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74_III_46

BGE 74 III 46

Bundesgericht (BGE) ·III · 1948-09-21 · Deutsch CH
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14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S. Sehmidhauser. Lohwpfändung für UnterhaJisbeiträge. Erläuterung der Formel. 8ai8ie de salaire en faveur d'un creancier d'alimentB. Interpretation ·de la formule. Pignoramento di 8€ilario a favore di un creditore d'alimenti. Inter- pretazione dells. formula. Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldners nicht einmal ausreichte, um den Notbedarf der aus dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern be- stehenden « engem)} Familie zu decken, wandte die zür- cherische Aufsichtsbehörde die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom Verdienste des Schuldners in solchen Fällen der Bruchteil zu planden ist, der durch den monatlichen UnterhaIts- beitrag bezw. den Notbedarf des Alimentengläubigers als Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Ali- mentengläubigers (d. h. den Notbedarf der « weitern » Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III 177 E. 3, 74 III 6 H. und dort zit. frühere Entscheide). Den Not- bedarf des ausserehelichen Kindes setzte sie dabei dem ilIm gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.- pro Monat gleich, den Notbedarf der weitem Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern (berechnet nach den Ansätzen für 5köpfige Familien), vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.-. Das Bundesgericht beanstandet dies. Schuldbetreibungs- und Konlmrsreoht. N° 14. 47 Begr1J,ndung : Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der Unterhaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass der Alimentengläubiger nicht -den vollen Beitrag benötigt, um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben fristen zu können (BGE 68 Irr 28, 106, 71 IIII77). Den Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen, kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grösserer Teil des Lohnes geplandet werden, als er bei gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68 m 28, vgl. auch schon 45 m 85 unten, 50 Irr 17), weil sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Familien- angehörigen (die Glieder der engem Familie) eine ver- hältnismässig stärkere Einschränkung auf sich nehmen müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses Gläubigers darf da.her nicht mit einem höhem Betrage in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre, wenn dieser Gläubiger im ·Haushalte des Schuldners leben würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den verschiedenen hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag. davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im. Falle gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste mass- gebend. - Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers im Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den er hievon wirklich benötigt, und muss er sich demzufolge gefallen lassen, dass sein Notbedarf nur mit jenem niedri- geren Betrage in Rechnung gestellt wird, so muss folgerich- tigerweise auch der Notbedarf der übrigen Familien- glieder auf Grund der Annahme berechnet werden, dass der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe. (Im vorliegenden Falle wird für den Notbedarf des 7jährigen ausserehelichen Kindes statt Fr. 45.- der

48, SohuJdbetreibtmgs. und Konktirsreoht (Zivilabteil~). N0 15 Betrag von Fr. 33.-eingesetzt, der nach den zürcherischen Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs bei einer 6köpfigen Familie für ein Kind dieses Alters zu. den Lebenskosten der Eltern hinzuzuschlagen wäre. Der Notbedarf der Glieder der engem Familie wird ebenfalls nach den Ansätzen für 6köpfige' Familien berechnet.) II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRj]TS DES COURS CIVILES