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74_IV_212

BGE 74 IV 212

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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212 Jagd· und Vogelschutz. No 53. II. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX

53. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom27. Dezem- ber 1948 i. S. Lüthi gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 40 ins. 1 Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz (JVG). Wer auf dem Anstand verweilt, jagt. Art. 40 al. 1 de la l,oi sur la chasse et la protection des oiseaua;. Qui est a l 'affüt chasse. Art. 40 q>. 1 della legge federale su la caooia e la protezicme degli ucceUi. Chi sta in agguato caccia. Aus dem Tatbestand : Lüthi begab sich am 23. Oktober 194:7, als gemäss § 19 lit. e der heroischen Jagdverordnung vom 6. Mai 194:7 die Feldjagd auf Rehwild verboten war, mit fünf andern Jägern auf die Jagd und setzte sich neben der Strasse von Jaggisbach nach Jaggisbachau auf offenem Feld, etwa 80 m vom Waldrand entfernt, auf seinem Jagdstuhl an, um auf heraustretendes Rehwild zu lauem und es bei Gelegenheit zu erlegen, während die andern Jäger sich in den "\Vald begaben. Vom kantonalen Richter wegen vorsätzlichen wider- rechtlichen Jagens' jagdbaren Rehwilds nach Art. 4:0 Abs. 1 JVG gebüsst, erhebt Lüthi dagegen ohne Erfolg Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen : Nach Art. 40 Abs. 1 JVG ist strafbar, «wer jagdbares Hirsch-, Reh- oder Gamswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält )). Der Beschwerdeführer hat im Sinne dieser Bestimmung gejagt. Er macht zu Unrecht geltend, dieser Begriff erfordere Bewegung (Marschieren, Aufstöbern, Verfolgen) ; ein blosses Stillstehen oder Still- 1 ~ 'I .1 ' Verfahren. No 54. 213 sitzen genüge nicht. Jeder, der darauf ausgeht, das Wild zu erlegen oder einzufangen, jagt es. Es1 besteht kein vernünftiger Grund, nur zu bestrafen, wer ihm nachsetzt, nicht auch, wer ihm auflauert. Der eine wie der andere sucht Gelegenheit, das Tier zu erlegen odereinzufangen. Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen beide Arten des Vorgehens unter den Begriff des Jagens. Daher hatte der Gesetzgeber entgegen der Aufiassung des Be- schwerdeführers keinen Anlass, die eine Art, das Ver- weilen auf dem Anstand oder Ansitz, besonders zu erwäh- nen. Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht der Hinweis darauf, dass das Gesetz in anderen Fällen einzelne Jagd- handlungen besonders erwähnt. Das tut es nicht, um den Begriff des Jagens zu erläutern, sondern um die betreffen- den Handlungen schlechthin als strafbar zu erklären, so das Herauslocken von "\Vild aus Bannbezirken (Art. 42 Abs. 2), das Anlegen von Selbstschüssen (Art. 43 Zi:ff. 1). das Anbohren oder Ausräuchern von Füchsen (Art. 43. Zi:ff. 3) und anderes mehr. ill. VERFAHREN PROCEDURE

54. Decision de la Chambre d'accnsation du 23 octobre 1948 dans la cause Bersier et consorts contre .Jnge d'instruction_federal. Art. 58 et 59 OP : Droit pour le juge d'instruction federal de seq,uestrer au cours de l'enquete les sommes per9ues par l'inculpe a t1tre de dons 01.l qui sont le produit d'une infraction. Art. 58 und 59 StGB: Recht des eidgenössischen Untersuchungs- richters, in der Voruntersuchung Geldbeträge, die der Beschul- digte als Geschenke empfangen hat oder die durch eine straf- bare Handlung hervorgebracht worden sind, mit Beschlag zu belegen.