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75_II_137

BGE 75 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Français CH
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Sachenrecht. N° 22.

pas de motif de ne pas appliquer,au droit vise par l'art. 17

al. 3 les principes generaux du droit transitoire du 00

et de ne pas soumettre a la loi nouvelle les actes juridiques

aecomplis squs son empire, dans toute Ja mesure Olt les

particularites de ces droits n'imposent pas une autre

solution. Oette fa90n de proceder est d'ailleurs conforme

a. la jurisprudence du Tribunal federal dans l'arretpublie

au RO 42 II 51 ss.

3. -

La vente aux encheres du 29 novembre est donc

soumise aux regles du droit federa!. Aux termes de l'art.

229 al. 2 CO, lorsqu'il s'agit d'encheres volontaires et

publiques, Olt toutes les offres sont admises, le contrat

est conclu par l'adjudication que le vendeur fait de la

chose. En l'espooe, Crettenand invoque, a l'appui de ses

conclusions, l'adjudication des immeubles qui lui a et6

faite pour le prix de 7100 fr. Toutefois, a supposer que

cette adjudication satisfasse aux exigences de l'art. 229

al. 200 et que le contratde vente conclu entre les heri-

tiers deJean-Fran9Qis Vouillamoz d'une part etOrettenand

d'autre part soit parfait, l'action dirigee contre dame

Angeline Monnet doit neanmoins etre ecartee.

Sans doute, selon l'art. 665 CO, un titre d'acquisition

confere a son Mneficiaire un droit personnel contre le

proprietaire tendant a obtenir l'inscription au registre

foneier; en eas de refus du proprietaire, le Mneficiaire du

titre a alors le droit de demander au juge l'attribution de

la propriete. Mais cette regle suppose evidemment que le

titre d'acquisition est invoque contre le proprietaire lui-

meme (et non contre un tiers qui n'est pas proprietaire);

autrement dit, il faut que le proprietaire soit en meme

temps l'alienateur de l'immeuble (cf. lIAAB, N. 28-29

ad art. 656). Mais si l'alienateur a entre temps dispose a.

nouveau de l'immeuble, par exemple en le vendant une

seconde fois au mepris d'un premier eontrat de vente -le

'second acte de disposition conservant en effet toute Ba

validite -, i! ne reste plus au 'premier acheteur qu'a

intenter contre l'alienateur (qui n'est plus proprietaire)

Obligationenrecht~ N° 23,

137

une action en dommages-in:t6rets pour inex6cution du

contrat de vente. En l'occurrence, cette action devrait

donc etre dirigee contre les heritiers de Jean-Fran9Qis

Vouillamoz. Contre le second acquereur et proprietaire

actuel (en l'espece l'intimee Angeline Monnet), avec lequel

il n'a aucun rapport de droit, le premier acheteur ne possede

aucun moyen d'agir, cet acquereur mt-i! meme de mauvaise

foi; demeure reserve le cas on des droits d'emption, de

preemption ou de remere oudes restrietions du droit

d'aliener ont ete annotes au registre foneier (art. 959,

960 eh. 1 et al. 2 CO), hypothese qui n'est'pas realisee en

I'oecurrence.

Par ces motifs, le Tribunal fbUral prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque confirme.

V. OBLIGATIONENREOHT

DROIT DES OBLIGATIONS

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 29. März

1949 i. S. Seoop Industries S. A. gegen M. & L. Waldispfthl.

Grundsätzliches zur Anwendung von Art. 690R (TeiUeistungen).

Questions de principe relatives a.

l'applicatio~ de l'art. 69 CO

(prestations partielles).

Questioni di principio concernenti l'applicaziooe dell'art. 69 CO

(pagamento parziaIe).

A. -

Mit Schreiben vom 14. August 1946 offerierte die

beklagte Kollektivgesellschaft Waldispühl der Klägerin,

Scoop Industries S.A. in Johannesburg (Südafrika), ver-

schiedene Spielwaren, lieferbar zwei Wochen nach Erhalt

des Auftrages gegen unwiderrufliches Akkreditiv bei einer

Schweizerbank. Am 28. August 1946 bestellte die Klägerin

138

ObIiga.tionenreoht. N0 23.

telegrafisch 200 Universal Spielzeugmotoren, 50 Trans-

former, 50 Resal-Lokomotiven, 200 Wagen, 3000 Schienen,

wobei sie Paketpostversand nicht später als am 15. Sep-

tember aus~dang. In einem Schreiben vom 30. August

1946 bestätigte die Klägerin dieses Telegramm, ersuchte

um Verpackung der Eisenbahnzüge in Sortimenten und

erklärte dazu :

.« Ungeachtet der hohen Kosten des Paketversandes dieser Ein-

helt.en an :uns ~t~n wir für. notwendig zu sagen, dass wir diese

Art!kel llllt ~uckslCht auf ihren hohen Verkaufspreis vor der

Weihnac.htssalSon erhalten müssen, und wenn es aus irgend einem

Grund eme Verzögerung gibt und Sie sie nicht auf dieses Datum

~r :r'aket~ost ~pedieren können, so kabeln Sie uns bitte "QIlver-

zughch.. WIr drmgen darauf herauszustreichen, dass eine teilweise

Verschiffung und unvollständige Sortimente für uns für den Weih-

nachtshandel unnütz sein würden. »

Am 10. September 1946 erkundigte sich die Klägerin

telegrafisch nach den Portoauslagen und nach dem frü-

hesten Versanddatum. In ihrem Antworttelegramm vom

12. September teilte die Beklagte u. a. mit, sie könue bis

zum 21. September 20 Lokomotiven, 20 Transformer,

80 Wagen, 1200 Schienen und 200 Spielzeugmotoren lie-

fern, den Rest am 30. September. Ebenfalls unterm 12. Sep-

tember 1946 gab die Schweizerische Bankgesellschaft

Luzern der Beklagten Kenntnis von der Eröffnung eines

bis 15. September 1946 befristeten unwiderruflichen Kre-

dites. Am 14. September verlangte die Beklagte die Ver-

längerung dieses Kredites bis 30. September 1946. Am

20. September sodanu schrieb die Beklagte an die Klä-

gerin:

«Wir vc:rdanken Ihren geschätzten Auftrag vom 30. August

und Ihre diversen Telegr~mme. Wir sind in der Lage, den Versand

des ganzen Auftrages nachste Woche vorzunehmen. Wir hoffen

dass Sie den Kredit bis Ende September erstreckt haben. Wi;

beda"';lem, dass wir TImen die Ware nicht so verpacken können

dass Je.?es Paket eine ganze Einheit darstellt, da das Maximum f~

Poststucke 5 kg beträgt. »

.

Am 22. September wiederholte die Beklagte auch noch

telegrafisch den Wunsch um Erstreckung des Kredites und

bemerkte: « Waren werden danu unverzüglich versandt. »

ObIigBtionenreoht. N° 23.

139

Am 23. September bestätigte die Klägerin die Verlän-

gerung des Kredites, wobei sie erneut die unverzügliche

Ausführung der Lieferung erbat.

Die Beklagte spedierte die Spielwaren am 30. September

1946, ausgenommen 1800 Schienen (1200 statt 3000, was

- zur Ausrüstung von 20 Sortimenten ausreichte). In den

Ausfuhrdokumenten gab sie jedoch den Versand von 3000

Schienen an, weshalb ihr von der Bank auch der ganze

kreditierte Betrag ausbezahlt wurde. Erst am 11. Novem-

ber 1946 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die-

sen Sachverhalt. Zu ihrer Rechtfertigung erwähnte sie, die

Schienen seien ihr versprochen, aber bis zum 30. September

nicht vollständig geliefert worden; um die Frist nicht zu

verpassen habe sie das Vorrätige gesandt; doch sei es

nicht mehr möglich gewesen, die Dokumente zu ändern;

sie werde die ausstehenden 1800 Schienenstücke, für die sie

bereits bezahlt sei, nachbringen. Auf diese Eröffnung hin

telegrafierte die Klägerin am 4. Dezember 1946, die Be-

dingungen laut Brief vom 30. August seien nicht erfüllt,

weshalb sie die Annahme der unvollständigen Lieferung

verweigere und die Waren der Beklagten zur Verfügung

stelle.

B. -

Im September 1947 belangte die Klägerin die

Beklagte auf Bezahlung von Schadenersatz wegen Nicht-

erfüllung des Vertrages.

Das Obergericht des Kantons Luzern schützte zweit-

instanzlieh die Klage teilweise, indem es die Beklagte ver-

pflichtete, 30 Lokomotiven, 30 Transformer, 120 Wagen

(d.h. was über die vollständigen 20 Sortimente hinausging)

zurückzunehmen und den Gegenwert zu erstatten; ferner

der Klägerin 40 % der Auslagen für Lagergebühren,

Löschgelder und Zölle sowie 20 % des Warenpreises für

entgangenen Gewinn zu ersetzen, je nebst 5 % Zins seit

19. März 1947 und unter Feststellung des Nachforderungs-

rechtes der Klägerin für künftige Lagerspesen.

O. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie verlangt vollumfangliehe Gutheissung ihres Be-

140

Obligationenrecht. N° 23.

gehrens. Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit

dem Antrag auf AbweiSung der Klage.

A U8 den Erwägungen :

4. -Zu prüfen ist, ob die Klägerin zur Entgegennahme

der Teillieferung, sei es schlechthin, sei es, soweit sie damit

vollständige Sortimente ausrüsten konnte, verpflichtet

war oder nicht.

a) Nach Art. 69 OR braucht der Gläubiger eine Teil.;;

zahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld fest-

steht und fällig ist. Dieser Grundsatz gilt, weil er dem

Wesen der Obligation entspricht, nicht bloss für Geldlei.;;

stungen, sondern für Leistungen jeder Art. Er stellt keine

Besonderheit des schweizerischen Rechts dar. Vielmehr

kennen ihn die Rechte aller Nachbarländer (vgl. Cofr.

Art. 1244, DBGB § 266, ABGB § 1415, Ccital. 1942 Art.

U81). Jedoch ist die Regel des Art. 69 OR nachgiebiges

Recht. Also kommt es vorliegend darauf an, ob Abwei-

chendes vereinbart wurde oder aus anderem Grunde

massgeblich ist.

b) Die Beklagte behauptet, es sei die Zulässigkeit von

Teillieferungen abgemacht worden. Indessen ist das nicht

ausdrücklich und ebensowenig stillschweigend geschehen.

In ihrer Offerte hatte die Beklagte keine Teillieferungen

vorbehalten. Anderseits konnte die Klägerin angesichts

der kurzen Lieferfrist im vorneherein die Gesamterledigung

ihres Auftrages voraussetzen und sie hat eine solche zudem

mit Brief vom 30. August 1946 noch eigens ausbedungen.

Das Schreiben der Bankgesellschaft vom 12. September

1946 betreffend die Eröffnung des Akkreditivs, das die

Beklagte heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang

belanglos. Zwar enthält es den Vermerk, Teillieferungen

seien gestattet. Es wurde aber im Auftrage nicht der

Klägerin, sondern der Londoner Niederlassung einer süd-

afrikanischen Bank an die Beklagte gerichtet und kann

darum nicht als Ausdruck einer Vereinbarung zwischen

den Parteien gelten. Fragen ~esse sich, ob nicht der Stand-

ObligationeIl1'eCht. N° 23.

141

punkt der Beklagten in ihrem Telegramm vom 12. Sep-

tember 1946 an die Klägerin eine Stütze finde. Hier war

in der Tat die Rede von zwei Teillieferungen, immerhin

in der Meinung, dass beide bis spätestens am 30. September

1946 abgewickelt sein sollten. Rechtlich aber lag darin

nicht mehr als ein Antrag der Beklagten. Die Klägerin hat

ihn nie angenommen. Dagegen ist die Beklagte selber auf

ihren Vorschlag zurückgekommen, indem sie am 20. Sep-

tember 1946 bei Beantwortung der Bestellungsbestätigung

vom 30. August die ganze Lieferung für die kommende

Woche versprach und am 22. September telegrafisch wie-

derholte, die Ware werde nach Erstreckung des Kredites

unverzüglich spediert. Auch hat sie Ende September für

den ganzen Auftrag Rechnung gestellt und sich bezahlt

gemacht. Die Klägerin ihrerseits verlangte am 23. Sep-

tember, bei Bestätigung der Kreditverlängerung, neuer-

dings die sofortige Ausführung der Bestellung. Auf die

Mitteilungen der Beklagten vom 20. und 22. September hin

durfte sie füglich erwarten, entsprechend bedient zu wer-

den. Als sie schliesslich über den unvollständigen Versand

orientiert wurde, protestierte sie unverzüglich und ver-

weigerte die Annahme der Ware. Aus alledem erhellt, dass

die Klägerin weder in ihren Äusserungen noch durch kon-

kludentes Handeln jemals ihr Einverständnis mit Teil-

lieferungen bekundet hat.

c) Trotzdem werden Teillieferungen von der Vorinstanz

deswegen als angängig bezeichnet, weil die Klägerin in

ihrer telegrafischen Bestellung vom 28. August 1946 nicht

erklärt habe, die Spielsachen seien ihr gesamthaft zu

liefern. Die Vorinstanz scheint Teilleistungen grundsätz-

lich und stets für erlaubt zu halten, wo sie nicht ausge-

schlossen wurden. Einer besonderen Abrede bedürfte es

also nach ihrer Auffassung überhaupt nicht.

Das widerspricht aber offen dem Art. 69 OR. Dort wird

keine Vermutung für die Zulässigkeit von Teillieferungen

aufgestellt, sondern die gegenteilige Regel. Und diese gilt

so lange, als die Parteien nicht ausdrücklich oder durch

142

Obligationenrecht. N0 23.

schlüssiges Verhalten Teilleistungen gestatten. Ausserdem

träfe die fälschlicherweise in den Art. 69 OR hineingelegte

Vermutung, selbst wenn sie bestände, gar nicht zu. Das

Obergericht. übersieht, dass vorliegend Teillieferungen aus-

geschlossen wurden. Ob das schon aus dem Telegramm der

Klägerin vom 28. August 1946 gefolgert werden muss (im

Hinblick auf den 15. September 1946 als spätestem Ver-

sandtermin), mag unerörtert bleiben. Jedenfalls lässt

darüber das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1946

keinen Zweifel. Dieses muss, entgegen der Ansicht der Vor-

instanz, berücksichtigt werden, da es kaufmännischer

"Übung entspricht und da die Präzisierungen des vorange-

gangenen Telegramms sich im üblichen Rahmen halten.

Beachtlich ist es auch, weil die Beklagte in ihrem Brief

vom 20. September 1946 ausgerechnet darauf Bezug ge-

nommen und zugesichert hat, sie werde die ganze Bestel-

lung in der nächsten Woche spedieren. Schliesslich hätte

die Vorinstanz jenes Schreiben der Klägerin deswegen

nicht übergehen dürfen, weil sie es in anderer Beziehung

doch als bestimmend für den ParteiwiIIen würdigt, inso-

fern näm1ich, als sie daraus ableitet, es sei nur die Lie-

ferung vollständiger Sortimente in Betracht gekommen.

d) Im weiteren bekennt sich die Vorinstanz, unter Hin-

weis auf verschiedene schweizerische Autoren und ein

Urteil des Berner Appellationshofes, zur Auffassung, dass

der Gläubiger, der auf Gesamtlieferung beharre, obwohl

er keine stichhaltigen Gründe für die Ablehnung der Teil-

lieferung habe, gegen Treu und Glauben handle.

Allein nach Art. 69 OR gilt das Prinzip, dass der Schuld-

ner ohne Zustimmung des Gläubigers zu Teilleistungen

nicht berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Schuldner

auch bei Teilbarkeit der Leistung diese gesamthaft in

einem Mal zu erbringen hat und nur damit seiner Erfül-

lungspflicht genügt. Hievon gibt es einzelne positiv-

rechtliche Ausnahmen, so im Wechsel- und Checkrecht

im Zwangsvollstreckungsrecht, im Erbrecht. Eine Abwei~

chung kann ferner die Natur der Sache bedingen, etwa

Obligationenreeht. N° 23.

143

wenn eine Leistung ihres ausserordentlichen Umfanges

wegen aufgeteilt werden muss. Endlich gebieten mitunter

Treu und Glauben die Annahme einer Teilleistung, bei-

spielsweise wenn diese lediglich eine minime und für den

Gläubiger unerhebliche Differenz zur Gesamtleistung auf-

weist. Das und nichts anderes dÜrften auch die Kommen-

tare zu Art. 69 OR und zu analogen ausländischen Vor-

schriften meinen, wo sie von Treu und Glauben und vom

fehlenden Interesse des Gläubigers an der vollen Lieferung

sprechen. Der bei OSER N. 3 lit. e zitierte Entscheid des

Berner Appellationshofes (ZBJV 42 S. 41) scheint aller-

dings weiter zu gehen. Möglicherweise betrifft er einen

besonders gelagerten Sachverhalt, was mangels Angabe

eines Tatbestandes nicht ersichtlich ist. In ihrer generellen

Formulierung aber ist die publizierte Urteilserwägung ab-

zulehnen. Sie besagt, dass der Besteller nur dann wegen der

. Nichtlieferung eines Teils der gekauften Sachen vom gan-

zen Kaufvertrag zurücktreten könne, wenn er ein wesent-

liches Interesse an der gänzlichen Erfüllung besitze. Diese

These ist unhaltbar und rechtlich wie praktisch gleich

bedenklich. Wäre noch das Interesse des Gläubigers aus-

schlaggebend, so müsste es zumindest präsumiert werden.

Es läge übrigens bei Fixgeschäften und überhaupt bei

jeglichem Kauf zum Zwecke des Wiederverkaufs auf der

Hand. Daher hätte der Schuldner, der für sich das Recht

zu Teillieferungen beansprucht, die Voraussetzung dafür,

d. h. das Fehlen eines Interesses beim Gläubiger darzutun,

welchen Nachweis die Beklagte nicht erbracht hat. Und

selbst bei derartiger Beschränkung wäre die Theorie zu

verwerfen in allen Fällen, da eine Teilleistung verspätet

oder überhaupt nicht erfolgt. Sie würde näm1ich dem

Schuldner erlauben, sich über Erfüllungstermine hinweg-

zusetzen und praktisch nach Belieben den Vertrag zu

halten oder nicht zu halten, was offenkundig gegen die

Grundlagen des Vertragsrechtes verstiesse.

Schon diese Konsequenzen zeigen, dass der Ausgangs-

punkt der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht falsch

144

Obligationenrecht. N0 24.

ist. Neben den wenigen positivrechtlichen Sonderbestim.-

mungen gibt es nur die zwei genannten Ausnahmen von

dem in Art. 69 OR niedergelegten Grundsatz. Weder die

eine noch 9ie andere ist hier verwirklicht. Um der Kauf-

sache an sich oder ihres Umfanges willen drängte sich eine

Teilung der Lieferung keineswegs auf. Und ebensowenig

handelt es sich,bei den nicht gelieferten Stücken um eine

im. Verhältnis zur Gesamtleistung geringfügige Differenz.

Mit den erhaltenen 1200 Schienen konnte die Klägerin nur

20 statt 50, also nicht einmal die Hälfte der vorgesehenen

Eisenbahnsortimente bilden. Das ist ohne Zweifel ein sehr

beträchtlicher Unterschied. Die Klägerin war daher be-

rechtigt, die unzulässige Teilsendung abzulehnen, d. h. auf

die ganze Lieferung zu verzichten und Schadenersatz zu

fordern.

24. Auszug aus dem Urten der I. ZivllahtelluDg vom 30. Mai

19.49 i. S. Züger gegen Jurt.

Liegenschaftskauf, Formgültigkeit (Art. 216, 11, 12, 115 OR) ..

Eine in ihrem möglichen Maximalumfang beurkundete Verpflich-

,

tung kann zum voraus formlos beschränkt werden (z. B. durch

Bedingung) (Erw. 1 a).

.

Beurkundungsbedürftig sind nur die objektiv und subjektIV we-

sentlichen Vertragsabreden (Erw. 1 bund cl.

Vente d'immeuble8, ccmditions de forme (an. 216, 11, 12, 115 CO).

D n'est besoin d'aucune forme pour rMWre (par ex. par une con-

dition) une obligation que les panies ont fait constater par acte

authentique dans l'etendue maximum qu'el1e pouvait avoir

(consid. 1 litt. a).

Sont seules soumises a. l'observation de Ja forme authentique les

clauses objectivement et subjectivement essentielles (consid. 1

litt. b et c).

Vendita d'immobili, condizioni di /orma (an. 216, 11, 12, 115 CO).

Non occorre una forma per ridurre (p. es. mediante una. condizione)

l'obbligazione che le parti hanno definita neUa. sua massima

estensione possibi1e in un atto pubbIico (consid. 1 lett. a).

Sono assoggettate all'osservanza della forma dell'atto pubb1ico

soltanto le clausole oggettivamente e soggettivamente essen-

ziali (consid. 1 lett. b e cl.

Walter Züger, Wirt und Liegenschaftenhändler, ver-

kaufte am 17. Juli 1 R43 seine Liegenschaft Gasthof « Du

145

Lac» in Lachen (SZ) an den Betreibungsbeamten Jurt.

.Anlass hiezu gab der Umstand, dass gegen Züger und seine

Ehefrau am 15. Juli 1943 eine Strafuntersuchung wegen

Kuppelei angehoben worden war und Züger am Nach-

mittag des 17. Juli die amtliche Mitteilung erhalten hatte,

die WIrtschaft werde noch am gleichen Tage polizeilich

geschlossen. Züger, der seit dem 15. Juli Anstrengungen

gemacht hatte, die Liegenschaft zu verkaufen, um die

Schliessung zu vermeiden, traf am 17. Juli ca. um 22 Uhr

mit Jurt im. Verandastübli des « Du Lac » eine schriftliche

Vereinbarung (den sog. « Verandavertrag »), wonach er

Jurt das « Du Lac» samt allem Inventar mit sofortigem

Antritt zum Preis von Fr. 75,500.-:'- verkaufte; falls die

Wirtschaftskonzession nicht entzogen ~rden sollte, hatte

Jurt weitere Fr. 5000.- in bar zu bezahlen. Bei einem

allf'älligen Wiederverbuf der Liegenschaft durch Jurt

sollte der Gewinn zwischen den Parteien geteilt werden.

-Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Verein-

barung wurde in der Wohnung des Jurtca. um 23 Uhr

durch den Notar-Stellvertreter Bruhin in Anwesenheit

. der Parteien und der Frau des Käufers der Kaufvertrag

notariell verurkundet. In der Kaufsurkunde wurde der

Kaufpreis mit Fr. 80,500.- angegeben, zahlbar d~h

Uebernahme der Hypotheken von Fr. 75,500.- und durch

Barzahlung des Restes von Fr. 5000.-, wofür der Ver-

käufer gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung quit-

tierte. Der Besitzantritt wurde auf den 18. Juli angesetzt.

Zur Beilegung von Differenzen, die sich anlässlich der

Inventaraufnahme ergaben, schlossen ~e Parteien unter

Mitwirkung des Notar-Stellvertreters Bruhin am 24. Juli

1943 eine neue privatschriftliche Vereinbarung, in der

festgestellt wurde, dass alle zwischen den Parteien beste-

henden mündlichen und schriftlichen privaten Abmachun-

gen aufgehoben seien und Gültigkeit lediglich der am

17. Juli öffentlich verurkundete und bereits vollzogene

Kaufvertrag habe; danach sei also Jurt Eigentümer des

Hotels « Du Lac» ohne jede Nebenabrede oder Neben-

- 10

AB 75 II -

1949