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Familienreeht. N° 48.
durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38 OR), der
Mn Vertragsabschluss überhaupt nicht beteiligt war, allge-
mein den für das zu genehmigende Geschäft geltenden
Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung
kann vielmehr grundsätzlich formlos erteilt werden, und
zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend,
durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 S. 1061 E. 3).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der
Genehmigung gilt höchstens dort, wo eine besondere
Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum Schutze
des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vor-
schrift besteht für die Erteilung einer Vollmacht zur Ein-
gehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR in der Fas-
sung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die Bevoll-
mächtigung zum Verkauf einer Liegenschaft.
Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Ver-
tragsabschluss unzweifelhaft urteilsfähig war, nach Auf-
hebung der Vormundschaft den Kaufpreis behalten und
verwendet und den Kläger auf den ihm verkauften Liegen-
schaften ohne Widerspruch schalten und walten lassen.
Überdies hat er unstreitig eine gewisse Zeit lang von dem
ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte Ge-
brauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser
wohnen zu bleiben. Dabei war ihm, der das Geschäft nach
seiner eigenen Darstellung praktisch selbständig durchge-
führt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur
der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Re-
gierungsrate vorgelegt worden war, und dass die Vormund-
schaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis hatte.
Er beruft sich auf diese Tatsachen, ohne zu behaupten,
dass er sie erst nachträglich erfahren haoo. Unter diesen
Umständen muss im dargestellten Verhalten des hand-
lungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des
Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser
wegen der von ihm angerufenen Tatsachen für ihn zunächst
nicht verbindlich war.
2. -
Andere als die hiemit entkräfteten Argumente für
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...
Erbrecht. N° 49.
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die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der
Beklagte heute mit Recht nicht mehr geltend, und er
behauptet mit Recht auc.h nicht mehr, dass die auf Art. 42
Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der
Verwerfung dieser Argumente abzuweisen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
49. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 21. Dezember 1949
i. S. Wiek gegen Wiek und Konsorten.
Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB).
D8B Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem
es beigesetzt wurde;
-
selbst wenn dies erst nach der Niederschrüt des Verfügungs-
textes geschieht.
Auch wenn die Niederschrift mehrere Tage dauert, braucht nur
einmal datiert zu werden: notwendig am Tag der Vollendung
des Testamentes mit Einschluss der Datierung.
Testament ologmphe (art. 505 CC).
La. date doit&tre veridique et pour cela correspondre au jour ou
elle a ew apposee;
-
meme si elle l'est posMrieurement a la redaction du corps du
testament.
Une date suffit, meme si la redBCtion a dure plusieurs jours; elle
doit etre celle du jour ou le testament a 13M paracheve, l'appo-
sition de la date comprise.
Testamento olograjo (m. 505 CC).
La data dev'essere veridica e corrispondere quindi al giorno in
cui e stata apposta;
-
RUche se l'apposizione della data ha avuto luogo posteriormente
aUa stesura deI corpo deI testamento.
Una data b8Bta, RUche se la stesura deI testamente e durata piu
giorni; essa dev'essere quella deI giorno in cui il testamento
e stato finito, compresa l'apposizione della data •
344
ErbreCht. N° 49.
A. -
Der am 6. August 1947 verstorbene Landwirt
Jakob Wick hat eine eigenhändige letztwillige Verfügung
hinterlassen. Diese war ursprünglich in folgender Weise
vor der Unterschrift datiert: « Speicher, im Mai 1942.»
Das Wort « im j) ist durchgestrichen und mit den Worten
« den 10. » überschrieben. Darunter findet sich der gleich-
falls handschriftliche Vermerk: « von mir selbst abge-
ändert Jakob Wick».
B. -
Die in diesem Testamente auf den Pflichtteil
gesetzten Brüder des Erblassers haben das Testament
wegen Formmangels (Fehlen einer richtigen Datierung
gemäss Art. 505 ZGB) -als ungültig angefochten. Die
Gerichte beider kantonalen Instanzen haben die Klage
gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Appenzell
A.-Rh. stellt in seinem Urteil vom 26. September 1949
fest, dass der Erblasser das ohne Tagesangabe datierte
Testament am Sonntag, den 10. Mai 1942, dem Gemeind~
schreiber Bruderer in einer Wirtschaft vorgewiesen und
tags darauf auf dessen Rat das Datum in der Gemeinde-
kanzlei so, wie aus der Urkunde ersichtlich, berichtigt
und ergänzt habe. Die Beklagte behaupte, dass das Testa-
ment am Sonntag, den 10. Mai, niedergeschrieben worden
sei, und der Gemeindeschreiber halte dies für wahrschein-
lich (weil die Bauern am ehesten an Sonntagen zu solchen
Verrichtungen Zeit haben). Doch sei dies nicht erwiesen;
das Testament könne irgendwann zwischen dem 1. und
dem 10. Mai geschrieben worden sein. Wie dem aber
auch sei, habe am 10. Mai eben mangels vollständiger
Datierung noch kein fertiges Testament vorgelegen. Da
der Abschluss erst am 11. Mai erfolgt sei, hätte dieses
Datum und nicht dasjenige des Vortages hingesetzt
werden sollen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, die Witwe
des Erblassers, Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.
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"Erbrecht. N0 49.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert).
2. -
Das vorliegende Testament enthält vollständige
Angaben im Sinne von Art. 505 ZGB. Das Datum des
10. Mai 1942 ist jedoch erst tags darauf hiIigesetzt worden,
m.a.W. die am 11. gleichen Monats erfolgte Datierung
ist bewusst nicht auf den « jetzigen », sondern auf einen
vergangenen Tag vorgenommen worden. Es ist der un-
zweifelhafte und denn auch in der Rechtsprechung stets
anerkannte Sinn des Art. 505 ZGB, dass das wahre Datum
der Errichtung hinzuschreiben sei (BGE 45 n 151, 54 II
358). Die Richtigkeit des Datums ist zu vermuten. Ist
sie aber nachweislich nicht vorhanden, so kann das Testa-
ment wegen Formmangels als ungültig angefochten
werden (Art. 520 ZGB). Gewiss betrifft die Frage nach der
Richtigkeit des Datums nicht die äussere Form als solche
(worauf ESCHER, zu Art. 505 N. 21 hinweist). Da aber
eben das richtige Datum anzugeben ist, fehlt es bei un-
richtiger Datierung an der eigenhändigen Niederschrift
des wahren, massgebenden Datums. Ob das Gesetz mit
Recht die eigenhändige Angabe des Datums der Errich-
tung verlangt (und nicht nur, wie § 578 des österreichi-
schen Allgemeinen BGB, als Cf zur Vermeidung der Strei-
tigkeiten rätlich » bezeichnet), steht nicht zur Erörterung.
3. -
Als Tag der Errichtung kann hier nicht etwa
der 10. Mai 1942 gelten, gesetzt auch, der Erblasser habe
das Testament mit dem vorerst unvollständigen Datum
am betreffenden Tage geschrieben. Damit war das Testa-
ment eben mangels vollständiger Datierung noch nicht
vollendet, also nicht errichtet. Der Akt der Vollendung
erfolgte erst am 11. Mai 1942. Das Erfordernis der richtigen
Datierung bedeutet zwar nicht," dass ein Testament,
dessen Errichtung sich über mehrere Tage hinzieht,
stückweise bis zur Vollendung jeden Tag zu datieren sei
(wie dies VON HIPPEL, Formalismus und Rechtsdogmatik, "
66 ff., annimmt). Es genügt die Angabe des Tages, an
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Erbrecht. N0 49.
dem die Testamentserrichtung zum Abschluss gelangt ist
(BGE 56 II 248 oben; so auch die heITschende Ansicht
in Deutschland und Frankreich; STAUDINGER, 9. Aufl.,
zu § 2231 BGB Nr. 4; « ••• Dass mehrere Tage, an welchen
der Erblasser /im Testamente geschrieben hat, angegeben
sind, ist unschädlich, wenn nur auch der Tag der Vollen-
dung des Testamentes angegeben ist»; BAUDRy-LACAN-
T1NERIE; Des donations entre vifs et des testaments, t.
II p. 41; « Quand le testateur aura cru devoir consacrer
plusieurs jours a la confection de son testament, il su:ffira
d'ailleurs que celui-ci porte la date du jour OU il aura
eM paracheve »). Wesentlich ist, dass dem Testament ein
Datum beigesetzt sei, das den ganzen Inhalt der Verfügung
deckt (BGE 57 II 20; vgl. ferner DALLoz, Repertoire
pratique, t. 12 s.v. testament, N0 141 und 146). Und
weil das Datum selbst, wie dargetan, einen Bestandteil
der Verfügung bildet und überdies in sich selbst wahr
sein muss, kam hier, -als der Erblasser am 1l. Mai 1942
sich anschickte, die Datierung in Ordnung zu bringen,
nur die Angabe eben dieses 11. Mai 1942 in Frage. Abwei-
chende Lösungen (etwa gemäss den Ausführungen von
SALEILLES, Des formes du testament olographe, in der
Revue trimestrielle de droit civil III 1904, 89 ff.) können
für das schweizerische Recht nicht angenommen werden.
SALEILLES (a.a.O. 90) bemerkt übrigens zutreffend, es
sei das einfachste « de considerer comme fausse une date
qui ne correspond pas au jour ou elle a ete apposee»,
und es sind denn auch in Frankreich EntE!cheidungen in
. diesem Sinne ergangen (vgl. DALLoz, Repertoire pratique,
s.v. « testament» N° 155). Vor der am 11. Mai 1942
erfolgten ErgänZung des Datums war das Testament
rechtlich einem biossen Entwurfe gleichzuachten.
4. -=-- Die schweizerische Rechtsprechung lässt, hierin
der französischen folgend, die Berichtigung eines Datums-
fehlers beim eigenhändigen Testamente nur dann zu,
wenn der Fehler auf einem Versehen beruht (lITtum
über das « heutige» Datum; Schreibfehler) und sich das
Erbrecht. N0 49.
347
wahre Errichtungsdatum ausserdem aus der Testaments-
urkunde selbst ermitteln lässt (BGE 45 II 153, 50 II 6
und 7, 57 II 153, 64 II 409). Man findet allerdings die
Ansicht vertreten, eine versehentlich unzutreffende Da-
tierung sollte sich auch auf Grund ausserhalb der Testa-
mentsurkunde liegender Momente
berichtigen lassen
(TuoR, N. 20, und ESCHER, 2. Auflage, N. 22 zu Art.
505 ZGB). Ob sich dies mit der gesetzlichen Formvor-
schrift vereinbaren Jiesse, kann jedoch dahingestellt
bleiben. Hier hat man es ja nicht mit einem bloss ver-
sehentlichen Datierungsfehler zu tun. Der Erblasser hat
am 11. Mai 1942 bewusst den Vortag vermerkt; Freilich
war er der Meinung, auf solche Weise den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechen zu können. Aber die Berufung
auf Rechtsirrtum kann nicht helfen, wenn eine vom
Gesetze als Gültigkeitserfordernis vorgeschriebene Form
nicht erfüllt ist (was auch SALEILLES, a.a.O., 94, hervor-
hebt). Hätte sich übrigens der Erblasser die Mühe genom-
men, das Testament am 1l. Mai 1942 vollständig neu zu
datieren, so wäre ihm jener Rechtsirrtum kaum unter-
laufen. Er hätte dann wohl, der wahren Sachlage ent-
sprechend, den « heutigen » Tag vermerkt, also den Tag,
an welchem er das Datum wirklich niederschrieb.
5. -
Das vorliegende Testament könnte der Ungültig-
keitsklage nur standhalten, wenn man das Erfordernis
der wahren Datierung fallen liesse. Dahin ging die bel-
gische Praxis (kritisiert von LAURENT, Principes de droit
civll fran93-is, t. 13, N0 202 ff.; PLANIOL et RIPERT,
Traite, ed. nouvelle 1946, t. 3 p. 634). Das würde auch den
Vorschlägen von SALEILLES, a.a.O. 89 ff., entsprechen,
ferner der Ansicht deutscher Autoren (vgl. die Hinweise
bei STAUDINGER a.a.O. S. 748). Eine vermittelnde Stellung
nimmt die italienische Rechtsprechung ein (Nuovo digesto
itaJiano, t. XII, s.v. successioni testamentarie, N° 23,
besonders S. 1071). Aber ganz abgesehen davon, dass
das neue italienische Gesetz in Art. 148 II den Nachweis
der Unrichtigkeit des Datums nur zur Begründung be-
348
Obllgationenreeht. No 50.
stimmter Einwendungen, nicht an und für sich, zulässt
(Digesto a.a.O. 1072 rechts a1. I), muss für Art. 505 des
schweizerischen ZGB die Angabe des wahren Errichtungs-
datums nach wie vor als unerlässlich gelten. Eine bewusste
Vor- oder Nachdatierung ist eben nicht Angabe desjenigen
Sachverhaltes, der nach dem Sinn dieser Vorschrift anzu-
geben ist. Im WechseIrecht mögen Gründe bestehen,
willkürliche Datierungen gelten zu lassen. Beim Testa-
mente dagegen, das in jedem Fall erst mit dem Tode
des Erblassers wirksam wird, kann die nach Ort und
Zeit, auf den Tag genau, verlangte Datierung nur dazu
vorgeschrieben sein, damit man den wahren Ort und die
wahre Zeit der Errichtung daraus ersehe (zutreffend VON
HIPPEL, a.a.O. 60, ST.AUDINGER, a.a.O. S. 748).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 26.
September 1949 bestätigt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROITDES OBLIGATIONS
50. U:rteU der I! Zivilabteilung vom 22. November 1949
i. S. Joss gegen J. Eichmüller A.-G.
Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Uebergang von Namenaktien
Verweigerung der Eintragung; Art. 686 Aha. 4 OR. Gesetzes:
lücke, Art. lAbs. 2 ZGB.
Verweigert: die Aktiengesellsc~aft ?em Erben die Eintragung in
das Aktienbuch, so kann er Ihr eme angemessene Ablösungsfrist
ansetzen und bei deren Nichtbeachtung provisorische Eintra-
gung verlangen.
SocieM anonyme. Acquisition par succession d'actions nominatives
refus de l'inscription sur le registre des actiona; art. 686 al. 4 00:
Lacune de la loi, art. I er al. 2 00.
Lorsque la soci6M anonyme refnse a l'h6ritier d'un actionnaire de
1 'inscrire sur le registre des actions, cet h6ritier peut fixer A
r
Obligationenrecht. N0 50.
349
la. sooieM un dela.i convenable pour que ses a.ctions l~ soient
reprises, et il peut, si ce dela.i n'est pas respecM, eXlg6r son
inscription provisoire.
Societa anonima. Acquisto per successione di azioni nominative,
rifiuto deU'iscrizione nel registro deUe azioni; art. 686 cp. 4 00.
Lacuna della legge, art. 1 cp. 2 00;
,
..,..
Quando la. sooietA anonima. rifiuta all erede dun aZlOlliSta IlSCrl-
zione nel libro delle azioni, questo erede pu~ ~gna.re alla
societA un termine adeguato per ~umere le 8.Zl?lll .e~ se questo
termine non e ossequiato, pub esIgere la sua lScrlZlone prov-
visoria.
A. -
Die J. Eichmüller Aktiengesellschaft mit Sitz in St.
Gallen verfü~ über ein Grundkapital von Fr. 300,000.-,
eingeteilt in 235 auf den Namen lautende Aktien mit einem
Nennwert von je Fr. 1000.- und in 260 auf den Namen
lautende Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 250.-.
Nach Art. 8 der Gesellschaftsstatuten ist jede Aktie unab-
hängig vom Nennwert zur Abgabe einer Stimme berech-
tigt, darf jedoch kein Aktionär mehr als den sechsten
Teil der sämtlichen in der Generalversammlung vertrete-
nen Stimmen auf sich vereinigen. Anderseits bestimmen
die Statuten in Art. 4 :
«Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetra-
genen Aktionäre; die Eintra~ ~ durch de!l Verwalt~~rat
auf dem Aktien-Titel zu beschelIltgen. Zur. EII?-tra~g m das
Aktienbuch ist ein Ausweis über die formnchtlge .Ubertragung
der Aktie erforderlich,wobei die Übertragung durch Übergabe des
indossierten Aktien-Titels an den. E"!erbe?-" erfolg~lll kann (684 OR).
Für jede Übertragung von AktIen lSt die ZustlIIlIl?-ung des V~r
waltungsrates erforderlich. Der Verwaltungsrat lSt berechtigt
unter Vorbehalt von Art. 686 Abs. 4 OR die Eintragung ohne
Grundangabe zu verweigern. »
B. -
Am 11. Oktober 1945 starb Frau M. Eichmüller-
Schott. Sie hinterliess 80 Stimmrechtsaktien der Eichmül-
ler A.-G. zu nominell Fr. 250.-, welche an ihre Tochter
und einzige Erbin, Frau Allce Joss-Schott, übergingen.
Die Gesellschaft anerkannte diese aber nicht als Aktionä-
rin und teUte am 5. Juli 1947 mit, dass der Verwaltungsrat
die 80 Aktien für sich beanspruche. Wegen Meinungsver-
schiedenheiten betreffend die Höhe des Übernahmepreises
kam es zum Prozess. Das Urteil des Handelsgerichtes
St. Gallen vom 17. Juni 1948, das die von der Gesellschaft