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75_II_343

BGE 75 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1942-05-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

342

Familienreeht. N° 48.

durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38 OR), der

Mn Vertragsabschluss überhaupt nicht beteiligt war, allge-

mein den für das zu genehmigende Geschäft geltenden

Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung

kann vielmehr grundsätzlich formlos erteilt werden, und

zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend,

durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 S. 1061 E. 3).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der

Genehmigung gilt höchstens dort, wo eine besondere

Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum Schutze

des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vor-

schrift besteht für die Erteilung einer Vollmacht zur Ein-

gehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR in der Fas-

sung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die Bevoll-

mächtigung zum Verkauf einer Liegenschaft.

Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Ver-

tragsabschluss unzweifelhaft urteilsfähig war, nach Auf-

hebung der Vormundschaft den Kaufpreis behalten und

verwendet und den Kläger auf den ihm verkauften Liegen-

schaften ohne Widerspruch schalten und walten lassen.

Überdies hat er unstreitig eine gewisse Zeit lang von dem

ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte Ge-

brauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser

wohnen zu bleiben. Dabei war ihm, der das Geschäft nach

seiner eigenen Darstellung praktisch selbständig durchge-

führt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur

der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Re-

gierungsrate vorgelegt worden war, und dass die Vormund-

schaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis hatte.

Er beruft sich auf diese Tatsachen, ohne zu behaupten,

dass er sie erst nachträglich erfahren haoo. Unter diesen

Umständen muss im dargestellten Verhalten des hand-

lungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des

Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser

wegen der von ihm angerufenen Tatsachen für ihn zunächst

nicht verbindlich war.

2. -

Andere als die hiemit entkräfteten Argumente für

..

I

i

I

~

...

Erbrecht. N° 49.

343

die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der

Beklagte heute mit Recht nicht mehr geltend, und er

behauptet mit Recht auc.h nicht mehr, dass die auf Art. 42

Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der

Verwerfung dieser Argumente abzuweisen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

49. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 21. Dezember 1949

i. S. Wiek gegen Wiek und Konsorten.

Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB).

D8B Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem

es beigesetzt wurde;

-

selbst wenn dies erst nach der Niederschrüt des Verfügungs-

textes geschieht.

Auch wenn die Niederschrift mehrere Tage dauert, braucht nur

einmal datiert zu werden: notwendig am Tag der Vollendung

des Testamentes mit Einschluss der Datierung.

Testament ologmphe (art. 505 CC).

La. date doit&tre veridique et pour cela correspondre au jour ou

elle a ew apposee;

-

meme si elle l'est posMrieurement a la redaction du corps du

testament.

Une date suffit, meme si la redBCtion a dure plusieurs jours; elle

doit etre celle du jour ou le testament a 13M paracheve, l'appo-

sition de la date comprise.

Testamento olograjo (m. 505 CC).

La data dev'essere veridica e corrispondere quindi al giorno in

cui e stata apposta;

-

RUche se l'apposizione della data ha avuto luogo posteriormente

aUa stesura deI corpo deI testamento.

Una data b8Bta, RUche se la stesura deI testamente e durata piu

giorni; essa dev'essere quella deI giorno in cui il testamento

e stato finito, compresa l'apposizione della data •

344

ErbreCht. N° 49.

A. -

Der am 6. August 1947 verstorbene Landwirt

Jakob Wick hat eine eigenhändige letztwillige Verfügung

hinterlassen. Diese war ursprünglich in folgender Weise

vor der Unterschrift datiert: « Speicher, im Mai 1942.»

Das Wort « im j) ist durchgestrichen und mit den Worten

« den 10. » überschrieben. Darunter findet sich der gleich-

falls handschriftliche Vermerk: « von mir selbst abge-

ändert Jakob Wick».

B. -

Die in diesem Testamente auf den Pflichtteil

gesetzten Brüder des Erblassers haben das Testament

wegen Formmangels (Fehlen einer richtigen Datierung

gemäss Art. 505 ZGB) -als ungültig angefochten. Die

Gerichte beider kantonalen Instanzen haben die Klage

gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Appenzell

A.-Rh. stellt in seinem Urteil vom 26. September 1949

fest, dass der Erblasser das ohne Tagesangabe datierte

Testament am Sonntag, den 10. Mai 1942, dem Gemeind~­

schreiber Bruderer in einer Wirtschaft vorgewiesen und

tags darauf auf dessen Rat das Datum in der Gemeinde-

kanzlei so, wie aus der Urkunde ersichtlich, berichtigt

und ergänzt habe. Die Beklagte behaupte, dass das Testa-

ment am Sonntag, den 10. Mai, niedergeschrieben worden

sei, und der Gemeindeschreiber halte dies für wahrschein-

lich (weil die Bauern am ehesten an Sonntagen zu solchen

Verrichtungen Zeit haben). Doch sei dies nicht erwiesen;

das Testament könne irgendwann zwischen dem 1. und

dem 10. Mai geschrieben worden sein. Wie dem aber

auch sei, habe am 10. Mai eben mangels vollständiger

Datierung noch kein fertiges Testament vorgelegen. Da

der Abschluss erst am 11. Mai erfolgt sei, hätte dieses

Datum und nicht dasjenige des Vortages hingesetzt

werden sollen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, die Witwe

des Erblassers, Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

,

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!

"Erbrecht. N0 49.

345

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert).

2. -

Das vorliegende Testament enthält vollständige

Angaben im Sinne von Art. 505 ZGB. Das Datum des

10. Mai 1942 ist jedoch erst tags darauf hiIigesetzt worden,

m.a.W. die am 11. gleichen Monats erfolgte Datierung

ist bewusst nicht auf den « jetzigen », sondern auf einen

vergangenen Tag vorgenommen worden. Es ist der un-

zweifelhafte und denn auch in der Rechtsprechung stets

anerkannte Sinn des Art. 505 ZGB, dass das wahre Datum

der Errichtung hinzuschreiben sei (BGE 45 n 151, 54 II

358). Die Richtigkeit des Datums ist zu vermuten. Ist

sie aber nachweislich nicht vorhanden, so kann das Testa-

ment wegen Formmangels als ungültig angefochten

werden (Art. 520 ZGB). Gewiss betrifft die Frage nach der

Richtigkeit des Datums nicht die äussere Form als solche

(worauf ESCHER, zu Art. 505 N. 21 hinweist). Da aber

eben das richtige Datum anzugeben ist, fehlt es bei un-

richtiger Datierung an der eigenhändigen Niederschrift

des wahren, massgebenden Datums. Ob das Gesetz mit

Recht die eigenhändige Angabe des Datums der Errich-

tung verlangt (und nicht nur, wie § 578 des österreichi-

schen Allgemeinen BGB, als Cf zur Vermeidung der Strei-

tigkeiten rätlich » bezeichnet), steht nicht zur Erörterung.

3. -

Als Tag der Errichtung kann hier nicht etwa

der 10. Mai 1942 gelten, gesetzt auch, der Erblasser habe

das Testament mit dem vorerst unvollständigen Datum

am betreffenden Tage geschrieben. Damit war das Testa-

ment eben mangels vollständiger Datierung noch nicht

vollendet, also nicht errichtet. Der Akt der Vollendung

erfolgte erst am 11. Mai 1942. Das Erfordernis der richtigen

Datierung bedeutet zwar nicht," dass ein Testament,

dessen Errichtung sich über mehrere Tage hinzieht,

stückweise bis zur Vollendung jeden Tag zu datieren sei

(wie dies VON HIPPEL, Formalismus und Rechtsdogmatik, "

66 ff., annimmt). Es genügt die Angabe des Tages, an

346

Erbrecht. N0 49.

dem die Testamentserrichtung zum Abschluss gelangt ist

(BGE 56 II 248 oben; so auch die heITschende Ansicht

in Deutschland und Frankreich; STAUDINGER, 9. Aufl.,

zu § 2231 BGB Nr. 4; « ••• Dass mehrere Tage, an welchen

der Erblasser /im Testamente geschrieben hat, angegeben

sind, ist unschädlich, wenn nur auch der Tag der Vollen-

dung des Testamentes angegeben ist»; BAUDRy-LACAN-

T1NERIE; Des donations entre vifs et des testaments, t.

II p. 41; « Quand le testateur aura cru devoir consacrer

plusieurs jours a la confection de son testament, il su:ffira

d'ailleurs que celui-ci porte la date du jour OU il aura

eM paracheve »). Wesentlich ist, dass dem Testament ein

Datum beigesetzt sei, das den ganzen Inhalt der Verfügung

deckt (BGE 57 II 20; vgl. ferner DALLoz, Repertoire

pratique, t. 12 s.v. testament, N0 141 und 146). Und

weil das Datum selbst, wie dargetan, einen Bestandteil

der Verfügung bildet und überdies in sich selbst wahr

sein muss, kam hier, -als der Erblasser am 1l. Mai 1942

sich anschickte, die Datierung in Ordnung zu bringen,

nur die Angabe eben dieses 11. Mai 1942 in Frage. Abwei-

chende Lösungen (etwa gemäss den Ausführungen von

SALEILLES, Des formes du testament olographe, in der

Revue trimestrielle de droit civil III 1904, 89 ff.) können

für das schweizerische Recht nicht angenommen werden.

SALEILLES (a.a.O. 90) bemerkt übrigens zutreffend, es

sei das einfachste « de considerer comme fausse une date

qui ne correspond pas au jour ou elle a ete apposee»,

und es sind denn auch in Frankreich EntE!cheidungen in

. diesem Sinne ergangen (vgl. DALLoz, Repertoire pratique,

s.v. « testament» N° 155). Vor der am 11. Mai 1942

erfolgten ErgänZung des Datums war das Testament

rechtlich einem biossen Entwurfe gleichzuachten.

4. -=-- Die schweizerische Rechtsprechung lässt, hierin

der französischen folgend, die Berichtigung eines Datums-

fehlers beim eigenhändigen Testamente nur dann zu,

wenn der Fehler auf einem Versehen beruht (lITtum

über das « heutige» Datum; Schreibfehler) und sich das

Erbrecht. N0 49.

347

wahre Errichtungsdatum ausserdem aus der Testaments-

urkunde selbst ermitteln lässt (BGE 45 II 153, 50 II 6

und 7, 57 II 153, 64 II 409). Man findet allerdings die

Ansicht vertreten, eine versehentlich unzutreffende Da-

tierung sollte sich auch auf Grund ausserhalb der Testa-

mentsurkunde liegender Momente

berichtigen lassen

(TuoR, N. 20, und ESCHER, 2. Auflage, N. 22 zu Art.

505 ZGB). Ob sich dies mit der gesetzlichen Formvor-

schrift vereinbaren Jiesse, kann jedoch dahingestellt

bleiben. Hier hat man es ja nicht mit einem bloss ver-

sehentlichen Datierungsfehler zu tun. Der Erblasser hat

am 11. Mai 1942 bewusst den Vortag vermerkt; Freilich

war er der Meinung, auf solche Weise den gesetzlichen

Erfordernissen entsprechen zu können. Aber die Berufung

auf Rechtsirrtum kann nicht helfen, wenn eine vom

Gesetze als Gültigkeitserfordernis vorgeschriebene Form

nicht erfüllt ist (was auch SALEILLES, a.a.O., 94, hervor-

hebt). Hätte sich übrigens der Erblasser die Mühe genom-

men, das Testament am 1l. Mai 1942 vollständig neu zu

datieren, so wäre ihm jener Rechtsirrtum kaum unter-

laufen. Er hätte dann wohl, der wahren Sachlage ent-

sprechend, den « heutigen » Tag vermerkt, also den Tag,

an welchem er das Datum wirklich niederschrieb.

5. -

Das vorliegende Testament könnte der Ungültig-

keitsklage nur standhalten, wenn man das Erfordernis

der wahren Datierung fallen liesse. Dahin ging die bel-

gische Praxis (kritisiert von LAURENT, Principes de droit

civll fran93-is, t. 13, N0 202 ff.; PLANIOL et RIPERT,

Traite, ed. nouvelle 1946, t. 3 p. 634). Das würde auch den

Vorschlägen von SALEILLES, a.a.O. 89 ff., entsprechen,

ferner der Ansicht deutscher Autoren (vgl. die Hinweise

bei STAUDINGER a.a.O. S. 748). Eine vermittelnde Stellung

nimmt die italienische Rechtsprechung ein (Nuovo digesto

itaJiano, t. XII, s.v. successioni testamentarie, N° 23,

besonders S. 1071). Aber ganz abgesehen davon, dass

das neue italienische Gesetz in Art. 148 II den Nachweis

der Unrichtigkeit des Datums nur zur Begründung be-

348

Obllgationenreeht. No 50.

stimmter Einwendungen, nicht an und für sich, zulässt

(Digesto a.a.O. 1072 rechts a1. I), muss für Art. 505 des

schweizerischen ZGB die Angabe des wahren Errichtungs-

datums nach wie vor als unerlässlich gelten. Eine bewusste

Vor- oder Nachdatierung ist eben nicht Angabe desjenigen

Sachverhaltes, der nach dem Sinn dieser Vorschrift anzu-

geben ist. Im WechseIrecht mögen Gründe bestehen,

willkürliche Datierungen gelten zu lassen. Beim Testa-

mente dagegen, das in jedem Fall erst mit dem Tode

des Erblassers wirksam wird, kann die nach Ort und

Zeit, auf den Tag genau, verlangte Datierung nur dazu

vorgeschrieben sein, damit man den wahren Ort und die

wahre Zeit der Errichtung daraus ersehe (zutreffend VON

HIPPEL, a.a.O. 60, ST.AUDINGER, a.a.O. S. 748).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 26.

September 1949 bestätigt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROITDES OBLIGATIONS

50. U:rteU der I! Zivilabteilung vom 22. November 1949

i. S. Joss gegen J. Eichmüller A.-G.

Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Uebergang von Namenaktien

Verweigerung der Eintragung; Art. 686 Aha. 4 OR. Gesetzes:

lücke, Art. lAbs. 2 ZGB.

Verweigert: die Aktiengesellsc~aft ?em Erben die Eintragung in

das Aktienbuch, so kann er Ihr eme angemessene Ablösungsfrist

ansetzen und bei deren Nichtbeachtung provisorische Eintra-

gung verlangen.

SocieM anonyme. Acquisition par succession d'actions nominatives

refus de l'inscription sur le registre des actiona; art. 686 al. 4 00:

Lacune de la loi, art. I er al. 2 00.

Lorsque la soci6M anonyme refnse a l'h6ritier d'un actionnaire de

1 'inscrire sur le registre des actions, cet h6ritier peut fixer A

r

Obligationenrecht. N0 50.

349

la. sooieM un dela.i convenable pour que ses a.ctions l~ soient

reprises, et il peut, si ce dela.i n'est pas respecM, eXlg6r son

inscription provisoire.

Societa anonima. Acquisto per successione di azioni nominative,

rifiuto deU'iscrizione nel registro deUe azioni; art. 686 cp. 4 00.

Lacuna della legge, art. 1 cp. 2 00;

,

..,..

Quando la. sooietA anonima. rifiuta all erede dun aZlOlliSta IlSCrl-

zione nel libro delle azioni, questo erede pu~ ~gna.re alla

societA un termine adeguato per ~umere le 8.Zl?lll .e~ se questo

termine non e ossequiato, pub esIgere la sua lScrlZlone prov-

visoria.

A. -

Die J. Eichmüller Aktiengesellschaft mit Sitz in St.

Gallen verfü~ über ein Grundkapital von Fr. 300,000.-,

eingeteilt in 235 auf den Namen lautende Aktien mit einem

Nennwert von je Fr. 1000.- und in 260 auf den Namen

lautende Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 250.-.

Nach Art. 8 der Gesellschaftsstatuten ist jede Aktie unab-

hängig vom Nennwert zur Abgabe einer Stimme berech-

tigt, darf jedoch kein Aktionär mehr als den sechsten

Teil der sämtlichen in der Generalversammlung vertrete-

nen Stimmen auf sich vereinigen. Anderseits bestimmen

die Statuten in Art. 4 :

«Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetra-

genen Aktionäre; die Eintra~ ~ durch de!l Verwalt~~rat

auf dem Aktien-Titel zu beschelIltgen. Zur. EII?-tra~g m das

Aktienbuch ist ein Ausweis über die formnchtlge .Ubertragung

der Aktie erforderlich,wobei die Übertragung durch Übergabe des

indossierten Aktien-Titels an den. E"!erbe?-" erfolg~lll kann (684 OR).

Für jede Übertragung von AktIen lSt die ZustlIIlIl?-ung des V~r­

waltungsrates erforderlich. Der Verwaltungsrat lSt berechtigt

unter Vorbehalt von Art. 686 Abs. 4 OR die Eintragung ohne

Grundangabe zu verweigern. »

B. -

Am 11. Oktober 1945 starb Frau M. Eichmüller-

Schott. Sie hinterliess 80 Stimmrechtsaktien der Eichmül-

ler A.-G. zu nominell Fr. 250.-, welche an ihre Tochter

und einzige Erbin, Frau Allce Joss-Schott, übergingen.

Die Gesellschaft anerkannte diese aber nicht als Aktionä-

rin und teUte am 5. Juli 1947 mit, dass der Verwaltungsrat

die 80 Aktien für sich beanspruche. Wegen Meinungsver-

schiedenheiten betreffend die Höhe des Übernahmepreises

kam es zum Prozess. Das Urteil des Handelsgerichtes

St. Gallen vom 17. Juni 1948, das die von der Gesellschaft