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Urheberrecht. N° 01.
gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt-
linie dienen können.
Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich
übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76
S. 339 betreff~nd Drucktypen wird gesagt, der Unterschied
zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller;
ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn
der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende
« ästhetische Überschuss », gleichgültig welches sein künst-
lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im
Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen
werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt
wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die
Wendung vom « ästhetischen Überschuss» als nicht son-
derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts-
destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe,
dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep-
tember 1939 (veröfIentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in
anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag-
gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches
Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe-
rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst
erreiche». Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der
künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge-
genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt
und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung
noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes
zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen
Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar
mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem
wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor-
schriften
gebundenen Geschmacksmusterschutz einen
deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken
sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis
wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens-
wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize-
rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die
deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war.
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.
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c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon-
kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen
Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck-
modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal-
tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen.
Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden
muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist
eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch
den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte
und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah-
men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung
des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder-
ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen-
artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er-
hebt.
V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT
LEGISLATION AGRAIRE
52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 29. November 1949
i. S. Baumann gegen Zum Wald.
LiegßnBChaftskauf, landwirtschaftliches Bod8nrooht.
~
Niohtigkeit der Vereinbarung eines nicht beurkundeten und mcht
genehmigten ttberpreises ohne Rüoksio~t dara~, ob der be-
zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen 861 oder moht. Art. 42
BMB.
Vente immobili6re, UgislatiO'fl, agraire.
.
Est nulle la oonvention stipulant un supplement de prIX non
indique dans i'acte de vente authentique et non a'pprouve p~
l'autorite oompetente, quoi qu'll en soit de la question de saVOIr
si le prix total qui a eM paye oorrespond ou nO?J- a. !a valeur
reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 lanVler 19~O I
7 novembre 1941 instituant des mesures oontre la speculatlOn
sur les terres.
Vendita immobilia'1'e. legislazione agraria.
.
E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento df pre~zo
non indicato nell'atto pubblioo e non app~vato ~
autorlt8.
oompetente, indipendentemente dalla questlOne dl sapere se
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Landwirt8ehaftliches Bodenrecht. N° 52.
il prezzo totale pagato eorrisponda 0 no al valore. effettivo
delI 'immobile. Art. 42 DCF 19 gennaio 1940 /7 novembre 1941
ehe istituisce misure eontro le speculazioni fondiarie.
A. -
Am ~8. März 1946 verkauften die Geschwister
Amold, August und Karolina Zum Wald ihr landwirt-
schaftliches Heimwesen samt Inventar an Fritz Baumann.
Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag wurde der Kauf-
preis einschliesslich des Inventars im Schätzungswert von
Fr. 20,000.- mit Fr. 82,000.- angegeben. Dieser Kauf-
vertrag wurde von der Landwirtschaftsdirektion des Kan-
tons Aargau als der nach Art. 6 BRB vom 19. Januar
1940/17. November 1941 betrefiend Massnahmen gegen
die Bodenspekulation usw. (BMB) zuständigen Behörde
am 5. April 1946 genehmigt. In Wirklichkeit betrug der
Kaufpreis gemäss mündlicher Vereinbarung der Parteien
Fr. 95,000.-. Die Difierenz von Fr. 13,000.- war vom
Käufer vor der Aufsetzung des Kaufvertrages bar bezahlt
worden.
B. -
In der Folge belangte. der Käufer die Verkäufer
solidarisch auf die Rückerstattung des nicht öfientlich
beurkundeten Überpreises von Fr. 13,000.- nebst 5 %
Zins seit 20. Dezember 1946, da die Nebenabrede gemäss
Art. 42 BMB nichtig sei.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und
erhoben Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu
verpflichten, ihnen das Heimwesen zu Fr. 75,000.- und
das Mobiliar und Vieh zu einem von Sachverständigen
festzusetzenden Preis zurückzuverkaufen.
O. -
Sowohl das Bezirksgericht Baden als auch das
Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab, im
wesentlichen auf Grund der folgenden Erwägungen: Nach
einer von der ersten Instanz veranlassten fachmännischen
Schätzung sei der Gesamtkaufpreis von Fr. 95,000.- nicht
übersetzt, sondern entspreche dem wirklichen Wert des
Heimwesens samt Inventar. In den Kaufvertrag sei ein
niedrigerer Kaufpreis nur aufgenommen worden, damit
de.r Vertrag ohne weiteres Und rasch genehmigt werde;
Landwirtseha.ftliehea BOdenrecht. N° 52.
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denn der Käufer habe das bisher von ihm gepachtete Gut
verlassen mÜSSen, die Beklagten hätten ihren Hof so rasch
als möglich verkaufen wollen und die Bestellung des Feldes
habe gedrängt. Der BMB bezwecke lediglich, Liegenschafts-
verkäufe zu übersetzten Preisen zu verhindern.. Eine Ab-
rede, die diesem Zweckgedanken nicht zuwiderlaufe,
durch die also im Grunde keine Umgehung der Vorschrift
und ihrer Schutzwirkung beabsichtigt und bewirkt werde,
falle nicht unter Art. 42 BMB; Die Genehmigungsbehörde
hätte auch bei Nennung des wahren Kaufpreises dem Ver-
trag die Zustimmung erteilt. Das müsse für die materiell-
rechtliche Gültigkeit des Vertrages ohne Rücksicht auf
den Wortlaut von Art. 6 und 42 BMB massgebend sein.
Die Widerklage erklärte das Obergericht als gegenstands-
los, da sie nur noch für den Fall der Gutheissung der
Hauptklage aufrecht erhalten worden war.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. August
1949 ergriff der Kläger die Berufung mit dem erneuten
Begehren um Gutheissung der Klage auf Rückerstattung
des Betrages von Fr. 13,000.- nebst Zins.
Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. -
Der BMB will der Spekulation mit land- und forst-
wirtschaftlichen Grundstücken wehren, um eine über-
schuldung des bäuerlichen Grundbesitzes zu verhindern.
Dieses Ziel liegt seiner grossen wirtschaftlichen Bedeutung
wegen nicht nur im Interesse des Bauern- und Pächter-
standes, sondern in demjenigen des ganzen Landes. Mit
Rücksicht hierauf sind denn auch die Massnahmen, die
der BMB zur Erreichung seines Zweckes vorsieht, sehr
weitgeh611d und einschneidend; stellen sie doch in ihrem
wesentlichen Inhalt einen Einbruch in den das Privatrecht
im übrigen beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit
dar. Jeder Vertrag über Eigentumsübertragung an Grund-
stücken der erwähnten Art ist grundsätzlich genehmigungs-
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Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.
pflichtig und unterliegt der Prüfung und Zustimmung
einer besonderen kantonalen Behörde (Art. 6 BMB). Ohne
diese Zustimmung sind genehmigungsbedürftige Rechts-
geschäfte nichtig (Art. 42 Abs. I BMB); ebenso werden
Nebenabreden, die eine Umgehung der Bestimmungen des
BMB bezwecken, als nichtig erklärt mit der ausdrücklichen
Folge, dass nur der im öffentlich beurkundeten und be-
hördlich genehmigten Vertrag vereinbarte Preis geschuldet
wird und jede ausserhalb desselben versprochene Leistung
nicht gefordert, bzw. zurückverlangt werden kann, falls
sie bereits erbracht worden ist (Art. 42 Abs. 2 BMB).
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist somit
nur der zwischen den Parteien abgeschlossene, genehmigte
Hauptvertrag gültig, die Nebenabrede nichtig und der
Kläger zur Rückforderung der Fr. 13,000.- befugt, die
er auf Grund derselben bezahlt hat.
2. ~ Die Vorinstanz glaubt, das Vorliegen eines Um-
gehungstatbestandes verneinen zu können, weil der verein-
barte Gesamtpreis dem wirklichen Wert der Liegenschaft
entsprochen habe, so dass trotz der Beurkundung nur
eines Teils des wahren Kaufpreises der vom BMB ange-
strebte Zweck, eine Überforderung des Käufers zu ver-
hindern, nicht vereitelt worden sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet
werden. Damit das vom BMB angestrebte allgemeine Ziel
der Sicherung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes vor
Überschuldung erreicht werden kann, muss der gesamte
landwirtschaftliche Güterverkehr von der Kontrolle er-
fasst werden, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich
eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht statuiert hat
(vgl. BMBArt. 7). Diese generelle Erfassung setzt in erster
LiIrie voraus, dass alle Verträge in ihrem vollen Umfang
der Genehmigungspflicht unterliegen. Eine Umgehung der
Bestimmungen des BMB ist daher schon dann anzunehmen,
wenn Vertragsteile überhaupt der Behörde vorenthalten
werden, ganz unbekümmert darum, welches die Gründe
hiefür gewesen seien und ob der Vertrag auch bei Kenntnis
Landwirtschaftliches Bodenrecht. N° 52.
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der Behörde vom vorenthaltenen Teil genehmigt worden
wäre. Das kommt deutlich zum Ausdruck in Art. 8 Ziff. 3
BMB, wonach die Genehmigung verweigert wird, wenn im
Vertrag ein geringerer als der effektiv· bezahlte Preis ver-
urkundet ist. Bei dieser Regelung kann der Richter nicht
befugt sein, hinterher im einzelnen Fall zu prüfen, ob der
tatsächlich bezahlte Preis übersetzt sei, und wenn dies
nicht zutrifft, dem Vertrag einschliesslich der nicht geneh-
migten Teile die Rechtswirksamkeit zuzubilligen, wie wenn
er im vollen Umfang genehmigt worden wäre. Ein solches
Vorgehen liefe dem Wortlaut, Sinn und Zweck des BMB
zuwider; denn damit wäre der Umgehung der Genehmi-
gungspflicht Tür und Tor geöffnet. Es bestünde die Gefahr,
dass die interessierten Kreise die Pflicht zur Bekanntgabe
des wahren Vertragsinhaltes missachten und nicht ver-
urkundete Nebenabreden treffen würden im Vertrauen
darauf, dass der Richter in einem allfälligen Prozess darauf
abstellen werde, ob die Voraussetzungen für die Genehmi-
gung des wirklich vereinbarten Vertragsinhaltes, insbe-
sondere des tatsächlich bezahlten Preises, nicht doch
gegeben gewesen wären. Auf diese Weise würde aber das
richtige Funktionieren des BMB ernstlich in Frage gestellt.
Zur Verhütung jeder Umgehung und im Interesse der
uneingeschränkten Durchführung des BMB muss deshalb
daran festgehalten werden, dass jede ausserhalb der Ge-
nehmigung stehende Abrede nichtig ist mit den im Be-
schluss vorgesehenen Folgen.
3. -
Das Vorgehen erweist sich auch aus einem weiteren
Grunde als unzulässig. Der BMB sieht einen selbständigen
Instanzenzug kantonaler Behörden vor, die für die Er-
teilung oder Versagung der Genehmigung zuständig sind.
Diese Behörden prüfen den Einzelfall, insbesondere die
. Angemessenheit des Preises, nach den im BMB aufge-
stellten Vorschriften. Dabei bilden sich bestimmte Grund-
sätze heraus, deren Anwendung im· Interesse der Rechts-
gleichheit und Rechtssicherheit innerhalb des nämlichen
Kantonsgebietes den gleichen Behörden obliegen muss.
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Landwirtschaftliches Bodenrecht. N0 52.
Es geht daher nicht an, dass in Fällen, wo Vertragsteile den
Genehmigungsbehörden verheimlicht worden sind, der
Richter nachträglich eingreift und eine selbständige Prü~
fung vornimmt unter völliger Ausschaltung der Behörde,
die zu dieser Prüfung allein berufen ist. Das ist unvereinbar
mit dem Sinne des Erlasses und des darin angeordneten
Verfahrens, wonach bei landwirtschaftlichen Grundstücken
die Genehmigungsbehörde unter Ausschluss des Richters
darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang
Kaufverträge zu genehmigen sind und dadurch Rechts-
wirksamkeit erlangen. Jedes andere Verfahren mit der
indirekten Wirkung einer Genehmigung ist ausgeschlossen.
Auch aus diesem Grunde muss es deshalb dabei bleiben
dass aHe nicht genehmigten Nebenabreden unheilba;
nichtig sind.
4. -
Die Folgen der Umgehung sind allerdings, nament-
lich in Fällen wie dem vorliegenden, wo tatsächlich keine
Überzahlung stattgefunden hat, für den Verkäufer hart.
Allein das ist im Sinne eines poenalen Elementes vom
Gesetzgeber so gewollt auf Grund der zutreffenden: Über-
legung, dass heimliche Abreden nur dann wirksam unter-
bunden werden könn~n, wenn man den darin Begünstigten
den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg entzieht. Auch
die Folge, dass die Sanktion einseitig den Verkäufer trifft,
während der an der Umgehung mitbeteiligte Käufer den
auf Grund der Nebenabrede bezahlten Betrag zurücker-
hält, ist vom Gesetzgeber. bewusst in Kauf genommen
worden, weil sonst die Aufdeckung von Umgehungen
praktisch ausgeschlossen wäre.
.
Insbesondere im Hinblick auf dieses letztere Motiv des
Gesetzgebers erweist sich daher auch der von den Beklagten
gegen den Kläger erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrau-
ches (Art. 2 ZGB) als unbegründet. Ob allenfalls Rechts-
missbrauch anzunehmen wäre, wenn der Käufer von An-
fang an auf eine nur teilweise Beurkundung des Kauf-
preises hingearbeitet hat mit der nachweisbaren Absicht
nachher den nichtverurkundeten TeU zurückzuverlangen:
LandwirtBohaftliohes Bodenrecht. N° 62.
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braucht hier nicht entschieden zu werden, da für einen so
gearteten Tatbestand keine Anhaltspunkte bestehen.
5. -
-Die Klage ist somit gutzuheissen.
Die vor der Vorinstanz noch eventuell geltend gemachte
Widerklage haben die Beklagten im Berufungsverfahren
nicht mehr aufrecht erhs.lten, so dass darauf nicht einzu-
treten ist. Sie wäre übrigens materiell aussichtslos gewesen,
da aus der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 2
BMB, es sei der im öffentlich beurkundeten Vertrag verein-
barte Preis allein geschuldet, schlüssig hervorgeht, dass die
Nichtigkeit der Nebenabrede die Gültigkeit des Haupt-
vertrages unberührt lässt. Sollten die Beklagten -
waS
jedoch nicht ernstlich in Frage kommt -
in Unkenntnis
der Vorschriften davon ausgegangen sein, die Nebenabrede
sei rechtswirksam und der gestützt darauf bezahlte Betrag
könne ihnen nicht entzogen werden, so läge darin ein
Rechtsirrtum, der als blosser Irrtum im Beweggrund
unwesentlich wäre.
Demnach erkennt das Burule8gerieht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom· 19. August 1949 wird
aufgehoben und die Beklagten werden unter Solidarhaft
verpflichtet, dem Kläger Fr. 13,000.- nebst 5 % Zins
seit 20. Dezember 1946 zu. bezahlen.
VgL auch Nr. 48. -
Voir aussi n° 48.
24,
AS 75 II -
194,9