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75_II_144

BGE 75 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 24.

ist. Neben den wenigen positivrechtlichen Sonderbestim-

mungen gibt es nur die zwei genannten Ausnahmen von

dem in Art. 69 OR niedergelegten Grundsatz. Weder die

eine noch die andere ist hier verwirklicht. Um der Kauf-

sache an sich oder ihres Umfanges willen drängte sich eine

Teilung der Lieferung keineswegs auf. Und ebensowenig

handelt es sich bei den nicht gelieferten Stücken um eine

im Verhältnis zur Gesamtleistung geringfügige Differenz.

Mit den erhaltenen 1200 Schienen konnte die Klägerin nur

20 statt 50. also nicht einmal die Hälfte der vorgesehenen

Eisenbahnsortimente bilden. Das ist ohne Zw~ifel ein sehr

beträchtlicher Unterschied. Die Klägerin war daher be-

rechtigt, die unzulässige Teilsendung abzulehnen, d. h. auf

die ganze Lieferung zu verzichten und Schadenersatz zu

fordern.

24. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteflung vom 30. Mai

1949 i. S. ZDger gegen lurt.

Liegenschaftakauf, FormgüUiglceit (Art. 216, H, 12, Ho OR).

Eine in ihrem möglichen Maximalumfang beurkundete Verpflich.

,

tung kann zum voraus formlos beschränkt werden (z. B. durch

Bedingung) (Erw. 1 a).

Beurkundungsbedürftig sind nur die objektiv und subjektiv- we-

sentlichen Vertragsabreden (Erw. 1 b und e).

Vente d'immeublea, ccmditiona de forme (an. 216, 11, 12, 115 CO).

D n'est besoin d'aucune forme pour reduire (par ex. par une con-

dition) une obligation que les parties ont fait constate'r par acte

authentique dans l'etendue maximum qu'eUe pouvait avoir

(consid. 1 litt. a).

Sont seules soumises a, l'observation de la forme authentique les

clauses objectivement et subjectivement essentielles (oonsid. 1

litt. b et c).

Vendita d'immobili, condizioni di forma (an. 216, H, 12, Ho CO).

Non occorre uns forma per ridurre (p. es. mediante uns condizione)

l'obbligazione che le pani hamio definita neUa sua massima

estensione possibile in un atto pubbIico (oonsid. 1 lett. a).

Sono assoggettate all'osservanza deUa forma deU'atto pubbIioo

soltanto le elausole oggettivamente e soggettivamente essen-

ziaIi (consid. 1 lett. b e cl.

Walter Züger, Wirt und Liegenschaftenhä.ndler, ver-

kaufte am 17. Juli 19"3 seine Liegenschaft Gasthof «Du

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Lac» in Lachen (SZ) an den Betreibungsbeamten Jurt.

Anlass hiezu gab der Umstand, dass gegen Züger und seine

Ehefrau am 15. JUli 1943 eine Strafuntersuchung wegen

Kuppelei angehoben worden war utld Züger am Nach-

mittag des 17. Juli die amtliche Mitteilung erhalten hatte,

die Wirtschaft werde noch am gleicheIi. Tage polizeilich

geschlossen. Züger, der seit dem 15. Juli Anstrengungen

gemacht hatte, die Liegenschaft zu verlmufen, um die

Schliessung zu vermeiden, traf am 17. Juli ca. um 22 Uhr

nlit Jurt im Verandastübli des «Du Lac » eine schriftliche

Vereinbarung (den sog. «Verandavertrag »), wonach er

Jurt das « Du Lac» samt allem Inventar mit sofortigem

Antritt zum Preis von Fr. 75,500.":'- verlmufte; falls die

Wirtschaftskonzession nicht entzogen Werden sollte, hatte

Jurt weitere Fr. 5000.- in bar zu bezahlen. Bei einem

all:fälligen Wiederverkauf der Liegenschaft durch Jurt

sollte der Gewinn zwischen den Parteien geteilt werden .

. Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Verein-

barung wurde in der Wohnung des Jurtoo.. um 23 Uhr

durch den Notar-Stellvertreter Bruhin in Anwesenheit

der Parteien und der Frau des Kä.ufers der Kaufvertrag

, notariell verurkundet. In der Kaufsurkunde wurde der

Kaufpreis mit Fr. 80,500.- angegeben, zahlbar d~h

Uebemahme der Hypotheken von Fr. 75,500.- und durch

Barzahlung des Restes von Fr. 5000.-, wofür der Ver-

käufer gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung quit-

tierte. Der Besitzantritt wurde auf den 18. Juli angesetzt.

Zur Beilegung von Differenzen, die sich anlä.sslich der

Inventaraufnahme ergaben, schlossen die Parteien unter

. Mitwirkung des Notar-Stellvertreters Brnhin am 24. Juli

1943 eine neue privatschriftliche Vereinbarung, in der

festgestellt wurde, dass alle zwischen den Parteien beste-

henden mündlichen und schriftlichen privaten Abmachun-

gen aufgehoben seien und Gültigkeit lediglich der am

17. Juli öffentlich verurkundete und bereits vollzogene

Kaufvertrag habe; danach sei also Jurt Eigentümer des

Hotels « Du Lac» ohne jede Nebenabrede odel' Neben-

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verpflichtung. Für die Aufhebung der privaten Abmachung

vom 17. Juli sollte Juxt an Züger unter allen Titeln eine

einmalige Entschädigungssumme von Fr. 5000.- leisten,

zahlbar in bar, sobald die Konzessionsfrage geordnet sei.

Am 14. Juni 1944 focht Züger den Kauf an und reichte

am 14. Juli 1944 gegen Juxt die vorliegende Klage ein,

mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Kauf-

vertrages verlangte, weil der verurkundete Kaufvertrag

in verschiedenen Punkten mit dem wirklichen Willen der

Parteien nicht im Eink1a.ng gestanden habe. Das Bundes-

gericht" weist die Klage in Bestätigung des. Urteils des

Kantonsgerichts Schwyz ab.

A. 11,8 dem Erwägungen:

(1. -) Der Kläger macht zur Begründung der von

ihm behaupteten Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend,

nicht dieser, sondern der sog. Verandavertrag habe dem

wirklichen Willen der Parteien entsprochen; es sei also

das Verurkundete nicht gewollt, das Gewollte nicht verur-

kundet worden.

a) Das soll nach den Darlegungen des Klägers einmal

der Fall sein beim Kaufpreis. Nach dem Verandavertrag

hätte der Beklagte über die Uebernahme der Hypotheken

von Fr. 75,500.- hinaus noch Fr. 5000.- zu bezahlen

gehabt unter der Bedingung, dass die Wirtschaftskonzes-

sion nicht entzogen werde; im notariellen Kaufvertrag

sei dagegen ein unbedingter Kaufpreis von Fr. 80,500.-

verurkundet worden.

Wenn die Parteien eines Kaufvertrages eine vor dessen

Verurkundung vereinbarte Nebenabrede nicht verur-

kunden lassen, spricht die Vermutung für den Verzicht

auf diese Abrede. Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung

jedoch entkräftet, weil die Parteien darüber einig sind,

dass die Barzahlungsverpflichtung an die Bedingung des

Weiterbestehens der Wirtschaftskonzession geknüpft blei-

ben sollte. Die Nichtverurkundung dieser Bedingung macht

aber den Kaufvertrag nicht upgültig. Denn eine Abrede,

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die eine verurkundungsbedürftige Verpflichtung lediglich

mindert -

und das trifit auf die in Frage stehende Bedin-

gung zu -, ist überhaupt nicht formpflichtig. Das folgt aus

analoger Anwendung von Art. 115 OR, wonach auch eine

formbedürftige Verbindlichkeit formlos aufgehoben oder

reduziert werden kann. Ist eine nachträgliche Einschrän-

kung oder Herabsetzung einer formbedürftigen Verpflich-

tung formlos möglich, so muss es auch zulässig sein, eine

in ihrem möglichen Maximalumfang verurkundete Ver-

pflichtung zum voraus formlos zu beschränken. Dies gilt

auf alle Fälle dort, wo die Beschränkung nur die Qualität

der Verpflichtung (die Bedingtheit derselben) betrifit, die

Verpflichtung aber mit dem für den Schuldner im schlimm-

sten Falle möglichen Maximalumfang richtig angegeben

wird.

b) Durch Unterzeichnung der Kaufsurkunde quittierte

der Kläger gleichzeitig den Empfang der Kaufpreisrestanz

von Fr. 5000.-, obschon diese Zahlung damals tatsäch-

lich nicht erfolgte. Der Kläger betrachtet auch dies als

unrichtige Kaufsverurkundung, welche die Nichtigkeit

des Geschäftes nach sich ziehe.

Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Die Quittung

hatte mit dem Kaufvertrag und seinem verurkundungs-

bedürftigen Inhalt überhaupt nichts zu tun, weshalb die

Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder die Bedingtheit der

zufallig auf den Kaufvertrag gesetzten oder mit <lessen

Unterzeichnung erklärten Quittung die Formgültigkeit des

Kaufvertrages nicht berührt.

e) Unrichtige Kaufsbeurkundung soll schliesslich auch

deshalb noch vorliegen, weil der Kaufvertrag die im

Verandavertrag für den Weiterverkaufsfall vorgesehene

Gewinnbeteiligungsabrede zu Gunsten des Klägers nicht

enthält. Diese Gewinnzusicherung war aber, wie die

Vorinstanzfeststellt, für den Kläger keine conditio sine

qua non des Vertragsschlusses. Er hätte in Anbetracht der

konkreten Sachlage zweifellos die Liegenschaft dem

Beklagten auch ohne dieses GewinnOOteiligungsversprechen

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verkauft. Zudem war völlig ungewiss, ob und wann und

mit welchem Ergebnis sich diese Zusicherung je verwirk-

lichen werde, so dasS sie zuin vorneherein als wirtschaftlich

fr,agwürdig und im Hinblick auf den übrigen Vertragsin-

halt als nebensächliches Element erscheinen musste. Es

handelte sich somit um eine weder objektiv noch subjektiv

wesentliche Vertragsbestimmung, die ihrem Inhalte nach

zu den Verpflichtungen nebensächlicher .i..~ gehörte und

nach dem Zweck der Vertragsform nicht formbedürftig

war; denn es ist nicht die lückenlose Beurkundung des

gesamten Vertragsinhaltes erforderlich, sOndern zu beur-

kunden sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung

nur die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsabre-

den (BGE 68 II 233 und dort zitierte Literatur).

Abgesehen hievon könnte die Ungültigkeitseinrede des

Klägers wegen Rechtsmissbrauchs nicht gehört werden,

weil der Kläger in der schriftlichen Abmachung vom 24.

Juli 1943 auf die Gewinnbeteiligungsklausel verzichtete

und sich dafür eine Entschädigungssumme von Fr. 5000.-,

«zahlbar in bar sobald die Konzession für den Gasthof

«Du LaC» geordnet ist)),' versprechen' liess. Bei dieser

Sachlage nachträglich die Ungültigkeit des Kaufes wegen

Nichtverurkundung der nachher aufgehobenen Gewinn-

beteiligungsklausel geltend zu machen, verstösst gegen

Treu und Glauben.

Die Rüge des Formmangels ist somit in allen TeUen

unbegründet.

l4.9.

%5. AlTM de la Ire Cour eivDe du t 7 mal lo.D dans la cause

Girod contre Etablissements Barhel'ot S. A.

Booiet6 anonyme. Droit aua: tantiemeB.

1, Valeur litigieuse da l'action en annulation d'une decision de

l'assemblee gen6nwle (m. 706 CO).

2. L'adminjstra.teur d'1Ule soci6te a.nonyme n'a pas besoin, pour

faire valoir son droit s des ta.ntiemes, d'~t~CJ.U.er. en ta.nt

q~'actionnaire. la decision da l'assembl6e genera.te qm les lui

• refuse.

QualM de 1 'administrateur-actionna.ire pour intenter 1Ule teUe

action. Conclusions qu'il peut p:rendre.

.

3. Interpretation d'1Ule disposition sta.tutaire qui subordonne la.

distribution de tantiemes au versement aux actionna.ires d'un

dividende « jusqu's concmrence du 6 % du monta.nt de leurs

actions •. Art. 630 a.ncien CO et 677 CO revise.

-AktienY88eUBChaft. AnBpmCh auf Tantiemen.

1. Streitwert der Klage auf Anfechtung eines Genera.lversamm.

lungsbescblusses (Art. 706).

.

2. Das Verwaltungsratsmitglied einer A.-G. braucht zur Geltend-

ma.chung seines Anspruchs auf Ta.ntiemen nicht in seiner

llli.genschaft aJg Aktionär den Generalversa.mmlungsbescblvss

anzufechten, durch den ihm die Ausrichtung der Ta.ntieme ver·

weigert wird.

Legitimation des dem Verwaltungsrat angehörenden Aktionärs

zur Erhebung einer Anfecht1Ulgsklage; zulässige Rechtsbe·

gehren.

3. Auslegung einer Statutenbestimmung, welche die Ausrichtung

einer Ta.ntieme von der AU8Zahlung einer Dividende ({ bis zu

6 % II abhängig macht (Art. 630 aOR, 677 revOR).

Sooietri anonima. Diritto ai «tantiemes ».

1. Valore litigioso delI'azione di annu.llamerito d'una. delibera_

zione delI 'assemblee. generale (art. 706 CO).

2. Per far vaJere il suo diritto a dei « tantiemes », l'amministratore

d'una. societs a.nonima non e tenuto a contesta.re. qua.Ie azio-

nista., la decisione delI 'assemblee. generale che glieli nege..

Veste dell'amministratore-azionista. per proporre una siffatta.

azione; oonclusioni ammissibili.

3. Interpretazione d'una dis:p,osizione statutaria che fa dipendare

il pa.ga.mento d'un « ta.ntleme II daJ1a distribuzione d'un divi·

dendo agli azionisti «fino a concorrenza. deI 6 % dell'a.mmon·

ta.re delle loro azioni 11. Art. 630 dell'a.nteriore CO e 677 deI

l'attuaJe CO.

A. -

La SocieM anonyme Les Eta.bliss~ents R. Bar-

berot, dont le siege est a. Geneve, a eM fond6e sous l'empire

des anoiennes dispositions du Code des obligations Bur las

sooie'tes anonymes. Ses statuts ont subi une revision par-

tielle le 27 octobre 1936. La capital sooial est actuellement