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336 Prozessrecht. N0 47. rufung zur Folge. Eine Rückweisung zur Verbesserung gemäss Art. 55 Abs. 2 OG ist nur bei Mängeln der Begriin- dung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages zulässig (BGE ?1 II 31 f, 32 f). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. - Voir aussi n° 42. JMPRDmRms REUNms s. A., LAUSANNE I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1949
i. S. Reinhard gegen Amstntz. 337 Vormundschaft. Genehmigung eines Vertrages, den eine urteils- fähige entmündigte Person ohne die erforderliche vormund- schaftliche Mitwirkung (Art. 410 Aha. 1, 421 f., 404 Abs. 3 ZGB) abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen handlungsIahig gewordene Person. Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über den verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42 Abs. 2 BMB). Tutelle. Oontrat conclu par une personne interdite, capable de discernement saus 10. cooperation du tuteur ou des autorites tut~laires (art. 410 al. 1,421 et suiv., 4040.1. 300). Ratification du contrat par 10. meme personne devenue ca.pable d'exercer ses droits civils. Achat d'immeuble8 agricole8. Demande en restitution de 10. somma payee en sus du prix stipule dans I'acte (art. 42 de I'ACF insti- tuant des mesures contra 10. spoouIation sur les terres at contra le surendettement, ainsi qua pour 10. protection des fermiers, des 19 janvier 1940/7 novembre 1941). Tutela. Oontratto concluso da' un interdetto capace di discerni- mento, senze. l'intervento deI tutore 0 delle autoritA di tutela (art. 410 cp. 1, 421 e seg., 404 cp. 3 00). Ratifica dei contratto da parte della stessa. persona diventata nel frattempo ca.pace di esercitare i diritti civili. Acqui8to di fondi agricoli. Domanda di rastituzione dellasomma pagate. in piu di quella stipulata nell'atto pubblico (art. 42 DOF 19 gennaio 1940/7 novambre 1941 che istituisce misure contro le specu1azioni fondiarie e l'indebitamento e per 10. protezione degli affittuari). A. - Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach er diesem die landwirtschaftlichen liegen- schaften Unterfondlen und Leimi in Horw einschIiesslich einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76,000.- verkaufte. Die Vormundschaftsbehörde stimmte diesem Vertrage am 22 AB 75 TI - 1949 338 Familienrecht. N0 48.
21. Juni 1946 gemäss Art. 421 ZGB zu. Nachdem der Re- gierungsrat des Kantons Luzern das Kaufgeschäft im Sinne des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die überschuldung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940/7. November 1941 (BMB) genehmigt hatte, wurde am 17. Januar 1947 der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Am 30. Januar 1947 wurde hierauf der Beklagte aus der Vormundschaft entlassen. Die Vormundschaftsrechnung für das Jahr 1946, in welcher der Verkauf der Liegenschaf- ten Unterfondlen und Leimi erwähnt war, wurde am
30. Januar 1947 von der Vormundschaftsbehörde und am
18. Februar 1947 von der vormundschaftlichen Aufsichts- behörde genehmigt. In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis nicht Fr. 76,000.-, sondern Fr. 105,000.-. Der Differenzbetrag von Fr.29,000.- wurde bei den Kaufsverhandlungen dem Sekundarlehrer Hans Reinhard als Treuhänder übergeben und von diesem nach der regierungsrätlichen Genehmigung des Vertrages dem Beklagten abgeliefert. B. - Mit Klage vom 9. Juni 1948 verlangte der Kläger vom Beklagten auf Grund von Art. 42 Abs. 2 BMB Rück- erstattung des über den verurkundeten Kaufpreis hinaus bezahlten Betrages von Fr. 29,000.- nebst 5 % Zins seit dem Friedensrichtervorstand vom 30. Dezember 1947. Der Beklagte beantragte am 9. September 1948 Abwei- sung der Klage und erhob zugleich Widerklage auf Nich- tigerklärung des Kaufvertrages vom 18. Juni 1946, Rück- gabe der verkauften Liegenschaften und Ersatz des daraus gezogenen Nutzens. Er berief sich u. a. darauf, dass die Vormundschaftsbehörde von der Abrede betreffend die Leistung eines Überpreises keine Kenntnis gehabt habe, und dass die Genehmigung der vormundschaftlichen Auf- sichtsbehörde gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht eingeholt worden sei. Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Den eben genannten Einwendungen hielt er u. a. entgegen, • j I i i, Familienreoht. Nil 48. 339 der Beklagte hätte ein allfalliges Rückforderungsrecht spätestens binnen eines Jahres seit seiner Entlassung aus der Vormundschaft geltend machen müssen; ein solches wäre also längst verjährt und verwirkt; der Vertrag sei somit genehmigt, wie er geschrieben stehe. Für den Fall der Gutheissung der Widerklage verlangte er Rückerstat- tung des ganzen von ihm bezahlten Kaufpreises und Er- satz seiner Verwendungen. In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichte hat das Obergericht des Kantons Luzern am 9. Juni 1949 die Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen. O. - Dieses Urteil hat der Beklagte mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen. Er hält gestützt auf die erwähnten Einwendungen gegen die Gültigkeit .des Kaufvertrages an den im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Der Kläger beantragt Abweisung der Be- rufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Vorinstanz hat angenommen, die Unkenntnis der Vormundschaftsbehörde von der Nebenabrede betref- fend Zahlung eines überpreises berühre die Gültigkeit ihrer Zustimmung zum Kaufvertrage nicht, weil nicht dargetan sei, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag bei Kenntnis der Nebenabrede die Zustimmung verweigert hätte, und der Einwand mangelnder Genehmigung des Freihandverkaufs durch die vormundschaftliche Aufsichts- behörde sei deswegen unbegründet, weil diese Behörde gegen den aus der Vormundschaftsrechnung für 1946 er- sichtlichen Verkauf keine Einwendungen erhoben, sondern die Rechnung samt dem zugehörigen Bericht genehmigt habe; daraus sei zu schliessen, dass sie nachträglich mit dem Freihandverkauf einig gegangen sei. Ob diese Annah- men der Vorlnstanz begründet seien, namentlich ob die Aufsichtsbehörde mit der erwähnten Vormundschafts- rechnung auch den Freihandverkauf genehmigt habe und . dies trotz der bereits erfolgten Aufhebung der Vormund- 340 Fanillietireoht. N0 48. schaft in wirksamer Weise habe tun können, braucht nicht untersucht zu werden. Würde es nämlich an einer gültigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder an einer (wirkSamen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder an beidem fehlen, so wäre dieser Mangel durch das Verhalten des Beklagten nach Aufhebung der Vormund- schaft geheilt worden. Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen war, konnte nach Art. 32 aOR « durch denselben oder durch die Partei selbst, wenn diese inzwischen die Vertragsfahigkeit er1angt hat )), genehmigt werden. Das ZGB erwähnt von diesen beiden Möglichkeiten nur noch die erste (Art. 410 Abs. 1). Von der Möglichkeit der Genehmigung durch die handlungs- fahig gewordene Vertragspartei spricht es nicht mehr. Wie schon in BGE 54 II 83 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Vorentwurf (Art. 437) festgestellt, beruht dies jedoch nicht auf der Absicht, den bisherigen Rechtszustand zu ändern. Vielmehr ist anzunehmen, dass als selbstverständ- lich angesehen wurde, dass der Erwerb der Handlungs- fahigkeit den bisher Bevormundeten in den Stand setze, den Mangel selber zu beheben, der dem von ihm abge- schlossenen Vertrage infolge Fehlens der (nur gerade wegen der bestehenden Vormundschaft erforderlichen) vormund- schaftlichen Zustimmung bisher anhaftete. Wenn der urteilsfahige Bevormundete ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vormundes Ver- pflichtungen übernommen oder Rechte aufgegeben hat, oder wenn ein Geschäft, das er mit Zustimmung des Vor- mundes abgeschlossen hat, 'den nach Gesetz zur Mitwir- kung berufenen vormundschaftlichen Behörden (oder einer davon) nicht vorgelegt worden ist, so kann er es also nach Aufhebung der Vormundschaft auch unter dem Rechte des ZGB selber genehmigen (sofern der andere Teil nicht etwa inzwischen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB frei geworden ist). Im bereits erwähnten Falle (BGE 54 II 83), wo es sich I 1 I Familienreeht. N0 48. 341 um eine von einem Verbeirateten ohne Mitwirkung des Beirates eingegangene Bürgschaft handelte, hat das Bun- desgericht angenommen, bei Geschäften, für deren Gül- ·tigkeit das Gesetz zum Schutze der Vertragsschliessenden eine Form vorschreibe, könne nicht eine bloss formlose nachträgliche Genehmigung durch den (voll) handlungs- fahig gewordenen Kontrahenten genügen; die Beobachtung der Form während der Dauer der Beschränkung der Hand- lungsfahigkeit reiche nicht aus, weil sie damals ihren Schutzzweck nicht habe erfüllen können, sondern zum Schutze des beschränkt Handlungsfahigen ausserdem noch die Mitwirkung des Beirates notwendig gewesen sei; es sei also eine der betreffenden Formvorschrift entsprechende Genehmigungserklärung erforderlich. An dieser Rechtsauf- fassung, die nicht die einzige Stütze der damals getrof- fenen .Entscheidung bildete, kann nicht festgehalten wer- den. Ist der Verbeiratete oder Bevormundete bei Vertrags- abschluss mit Bezug auf das in Frage stehende Geschäft urteilsfähig, wie es die unerlässliche Voraussetzung für eine spätere Genehmigung des von ihm geschlossenen Ver- trages bildet, dann vermag die Beobachtung der Form ihm gegenüber so gut wie gegenüber seinem Partner den ihr zugedachten Schutzzweck zu erreichen, d. h. unbedachtem Handeln entgegenzuwirken und die genaue Festlegung des Vertragsinhaltes zu fördern. Hieran ändert der Umstand gar nichts, dass das Gesetz zum Schutze des urteilsfahigen Bevormundeten oder des gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB Ver- beirateten bei den in Art. 410 bzw. Art. 395 Ziff. 1-9 ge- nannten Geschäften die Erfüllung einer für das fragliche Geschäft allenfalls vorgeschriebenen Form nicht genügen lässt, sondern 'ausserdem die Mitwirkung des Vormundes (und allenfa1ls der vormundschaftlichen Behörden) bzw. des Beirates fordert. Es ist daher kein zureichender Grund dafür ersichtlich, die Genehmigung durch den (voll) hand- lungsfahig gewordenen Kontrahenten anders als die Ge- nehmigung durch den Vormund (vgI. Art. 410 Abs. 1) bzw. Beirat und im Gegensatz auch zur Genehmigung durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38 OR), der am Vertragsabschluss überhaupt nicht beteiligt war, allge- mein den für das zu genehmigende Geschäft geltenden Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung kann vielmehr grundsätzlich formlos erteilt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 S. 1061 E. 3). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der Genehmigung gilt höchstens dort, wo eine besondere Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum Schutze des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vor- schrift besteht für die Erteilung einer Vollmacht zur Ein- gehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR in der Fas- sung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die Bevoll- mächtigung zum Verkauf einer Liegenschaft. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Ver- tragsabschluss unzweifelhaft urteilsfahig war, nach Auf- hebung der Vormundschaft den Kaufpreis behalten und verwendet und den Kläger auf den ihm verkauften Liegen- schaRen ohne Widerspruch schalten und walten lassen. Überdies hat er unstreitig eine gewisse Zeit lang von dem ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte Ge- brauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser wohnen zu bleiben. Dabei war ihm, der das Geschäft nach seiner eigenen Darstellung praktisch selbständig durchge- führt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Re- gierungsrate vorgelegt worden war, und dass die Vormund- schaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis hatte. Er beruft sich auf diese T~tsachen, ohne zu behaupten, dass er sie erst nachträglich erfahren habe. Unter diesen Umständen muss im dargestellten Verhalten des hand- lungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser wegen der von ihm angerufenen Tatsachen für ihn zunächst nicht verbindlich war.
2. - Andere als die hiemit entkräfteten Argumente für ~ I I ., I I • \ I I • die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der Beklagte heute mit Recht nicht mehr geltend, und er behauptet mit Recht auch nicht mehr, dass die auf Art. 42 Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der Verwerfung dieser Argumente abzuweisen wäre:. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt. II.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1949
i. S. Wiek gegen Wiek und Konsorten. Eigenhändige8 Testament (Art. 505 ZGB). Das Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem es beigesetzt wurde; - selbst wenn dies erst nach der Niederschrift des Verfügungs- textes geschieht. Auch wenn die Niederschrift mehrere Tage dauert, braucht nur einmal datiert zu werden: notwendig am Tag der Vollendung des Testamentes mit Einschluss der Datierung. Te8tament oloWaphe (art. 505 CC). La. date doit etre veridique et pour cela correspondre au jour on elle a ere apposee; - meme si elle l'ast posterieurement a la redaction du corps du testament. Une date suffit, meme si la rooaction a dure plusieurs jours; elle doit etre celle du jour on le testament 0, ere paracheve, l'appo- sition de la date comprise. TeBtamento olograto (art. 505 CC). La data dev'essere veridica e corrispondere quindi al giorno in cui e stata apposta; . - anche se l'apposizione della data ha avuto luogo postenormente alla stesura deI corpo deI testamento. Una data basta, anohe se 10, stesura deI testamento e durata pin giorni; essa dev'essere quella deI giorno in oui il testamento e stato finito, compresa l'apposizione della data •