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432 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. In dieser Beziehung ~ar also die erläuternde Erklärung in der gewählten Forn;lUlierung unrichtig, indem sie nicht der wirklichen Auffassung des Klägers entsprach. Er möcltte der Ämiserung freilich einen etwas anderen Sinn beilegen. Er habe, sagt er, einfach die Steuerbehörde auf die Tatsache der Rückvergütungen aufmerksam gemacht, für den Fall, dass die Behörde darin Einkommen des Jahres 1943 sehen sollte; er selbst habe erklärt, dies sei nicht seine Auffassung, jedoch der Behörde anheim- gestellt, die Frage näher abzuklären. Wie dem auch sein mag, so war doch jedenfalls die Erklärung zweideutig ; sie konnte den Fiskus zu Erhebungen veranlassen, ihn aber auch irreführen. Es wäre dem Kläger zuzumuten gewesen" bei der Abgabe der Steuererklärung nicht nur die Frage, wann er den Gewinn von Fr. 3840.35 erzielt hatte, anhand der Belege genau zu untersuchen, sondern auch die Erklärung darüber eindeutig und klar abzufas- sen, wenn er sie schon in einem Begleitschreiben Zum amtlichen Formular,nicht in diesem selbst, abgeben wollte. Indem er dies nicht tat, liess er es an der Genauig- keit und Sorgfalt fehlen, zu der er als Kaufmann nach deli Verhältnissen verpflichtet war. SOmit ergibt sich, dass e1' in der Wehropfer /Wehr- steuererklärung die Bestandteile seines Einkommens shhIDähaf't iiibht vollständig und genau angegeben hat. Ef bmi dahet nach Art. 2 AmnB die Amnestie nicht in Anspruch nehfnen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die ltIage wird abgewiesen. Verfahl'en. N0 68. V. VERFAHREN fROOEDURE
68. Urteil vom 11. November IN7 i. S. HlUIlIIUU'I6w. gegen Dem, 'kantonQle Bekorskommlsslon. Verwaltungag6rickt8besMwerde: 1. Zustellung kantonaler Rekurs· entscheide.
2. Beschwerdefrist.
3. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis. Recoura da tlroit adminiBtratij: 1. N otifica.tion des d6cisions de l'autorit6 ca.iltonale.
2. Delai de recours.
3. Restitution pour inobservation d'un deIa.i. Ricorao di diritto ommini8erativo: 1. Notifica delle decisioni deI· l'autoritä. ca.ntonale.
2. Termine di riCOl'8O.
3. Restituzione in mtero contro il Ia.sso dei termini. A. - Der Beschwerdeführer wohnte in den Jahren 1931 bis 1940 in Dem, wo er zwei Liegenschaften besitzt. Am 19. April 1940 meldete er sich in Bern polizeilich ab, um sich nach Jugoslavien zu begeben. Im Juni 1941 kerute er in die Schweiz zurück. Er wohnte zuletzt in Lausanne. Im' Mai 1946 ~erreiste er nach Schweden. Am
3. Januar 1947 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Er hat während dieser Abwesenheit seine Wohnung im lIaüse avenue Mon Repos 10 in Lausanne beibehalten. B. - Im Jahre 1944 ,war gegen ihn in Bem ein Nach- und. Strafsteuerverfahren für das I. eidg. Wehropfer und für die eidg. Wehrsteuer I eröffnet worden. Der Be- schwerdeführer h~ttö die Steuerpflicht und die Steuerbe- rechnung bestritten und die gegen ihn ergangenen Ein- spracheentscheide an die kantonale Steuerrekurskom - mission weitergezogen. :Mit Entsoheiden V'om 18. Juni 1946 setzte die käntonale Rekurskommission die auf GruJld des Wehro;pterbeschlusses als Steuer und Busse zu erbringenden Leistungen' und die Leistungen für die, 28 AB 73 I - 1947 434 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. 1_ Periode der Wehrsteuer fest. Die Entscheide sind am
20. Juni 1946 als. eingeschriebene Sendung zur Post gege- ben' worden. Sie wurden in Abwesenheit des Beschwerde- führers von der in seiner Wohnung lebenden Hausan- gestellten Frl. Fischbach beim Postbureau St-FraI)9(>is in Lausanne erhoben und mit Flugpost an eine Adresse des Beschwerdeführers in Schweden weitergeleitet. G. - Nach seiner Rückkehr in die Schweiz hat sich der Beschwerdeführer die während seiner Auslandsab- weseilheit gegen ihn ergangenen Rekursentscheide mit- teilen lassen. Er erhebt gegen sie mit Eingaben vom 5. und 7 .. Juli 1947 Yerwaltungsgerichtsbeschwerden mit den Anträgen, die Entscheide aufzuheben, die Veranla- gungen für das Wehropfer I ~d die Wehrsteuer I nach der von ihm vorgebrachten Begründung herabzusetzen und die ihm aufgelegten Bussen ZJl streichen. Er macht geltend, seine Beschwerden sei~n fristgemäss. Er habe die am 20. Juni 1946 an die Adresse in Lausanne zu- gestellten· Entscheide nie erhalten. Sie seien offenbar bei der "übermittlung nach Schweden verloren gegangen. Die Hausangestellte Fischbach aber frei nicht bevollmächtigt gewesen, Einschreibe-sendungen entgegenzunehmen. Die Zustellung sei also sachwidrig durchgeführt worden und habe. keinen Fristenlauf auslösen könilen. Die Berechnung der Steuerbeträge sei unrichtig und die Bussen unge- rechtfertigt. ' . D. - Die kantonale Rekurskommission beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell Sie abzu- weisen. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerden. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerden nicht ein- getreten in Erwägung .-
1. - Verwa.ltungsgerichtsbeschwerden sind innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides an gerechnet, beim Bundes- Verfahren. N° &8. gericht einzureichen (Art. 107 OG). Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in ~elchem die mit der Zustellung betraute Dienststelle die Sendung abliefert, nicht auf den Zeitpunkt, in welchem der Betroffene von der Ent- scheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. Verzögerungen in der Kenntnisnahme formrichtig zugestellter Entschei- dungen bewirken keine Verschiebung der Beschwerde- frist. Das galt schon unter der Herrschaft des alten Orga- nisationsgesetzes (BGE 55 I S. 220 und Zitate).
2. - Die angefochtenen Entscheide sind am 20. Juni 1946 als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben worden und wurden in Abwesenheit des Beschwerde- führers von dessen Hausangestellten Frl. Fischbach ent- gegengenommen. Wenn die Zustellung damit richtig vollzogen war, so begann die Beschwerdefrist mit der Aushändigung der Sendung an Frl. Fischbach und sie ging mit dem Ablauf von 30 Tagen zu Ende. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit der Zustellung mit der BehauptuIig, Frl. Fischbach sei nicht ermächtigt gewesen, für ihn bestimmte Einschreibe- sendungen entgegenzunehmen. Die Sendung sei FrL Fisch- ba.ch entgegen einer sonst eingehaltenen Regel ausge- händigt worden; denn es habe keine schriftliche Voll- macht vorgelegen, durch welche Frl. Fischbach sich als zum Empfang von eingeschriebenen Sendungen ermäch- tigt hätte ausweisen können . Indessen bedurfte es dann keiner schriftlichen Voll- macht, wennFrl. Fischbach gegenüber den Organen der Postverwaltung auf andere Weise genügend ausgewiesen war. Das ist zweifellos der Fall. Denn "der Beschwerde- führer hatte Frl. Fischbach nicht nur allgemein die Ent- gegennahme seiner Post anvertraut, sondern den Quartier- briefträger im Jahre 1946 ausdrücklich ermächtigt, auch Einschreibesendungen an Frl. Fischbach auszuliefern. Er hatte auch wiederholt durch Frl. Fischbach Einschreibe- sendungen beim Postbureau erheben lassen (Auskunft der Kreispostdirektion 11 vom 30. Juli 19(7). Unter diesen Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Umständen war die Sendung der ka.ntonalenRekurs~ kommission vom 20. ,Juni 1946 mit der Aushändigung an . Ftl. Fischbach sachgemäss zugestellt. Die beiden Beschwerden, die nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Auslieferung erhoben wurden, sind als verspätet von der Hand zu weisen.
3. - Der Beschwerdeführer hätte allerdings, gemäss Art. 35, Abs. lOG, um Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis einkommen können. Dies hätte aber, nach Vorschrift des Gesetzes, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hinderniss~s geschehen müssen. Nimmt man an, dass er während der ganzen Dauer seiner Abwe- senheit im Auslande an der Wahrung seiner Rechte ver- hindert war, so hätte das Restitutionsgesuch wenigstens sofort~h seiner Rückkehr in die Schweiz, also innert der Zeit vom 3. bis 13. Januar 1947 gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Seine Beschwerden vom 5. und
7. Juli 1947 wären auch als Gesuche um Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis zu spät erhoben worden. Vgl. auch Nr. 61. - Voir aussi n° 61. BERICHTIGUNG - ERRATUM S. 328 Zeile 8 von oben: einzigen statt einzelnen. PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Datum -Seite A. c. Departement fMeral de justice et police A. c. X., Administration de l'impöt pour 10, defense nationale. . . . . . . . . . . A.-G. X. c. Eidg. Steuerverwaltung .... Aarau, Vormundscha.ftsbehörde c. Luzern, Vormundschaftsbehörde . . . . . . . . Aarburg, Gemeinderat o. Bohnenblust-Chri- sten ... -............. . Aargau, Anwaltskommission c. Hofstetter-Leu - Bodenverbesserungskommission o. Mosel'. --0.- ......• ·· . - -
c. Müller-Gutsha.user . . . - GrosseI' Rat o. Metzger-Loosli - -
c. Metzger. . . . . . . . - Jugendanwaltsohaft c. Schärer und Kons. - Justizdirektion c. Wioki. -- Kanton: c. -GambQni . . . . . . . . . --c.~ ........ ····· . - -
c. Gehrig-Eichenberger und Kons .. -- c. Jost-. " - -
c. Ryhiner . . . . . . . . . . . - -
c. Schär ............ . - - und 14 andere Kantone c. Arthur Frey A.-G .......... . - Kassationsgerioht c. Lenzin - Meliorationsamt c. Moser - Militärdirektion c. Fuchs -- c; H .. ' .. - -
c. Sehmid. . ; . . . 281 398 7.Fehr.
29. Mai
11. März
27. März
17. Januar
21. Febr. !
10. Juni ~ 18,. Juli
26. April
9. Juli
21. Januar
21. Januar 6.Mä.rz 24.0kt.
2. April
27. Dez.
29. April
26. Nov.
4. Febr.
22. April 13~ Juni . 249
7. März