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74_IV_72

BGE 74 IV 72

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Stra.fgesetzbuoh. NO 16. milder als den Dritten, und sodann ist dieser durchaus nicht immer sachkundiger als jene. Schon eher läge ein nicht zu verstehender Widerspruch darin, den Dritten dann zu hes~rafen, wenn er an einer Schwangeren ein absolut untaugliches Mittel, z.B. harmlose Bäder, anwen- det (BGE 70 IV 50), ihn dagegen straflos zu lassen, wenn er an einer Nichtschwangeren Eingriffe vornimmt, die deren Lehen oder Gesundheit gefährden können. An der Rechtsprechung, die den Dritten für den Ab- treibungsversuch an der Nichtschwangeren straflos er- klärt, kann daher nicht festgehalten werden. , Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1948 i. S. Hofstetter und Stampm gegen Käch. 1 • .ÄTt. 24 4bs. 1 B_tGB, 4nstijtung. Dass der Haupttäter un- bekannt ISt, schliesst die Bestrafung des wegen Anstiftung Angeklagten nicht ohne weiteres aus. 2 • .An. 29 StGB, .Antrogafrist. Der Antragsberechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht hat, sondern erst, wenn er von deren Täterschaft überzeugt sein darf.

1. .Arl. 24 al. 1 OP, Wtigation. Il peut y avoir instigation, encore que l'auteur principal n'ait pas ete identi:fie. . 2 • .Arl. 29 OP, tJ&ai, powr porle!r plainte. Pour coilll&itre l'auteur d'une ~t~on, il ne suffit pas de so?P90nner une personne dete~ee ; il faut encore &tre convamcu que c'est eile qui a agi.

1. .An. 24 cp. 1 OP, iatigazione. L'istigatore e punibile quand'a.nche l'autore principale non sia stato identi:ficato. 2 . .An. 29 OP, tennine per spOTgere querela. Per conoscere l'autore di un reato, non basta sospettare una persona determinata ; occorre altresi la convinzione ehe sia stata essa a agire. A. - Paul Käch, Arbeiter im Zeughaus Solothurn, war Gemeindesehreiher in Bolken (Solothurn) gewesen. Im Jahre 1945 wurde er in diesem Amte nicht mehr bestä- tigt. Er war der Auffassung, dass zwei Einwohner von Bolken, Hofstetter und Stampfü, welche der gleichen l., Strafgesetzbuch. N° 16. 73 politischen Partei wie er angehörten, seine Wiederwahl hintertrieben hätten. In der Folge wurden diese beiden in einem anonymen Zettel, der sich bei einer Abstimmung in einem Stimmcouvert fand, in ihrer Ehre angegriffen. Ferner erhielt Hofstetter einen ebenfalls -anonymen Brief ehrenrührigen Inhalts. Die Verletzten hatten sofort Käch als Verfasser oder Urheber dieser Schriftstücke im Verdacht. Ein Gutachten, das in ihrem Auftrag am 23. März 1946 erstattet wurde, bezeichnete Kürsener, der wie Käch im Zeughaus Solothurn arbeitet, als Verfasser. · Darauf erhoben Hofstetter und Stampfü am 9. April 1946 gegen Kürsener und Käch Strafklage wegen Ehrver- letzung. B. - Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten sprach Kürsener mangels Beweises frei ; dagegen verurteilte es Käch wegen vollendeter Anstiftung zu Verleumdung und Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 400.-. , Das Obergericht des Kantons Solothurn, das als Appel- lationsinstanz nur noch über die Anklage der Verleumdung bzw. der Anstiftung dazu zu be:firiden hatte, sprach in.So- weit nicht nur Kürsener, sondern auch Käch frei ; dement- sprechend setzte es die Busse fiir diesen auf Fr. 100.- herab (Urteil vom 8. November 1947).

0. - Hofstetter und Stampfü einer- und Käch anderseits führen gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeits- beschwerde. Hofstetter und Stampfü beantragen, das Urteil aufzuhe- ben, soweit es Käch von Anstiftung zu Verleumdung freispreche, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beanstanden die Auffas- sung des Obergerichts, dass der Anstifter nicht selbständig verurteilt werden könne, wenn der Haupttäter nicht fest- gestellt sei. Darin liege eine Verletzung des Art. 24 StGB. Käch wendet sich dagegen, dass das Obergericht ihn wegen Anstiftung zu Beschimpfung verurteile. Er macht unter anderm geltend, die Gegenpartei habe die Antrags- frist 'Verpasst. -

'14 Strafgesetzbuch. No 16. Der Kassationshof schützt die Beschwerde Homtettel'B und Stampflis ; diejenige Kächs weist er ab, soweit darauf einzutreten ist. Aus den Erwägungen : I. (Beschwerde Homtetters und Stampflis.) Art. 24 Abs. 1 StGB bestimmt : «Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.» Voraussetzung ist · also, dass die Haupttat begangen wurde. Ob dies der Fa.II sei, lässt sich indes nicht nur dann und nicht erst dann feststellen, wenn der Richter Gelegenheit hatte, den Haupt- täter zu verurteilen. Das Gesetz verlangt denn auch nicht; dass die Haupttat beurteilt. sei, sondern nur, dass sie verübt sei. Das k.ami sie auch dann sein, wenn sie, zur Zeit oder überhaupt; deshalb nicht beurteilt werden kann, weil der Haupttäter unbekannt ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein anderer diesen unbe- kannten Täter vorsätzlich dazu bestimmt haben kann, die Haupttat zu begehen, also als Anstifter im Sinne des Art. 24 StGB tätig war. Freilich muss dem der Anstiftung .Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er mit dem · unbekannten Täter in Verbinc4mg stand, auf ihn einwirkte, in ihm vorsätzlich den Entschluss zur Reife brachte, die Tat selbständig zu begehen. Dieser Beweis wird oft auf Schwierigkeiten stossen. Kann er aber erbracht werden, so ist Anstiftung auch dann anzunehmen, wenn der Haupt- täter noch nicht identifiziert und da.her auch nicht verur- teilt werden konnte. Mit dem Satze : « Die Akzessorietät der Anstiftung . hat zur Folge, dass, da der Verfasser der inkriminierten Schreiben nicht festgestellt ist, auch der eingeklagte Anstifter nicht bestraft werden kann », verletzt da.her das Obergericht Art. 24 StGB. In der Vernehmlassung erklärt es a.Ilerdings, es habe Käch auch deshalb von der Anklage Stmfge8etZbuch. N? 16. der Anstiftung zu Verleumdung freigesprochen,. we~ es . di Punkte der Beweiswürdigung des Amtsgerichts m uf =d der gesamten Aktenlage nicht habe beitreten :önnen. Allein der angefochtene Entscheid se!bst ent?äJ.t hierüber keine Ausführungen. Infolgedessen ist es mcht gli h hzuprnfen ob das Obergericht in der eventuellen mö e nac • . . .. rteils estellt Erwägung, die es schon bei FäJ.Iung des U ang haben will, Art. 24 StGB richtig ausgelegt hat. II. (Beschwerde Kächs.) Nach Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach ·Ablauf drei Monaten seit dem Tage, an welchem dem Antrags- ::chtigten der Täter bekannt wird. Der. Ant~gsbe­ :rechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eme be- t • mte Person im Verdacht hat, sondern erst, wenn er :o~ewichtig~ Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafa.n.- tra stellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa :wegen g • ;~aaon · übler Nachrede, gewärtigen zu m~. „ Hier hatten Hofstetter und St!tmpfli zwar schon von Anfang an vermutet, Käch sei Urheber d~r anonymen Schreiben. Genügende ·Klarheit gewannen sie aber nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der u · tanz erst als sie das von ihnen eingeholte Gutachten "onns '

- . . hn te Tl'--4- erhielten, das Kürsener als Verfasser be~e1c e . ~au. · tzt wurde es für sie zur Gewissheit, dass ihre Vermutung !:treffe da Kürsener zu ihnen keine Bezieh~n hatte, anderselts aber am gleichen Ort wie Kä.ch arbeitete. J?• jenes Gutachten am 23. März 1946 erstat~t wurde, erweist sich somit der Stmfäntra.g vom 9. April 1946 als recht- zeitig.