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75_II_144

BGE 75 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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144 Obligationenrecht. N0 24. ist. Neben den wenigen positivrechtlichen Sonderbestim- mungen gibt es nur die zwei genannten Ausnahmen von dem in Art. 69 OR niedergelegten Grundsatz. Weder die eine noch die andere ist hier verwirklicht. Um der Kauf- sache an sich oder ihres Umfanges willen drängte sich eine Teilung der Lieferung keineswegs auf. Und ebensowenig handelt es sich bei den nicht gelieferten Stücken um eine im Verhältnis zur Gesamtleistung geringfügige Differenz. Mit den erhaltenen 1200 Schienen konnte die Klägerin nur 20 statt 50. also nicht einmal die Hälfte der vorgesehenen Eisenbahnsortimente bilden. Das ist ohne Zw~ifel ein sehr beträchtlicher Unterschied. Die Klägerin war daher be- rechtigt, die unzulässige Teilsendung abzulehnen, d. h. auf die ganze Lieferung zu verzichten und Schadenersatz zu fordern.

24. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteflung vom 30. Mai 1949 i. S. ZDger gegen lurt. Liegenschaftakauf, FormgüUiglceit (Art. 216, H, 12, Ho OR). Eine in ihrem möglichen Maximalumfang beurkundete Verpflich. , tung kann zum voraus formlos beschränkt werden (z. B. durch Bedingung) (Erw. 1 a). Beurkundungsbedürftig sind nur die objektiv und subjektiv- we- sentlichen Vertragsabreden (Erw. 1 b und e). Vente d'immeublea, ccmditiona de forme (an. 216, 11, 12, 115 CO). D n'est besoin d'aucune forme pour reduire (par ex. par une con- dition) une obligation que les parties ont fait constate'r par acte authentique dans l'etendue maximum qu'eUe pouvait avoir (consid. 1 litt. a). Sont seules soumises a, l'observation de la forme authentique les clauses objectivement et subjectivement essentielles (oonsid. 1 litt. b et c). Vendita d'immobili, condizioni di forma (an. 216, H, 12, Ho CO). Non occorre uns forma per ridurre (p. es. mediante uns condizione) l'obbligazione che le pani hamio definita neUa sua massima estensione possibile in un atto pubbIico (oonsid. 1 lett. a). Sono assoggettate all'osservanza deUa forma deU'atto pubbIioo soltanto le elausole oggettivamente e soggettivamente essen- ziaIi (consid. 1 lett. b e cl. Walter Züger, Wirt und Liegenschaftenhä.ndler, ver- kaufte am 17. Juli 19"3 seine Liegenschaft Gasthof «Du Obligationenreoht. N0 24. 144 Lac» in Lachen (SZ) an den Betreibungsbeamten Jurt. Anlass hiezu gab der Umstand, dass gegen Züger und seine Ehefrau am 15. JUli 1943 eine Strafuntersuchung wegen Kuppelei angehoben worden war utld Züger am Nach- mittag des 17. Juli die amtliche Mitteilung erhalten hatte, die Wirtschaft werde noch am gleicheIi. Tage polizeilich geschlossen. Züger, der seit dem 15. Juli Anstrengungen gemacht hatte, die Liegenschaft zu verlmufen, um die Schliessung zu vermeiden, traf am 17. Juli ca. um 22 Uhr nlit Jurt im Verandastübli des «Du Lac » eine schriftliche Vereinbarung (den sog. «Verandavertrag »), wonach er Jurt das « Du Lac» samt allem Inventar mit sofortigem Antritt zum Preis von Fr. 75,500.":'- verlmufte; falls die Wirtschaftskonzession nicht entzogen Werden sollte, hatte Jurt weitere Fr. 5000.- in bar zu bezahlen. Bei einem all:fälligen Wiederverkauf der Liegenschaft durch Jurt sollte der Gewinn zwischen den Parteien geteilt werden . . Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Verein- barung wurde in der Wohnung des Jurtoo.. um 23 Uhr durch den Notar-Stellvertreter Bruhin in Anwesenheit der Parteien und der Frau des Kä.ufers der Kaufvertrag , notariell verurkundet. In der Kaufsurkunde wurde der Kaufpreis mit Fr. 80,500.- angegeben, zahlbar d~h Uebemahme der Hypotheken von Fr. 75,500.- und durch Barzahlung des Restes von Fr. 5000.-, wofür der Ver- käufer gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung quit- tierte. Der Besitzantritt wurde auf den 18. Juli angesetzt. Zur Beilegung von Differenzen, die sich anlä.sslich der Inventaraufnahme ergaben, schlossen die Parteien unter . Mitwirkung des Notar-Stellvertreters Brnhin am 24. Juli 1943 eine neue privatschriftliche Vereinbarung, in der festgestellt wurde, dass alle zwischen den Parteien beste- henden mündlichen und schriftlichen privaten Abmachun- gen aufgehoben seien und Gültigkeit lediglich der am

17. Juli öffentlich verurkundete und bereits vollzogene Kaufvertrag habe; danach sei also Jurt Eigentümer des Hotels « Du Lac» ohne jede Nebenabrede odel' Neben-

- 10 AB 75 n - 1949 146 Obligationenrecht. N0 24. verpflichtung. Für die Aufhebung der privaten Abmachung vom 17. Juli sollte Juxt an Züger unter allen Titeln eine einmalige Entschädigungssumme von Fr. 5000.- leisten, zahlbar in bar, sobald die Konzessionsfrage geordnet sei. Am 14. Juni 1944 focht Züger den Kauf an und reichte am 14. Juli 1944 gegen Juxt die vorliegende Klage ein, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Kauf- vertrages verlangte, weil der verurkundete Kaufvertrag in verschiedenen Punkten mit dem wirklichen Willen der Parteien nicht im Eink1a.ng gestanden habe. Das Bundes- gericht" weist die Klage in Bestätigung des. Urteils des Kantonsgerichts Schwyz ab. A. 11,8 dem Erwägungen: (1. -) Der Kläger macht zur Begründung der von ihm behaupteten Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend, nicht dieser, sondern der sog. Verandavertrag habe dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen; es sei also das Verurkundete nicht gewollt, das Gewollte nicht verur- kundet worden.

a) Das soll nach den Darlegungen des Klägers einmal der Fall sein beim Kaufpreis. Nach dem Verandavertrag hätte der Beklagte über die Uebernahme der Hypotheken von Fr. 75,500.- hinaus noch Fr. 5000.- zu bezahlen gehabt unter der Bedingung, dass die Wirtschaftskonzes- sion nicht entzogen werde; im notariellen Kaufvertrag sei dagegen ein unbedingter Kaufpreis von Fr. 80,500.- verurkundet worden. Wenn die Parteien eines Kaufvertrages eine vor dessen Verurkundung vereinbarte Nebenabrede nicht verur- kunden lassen, spricht die Vermutung für den Verzicht auf diese Abrede. Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung jedoch entkräftet, weil die Parteien darüber einig sind, dass die Barzahlungsverpflichtung an die Bedingung des Weiterbestehens der Wirtschaftskonzession geknüpft blei- ben sollte. Die Nichtverurkundung dieser Bedingung macht aber den Kaufvertrag nicht upgültig. Denn eine Abrede, " \ ObligatiQnen:recht. N° 24. 147 die eine verurkundungsbedürftige Verpflichtung lediglich mindert - und das trifit auf die in Frage stehende Bedin- gung zu -, ist überhaupt nicht formpflichtig. Das folgt aus analoger Anwendung von Art. 115 OR, wonach auch eine formbedürftige Verbindlichkeit formlos aufgehoben oder reduziert werden kann. Ist eine nachträgliche Einschrän- kung oder Herabsetzung einer formbedürftigen Verpflich- tung formlos möglich, so muss es auch zulässig sein, eine in ihrem möglichen Maximalumfang verurkundete Ver- pflichtung zum voraus formlos zu beschränken. Dies gilt auf alle Fälle dort, wo die Beschränkung nur die Qualität der Verpflichtung (die Bedingtheit derselben) betrifit, die Verpflichtung aber mit dem für den Schuldner im schlimm- sten Falle möglichen Maximalumfang richtig angegeben wird.

b) Durch Unterzeichnung der Kaufsurkunde quittierte der Kläger gleichzeitig den Empfang der Kaufpreisrestanz von Fr. 5000.-, obschon diese Zahlung damals tatsäch- lich nicht erfolgte. Der Kläger betrachtet auch dies als unrichtige Kaufsverurkundung, welche die Nichtigkeit des Geschäftes nach sich ziehe. Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Die Quittung hatte mit dem Kaufvertrag und seinem verurkundungs- bedürftigen Inhalt überhaupt nichts zu tun, weshalb die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder die Bedingtheit der zufallig auf den Kaufvertrag gesetzten oder mit <lessen Unterzeichnung erklärten Quittung die Formgültigkeit des Kaufvertrages nicht berührt.

e) Unrichtige Kaufsbeurkundung soll schliesslich auch deshalb noch vorliegen, weil der Kaufvertrag die im Verandavertrag für den Weiterverkaufsfall vorgesehene Gewinnbeteiligungsabrede zu Gunsten des Klägers nicht enthält. Diese Gewinnzusicherung war aber, wie die Vorinstanzfeststellt, für den Kläger keine conditio sine qua non des Vertragsschlusses. Er hätte in Anbetracht der konkreten Sachlage zweifellos die Liegenschaft dem Beklagten auch ohne dieses GewinnOOteiligungsversprechen 148 Obligationenrecht. N° 24. verkauft. Zudem war völlig ungewiss, ob und wann und mit welchem Ergebnis sich diese Zusicherung je verwirk- lichen werde, so dasS sie zuin vorneherein als wirtschaftlich fr,agwürdig und im Hinblick auf den übrigen Vertragsin- halt als nebensächliches Element erscheinen musste. Es handelte sich somit um eine weder objektiv noch subjektiv wesentliche Vertragsbestimmung, die ihrem Inhalte nach zu den Verpflichtungen nebensächlicher .i..~ gehörte und nach dem Zweck der Vertragsform nicht formbedürftig war; denn es ist nicht die lückenlose Beurkundung des gesamten Vertragsinhaltes erforderlich, sOndern zu beur- kunden sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsabre- den (BGE 68 II 233 und dort zitierte Literatur). Abgesehen hievon könnte die Ungültigkeitseinrede des Klägers wegen Rechtsmissbrauchs nicht gehört werden, weil der Kläger in der schriftlichen Abmachung vom 24. Juli 1943 auf die Gewinnbeteiligungsklausel verzichtete und sich dafür eine Entschädigungssumme von Fr. 5000.-, «zahlbar in bar sobald die Konzession für den Gasthof «Du LaC» geordnet ist )),' versprechen' liess. Bei dieser Sachlage nachträglich die Ungültigkeit des Kaufes wegen Nichtverurkundung der nachher aufgehobenen Gewinn- beteiligungsklausel geltend zu machen, verstösst gegen Treu und Glauben. Die Rüge des Formmangels ist somit in allen TeUen unbegründet. l4.9. %5. AlTM de la Ire Cour eivDe du t 7 mal lo.D dans la cause Girod contre Etablissements Barhel'ot S. A. Booiet6 anonyme. Droit aua: tantiemeB. 1, Valeur litigieuse da l'action en annulation d'une decision de l'assemblee gen6nwle (m. 706 CO).

2. L'adminjstra.teur d'1Ule soci6te a.nonyme n'a pas besoin, pour faire valoir son droit s des ta.ntiemes, d'~t~CJ.U.er. en ta.nt q~'actionnaire. la decision da l'assembl6e genera.te qm les lui

• refuse. QualM de 1 'administrateur-actionna.ire pour intenter 1Ule teUe action. Conclusions qu'il peut p:rendre. .

3. Interpretation d'1Ule disposition sta.tutaire qui subordonne la. distribution de tantiemes au versement aux actionna.ires d'un dividende « jusqu's concmrence du 6 % du monta.nt de leurs actions •. Art. 630 a.ncien CO et 677 CO revise. -AktienY88eUBChaft. AnBpmCh auf Tantiemen.

1. Streitwert der Klage auf Anfechtung eines Genera.lversamm. lungsbescblusses (Art. 706). .

2. Das Verwaltungsratsmitglied einer A.-G. braucht zur Geltend- ma.chung seines Anspruchs auf Ta.ntiemen nicht in seiner llli.genschaft aJg Aktionär den Generalversa.mmlungsbescblvss anzufechten, durch den ihm die Ausrichtung der Ta.ntieme ver· weigert wird. Legitimation des dem Verwaltungsrat angehörenden Aktionärs zur Erhebung einer Anfecht1Ulgsklage; zulässige Rechtsbe· gehren.

3. Auslegung einer Statutenbestimmung, welche die Ausrichtung einer Ta.ntieme von der AU8Zahlung einer Dividende ({ bis zu 6 % II abhängig macht (Art. 630 aOR, 677 revOR). Sooietri anonima. Diritto ai «tantiemes ».

1. Valore litigioso delI'azione di annu.llamerito d'una. delibera_ zione delI 'assemblee. generale (art. 706 CO).

2. Per far vaJere il suo diritto a dei « tantiemes », l'amministratore d'una. societs a.nonima non e tenuto a contesta.re. qua.Ie azio- nista., la decisione delI 'assemblee. generale che glieli nege.. Veste dell'amministratore-azionista. per proporre una siffatta. azione; oonclusioni ammissibili.

3. Interpretazione d'una dis:p,osizione statutaria che fa dipendare il pa.ga.mento d'un « ta.ntleme II daJ1a distribuzione d'un divi· dendo agli azionisti «fino a concorrenza. deI 6 % dell'a.mmon· ta.re delle loro azioni 11. Art. 630 dell'a.nteriore CO e 677 deI l'attuaJe CO. A. - La SocieM anonyme Les Eta.bliss~ents R. Bar- berot, dont le siege est a. Geneve, a eM fond6e sous l'empire des anoiennes dispositions du Code des obligations Bur las sooie'tes anonymes. Ses statuts ont subi une revision par- tielle le 27 octobre 1936. La capital sooial est actuellement