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Obllgationenrecht. No 60.
stimmter Einwendungen, nicht an und für sich, zulässt
(Digesto a.a.O. 1072 rechts al. 1), muss für Art. 505 des
schweizerischen ZGB die Angabe des wahren Errichtungs-
datums nach wie vor als unerlässlich gelten. Eine bewusste
Vor- oder Nachdatierung ist eben nicht Angabe desjenigen
Sachverhaltes, der nach dem Sinn dieser Vorschrift anzu-
geben ist. Im Wechselrecht mögen Gründe bestehen,
willkürliche Datierungen gelten zu lassen. Beim Testa-
mente dagegen, das in jedem Fall erst mit dem Tode
des Erblassers wirksam wird, kann die nach Ort und
Zeit, auf den Tag genau, verlangte Datierung nur dazu
vorgeschrieben sein, damit man den wahren Ort und die
wahre Zeit der Errichtung daraus ersehe (zutreffend VON
HIPPEL, a.a.O. 60, STAUDINGER, a.a.O. S. 748).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 26.
September 1949 bestätigt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
50. Urteil der J. Zivilabteilung vom 22. November 1949
i. S . .loss gegen J.EiehmülIer A.-G.
Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Uebergang von Namenaktien,
Verweigerung der Eintragung; Art. 686 Aha. 4 OR. Gesetze8-
lücke, Art. 1 Aha. 2 ZGB.
Verweigen: die Aktiengesellschaft dem Erben die Eintragung in
das Aktienbuch, so kann er ihr eine angemessene Ablösungsfrist
ansetzen und bei deren Nichtbeacbtung provisorische Eintra-
gung verlangen.
Soci&e anonyme. Acquiaition par 8UCCesaion d'actiona nominative8,
refus de l'inacription sur le regiatre des actiona; arte 686 al. 4 CO.
Lacune de la 1oi, arte 1 er al. 2 CC.
Lorsque la soci6M anonyme refuse A l'h6ritier d'un actiOIUlaire de
I 'inscrire sur le registre des actions, cet h6ritier peut fixer A
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Obligationenrooht. N0 50.
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l8. societe un delai convenable pour que ses actions l~ soient
reprises, et il peut, si ce delai n'est pas respecM, eXIger son
inscription provisoire.
Societd anonima. Acquiato pM' 8UCCe8aion~ dj azioni nominative,
rifiuto dell'iacrizione nel regiatro delle azwm; arte 686 cp. 4 CO.
Lacuna della legge, arte 1 cp. 2 CC.
Quando la societA anonima rifiuta all'erede d'un azionista l'iscri-
zione nel libro delle azioni, questo erede pub assegnare alla
societA un termine adeguato per ~umere le azi?ni. e~ se questo
termine non e ossequiato, pub esigere la sua 18CrIZlOne prov-
visoria.
A. -
Die J. Eichmüller Aktiengesellschaft mit Sitz in St.
Gallen verfü~ über ein Grundkapital von Fr. 300,000.-,
eingeteilt in 235 auf den Namen lautende Aktien mit einem
Nennwert von je Fr. 1000.- und in 260 auf den Namen
lautende Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 250.-.
Nach Art. 8 der Gesellschaftsstatuten ist jede Aktie unab-
hängig vom Nennwert zur Abgabe einer Stimme berech-
tigt, darf jedoch kein Aktionär mehr als den sechSten
Teil der sämtlichen in der Generalversammlung vertrete-
nen Stimmen auf sich vereinigen. Anderseits bestimmen
die Statuten in Art. 4 :
({ Die Gesellschaft anerkennt nur die im .Akiienbuch eingetra-
genen Aktionäre; die Eintragung ist durch den Verwal~~rat
auf dem Aktien-Titel zu bescheinigen. Zur. EiI;tragung m das
Aktienbuch ist ein Ausweis über die formnchtzge 1JbertragIUlg
der Aktie erforderlich, wobei die Übertragung durch ttbergabe des
indossierten Aktien-Titels an den Erwerber erfolgen kann (684 OR).
Für jede Übertragung von Aktien ist die Zustimn.tung des V?r-
waltungsrates erforderlich. Der Verwaltungsrat Ist berechtIgt
unter Vorbehalt von Art. 686 Aha. 4 OR die Eintragung ohne
Grundangabe zu verweigern. »
B. -
.Am. 11. Oktober 1945 starb Frau M. Eichmüller-
Schott. Sie hinterliess 80 Stimmrechtsaktien der Eichmül-
ler A.-G. zu nominell Fr. 250.-, welche an ihre Tochter
und einzige Erbin, Frau Allce Joss-Schott, übergingen.
Die Gesellschaft anerkannte diese aber nicht als Aktionä-
rin und teilte am 5. Juli 1947 mit, dass der Verwaltungsrat
die 80 Aktien für sich beanspruche. Wegen Meinungsver-
schiedenheiten betreffend die Höhe des Übernahmepreises
kam es zum Prozess. Das Urteil des Handelsgerichtes
St. Gallen vom 17. Juni 1948, das die von der Gesellschaft
3ÖO
Obligationenrecht. N0 ÖO.
zu zahlende Entschädigung auf Fr. 30,060.- nebst 5 o/c
Zins seit 1. Juli 1947 festsetzte, wurde Von Frau Jos:
mittels staats::echtlicher Beschwerde und Berufung an
das Bundesgencht gezogen. Während die staatsrechtliche
Beschwerde durch Nichteintretensentscheid vom 17. No-
vember 1948 erledigt ist, blieb die Berufung hängig, da
Frau Joss selber deren Sistierung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des von ihr neu eingeleiteten Verfahrens wünsch-
te.
O. -
Mittlerweile hatten nämlich am 3. Juli 1947,
11. Mai und 23. August 1948 Generalversammlungen der
Eichmüller A.-G. stattgefunden. Frau Joss, die nicht einge-
laden worden war, klagte im Oktober 1948 gegen die
Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Generalversamm-
lungsbeschlüsse VOm 23. August 1948 sowie auf Fest-
s~ellung, ~s ihre 80 Aktien stimmberechtigt seien und
SIe da~er bIS zu deren rechtsgültiger Übertragung die
Befugrus habe, an den Generalversammlungen der Be-
klagten teilzunehmen.
Das Handelsgericht des Kantons Sb. GaUen lehnte
diese Begehren mit Urteil vom 1. Juni 1949 ab.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung mit
de~ Antrag a~ Gutheissung der Klage. Die Beklagte
sc~esst auf NIchteintreten (mangels Präzisierung des
StreItwertes) oder auf Bestätigung des kantonalen Ent-
scheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klage geht nicht auf Bezahlung einer bestimm-
t~n Geldsu~me. Da sie aber die Stimmrechtsausübung
fur 80 AktIen zu nominell insgesamt Fr. 20,000.- zum
Gegenstande hat, darf unbedenklich vorausgesetzt wer-
de~, dass ihr Streitwert den Betrag von Fr. 8000.- über-
steIgt (Art. 36 Abs. 2 OG).
.. 2. -
Nach Art. 684 Abs. 1 OR sind Namenaktien
ubertragbar,
« wenn nicht die Statuten etwas anderes
bestimmen ». Die Aktiengesellschaft hat somit das Recht,
I
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Obligationemecht. N0 ÖO.
3öl
in ihrer Satzung die Übertragung von Namenaktien zu
verbieten oder zu beschränken (vgl. Art. 627 Zifi. 80R).
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass derartige
Vorkehren unter Umständen von geradezu lebenswichtiger
Bedeutung sind. Insbesondere eine Aktiengesellschaft mit
spezifisch regionalen oder beruflichen Zielen kann ein
sehr erhebliches Interesse daran haben, dass nicht orts-
oder berufsfremde, vielleicht sogar mit einem Konkurrenz-
unternehmen verbundene Aktionäre die Mehrheit er-
halten. Eine solche Gefahr besteht nicht nur bei rechts-
geschäftlicher Übertragung, sondern ebenso beim Erbanfall
von Aktien. Dieser entzieht sich zwar naturgemäss der
Nonnierung in den Statuten. Jedoch sieht das Gesetz
richägerweise die Möglichkeit einer Ablösung der Erben
durch die Gesellschaft vor.
3. -
über die Eigentümer der Namenaktien hat die
Gesellschaft laut Art. 685 Abs. 1 OR ein Aktienbuch
zu führen. Und gemäss Abs. 4 des Art. 685 OR wird im
Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär betrachtet, wer
im Aktienbuch eingetragen ist. Entsprechend liegt das
Mittel zur Fernhaltung nicht genehmer Aktionäre von
der Gesellschaft in der Verweigerung der Eintragung.
Der diesen Vorgang regeinde Art. 686 OR behandelt die
beiden erörterten Fälle insofern verschieden, als beim
rechtsgeschäftlichen Aktienerwerb aus den in den Statuten
genannten Gründen oder, wo die Satzung so bestimmt,
ohne Grundangabe und ausserdem wegen Nichtleistung
der für nicht voll einbezahlte Aktien geforderten Sicher-
steIlung die Eintragungsverweigerung schlechthin zulässig
ist (Abs. 1-3), während bei Aktienerwerb infolge Erb-
ganges keine SichersteIlung verlangt und die Eintragung
nur versagt werden darf, wenn Mitglieder der Verwaltung
oder einzelne Aktionäre sich bereit finden, die Aktien
zum Börsenkurse oder mangels eines solchen zum wirk-
lichen Wert im Zeitpunkte der Anmeldung zur Eintragung
zu übernehmen (Abs. 4). Dagegen deutet nichts in der
Redaktion des Art. 686 OR auf eine unterschiedliche
352
Obligationenreoht. N° 50.
Anwendbarkeit des in Art. 685 Abs. 4 OR niedergelegten
Grundsatzes. Also muss beim erbrechtlichen Aktienüber-
gang gleich wie beim rechtsgeschäftlichen auch gelten,
was in BGE -69 II 316 festgestellt ist, nämlich, dass die
Eintragung im Aktienbuch nicht bloss eine Vermutung
der Aktionäreigenschaft bewirkt, sondern für die Legiti-
mation gegenüber der Gesellschaft ausschliessHche konsti-
tutive Bedeutung hat.
4. -
Indessen besteht, wie schon die Expertenkommis-
sion für die Beratung des Revisionsentwurfes II zum OR
erkannte (vgl. Protokoll S. 292/93), hinsichtlich der
Folgen der Eintragsverweigerung ein wesentlicher Unter-
schied. Bei rechtsgeschäftlicher Aktienübertragung bleibt
der Gesellschaft gegenüber der Veräusserer so lange
Aktionär, als nicht an seiner Stelle der Erwerber im
Aktienbuch eingetragen ist. Bei Vererbung der Aktien
jedoch ist wegen Ablebens des bisher eingetragen gewe-
senen Eigentümers niemand da; der zur Ausübung jener
(nicht vermögensmässigen) Rechte befugt wäre, welche
b{}i Geschäften unter Lebenden weiterhiri' vom Veräusserer
geltend gemacht werden können. Man glaubte, dieser
Situation dadurch zu begegnen, dass die Verweigerung
der Eintragung im Aktienbuch von der Ablösung des
Erben abhängig gemacht wurde. Allein die Bedingung
hindert nicht, dass gesellschaftsrechtlich gesehen die
vererbten Aktien brach liegen, bis die Übernahme perfekt
geworden ist. Das erlaubt möglicherweise den übrigen
Aktionären, Beschlüsse zu fassen, die sie nicht fassen
könnten, wenn die den Gegenstand der Vererbung bilden-
den Aktien stimmberechtigt wären. Die Verwaltung hat
es sogar in der_Hand, die Übernahme der Aktien, nament-
lich wenn ein Streit über deren Bewertung hinzutritt,
eigens zu verzögern. Oder es kann sich ergeben, dass die
gewoHte und durchaus gutgläubig zugesagte Ablösung
sich hinterher doch als undurchführbar erweist. Derartige
Konsequenzen liegen zweifellos nicht im Sinne des Geset-
zes. Das System des Art. 686 AbsA OR weist somit
Obligationenrooht. N° 50.
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offensichtlich eine Lücke auf, die vom Richter geschlos~
sen werden muss (Art. 1 Aha. 2 ZGB).
Dem Erben bis nach vollzogener Ablösung einfach die
Rechtsstellung des Erblassers zuzuerkennen, wie die
KJägerin vorschlägt, geht nicht an, weil so das mit der
Vinkulierung von Namenaktien angestrebte und gesetzlich
geschützte Hauptziel, d.h. die Nichtzulassung unerwünsch-
ter Aktionäre, gerade vereitelt würde. Aus dem nämlichen
Grunde verbietet sich, für die einstweilige Wahrnehmung
der Aktionärrechte in analoger Anwendung von Art. 393
ZGB einen Beistand heranzuziehen. Dieser hätte ja von
Amtes wegen im Interesse des Erben zu handeln, sodass
wiederum die Eintragungsvel'WEligerung illusorisch wäre.
Art. 686 Abs. 4 OR ist aufgestellt im Interesse der Gesell-
schaft, so wie der Verwaltungsrat es versteht. Der Gesell-
schaft muss daher grundsätzlich die Möglichkeit gewahrt
werden, einen als Aktionär nicht genehmen Erben von
jeder direkten oder indirekten Einflussnahme auf ihre
Geschicke abzuhalten. Mit Rücksicht darauf ist die
Lösung in einer Verkürzung des Zwischenstadiums auf
die unvermeidliche Minimaldauer zu suchen. Dem Erben
ist das Recht einzuräumen, der Gesellschaft eine ange-
messene Ablösungsfrist zu setzen und bei deren Nicht-
beachtung die provisorische Eintragung im Aktienbuch
zu verlangen, bzw. eine dahingehende richterliche Ver-
fügung zu erwirken. Antwortet die Gesellschaft abschlägig,
so kann die Eintragung ohnehin nicht länger verweigert
werden. Erklären sich aber Mitglieder der Verwaltung
oder einzelne Aktionäre zur Übernahme der Aktien
bereit, dann steht, falls die Bewertung Schwierigkeiten
verursachen sollte, einer sofortigen provisorischen Eintra-
gung 'der Ansprecher gegen Sicherstellung des Erben
nichts im Wege.
5. -
Hier kann nun allerdings das dargelegte Ver-
fahren nicht Platz greifen. Denn es ist dafür kein Raum
mehr, nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten, wenn
auch unverhältnismässig spät, den Willen zur "Übernahme
23
AB 75 II -
1949
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Obligationenr6oht. N0 50.
der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in
eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Bemessung
der Entschädigung eingelassen hat. Auch der Hinweis der
Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren General-
versammlung vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist
unbehelflich. Die Einladung als solche vermag die fehlende
Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie hätte
sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als
Aktionärin weisendes konkludentes Verhalten der Be-
klagten auslegen lassen (vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung
vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A. Machine
addizionatrici e classificatrici Powers). So aber wurde sie
damals von der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und
heute jene Folgerung zu ziehen ist nach allem, was sich
mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1949
wird bestätigt.
Vgl. auch Nr. 48, 53. -
Voir aussi nOS 48, 53.
Urheberreoht. N0 51.
IV. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
31S1S
51. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. No-
vember 1949 i. S. P. Bruckmann und Söhne gegen Kreis & Co.
und Calderoni FrateIli S. A.
Verhältnis des MMG zum URG; Abgrenzung des Anwendungs-
bereiches der beiden Gesetze.
Rapports entre la LDMI et la LDA. Champ d'application des
deux lois.
Relazione tra la legge federale sui disegni e modelli industriali
(LDMI) e la legge federale- concernente ü ditritto d'a'Utore BUlle
apere letterarie e artistiche (LDA). Campo di applicazione delle
due leggi.
Vor mehr als 20 Jahren liess die Klägerin ein Besteck-
modell entwerfen und unter Fabriknummer 6651 herstellen.
Es ist so gestaltet, dass der nach hinten sich verbreiternde
Stiel der einzelnen Essgeräte vorderseitig über ca. 3/5 der
Gesamtbreite eine erhöhte, parallel zum Rand geradlinig
verlaufepde und flach gehaltene Mittelpartie aufweist, die
in einer wiederum geradlinig begrenzten leichten Aufwöl-
bung endet und der bei Löffel und Gabel auf der Rückseite
eine durchgehende Kehlung entspricht. Dieses Modell
brachte die Klägerin unter dem Namen « Schwaben» teils
in Reinsilber teils versilbert in den Handel. Es wurde auch
in der Schweiz mit Erfolg verkauft. Jedoch unterblieb
eine Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum.
Die S.A. Calderoni .Fratelli in Italien (Litisdenunziatin
der Beklagten) fabriziert, angeblich schon seit 1931, unter
ihrer Nummer 1900 ein dem Modell « Schwaben» sehr
ähnliches Besteck. Es wurde in der Schweiz offenbar nicht
vor 1948 vertrieben. Damals brachte die Beklagte das ita-
lienische Modell Nummer 1900 auf den Markt, und zwar