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Jagd· und Vogelschutz. No 53.
II. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
53. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom27. Dezem-
ber 1948 i. S. Lüthi gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 40 ins. 1 Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz (JVG).
Wer auf dem Anstand verweilt, jagt.
Art. 40 al. 1 de la l,oi sur la chasse et la protection des oiseaua;.
Qui est a l 'affüt chasse.
Art. 40 q>. 1 della legge federale su la caooia e la protezicme degli
ucceUi.
Chi sta in agguato caccia.
Aus dem Tatbestand :
Lüthi begab sich am 23. Oktober 194:7, als gemäss
§ 19 lit. e der heroischen Jagdverordnung vom 6. Mai 194:7
die Feldjagd auf Rehwild verboten war, mit fünf andern
Jägern auf die Jagd und setzte sich neben der Strasse
von Jaggisbach nach Jaggisbachau auf offenem Feld,
etwa 80 m vom Waldrand entfernt, auf seinem Jagdstuhl
an, um auf heraustretendes Rehwild zu lauem und es bei
Gelegenheit zu erlegen, während die andern Jäger sich
in den "\Vald begaben.
Vom kantonalen Richter wegen vorsätzlichen wider-
rechtlichen Jagens' jagdbaren Rehwilds nach Art. 4:0
Abs. 1 JVG gebüsst, erhebt Lüthi dagegen ohne Erfolg
Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 40 Abs. 1 JVG ist strafbar, «wer jagdbares
Hirsch-, Reh- oder Gamswild widerrechtlich jagt, erlegt,
einfängt oder gefangenhält)). Der Beschwerdeführer hat
im Sinne dieser Bestimmung gejagt. Er macht zu Unrecht
geltend, dieser Begriff erfordere Bewegung (Marschieren,
Aufstöbern, Verfolgen); ein blosses Stillstehen oder Still-
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Verfahren. No 54.
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sitzen genüge nicht. Jeder, der darauf ausgeht, das Wild
zu erlegen oder einzufangen, jagt es. Es1 besteht kein
vernünftiger Grund, nur zu bestrafen, wer ihm nachsetzt,
nicht auch, wer ihm auflauert. Der eine wie der andere
sucht Gelegenheit, das Tier zu erlegen odereinzufangen.
Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen beide
Arten des Vorgehens unter den Begriff des Jagens. Daher
hatte der Gesetzgeber entgegen der Aufiassung des Be-
schwerdeführers keinen Anlass, die eine Art, das Ver-
weilen auf dem Anstand oder Ansitz, besonders zu erwäh-
nen. Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht der Hinweis
darauf, dass das Gesetz in anderen Fällen einzelne Jagd-
handlungen besonders erwähnt. Das tut es nicht, um den
Begriff des Jagens zu erläutern, sondern um die betreffen-
den Handlungen schlechthin als strafbar zu erklären, so
das Herauslocken von "\Vild aus Bannbezirken (Art. 42
Abs. 2), das Anlegen von Selbstschüssen (Art. 43 Zi:ff. 1).
das Anbohren oder Ausräuchern von Füchsen (Art. 43.
Zi:ff. 3) und anderes mehr.
ill. VERFAHREN
PROCEDURE
54. Decision de la Chambre d'accnsation du 23 octobre 1948 dans
la cause Bersier et consorts contre .Jnge d'instruction_federal.
Art. 58 et 59 OP : Droit pour le juge d'instruction federal de
seq,uestrer au cours de l'enquete les sommes per9ues par l'inculpe
a t1tre de dons 01.l qui sont le produit d'une infraction.
Art. 58 und 59 StGB: Recht des eidgenössischen Untersuchungs-
richters, in der Voruntersuchung Geldbeträge, die der Beschul-
digte als Geschenke empfangen hat oder die durch eine straf-
bare Handlung hervorgebracht worden sind, mit Beschlag zu
belegen.