Volltext (verifizierbarer Originaltext)
348 Obllgationenrecht. No 60. stimmter Einwendungen, nicht an und für sich, zulässt (Digesto a.a.O. 1072 rechts al. 1), muss für Art. 505 des schweizerischen ZGB die Angabe des wahren Errichtungs- datums nach wie vor als unerlässlich gelten. Eine bewusste Vor- oder Nachdatierung ist eben nicht Angabe desjenigen Sachverhaltes, der nach dem Sinn dieser Vorschrift anzu- geben ist. Im Wechselrecht mögen Gründe bestehen, willkürliche Datierungen gelten zu lassen. Beim Testa- mente dagegen, das in jedem Fall erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, kann die nach Ort und Zeit, auf den Tag genau, verlangte Datierung nur dazu vorgeschrieben sein, damit man den wahren Ort und die wahre Zeit der Errichtung daraus ersehe (zutreffend VON HIPPEL, a.a.O. 60, STAUDINGER, a.a.O. S. 748). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 26. September 1949 bestätigt. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
50. Urteil der J. Zivilabteilung vom 22. November 1949
i. S . .loss gegen J.EiehmülIer A.-G. Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Uebergang von Namenaktien, Verweigerung der Eintragung; Art. 686 Aha. 4 OR. Gesetze8- lücke, Art. 1 Aha. 2 ZGB. Verweigen: die Aktiengesellschaft dem Erben die Eintragung in das Aktienbuch, so kann er ihr eine angemessene Ablösungsfrist ansetzen und bei deren Nichtbeacbtung provisorische Eintra- gung verlangen. Soci&e anonyme. Acquiaition par 8UCCesaion d'actiona nominative8, refus de l'inacription sur le regiatre des actiona ; arte 686 al. 4 CO. Lacune de la 1oi, arte 1 er al. 2 CC. Lorsque la soci6M anonyme refuse A l'h6ritier d'un actiOIUlaire de I 'inscrire sur le registre des actions, cet h6ritier peut fixer A 11 :1 • i \ I <,J I Obligationenrooht. N0 50. 349 l8. societe un delai convenable pour que ses actions l~ soient reprises, et il peut, si ce delai n'est pas respecM, eXIger son inscription provisoire. Societd anonima. Acquiato pM' 8UCCe8aion~ dj azioni nominative, rifiuto dell'iacrizione nel regiatro delle azwm ; arte 686 cp. 4 CO. Lacuna della legge, arte 1 cp. 2 CC. Quando la societA anonima rifiuta all'erede d'un azionista l'iscri- zione nel libro delle azioni, questo erede pub assegnare alla societA un termine adeguato per ~umere le azi?ni. e~ se questo termine non e ossequiato, pub esigere la sua 18CrIZlOne prov- visoria. A. - Die J. Eichmüller Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen verfü~ über ein Grundkapital von Fr. 300,000.-, eingeteilt in 235 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 1000.- und in 260 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 250.-. Nach Art. 8 der Gesellschaftsstatuten ist jede Aktie unab- hängig vom Nennwert zur Abgabe einer Stimme berech- tigt, darf jedoch kein Aktionär mehr als den sechSten Teil der sämtlichen in der Generalversammlung vertrete- nen Stimmen auf sich vereinigen. Anderseits bestimmen die Statuten in Art. 4 : ({ Die Gesellschaft anerkennt nur die im .Akiienbuch eingetra- genen Aktionäre; die Eintragung ist durch den Verwal~~rat auf dem Aktien-Titel zu bescheinigen. Zur. EiI;tragung m das Aktienbuch ist ein Ausweis über die formnchtzge 1JbertragIUlg der Aktie erforderlich, wobei die Übertragung durch ttbergabe des indossierten Aktien-Titels an den Erwerber erfolgen kann (684 OR). Für jede Übertragung von Aktien ist die Zustimn.tung des V?r- waltungsrates erforderlich. Der Verwaltungsrat Ist berechtIgt unter Vorbehalt von Art. 686 Aha. 4 OR die Eintragung ohne Grundangabe zu verweigern. » B. - .Am. 11. Oktober 1945 starb Frau M. Eichmüller- Schott. Sie hinterliess 80 Stimmrechtsaktien der Eichmül- ler A.-G. zu nominell Fr. 250.-, welche an ihre Tochter und einzige Erbin, Frau Allce Joss-Schott, übergingen. Die Gesellschaft anerkannte diese aber nicht als Aktionä- rin und teilte am 5. Juli 1947 mit, dass der Verwaltungsrat die 80 Aktien für sich beanspruche. Wegen Meinungsver- schiedenheiten betreffend die Höhe des Übernahmepreises kam es zum Prozess. Das Urteil des Handelsgerichtes St. Gallen vom 17. Juni 1948, das die von der Gesellschaft 3ÖO Obligationenrecht. N0 ÖO. zu zahlende Entschädigung auf Fr. 30,060.- nebst 5 o/c Zins seit 1. Juli 1947 festsetzte, wurde Von Frau Jos: mittels staats::echtlicher Beschwerde und Berufung an das Bundesgencht gezogen. Während die staatsrechtliche Beschwerde durch Nichteintretensentscheid vom 17. No- vember 1948 erledigt ist, blieb die Berufung hängig, da Frau Joss selber deren Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihr neu eingeleiteten Verfahrens wünsch- te. O. - Mittlerweile hatten nämlich am 3. Juli 1947,
11. Mai und 23. August 1948 Generalversammlungen der Eichmüller A.-G. stattgefunden. Frau Joss, die nicht einge- laden worden war, klagte im Oktober 1948 gegen die Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Generalversamm- lungsbeschlüsse VOm 23. August 1948 sowie auf Fest- s~ellung, ~s ihre 80 Aktien stimmberechtigt seien und SIe da~er bIS zu deren rechtsgültiger Übertragung die Befugrus habe, an den Generalversammlungen der Be- klagten teilzunehmen. Das Handelsgericht des Kantons Sb. GaUen lehnte diese Begehren mit Urteil vom 1. Juni 1949 ab. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung mit de~ Antrag a~ Gutheissung der Klage. Die Beklagte sc~esst auf NIchteintreten (mangels Präzisierung des StreItwertes) oder auf Bestätigung des kantonalen Ent- scheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Klage geht nicht auf Bezahlung einer bestimm- t~n Geldsu~me. Da sie aber die Stimmrechtsausübung fur 80 AktIen zu nominell insgesamt Fr. 20,000.- zum Gegenstande hat, darf unbedenklich vorausgesetzt wer- de~, dass ihr Streitwert den Betrag von Fr. 8000.- über- steIgt (Art. 36 Abs. 2 OG). .. 2. - Nach Art. 684 Abs. 1 OR sind Namenaktien ubertragbar, « wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen ». Die Aktiengesellschaft hat somit das Recht , I l Obligationemecht. N0 ÖO. 3öl in ihrer Satzung die Übertragung von Namenaktien zu verbieten oder zu beschränken (vgl. Art. 627 Zifi. 80R). In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass derartige Vorkehren unter Umständen von geradezu lebenswichtiger Bedeutung sind. Insbesondere eine Aktiengesellschaft mit spezifisch regionalen oder beruflichen Zielen kann ein sehr erhebliches Interesse daran haben, dass nicht orts- oder berufsfremde, vielleicht sogar mit einem Konkurrenz- unternehmen verbundene Aktionäre die Mehrheit er- halten. Eine solche Gefahr besteht nicht nur bei rechts- geschäftlicher Übertragung, sondern ebenso beim Erbanfall von Aktien. Dieser entzieht sich zwar naturgemäss der Nonnierung in den Statuten. Jedoch sieht das Gesetz richägerweise die Möglichkeit einer Ablösung der Erben durch die Gesellschaft vor.
3. - über die Eigentümer der Namenaktien hat die Gesellschaft laut Art. 685 Abs. 1 OR ein Aktienbuch zu führen. Und gemäss Abs. 4 des Art. 685 OR wird im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Entsprechend liegt das Mittel zur Fernhaltung nicht genehmer Aktionäre von der Gesellschaft in der Verweigerung der Eintragung. Der diesen Vorgang regeinde Art. 686 OR behandelt die beiden erörterten Fälle insofern verschieden, als beim rechtsgeschäftlichen Aktienerwerb aus den in den Statuten genannten Gründen oder, wo die Satzung so bestimmt, ohne Grundangabe und ausserdem wegen Nichtleistung der für nicht voll einbezahlte Aktien geforderten Sicher- steIlung die Eintragungsverweigerung schlechthin zulässig ist (Abs. 1-3), während bei Aktienerwerb infolge Erb- ganges keine SichersteIlung verlangt und die Eintragung nur versagt werden darf, wenn Mitglieder der Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich bereit finden, die Aktien zum Börsenkurse oder mangels eines solchen zum wirk- lichen Wert im Zeitpunkte der Anmeldung zur Eintragung zu übernehmen (Abs. 4). Dagegen deutet nichts in der Redaktion des Art. 686 OR auf eine unterschiedliche 352 Obligationenreoht. N° 50. Anwendbarkeit des in Art. 685 Abs. 4 OR niedergelegten Grundsatzes. Also muss beim erbrechtlichen Aktienüber- gang gleich wie beim rechtsgeschäftlichen auch gelten, was in BGE -69 II 316 festgestellt ist, nämlich, dass die Eintragung im Aktienbuch nicht bloss eine Vermutung der Aktionäreigenschaft bewirkt, sondern für die Legiti- mation gegenüber der Gesellschaft ausschliessHche konsti- tutive Bedeutung hat.
4. - Indessen besteht, wie schon die Expertenkommis- sion für die Beratung des Revisionsentwurfes II zum OR erkannte (vgl. Protokoll S. 292/93), hinsichtlich der Folgen der Eintragsverweigerung ein wesentlicher Unter- schied. Bei rechtsgeschäftlicher Aktienübertragung bleibt der Gesellschaft gegenüber der Veräusserer so lange Aktionär, als nicht an seiner Stelle der Erwerber im Aktienbuch eingetragen ist. Bei Vererbung der Aktien jedoch ist wegen Ablebens des bisher eingetragen gewe- senen Eigentümers niemand da; der zur Ausübung jener (nicht vermögensmässigen) Rechte befugt wäre, welche b{}i Geschäften unter Lebenden weiterhiri' vom Veräusserer geltend gemacht werden können. Man glaubte, dieser Situation dadurch zu begegnen, dass die Verweigerung der Eintragung im Aktienbuch von der Ablösung des Erben abhängig gemacht wurde. Allein die Bedingung hindert nicht, dass gesellschaftsrechtlich gesehen die vererbten Aktien brach liegen, bis die Übernahme perfekt geworden ist. Das erlaubt möglicherweise den übrigen Aktionären, Beschlüsse zu fassen, die sie nicht fassen könnten, wenn die den Gegenstand der Vererbung bilden- den Aktien stimmberechtigt wären. Die Verwaltung hat es sogar in der_Hand, die Übernahme der Aktien, nament- lich wenn ein Streit über deren Bewertung hinzutritt, eigens zu verzögern. Oder es kann sich ergeben, dass die gewoHte und durchaus gutgläubig zugesagte Ablösung sich hinterher doch als undurchführbar erweist. Derartige Konsequenzen liegen zweifellos nicht im Sinne des Geset- zes. Das System des Art. 686 AbsA OR weist somit Obligationenrooht. N° 50. 353 offensichtlich eine Lücke auf, die vom Richter geschlos~ sen werden muss (Art. 1 Aha. 2 ZGB). Dem Erben bis nach vollzogener Ablösung einfach die Rechtsstellung des Erblassers zuzuerkennen, wie die KJägerin vorschlägt, geht nicht an, weil so das mit der Vinkulierung von Namenaktien angestrebte und gesetzlich geschützte Hauptziel, d.h. die Nichtzulassung unerwünsch- ter Aktionäre, gerade vereitelt würde. Aus dem nämlichen Grunde verbietet sich, für die einstweilige Wahrnehmung der Aktionärrechte in analoger Anwendung von Art. 393 ZGB einen Beistand heranzuziehen. Dieser hätte ja von Amtes wegen im Interesse des Erben zu handeln, sodass wiederum die Eintragungsvel'WEligerung illusorisch wäre. Art. 686 Abs. 4 OR ist aufgestellt im Interesse der Gesell- schaft, so wie der Verwaltungsrat es versteht. Der Gesell- schaft muss daher grundsätzlich die Möglichkeit gewahrt werden, einen als Aktionär nicht genehmen Erben von jeder direkten oder indirekten Einflussnahme auf ihre Geschicke abzuhalten. Mit Rücksicht darauf ist die Lösung in einer Verkürzung des Zwischenstadiums auf die unvermeidliche Minimaldauer zu suchen. Dem Erben ist das Recht einzuräumen, der Gesellschaft eine ange- messene Ablösungsfrist zu setzen und bei deren Nicht- beachtung die provisorische Eintragung im Aktienbuch zu verlangen, bzw. eine dahingehende richterliche Ver- fügung zu erwirken. Antwortet die Gesellschaft abschlägig, so kann die Eintragung ohnehin nicht länger verweigert werden. Erklären sich aber Mitglieder der Verwaltung oder einzelne Aktionäre zur Übernahme der Aktien bereit, dann steht, falls die Bewertung Schwierigkeiten verursachen sollte, einer sofortigen provisorischen Eintra- gung 'der Ansprecher gegen Sicherstellung des Erben nichts im Wege.
5. - Hier kann nun allerdings das dargelegte Ver- fahren nicht Platz greifen. Denn es ist dafür kein Raum mehr, nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten, wenn auch unverhältnismässig spät, den Willen zur "Übernahme 23 AB 75 II - 1949 354 Obligationenr6oht. N0 50. der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Bemessung der Entschädigung eingelassen hat. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren General- versammlung vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist unbehelflich. Die Einladung als solche vermag die fehlende Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie hätte sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als Aktionärin weisendes konkludentes Verhalten der Be- klagten auslegen lassen (vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A. Machine addizionatrici e classificatrici Powers). So aber wurde sie damals von der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und heute jene Folgerung zu ziehen ist nach allem, was sich mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1949 wird bestätigt. Vgl. auch Nr. 48, 53. - Voir aussi nOS 48, 53. Urheberreoht. N0 51. IV. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 31S1S
51. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. No- vember 1949 i. S. P. Bruckmann und Söhne gegen Kreis & Co. und Calderoni FrateIli S. A. Verhältnis des MMG zum URG; Abgrenzung des Anwendungs- bereiches der beiden Gesetze. Rapports entre la LDMI et la LDA. Champ d'application des deux lois. Relazione tra la legge federale sui disegni e modelli industriali (LDMI) e la legge federale- concernente ü ditritto d'a'Utore BUlle apere letterarie e artistiche (LDA). Campo di applicazione delle due leggi. Vor mehr als 20 Jahren liess die Klägerin ein Besteck- modell entwerfen und unter Fabriknummer 6651 herstellen. Es ist so gestaltet, dass der nach hinten sich verbreiternde Stiel der einzelnen Essgeräte vorderseitig über ca. 3/5 der Gesamtbreite eine erhöhte, parallel zum Rand geradlinig verlaufepde und flach gehaltene Mittelpartie aufweist, die in einer wiederum geradlinig begrenzten leichten Aufwöl- bung endet und der bei Löffel und Gabel auf der Rückseite eine durchgehende Kehlung entspricht. Dieses Modell brachte die Klägerin unter dem Namen « Schwaben» teils in Reinsilber teils versilbert in den Handel. Es wurde auch in der Schweiz mit Erfolg verkauft. Jedoch unterblieb eine Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum. Die S.A. Calderoni .Fratelli in Italien (Litisdenunziatin der Beklagten) fabriziert, angeblich schon seit 1931, unter ihrer Nummer 1900 ein dem Modell « Schwaben» sehr ähnliches Besteck. Es wurde in der Schweiz offenbar nicht vor 1948 vertrieben. Damals brachte die Beklagte das ita- lienische Modell Nummer 1900 auf den Markt, und zwar