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75_II_337

BGE 75 II 337

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-15 · Deutsch CH
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336

Prozessrecht. N0 47.

rufung zur Folge. Eine Rückweisung zur Verbesserung

gemäss Art. 55 Abs. 2 OG ist nur bei Mängeln der Begriin-

dung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages

zulässig (BGE ?1 II 31 f, 32 f).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

JMPRDmRms REUNms s. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1949

i. S. Reinhard gegen Amstntz.

337

Vormundschaft. Genehmigung eines Vertrages, den eine urteils-

fähige entmündigte Person ohne die erforderliche vormund-

schaftliche Mitwirkung (Art. 410 Aha. 1, 421 f., 404 Abs. 3 ZGB)

abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen handlungsIahig

gewordene Person.

Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über

den verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42

Abs. 2 BMB).

Tutelle. Oontrat conclu par une personne interdite, capable de

discernement saus 10. cooperation du tuteur ou des autorites

tut~laires (art. 410 al. 1,421 et suiv., 4040.1. 300). Ratification

du contrat par 10. meme personne devenue ca.pable d'exercer

ses droits civils.

Achat d'immeuble8 agricole8. Demande en restitution de 10. somma

payee en sus du prix stipule dans I'acte (art. 42 de I'ACF insti-

tuant des mesures contra 10. spoouIation sur les terres at contra

le surendettement, ainsi qua pour 10. protection des fermiers,

des 19 janvier 1940/7 novembre 1941).

Tutela. Oontratto concluso da' un interdetto capace di discerni-

mento, senze. l'intervento deI tutore 0 delle autoritA di tutela

(art. 410 cp. 1, 421 e seg., 404 cp. 3 00). Ratifica dei contratto

da parte della stessa. persona diventata nel frattempo ca.pace

di esercitare i diritti civili.

Acqui8to di fondi agricoli. Domanda di rastituzione dellasomma

pagate. in piu di quella stipulata nell'atto pubblico (art. 42

DOF 19 gennaio 1940/7 novambre 1941 che istituisce misure

contro le specu1azioni fondiarie e l'indebitamento e per 10.

protezione degli affittuari).

A. -

Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete

Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines

Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten

Vertrag, wonach er diesem die landwirtschaftlichen liegen-

schaften Unterfondlen und Leimi in Horw einschIiesslich

einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76,000.- verkaufte. Die

Vormundschaftsbehörde stimmte diesem Vertrage am

22

AB 75 TI -

1949

338

Familienrecht. N0 48.

21. Juni 1946 gemäss Art. 421 ZGB zu. Nachdem der Re-

gierungsrat des Kantons Luzern das Kaufgeschäft im Sinne

des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen gegen die

Bodenspekulation und die überschuldung sowie zum

Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940/7. November

1941 (BMB) genehmigt hatte, wurde am 17. Januar 1947

der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen.

Am 30. Januar 1947 wurde hierauf der Beklagte aus der

Vormundschaft entlassen. Die Vormundschaftsrechnung

für das Jahr 1946, in welcher der Verkauf der Liegenschaf-

ten Unterfondlen und Leimi erwähnt war, wurde am

30. Januar 1947 von der Vormundschaftsbehörde und am

18. Februar 1947 von der vormundschaftlichen Aufsichts-

behörde genehmigt.

In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis nicht Fr. 76,000.-,

sondern Fr. 105,000.-. Der Differenzbetrag von Fr.29,000.-

wurde bei den Kaufsverhandlungen dem Sekundarlehrer

Hans Reinhard als Treuhänder übergeben und von diesem

nach der regierungsrätlichen Genehmigung des Vertrages

dem Beklagten abgeliefert.

B. -

Mit Klage vom 9. Juni 1948 verlangte der Kläger

vom Beklagten auf Grund von Art. 42 Abs. 2 BMB Rück-

erstattung des über den verurkundeten Kaufpreis hinaus

bezahlten Betrages von Fr. 29,000.- nebst 5 % Zins seit

dem Friedensrichtervorstand vom 30. Dezember 1947.

Der Beklagte beantragte am 9. September 1948 Abwei-

sung der Klage und erhob zugleich Widerklage auf Nich-

tigerklärung des Kaufvertrages vom 18. Juni 1946, Rück-

gabe der verkauften Liegenschaften und Ersatz des daraus

gezogenen Nutzens. Er berief sich u. a. darauf, dass die

Vormundschaftsbehörde von der Abrede betreffend die

Leistung eines Überpreises keine Kenntnis gehabt habe,

und dass die Genehmigung der vormundschaftlichen Auf-

sichtsbehörde gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht eingeholt

worden sei.

Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Den

eben genannten Einwendungen hielt er u. a. entgegen,

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Familienreoht. Nil 48.

339

der Beklagte hätte ein allfalliges Rückforderungsrecht

spätestens binnen eines Jahres seit seiner Entlassung aus

der Vormundschaft geltend machen müssen; ein solches

wäre also längst verjährt und verwirkt; der Vertrag sei

somit genehmigt, wie er geschrieben stehe. Für den Fall

der Gutheissung der Widerklage verlangte er Rückerstat-

tung des ganzen von ihm bezahlten Kaufpreises und Er-

satz seiner Verwendungen.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichte hat das

Obergericht des Kantons Luzern am 9. Juni 1949 die

Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

O. -

Dieses Urteil hat der Beklagte mit der Berufung

an das Bundesgericht weitergezogen. Er hält gestützt auf

die erwähnten Einwendungen gegen die Gültigkeit .des

Kaufvertrages an den im kantonalen Verfahren gestellten

Begehren fest. Der Kläger beantragt Abweisung der Be-

rufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat angenommen, die Unkenntnis

der Vormundschaftsbehörde von der Nebenabrede betref-

fend Zahlung eines überpreises berühre die Gültigkeit ihrer

Zustimmung zum Kaufvertrage nicht, weil nicht dargetan

sei, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag bei

Kenntnis der Nebenabrede die Zustimmung verweigert

hätte, und der Einwand mangelnder Genehmigung des

Freihandverkaufs durch die vormundschaftliche Aufsichts-

behörde sei deswegen unbegründet, weil diese Behörde

gegen den aus der Vormundschaftsrechnung für 1946 er-

sichtlichen Verkauf keine Einwendungen erhoben, sondern

die Rechnung samt dem zugehörigen Bericht genehmigt

habe; daraus sei zu schliessen, dass sie nachträglich mit

dem Freihandverkauf einig gegangen sei. Ob diese Annah-

men der Vorlnstanz begründet seien, namentlich ob die

Aufsichtsbehörde mit der erwähnten Vormundschafts-

rechnung auch den Freihandverkauf genehmigt habe und

. dies trotz der bereits erfolgten Aufhebung der Vormund-

340

Fanillietireoht. N0 48.

schaft in wirksamer Weise habe tun können, braucht nicht

untersucht zu werden. Würde es nämlich an einer gültigen

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder an einer

(wirkSamen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

oder an beidem fehlen, so wäre dieser Mangel durch das

Verhalten des Beklagten nach Aufhebung der Vormund-

schaft geheilt worden.

Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Einwilligung des

gesetzlichen Vertreters abgeschlossen war, konnte nach

Art. 32 aOR « durch denselben oder durch die Partei selbst,

wenn diese inzwischen die Vertragsfahigkeit er1angt hat)),

genehmigt werden. Das ZGB erwähnt von diesen beiden

Möglichkeiten nur noch die erste (Art. 410 Abs. 1). Von

der Möglichkeit der Genehmigung durch die handlungs-

fahig gewordene Vertragspartei spricht es nicht mehr. Wie

schon in BGE 54 II 83 unter Hinweis auf die Erläuterungen

zum Vorentwurf (Art. 437) festgestellt, beruht dies jedoch

nicht auf der Absicht, den bisherigen Rechtszustand zu

ändern. Vielmehr ist anzunehmen, dass als selbstverständ-

lich angesehen wurde, dass der Erwerb der Handlungs-

fahigkeit den bisher Bevormundeten in den Stand setze,

den Mangel selber zu beheben, der dem von ihm abge-

schlossenen Vertrage infolge Fehlens der (nur gerade wegen

der bestehenden Vormundschaft erforderlichen) vormund-

schaftlichen Zustimmung bisher anhaftete. Wenn der

urteilsfahige Bevormundete ohne vorherige Zustimmung

oder nachträgliche Genehmigung des Vormundes Ver-

pflichtungen übernommen oder Rechte aufgegeben hat,

oder wenn ein Geschäft, das er mit Zustimmung des Vor-

mundes abgeschlossen hat, 'den nach Gesetz zur Mitwir-

kung berufenen vormundschaftlichen Behörden (oder einer

davon) nicht vorgelegt worden ist, so kann er es also nach

Aufhebung der Vormundschaft auch unter dem Rechte

des ZGB selber genehmigen (sofern der andere Teil nicht

etwa inzwischen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB frei geworden

ist).

Im bereits erwähnten Falle (BGE 54 II 83), wo es sich

I 1

I

Familienreeht. N0 48.

341

um eine von einem Verbeirateten ohne Mitwirkung des

Beirates eingegangene Bürgschaft handelte, hat das Bun-

desgericht angenommen, bei Geschäften, für deren Gül-

·tigkeit das Gesetz zum Schutze der Vertragsschliessenden

eine Form vorschreibe, könne nicht eine bloss formlose

nachträgliche Genehmigung durch den (voll) handlungs-

fahig gewordenen Kontrahenten genügen; die Beobachtung

der Form während der Dauer der Beschränkung der Hand-

lungsfahigkeit reiche nicht aus, weil sie damals ihren

Schutzzweck nicht habe erfüllen können, sondern zum

Schutze des beschränkt Handlungsfahigen ausserdem noch

die Mitwirkung des Beirates notwendig gewesen sei; es sei

also eine der betreffenden Formvorschrift entsprechende

Genehmigungserklärung erforderlich. An dieser Rechtsauf-

fassung, die nicht die einzige Stütze der damals getrof-

fenen .Entscheidung bildete, kann nicht festgehalten wer-

den. Ist der Verbeiratete oder Bevormundete bei Vertrags-

abschluss mit Bezug auf das in Frage stehende Geschäft

urteilsfähig, wie es die unerlässliche Voraussetzung für

eine spätere Genehmigung des von ihm geschlossenen Ver-

trages bildet, dann vermag die Beobachtung der Form ihm

gegenüber so gut wie gegenüber seinem Partner den ihr

zugedachten Schutzzweck zu erreichen, d. h. unbedachtem

Handeln entgegenzuwirken und die genaue Festlegung des

Vertragsinhaltes zu fördern. Hieran ändert der Umstand

gar nichts, dass das Gesetz zum Schutze des urteilsfahigen

Bevormundeten oder des gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB Ver-

beirateten bei den in Art. 410 bzw. Art. 395 Ziff. 1-9 ge-

nannten Geschäften die Erfüllung einer für das fragliche

Geschäft allenfalls vorgeschriebenen Form nicht genügen

lässt, sondern 'ausserdem die Mitwirkung des Vormundes

(und allenfa1ls der vormundschaftlichen Behörden) bzw.

des Beirates fordert. Es ist daher kein zureichender Grund

dafür ersichtlich, die Genehmigung durch den (voll) hand-

lungsfahig gewordenen Kontrahenten anders als die Ge-

nehmigung durch den Vormund (vgI. Art. 410 Abs. 1)

bzw. Beirat und im Gegensatz auch zur Genehmigung

durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38 OR), der

am Vertragsabschluss überhaupt nicht beteiligt war, allge-

mein den für das zu genehmigende Geschäft geltenden

Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung

kann vielmehr grundsätzlich formlos erteilt werden, und

zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend,

durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 S. 1061 E. 3).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der

Genehmigung gilt höchstens dort, wo eine besondere

Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum Schutze

des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vor-

schrift besteht für die Erteilung einer Vollmacht zur Ein-

gehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR in der Fas-

sung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die Bevoll-

mächtigung zum Verkauf einer Liegenschaft.

Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Ver-

tragsabschluss unzweifelhaft urteilsfahig war, nach Auf-

hebung der Vormundschaft den Kaufpreis behalten und

verwendet und den Kläger auf den ihm verkauften Liegen-

schaRen ohne Widerspruch schalten und walten lassen.

Überdies hat er unstreitig eine gewisse Zeit lang von dem

ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte Ge-

brauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser

wohnen zu bleiben. Dabei war ihm, der das Geschäft nach

seiner eigenen Darstellung praktisch selbständig durchge-

führt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur

der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Re-

gierungsrate vorgelegt worden war, und dass die Vormund-

schaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis hatte.

Er beruft sich auf diese T~tsachen, ohne zu behaupten,

dass er sie erst nachträglich erfahren habe. Unter diesen

Umständen muss im dargestellten Verhalten des hand-

lungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des

Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser

wegen der von ihm angerufenen Tatsachen für ihn zunächst

nicht verbindlich war.

2. -

Andere als die hiemit entkräfteten Argumente für

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die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der

Beklagte heute mit Recht nicht mehr geltend, und er

behauptet mit Recht auch nicht mehr, dass die auf Art. 42

Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der

Verwerfung dieser Argumente abzuweisen wäre:.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1949

i. S. Wiek gegen Wiek und Konsorten.

Eigenhändige8 Testament (Art. 505 ZGB).

Das Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem

es beigesetzt wurde;

-

selbst wenn dies erst nach der Niederschrift des Verfügungs-

textes geschieht.

Auch wenn die Niederschrift mehrere Tage dauert, braucht nur

einmal datiert zu werden: notwendig am Tag der Vollendung

des Testamentes mit Einschluss der Datierung.

Te8tament oloWaphe (art. 505 CC).

La. date doit etre veridique et pour cela correspondre au jour on

elle a ere apposee;

-

meme si elle l'ast posterieurement a la redaction du corps du

testament.

Une date suffit, meme si la rooaction a dure plusieurs jours; elle

doit etre celle du jour on le testament 0, ere paracheve, l'appo-

sition de la date comprise.

TeBtamento olograto (art. 505 CC).

La data dev'essere veridica e corrispondere quindi al giorno in

cui e stata apposta;

.

-

anche se l'apposizione della data ha avuto luogo postenormente

alla stesura deI corpo deI testamento.

Una data basta, anohe se 10, stesura deI testamento e durata pin

giorni; essa dev'essere quella deI giorno in oui il testamento

e stato finito, compresa l'apposizione della data •