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Sachenrecht. N° 22.
pas de motif de ne pas appliquer,au droit vise par l'art. 17
al. 3 les principes generaux du droit transitoire du 00
et de ne pas soumettre a la loi nouvelle les actes juridiques
aecomplis squs son empire, dans toute Ja mesure Olt les
particularites de ces droits n'imposent pas une autre
solution. Oette fa90n de proceder est d'ailleurs conforme
a. la jurisprudence du Tribunal federal dans l'arretpublie
au RO 42 II 51 ss.
3. -
La vente aux encheres du 29 novembre est donc
soumise aux regles du droit federa!. Aux termes de l'art.
229 al. 2 CO, lorsqu'il s'agit d'encheres volontaires et
publiques, Olt toutes les offres sont admises, le contrat
est conclu par l'adjudication que le vendeur fait de la
chose. En l'espooe, Crettenand invoque, a l'appui de ses
conclusions, l'adjudication des immeubles qui lui a et6
faite pour le prix de 7100 fr. Toutefois, a supposer que
cette adjudication satisfasse aux exigences de l'art. 229
al. 200 et que le contratde vente conclu entre les heri-
tiers deJean-Fran9Qis Vouillamoz d'une part etOrettenand
d'autre part soit parfait, l'action dirigee contre dame
Angeline Monnet doit neanmoins etre ecartee.
Sans doute, selon l'art. 665 CO, un titre d'acquisition
confere a son Mneficiaire un droit personnel contre le
proprietaire tendant a obtenir l'inscription au registre
foneier; en eas de refus du proprietaire, le Mneficiaire du
titre a alors le droit de demander au juge l'attribution de
la propriete. Mais cette regle suppose evidemment que le
titre d'acquisition est invoque contre le proprietaire lui-
meme (et non contre un tiers qui n'est pas proprietaire);
autrement dit, il faut que le proprietaire soit en meme
temps l'alienateur de l'immeuble (cf. lIAAB, N. 28-29
ad art. 656). Mais si l'alienateur a entre temps dispose a.
nouveau de l'immeuble, par exemple en le vendant une
seconde fois au mepris d'un premier eontrat de vente -le
'second acte de disposition conservant en effet toute Ba
validite -, i! ne reste plus au 'premier acheteur qu'a
intenter contre l'alienateur (qui n'est plus proprietaire)
Obligationenrecht~ N° 23,
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une action en dommages-in:t6rets pour inex6cution du
contrat de vente. En l'occurrence, cette action devrait
donc etre dirigee contre les heritiers de Jean-Fran9Qis
Vouillamoz. Contre le second acquereur et proprietaire
actuel (en l'espece l'intimee Angeline Monnet), avec lequel
il n'a aucun rapport de droit, le premier acheteur ne possede
aucun moyen d'agir, cet acquereur mt-i! meme de mauvaise
foi; demeure reserve le cas on des droits d'emption, de
preemption ou de remere oudes restrietions du droit
d'aliener ont ete annotes au registre foneier (art. 959,
960 eh. 1 et al. 2 CO), hypothese qui n'est'pas realisee en
I'oecurrence.
Par ces motifs, le Tribunal fbUral prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque confirme.
V. OBLIGATIONENREOHT
DROIT DES OBLIGATIONS
23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 29. März
1949 i. S. Seoop Industries S. A. gegen M. & L. Waldispfthl.
Grundsätzliches zur Anwendung von Art. 690R (TeiUeistungen).
Questions de principe relatives a.
l'applicatio~ de l'art. 69 CO
(prestations partielles).
Questioni di principio concernenti l'applicaziooe dell'art. 69 CO
(pagamento parziaIe).
A. -
Mit Schreiben vom 14. August 1946 offerierte die
beklagte Kollektivgesellschaft Waldispühl der Klägerin,
Scoop Industries S.A. in Johannesburg (Südafrika), ver-
schiedene Spielwaren, lieferbar zwei Wochen nach Erhalt
des Auftrages gegen unwiderrufliches Akkreditiv bei einer
Schweizerbank. Am 28. August 1946 bestellte die Klägerin
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ObIiga.tionenreoht. N0 23.
telegrafisch 200 Universal Spielzeugmotoren, 50 Trans-
former, 50 Resal-Lokomotiven, 200 Wagen, 3000 Schienen,
wobei sie Paketpostversand nicht später als am 15. Sep-
tember aus~dang. In einem Schreiben vom 30. August
1946 bestätigte die Klägerin dieses Telegramm, ersuchte
um Verpackung der Eisenbahnzüge in Sortimenten und
erklärte dazu :
.« Ungeachtet der hohen Kosten des Paketversandes dieser Ein-
helt.en an :uns ~t~n wir für. notwendig zu sagen, dass wir diese
Art!kel llllt ~uckslCht auf ihren hohen Verkaufspreis vor der
Weihnac.htssalSon erhalten müssen, und wenn es aus irgend einem
Grund eme Verzögerung gibt und Sie sie nicht auf dieses Datum
~r :r'aket~ost ~pedieren können, so kabeln Sie uns bitte "QIlver-
zughch.. WIr drmgen darauf herauszustreichen, dass eine teilweise
Verschiffung und unvollständige Sortimente für uns für den Weih-
nachtshandel unnütz sein würden. »
Am 10. September 1946 erkundigte sich die Klägerin
telegrafisch nach den Portoauslagen und nach dem frü-
hesten Versanddatum. In ihrem Antworttelegramm vom
12. September teilte die Beklagte u. a. mit, sie könue bis
zum 21. September 20 Lokomotiven, 20 Transformer,
80 Wagen, 1200 Schienen und 200 Spielzeugmotoren lie-
fern, den Rest am 30. September. Ebenfalls unterm 12. Sep-
tember 1946 gab die Schweizerische Bankgesellschaft
Luzern der Beklagten Kenntnis von der Eröffnung eines
bis 15. September 1946 befristeten unwiderruflichen Kre-
dites. Am 14. September verlangte die Beklagte die Ver-
längerung dieses Kredites bis 30. September 1946. Am
20. September sodanu schrieb die Beklagte an die Klä-
gerin:
«Wir vc:rdanken Ihren geschätzten Auftrag vom 30. August
und Ihre diversen Telegr~mme. Wir sind in der Lage, den Versand
des ganzen Auftrages nachste Woche vorzunehmen. Wir hoffen
dass Sie den Kredit bis Ende September erstreckt haben. Wi;
beda"';lem, dass wir TImen die Ware nicht so verpacken können
dass Je.?es Paket eine ganze Einheit darstellt, da das Maximum f~
Poststucke 5 kg beträgt. »
.
Am 22. September wiederholte die Beklagte auch noch
telegrafisch den Wunsch um Erstreckung des Kredites und
bemerkte: « Waren werden danu unverzüglich versandt. »
ObIigBtionenreoht. N° 23.
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Am 23. September bestätigte die Klägerin die Verlän-
gerung des Kredites, wobei sie erneut die unverzügliche
Ausführung der Lieferung erbat.
Die Beklagte spedierte die Spielwaren am 30. September
1946, ausgenommen 1800 Schienen (1200 statt 3000, was
- zur Ausrüstung von 20 Sortimenten ausreichte). In den
Ausfuhrdokumenten gab sie jedoch den Versand von 3000
Schienen an, weshalb ihr von der Bank auch der ganze
kreditierte Betrag ausbezahlt wurde. Erst am 11. Novem-
ber 1946 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die-
sen Sachverhalt. Zu ihrer Rechtfertigung erwähnte sie, die
Schienen seien ihr versprochen, aber bis zum 30. September
nicht vollständig geliefert worden; um die Frist nicht zu
verpassen habe sie das Vorrätige gesandt; doch sei es
nicht mehr möglich gewesen, die Dokumente zu ändern;
sie werde die ausstehenden 1800 Schienenstücke, für die sie
bereits bezahlt sei, nachbringen. Auf diese Eröffnung hin
telegrafierte die Klägerin am 4. Dezember 1946, die Be-
dingungen laut Brief vom 30. August seien nicht erfüllt,
weshalb sie die Annahme der unvollständigen Lieferung
verweigere und die Waren der Beklagten zur Verfügung
stelle.
B. -
Im September 1947 belangte die Klägerin die
Beklagte auf Bezahlung von Schadenersatz wegen Nicht-
erfüllung des Vertrages.
Das Obergericht des Kantons Luzern schützte zweit-
instanzlieh die Klage teilweise, indem es die Beklagte ver-
pflichtete, 30 Lokomotiven, 30 Transformer, 120 Wagen
(d.h. was über die vollständigen 20 Sortimente hinausging)
zurückzunehmen und den Gegenwert zu erstatten; ferner
der Klägerin 40 % der Auslagen für Lagergebühren,
Löschgelder und Zölle sowie 20 % des Warenpreises für
entgangenen Gewinn zu ersetzen, je nebst 5 % Zins seit
19. März 1947 und unter Feststellung des Nachforderungs-
rechtes der Klägerin für künftige Lagerspesen.
O. -
Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Sie verlangt vollumfangliehe Gutheissung ihres Be-
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Obligationenrecht. N° 23.
gehrens. Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit
dem Antrag auf AbweiSung der Klage.
A U8 den Erwägungen :
4. -Zu prüfen ist, ob die Klägerin zur Entgegennahme
der Teillieferung, sei es schlechthin, sei es, soweit sie damit
vollständige Sortimente ausrüsten konnte, verpflichtet
war oder nicht.
a) Nach Art. 69 OR braucht der Gläubiger eine Teil.;;
zahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld fest-
steht und fällig ist. Dieser Grundsatz gilt, weil er dem
Wesen der Obligation entspricht, nicht bloss für Geldlei.;;
stungen, sondern für Leistungen jeder Art. Er stellt keine
Besonderheit des schweizerischen Rechts dar. Vielmehr
kennen ihn die Rechte aller Nachbarländer (vgl. Cofr.
Art. 1244, DBGB § 266, ABGB § 1415, Ccital. 1942 Art.
U81). Jedoch ist die Regel des Art. 69 OR nachgiebiges
Recht. Also kommt es vorliegend darauf an, ob Abwei-
chendes vereinbart wurde oder aus anderem Grunde
massgeblich ist.
b) Die Beklagte behauptet, es sei die Zulässigkeit von
Teillieferungen abgemacht worden. Indessen ist das nicht
ausdrücklich und ebensowenig stillschweigend geschehen.
In ihrer Offerte hatte die Beklagte keine Teillieferungen
vorbehalten. Anderseits konnte die Klägerin angesichts
der kurzen Lieferfrist im vorneherein die Gesamterledigung
ihres Auftrages voraussetzen und sie hat eine solche zudem
mit Brief vom 30. August 1946 noch eigens ausbedungen.
Das Schreiben der Bankgesellschaft vom 12. September
1946 betreffend die Eröffnung des Akkreditivs, das die
Beklagte heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang
belanglos. Zwar enthält es den Vermerk, Teillieferungen
seien gestattet. Es wurde aber im Auftrage nicht der
Klägerin, sondern der Londoner Niederlassung einer süd-
afrikanischen Bank an die Beklagte gerichtet und kann
darum nicht als Ausdruck einer Vereinbarung zwischen
den Parteien gelten. Fragen ~esse sich, ob nicht der Stand-
ObligationeIl1'eCht. N° 23.
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punkt der Beklagten in ihrem Telegramm vom 12. Sep-
tember 1946 an die Klägerin eine Stütze finde. Hier war
in der Tat die Rede von zwei Teillieferungen, immerhin
in der Meinung, dass beide bis spätestens am 30. September
1946 abgewickelt sein sollten. Rechtlich aber lag darin
nicht mehr als ein Antrag der Beklagten. Die Klägerin hat
ihn nie angenommen. Dagegen ist die Beklagte selber auf
ihren Vorschlag zurückgekommen, indem sie am 20. Sep-
tember 1946 bei Beantwortung der Bestellungsbestätigung
vom 30. August die ganze Lieferung für die kommende
Woche versprach und am 22. September telegrafisch wie-
derholte, die Ware werde nach Erstreckung des Kredites
unverzüglich spediert. Auch hat sie Ende September für
den ganzen Auftrag Rechnung gestellt und sich bezahlt
gemacht. Die Klägerin ihrerseits verlangte am 23. Sep-
tember, bei Bestätigung der Kreditverlängerung, neuer-
dings die sofortige Ausführung der Bestellung. Auf die
Mitteilungen der Beklagten vom 20. und 22. September hin
durfte sie füglich erwarten, entsprechend bedient zu wer-
den. Als sie schliesslich über den unvollständigen Versand
orientiert wurde, protestierte sie unverzüglich und ver-
weigerte die Annahme der Ware. Aus alledem erhellt, dass
die Klägerin weder in ihren Äusserungen noch durch kon-
kludentes Handeln jemals ihr Einverständnis mit Teil-
lieferungen bekundet hat.
c) Trotzdem werden Teillieferungen von der Vorinstanz
deswegen als angängig bezeichnet, weil die Klägerin in
ihrer telegrafischen Bestellung vom 28. August 1946 nicht
erklärt habe, die Spielsachen seien ihr gesamthaft zu
liefern. Die Vorinstanz scheint Teilleistungen grundsätz-
lich und stets für erlaubt zu halten, wo sie nicht ausge-
schlossen wurden. Einer besonderen Abrede bedürfte es
also nach ihrer Auffassung überhaupt nicht.
Das widerspricht aber offen dem Art. 69 OR. Dort wird
keine Vermutung für die Zulässigkeit von Teillieferungen
aufgestellt, sondern die gegenteilige Regel. Und diese gilt
so lange, als die Parteien nicht ausdrücklich oder durch
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Obligationenrecht. N0 23.
schlüssiges Verhalten Teilleistungen gestatten. Ausserdem
träfe die fälschlicherweise in den Art. 69 OR hineingelegte
Vermutung, selbst wenn sie bestände, gar nicht zu. Das
Obergericht. übersieht, dass vorliegend Teillieferungen aus-
geschlossen wurden. Ob das schon aus dem Telegramm der
Klägerin vom 28. August 1946 gefolgert werden muss (im
Hinblick auf den 15. September 1946 als spätestem Ver-
sandtermin), mag unerörtert bleiben. Jedenfalls lässt
darüber das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1946
keinen Zweifel. Dieses muss, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz, berücksichtigt werden, da es kaufmännischer
"Übung entspricht und da die Präzisierungen des vorange-
gangenen Telegramms sich im üblichen Rahmen halten.
Beachtlich ist es auch, weil die Beklagte in ihrem Brief
vom 20. September 1946 ausgerechnet darauf Bezug ge-
nommen und zugesichert hat, sie werde die ganze Bestel-
lung in der nächsten Woche spedieren. Schliesslich hätte
die Vorinstanz jenes Schreiben der Klägerin deswegen
nicht übergehen dürfen, weil sie es in anderer Beziehung
doch als bestimmend für den ParteiwiIIen würdigt, inso-
fern näm1ich, als sie daraus ableitet, es sei nur die Lie-
ferung vollständiger Sortimente in Betracht gekommen.
d) Im weiteren bekennt sich die Vorinstanz, unter Hin-
weis auf verschiedene schweizerische Autoren und ein
Urteil des Berner Appellationshofes, zur Auffassung, dass
der Gläubiger, der auf Gesamtlieferung beharre, obwohl
er keine stichhaltigen Gründe für die Ablehnung der Teil-
lieferung habe, gegen Treu und Glauben handle.
Allein nach Art. 69 OR gilt das Prinzip, dass der Schuld-
ner ohne Zustimmung des Gläubigers zu Teilleistungen
nicht berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Schuldner
auch bei Teilbarkeit der Leistung diese gesamthaft in
einem Mal zu erbringen hat und nur damit seiner Erfül-
lungspflicht genügt. Hievon gibt es einzelne positiv-
rechtliche Ausnahmen, so im Wechsel- und Checkrecht
im Zwangsvollstreckungsrecht, im Erbrecht. Eine Abwei~
chung kann ferner die Natur der Sache bedingen, etwa
Obligationenreeht. N° 23.
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wenn eine Leistung ihres ausserordentlichen Umfanges
wegen aufgeteilt werden muss. Endlich gebieten mitunter
Treu und Glauben die Annahme einer Teilleistung, bei-
spielsweise wenn diese lediglich eine minime und für den
Gläubiger unerhebliche Differenz zur Gesamtleistung auf-
weist. Das und nichts anderes dÜrften auch die Kommen-
tare zu Art. 69 OR und zu analogen ausländischen Vor-
schriften meinen, wo sie von Treu und Glauben und vom
fehlenden Interesse des Gläubigers an der vollen Lieferung
sprechen. Der bei OSER N. 3 lit. e zitierte Entscheid des
Berner Appellationshofes (ZBJV 42 S. 41) scheint aller-
dings weiter zu gehen. Möglicherweise betrifft er einen
besonders gelagerten Sachverhalt, was mangels Angabe
eines Tatbestandes nicht ersichtlich ist. In ihrer generellen
Formulierung aber ist die publizierte Urteilserwägung ab-
zulehnen. Sie besagt, dass der Besteller nur dann wegen der
. Nichtlieferung eines Teils der gekauften Sachen vom gan-
zen Kaufvertrag zurücktreten könne, wenn er ein wesent-
liches Interesse an der gänzlichen Erfüllung besitze. Diese
These ist unhaltbar und rechtlich wie praktisch gleich
bedenklich. Wäre noch das Interesse des Gläubigers aus-
schlaggebend, so müsste es zumindest präsumiert werden.
Es läge übrigens bei Fixgeschäften und überhaupt bei
jeglichem Kauf zum Zwecke des Wiederverkaufs auf der
Hand. Daher hätte der Schuldner, der für sich das Recht
zu Teillieferungen beansprucht, die Voraussetzung dafür,
d. h. das Fehlen eines Interesses beim Gläubiger darzutun,
welchen Nachweis die Beklagte nicht erbracht hat. Und
selbst bei derartiger Beschränkung wäre die Theorie zu
verwerfen in allen Fällen, da eine Teilleistung verspätet
oder überhaupt nicht erfolgt. Sie würde näm1ich dem
Schuldner erlauben, sich über Erfüllungstermine hinweg-
zusetzen und praktisch nach Belieben den Vertrag zu
halten oder nicht zu halten, was offenkundig gegen die
Grundlagen des Vertragsrechtes verstiesse.
Schon diese Konsequenzen zeigen, dass der Ausgangs-
punkt der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht falsch
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Obligationenrecht. N0 24.
ist. Neben den wenigen positivrechtlichen Sonderbestim.-
mungen gibt es nur die zwei genannten Ausnahmen von
dem in Art. 69 OR niedergelegten Grundsatz. Weder die
eine noch 9ie andere ist hier verwirklicht. Um der Kauf-
sache an sich oder ihres Umfanges willen drängte sich eine
Teilung der Lieferung keineswegs auf. Und ebensowenig
handelt es sich,bei den nicht gelieferten Stücken um eine
im. Verhältnis zur Gesamtleistung geringfügige Differenz.
Mit den erhaltenen 1200 Schienen konnte die Klägerin nur
20 statt 50, also nicht einmal die Hälfte der vorgesehenen
Eisenbahnsortimente bilden. Das ist ohne Zweifel ein sehr
beträchtlicher Unterschied. Die Klägerin war daher be-
rechtigt, die unzulässige Teilsendung abzulehnen, d. h. auf
die ganze Lieferung zu verzichten und Schadenersatz zu
fordern.
24. Auszug aus dem Urten der I. ZivllahtelluDg vom 30. Mai
19.49 i. S. Züger gegen Jurt.
Liegenschaftskauf, Formgültigkeit (Art. 216, 11, 12, 115 OR) ..
Eine in ihrem möglichen Maximalumfang beurkundete Verpflich-
,
tung kann zum voraus formlos beschränkt werden (z. B. durch
Bedingung) (Erw. 1 a).
.
Beurkundungsbedürftig sind nur die objektiv und subjektIV we-
sentlichen Vertragsabreden (Erw. 1 bund cl.
Vente d'immeuble8, ccmditions de forme (an. 216, 11, 12, 115 CO).
D n'est besoin d'aucune forme pour rMWre (par ex. par une con-
dition) une obligation que les panies ont fait constater par acte
authentique dans l'etendue maximum qu'el1e pouvait avoir
(consid. 1 litt. a).
Sont seules soumises a. l'observation de Ja forme authentique les
clauses objectivement et subjectivement essentielles (consid. 1
litt. b et c).
Vendita d'immobili, condizioni di /orma (an. 216, 11, 12, 115 CO).
Non occorre una forma per ridurre (p. es. mediante una. condizione)
l'obbligazione che le parti hanno definita neUa. sua massima
estensione possibi1e in un atto pubbIico (consid. 1 lett. a).
Sono assoggettate all'osservanza della forma dell'atto pubb1ico
soltanto le clausole oggettivamente e soggettivamente essen-
ziali (consid. 1 lett. b e cl.
Walter Züger, Wirt und Liegenschaftenhändler, ver-
kaufte am 17. Juli 1 R43 seine Liegenschaft Gasthof « Du
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Lac» in Lachen (SZ) an den Betreibungsbeamten Jurt.
.Anlass hiezu gab der Umstand, dass gegen Züger und seine
Ehefrau am 15. Juli 1943 eine Strafuntersuchung wegen
Kuppelei angehoben worden war und Züger am Nach-
mittag des 17. Juli die amtliche Mitteilung erhalten hatte,
die WIrtschaft werde noch am gleichen Tage polizeilich
geschlossen. Züger, der seit dem 15. Juli Anstrengungen
gemacht hatte, die Liegenschaft zu verkaufen, um die
Schliessung zu vermeiden, traf am 17. Juli ca. um 22 Uhr
mit Jurt im. Verandastübli des « Du Lac » eine schriftliche
Vereinbarung (den sog. « Verandavertrag »), wonach er
Jurt das « Du Lac» samt allem Inventar mit sofortigem
Antritt zum Preis von Fr. 75,500.-:'- verkaufte; falls die
Wirtschaftskonzession nicht entzogen ~rden sollte, hatte
Jurt weitere Fr. 5000.- in bar zu bezahlen. Bei einem
allf'älligen Wiederverbuf der Liegenschaft durch Jurt
sollte der Gewinn zwischen den Parteien geteilt werden.
-Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Verein-
barung wurde in der Wohnung des Jurtca. um 23 Uhr
durch den Notar-Stellvertreter Bruhin in Anwesenheit
. der Parteien und der Frau des Käufers der Kaufvertrag
notariell verurkundet. In der Kaufsurkunde wurde der
Kaufpreis mit Fr. 80,500.- angegeben, zahlbar d~h
Uebernahme der Hypotheken von Fr. 75,500.- und durch
Barzahlung des Restes von Fr. 5000.-, wofür der Ver-
käufer gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung quit-
tierte. Der Besitzantritt wurde auf den 18. Juli angesetzt.
Zur Beilegung von Differenzen, die sich anlässlich der
Inventaraufnahme ergaben, schlossen ~e Parteien unter
Mitwirkung des Notar-Stellvertreters Bruhin am 24. Juli
1943 eine neue privatschriftliche Vereinbarung, in der
festgestellt wurde, dass alle zwischen den Parteien beste-
henden mündlichen und schriftlichen privaten Abmachun-
gen aufgehoben seien und Gültigkeit lediglich der am
17. Juli öffentlich verurkundete und bereits vollzogene
Kaufvertrag habe; danach sei also Jurt Eigentümer des
Hotels « Du Lac» ohne jede Nebenabrede oder Neben-
- 10
AB 75 II -
1949