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54 Sohuldbetreibungs. und Kon1rursrecht. N0 14.
14. Auszug ans dem Entscheid vom 8. September 1949 1. S. Solothum:lsehe Leihkasse. Auf die Verwerl!.mg von beweglichen Bachen, die in einem andem Betreibungskreise liegen, sind die Art. 74 ff. VZG (insbeson- dere Art. 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 76 und 77 Abs. 2) entsprechend anwendbar. Sind dem mit der Verwertung beauftragten Amte vorgehende Pfändungen bekannt, so hat es den Verwertungserlös entgegen Art. 77. Abs. 2 VZG nicht dem auftraggebenden Amte, sondem dem Amte abzuliefern, bei dem die Betreibu.ngen hängig sind, die zu diesen Pfändungen geführt haben. Les art. 74 et suiv. ORI (et plus particulierement les art. 74801. I,
75801. 1, 76 et 77801. 2) sont applicables par analogie A la reali- sation des meubles qui se trouvent clans UD autre arrondisse- ment de poursuite. . Si l'office charge de 180 realisation sait qu'll existe des saisies ante- rieures, II doit, contrairement Ace que prevoit l'art. 77 al. 2 ORI, remettre le produit de 180 realisation non pas A l'office requerant mais A l'office clans l'arrondissement duquel sont pendantes les poursuites qui ont abouti a. ces saisies. L'art. 74 e seg. RRF (e specialmente gli art. 74 cp. 1, 75 cp. 1, 76 e 77 cp. 2) sono applicabili per analogia alla realizzazione dei mobili che si trovano in u.n altro circondario_d'esecuzione. Se l'ufficio incaricato delIa realizzazione sa ehe esistono pigno- ramenti anteriori, non deve consegnare, contrariamente a quanto prevede l'art. 77 op. 2 RRF, iI ricavo della realizzazione all'ufficio richiedente, ma all'ufficio nel cui circondario sono pendenti le esecuzioni che hanno condotto 80 questi pignora- mehti. In mehreren Betreibungen gegen Adolf Lemp, der im Herbst 1948 von Attiswil nach Lodrino übersiedelte, pfän- dete das Betreibungsamt Grenchen am 6. Oktober 1948 auf Ersuchen des Betreibungsamtes Wangen a. A. und am
18. November 1948 auf Ersuchen des Betreibungsamtes Riviera eine in Grenchen stehende Maschine. Am .10. Ja- nuar 1949 beauftragte das Betreibungsamt Riviera das Betreibungsamt Grenchen mit deren Verwertung. Dieses zeigte die Steigerung nur dem Schuldner, der Gläubigerin, die laut Verwertungsauftrag das Verwertungsbegehren gestellt hatte, und dem Betreibungsamte Riviera an und sandte den Nettoerlös an das letztere, obwohl es nach der Steigerung an die vom Betreibungsamte Wangen veran- lasste erste Pfändung erinnert worden war. Das Bundes- gericht beanstandet dieses Vorgehen. Schuldbetreibungs- und Konkur8reoht. N0 14. Erwägungen:
3. - Gegenüber der Ansicht der Vorinstailz, wonach das Betreibungsamt Grenchen die Steigerung mit Recht nur dem Schuldner, der im Verwertungsauftrag genannten Gläubigerin und dem Betreibungsamte Riviera angezeigt hat, sind mit Bezug auf die Pflichten, die den Betreibungs- ämtern in derartigen Fällen obliegen, die folgenden (dem Entscheid des Richters über die Verantwortlichkeit nach Art. 5 SchKG nicht vorgreifenden) Feststellungen am Platze: Wie Grundstücke (Art. 74 VZG) sind bewegliche Sa- chen, die in einem andern Betreibnngskreise liegen, auf Ersuchen des Betreibungsamtes des Betreibungsortes vom Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache zu ver- werten. Diesem Amte obliegt nicht nur die Versteigerung selber, sondern auch deren Vorbereitung (vgl. Art. 75 VZG), U. a. also der Erlass der Steigerungsanzeigen an den Schuld- ner, an alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Sache gepfän- det ist (BGE 40 TII 20, 73 m 140), und an die beteiligten Dritten gemäss Art. 125 Abs. 3 SchKG. Die Angaben, die das beauftragte Amt zur Besorgung dieser Aufgabe benötigt, hat ihm das auftraggebende mit dem Verwer- tungsauftrag zu übermitteln. Namentlich hat es ihm ein Verzeichnis der an der Pfändung beteiligten Gläubiger zu- zustellen (vgl. Art. 76 VZG). Als solches Verzeichnis kann das auftraggebende Amt die Pfändungsurkunde(n) ver- wenden, sofern seit der Pfändung im Bestande der Gläu- biger keine Änderungen infolge Abtretung von Betrei- bungsforderungen oder Hinfalls einzelner Betreibungen eingetreten sind. Ist der Verwertungsauftrag nicht von den hienach erforderlichen Angaben begleitet, so ist das beauf- tragte Amt verpflichtet, diese Abgaben vom auftraggeben- den Amte einzufordern, bevor es den Verwertungsauftrag vollzieht. Auf die Pfändungsurkunde, von der es in Fällen, wo es bereits die Pfändung vollzog, unter Umständen noch eine Kopie besitzt, darf es bei der Vorbereitung der Stei-
118 Schuldhetreibungs_ und Konkursrecht. N0 14. gerong nicht ohne weiteres abstellen, da es von sich aus nicht wissen kann, ob die Pfändung noch zugunsten der gleichen Personen besteht wie zur Zeit des Pfändungsvoll- zugs. Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Das Betreib)Ulgsamt Riviera hat es versäumt, dem Betreibungsamte Grenchen bei Stellung des Verwertungs- auftrags alle ihm bekannten Pfändigungsgläubiger anzu- geben, und das Betreibungsamt Grenchen hat die Rück- frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der ihm übermittelten Unterlagen geboten war. .Alle Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine geprändet war, hätten freilich auch dann nicht benach- richtigt werden können, wenn die beiden Ämter sich an die erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen
a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betreibungsamt Riviera dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste. Das Betreibungsamt Grenchen hätte also die Steigerung den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes Wangen zu pfänden hatte, oder wenn es dies durch Nach- schau in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden Gegenstände bereits in einer andern Betreibung geprande~ habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die Pfändung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4. - Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer- tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern sollen, da es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete Maschine in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15. 57 gener Betreibungen geprändet war. Die Regel, wonach der Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu- liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten, wenn Pfändungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen, die in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei- bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei- fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner • Ma8severbindlichlceiten (Art. 2621 SchKG) sind nicht im Kollo- kationsplan zu verzeichnen. Erw. l. "Ober das Vorliegen einer solchen Verbindlich!reit haben auc:h dann nicht die Aufsichtsbehörden zu entschelden, wenn slCh der Ansprecher auf Art. 222 oder 252 der Bankennachlass-VO vom 11_ April 1935jArt. 51 der VO vom 24. Januar 1941 beruft. Erw.2_ Die Klage gegen die Masse ist unbefristet, doch kann die Kon- kursverwaltung dem Ansprecher die Verteilung ohne .~ück sicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung androhen fur den Fall, dass er nicht binnen angemessener Frist klage. Erw. 3. Les dettes de la masse (art. 262 a1. 2 LP) ne doivent pas figurer a. l'etat de collocation (consid. 1). Les autorites de surveillance n'ont pas a. se prononcer sur l'exis- tence ou Ja non-existence d'une dette de cette nature meme si le pretendu creancier invoque l'art. 22 al. 2 ou !'art. 25 a1. 2 de l'ordonnance du TF du 11 avril 1935 concernant la procedure de concordat pcur les banques et les caisses d'epargnejart. 51 OCF du 24 janvier 1941 (consid .. 2). ..,. L'action contre la masse n'est SOUIDl8e a. aucun delal, malS 1 admi- nistration de la faillite peut menacer le creancier de procMer a.la distribution sans temr compte de sa pretention d'etre paye par prelevement s'il n'ouvre pas action dans un delai convenable (consid. 3). 1 debiti della massQ, (art. 262 cp. 1 LEF) non debbono essere iscritti in ~duatoria (consid. 1). La autorita. di vigilanza non debbono decidere se un siffatto debito esista 0 no anche quando l'asserto creditore invoca l'art. 22 cp. 20 l'art: 25 cp. 2 delregolamento 11 aprile 1935 ~~cerne~te la procedura deI concordato per l~ bauche e le ~ di TISparmlO/ art. 51 dell'ordinanza 24 gennalO 1941 (consld. 2). . L'azione contro la massa non e soggetta ad alcun termme, ma l'ammjnistrazione deI fallimento puo minacciare il creditore di procedere alla ripartizione senza tenere conto della sua pre~esa d'essere pagato a titolo preferenziale, se non promuove aZlOne entro un termine adeguato (consid. 3).