der Parteien Fr. 95,000.-. Die Difierenz von Fr. 13,000.- war vom Käufer vor der Aufsetzung des Kaufvertrages bar bezahlt worden. B. - In der Folge belangte. der Käufer die Verkäufer solidarisch auf die Rückerstattung des nicht öfientlich beurkundeten Überpreises von Fr. 13,000.- nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 1946, da die Nebenabrede gemäss Art. 42 BMB nichtig sei. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu verpflichten, ihnen das Heimwesen zu Fr. 75,000.- und das Mobiliar und Vieh zu einem von Sachverständigen festzusetzenden Preis zurückzuverkaufen. O. - Sowohl das Bezirksgericht Baden als auch das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab, im wesentlichen auf Grund der folgenden Erwägungen: Nach einer von der ersten Instanz veranlassten fachmännischen Schätzung sei der Gesamtkaufpreis von Fr. 95,000.- nicht übersetzt, sondern entspreche dem wirklichen Wert des Heimwesens samt Inventar. In den Kaufvertrag sei ein niedrigerer Kaufpreis nur aufgenommen worden, damit de.r Vertrag ohne weiteres Und rasch genehmigt werde; Landwirtseha.ftliehea BOdenrecht. N° 52. 365 denn der Käufer habe das bisher von ihm gepachtete Gut verlassen mÜSSen, die Beklagten hätten ihren Hof so rasch als möglich verkaufen wollen und die Bestellung des Feldes habe gedrängt. Der BMB bezwecke lediglich, Liegenschafts- verkäufe zu übersetzten Preisen zu verhindern.. Eine Ab- rede, die diesem Zweckgedanken nicht zuwiderlaufe, durch die also im Grunde keine Umgehung der Vorschrift und ihrer Schutzwirkung beabsichtigt und bewirkt werde, falle nicht unter Art. 42 BMB; Die Genehmigungsbehörde hätte auch bei Nennung des wahren Kaufpreises dem Ver- trag die Zustimmung erteilt. Das müsse für die materiell- rechtliche Gültigkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 6 und 42 BMB massgebend sein. Die Widerklage erklärte das Obergericht als gegenstands- los, da sie nur noch für den Fall der Gutheissung der Hauptklage aufrecht erhalten worden war. D. - Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. August 1949 ergriff der Kläger die Berufung mit dem erneuten Begehren um Gutheissung der Klage auf Rückerstattung des Betrages von Fr. 13,000.- nebst Zins. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. - Der BMB will der Spekulation mit land- und forst- wirtschaftlichen Grundstücken wehren, um eine über- schuldung des bäuerlichen Grundbesitzes zu verhindern. Dieses Ziel liegt seiner grossen wirtschaftlichen Bedeutung wegen nicht nur im Interesse des Bauern- und Pächter- standes, sondern in demjenigen des ganzen Landes. Mit Rücksicht hierauf sind denn auch die Massnahmen, die der BMB zur Erreichung seines Zweckes vorsieht, sehr weitgeh611d und einschneidend; stellen sie doch in ihrem wesentlichen Inhalt einen Einbruch in den das Privatrecht im übrigen beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit dar. Jeder Vertrag über Eigentumsübertragung an Grund- stücken der erwähnten Art ist grundsätzlich genehmigungs- 366 Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52. pflichtig und unterliegt der Prüfung und Zustimmung einer besonderen kantonalen Behörde (Art. 6 BMB). Ohne diese Zustimmung sind genehmigungsbedürftige Rechts- geschäfte nichtig (Art. 42 Abs. I BMB); ebenso werden Nebenabreden, die eine Umgehung der Bestimmungen des BMB bezwecken, als nichtig erklärt mit der ausdrücklichen Folge, dass nur der im öffentlich beurkundeten und be- hördlich genehmigten Vertrag vereinbarte Preis geschuldet wird und jede ausserhalb desselben versprochene Leistung nicht gefordert, bzw. zurückverlangt werden kann, falls sie bereits erbracht worden ist (Art. 42 Abs. 2 BMB). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist somit nur der zwischen den Parteien abgeschlossene, genehmigte Hauptvertrag gültig, die Nebenabrede nichtig und der Kläger zur Rückforderung der Fr. 13,000.- befugt, die er auf Grund derselben bezahlt hat.
2. ~ Die Vorinstanz glaubt, das Vorliegen eines Um- gehungstatbestandes verneinen zu können, weil der verein- barte Gesamtpreis dem wirklichen Wert der Liegenschaft entsprochen habe, so dass trotz der Beurkundung nur eines Teils des wahren Kaufpreises der vom BMB ange- strebte Zweck, eine Überforderung des Käufers zu ver- hindern, nicht vereitelt worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Damit das vom BMB angestrebte allgemeine Ziel der Sicherung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes vor Überschuldung erreicht werden kann, muss der gesamte landwirtschaftliche Güterverkehr von der Kontrolle er- fasst werden, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht statuiert hat (vgl. BMBArt. 7). Diese generelle Erfassung setzt in erster LiIrie voraus, dass alle Verträge in ihrem vollen Umfang der Genehmigungspflicht unterliegen. Eine Umgehung der Bestimmungen des BMB ist daher schon dann anzunehmen, wenn Vertragsteile überhaupt der Behörde vorenthalten werden, ganz unbekümmert darum, welches die Gründe hiefür gewesen seien und ob der Vertrag auch bei Kenntnis Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 52. 367 der Behörde vom vorenthaltenen Teil genehmigt worden wäre. Das kommt deutlich zum Ausdruck in Art. 8 Ziff. 3 BMB, wonach die Genehmigung verweigert wird, wenn im Vertrag ein geringerer als der effektiv· bezahlte Preis ver- urkundet ist. Bei dieser Regelung kann der Richter nicht befugt sein, hinterher im einzelnen Fall zu prüfen, ob der tatsächlich bezahlte Preis übersetzt sei, und wenn dies nicht zutrifft, dem Vertrag einschliesslich der nicht geneh- migten Teile die Rechtswirksamkeit zuzubilligen, wie wenn er im vollen Umfang genehmigt worden wäre. Ein solches Vorgehen liefe dem Wortlaut, Sinn und Zweck des BMB zuwider; denn damit wäre der Umgehung der Genehmi- gungspflicht Tür und Tor geöffnet. Es bestünde die Gefahr, dass die interessierten Kreise die Pflicht zur Bekanntgabe des wahren Vertragsinhaltes missachten und nicht ver- urkundete Nebenabreden treffen würden im Vertrauen darauf, dass der Richter in einem allfälligen Prozess darauf abstellen werde, ob die Voraussetzungen für die Genehmi- gung des wirklich vereinbarten Vertragsinhaltes, insbe- sondere des tatsächlich bezahlten Preises, nicht doch gegeben gewesen wären. Auf diese Weise würde aber das richtige Funktionieren des BMB ernstlich in Frage gestellt. Zur Verhütung jeder Umgehung und im Interesse der uneingeschränkten Durchführung des BMB muss deshalb daran festgehalten werden, dass jede ausserhalb der Ge- nehmigung stehende Abrede nichtig ist mit den im Be- schluss vorgesehenen Folgen.
3. - Das Vorgehen erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzulässig. Der BMB sieht einen selbständigen Instanzenzug kantonaler Behörden vor, die für die Er- teilung oder Versagung der Genehmigung zuständig sind. Diese Behörden prüfen den Einzelfall, insbesondere die . Angemessenheit des Preises, nach den im BMB aufge- stellten Vorschriften. Dabei bilden sich bestimmte Grund- sätze heraus, deren Anwendung im· Interesse der Rechts- gleichheit und Rechtssicherheit innerhalb des nämlichen Kantonsgebietes den gleichen Behörden obliegen muss. 368 Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52. Es geht daher nicht an, dass in Fällen, wo Vertragsteile den Genehmigungsbehörden verheimlicht worden sind, der Richter nachträglich eingreift und eine selbständige Prü~ fung vornimmt unter völliger Ausschaltung der Behörde, die zu dieser Prüfung allein berufen ist. Das ist unvereinbar mit dem Sinne des Erlasses und des darin angeordneten Verfahrens, wonach bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigungsbehörde unter Ausschluss des Richters darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang Kaufverträge zu genehmigen sind und dadurch Rechts- wirksamkeit erlangen. Jedes andere Verfahren mit der indirekten Wirkung einer Genehmigung ist ausgeschlossen. Auch aus diesem Grunde muss es deshalb dabei bleiben dass aHe nicht genehmigten Nebenabreden unheilba; nichtig sind.
4. - Die Folgen der Umgehung sind allerdings, nament- lich in Fällen wie dem vorliegenden, wo tatsächlich keine Überzahlung stattgefunden hat, für den Verkäufer hart. Allein das ist im Sinne eines poenalen Elementes vom Gesetzgeber so gewollt auf Grund der zutreffenden: Über- legung, dass heimliche Abreden nur dann wirksam unter- bunden werden könn~n, wenn man den darin Begünstigten den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg entzieht. Auch die Folge, dass die Sanktion einseitig den Verkäufer trifft, während der an der Umgehung mitbeteiligte Käufer den auf Grund der Nebenabrede bezahlten Betrag zurücker- hält, ist vom Gesetzgeber. bewusst in Kauf genommen worden, weil sonst die Aufdeckung von Umgehungen praktisch ausgeschlossen wäre. . Insbesondere im Hinblick auf dieses letztere Motiv des Gesetzgebers erweist sich daher auch der von den Beklagten gegen den Kläger erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrau- ches (Art. 2 ZGB) als unbegründet. Ob allenfalls Rechts- missbrauch anzunehmen wäre, wenn der Käufer von An- fang an auf eine nur teilweise Beurkundung des Kauf- preises hingearbeitet hat mit der nachweisbaren Absicht nachher den nichtverurkundeten TeU zurückzuverlangen: LandwirtBohaftliohes Bodenrecht. N° 62. 369- braucht hier nicht entschieden zu werden, da für einen so gearteten Tatbestand keine Anhaltspunkte bestehen.
5. - -Die Klage ist somit gutzuheissen. Die vor der Vorinstanz noch eventuell geltend gemachte Widerklage haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhs.lten, so dass darauf nicht einzu- treten ist. Sie wäre übrigens materiell aussichtslos gewesen, da aus der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BMB, es sei der im öffentlich beurkundeten Vertrag verein- barte Preis allein geschuldet, schlüssig hervorgeht, dass die Nichtigkeit der Nebenabrede die Gültigkeit des Haupt- vertrages unberührt lässt. Sollten die Beklagten - waS jedoch nicht ernstlich in Frage kommt - in Unkenntnis der Vorschriften davon ausgegangen sein, die Nebenabrede sei rechtswirksam und der gestützt darauf bezahlte Betrag könne ihnen nicht entzogen werden, so läge darin ein Rechtsirrtum, der als blosser Irrtum im Beweggrund unwesentlich wäre. Demnach erkennt das Burule8gerieht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom· 19. August 1949 wird aufgehoben und die Beklagten werden unter Solidarhaft verpflichtet, dem Kläger Fr. 13,000.- nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 1946 zu. bezahlen. VgL auch Nr. 48. - Voir aussi n° 48. 24, AS 75 II - 194,9