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73_I_422

BGE 73 I 422

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-19 · Deutsch CH
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422 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. I'Offi.ce federal ne la nie pas. Il releve avec raison qu'elle n'exerce aucune in(l.uence sur l'assujettissement. S'U suffisait, pour eviter ce dernier, de se livrer concurremment

8. des travaux pour lesquels l'assurance est obligatoire et

8. des travaux pour lesquels elle ne l'est pas, l'obligation de s'assurer serait en bonne partie illusoire. Par ces motifs, le Tribunal fbIeral rejette le recours. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES

66. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1947 i. S. Peter gegen OberzoUdirektloD. Beschlagnahme des ZoUplandes. Voraussetzungen. RechtssteUung desjenigen, der für die durch das Pfand gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet und das Eigentum am beschlagnahmten Gegenstand geltend macht (Art. 122 Abs. 2 ZoIlG). Sbjueatre du gage. Conditions. Position juridique de celui qui ne repond pas personnellement des crea.nces garanties par le gage et qui invoque la proprieM de l'objet sequestre (art. 122 al. 2 loi sur les douanes). Sequestro del pegno. Condizioni. PosiziQIle giuridica di chi non risponde personalmente dei crediti 'garantiti dal pegno e fa vruere la proprieta dell'oggetto sequestrato (art. 122 cp. 2 delle. legge sulle dogane). A. - Peter, Pauli und Spieser waren Mitglieder der Bekleidungsgenossenschaft « Textilia» in Zürich. Peter hielt sich zeitweilig in Italien auf, wo er polizeilich ange- meldet war. Im Mai oder Juni 1946 kauften er und Pauli mit dessen Geld in MaiIand ein Automobil« Alfa Romeo». Die für den Verkehr erforderlichen Papiere Hessen sie auf den Namen Peters ausstellen, da auf denjenigen Paulis, der in der Schweiz wohnte, kein Grenzpassierschein- heft (carnet de passages en douanes) erhältlich war. Peter Zollsachen. N0 66. 423 verpflichtete sich, die· für den Kauf vorgestreckte Summe an Pauli zurückzuzahlen und ihn an einem Gewinn, der bei einem Wiederverkauf erzielt. würde, zu beteiligen. In der Folge ergaben sich zwischen Spieser und Pauli einer- und Peter anderseits Differenzen. Am 21. August 1946 wurde vereinbart, dass das Automobil an diesem Tage in den Besitz Paulis übergehe, womit das Darlehensver- hältnis dahinfalle; von einer Änderung der Ausweis- papiere werde abgesehen, bis der Wagen an eine Dritt- person verkauft sei. Tags darauf verbrachten Spieser und Pauli unter Verwendung des Grenzpassierscheinheftes, das sich Peter verschafft hatte, den Wagen in die Schweiz, um ihn hier zu verkaufen. Dadurch wurden Abgaben (Einfuhrzoll von Fr. 2130. - und Warenumsatzsteuer von Fr. 411.80) umgangen uIid das Verbot, Automobile ohne besondere Bewilligung . einzuführen, verletzt. Das Zoll- inspektorat Zürich leitete deshalb eine Untersuchung ein und beschlagnahmte am 26. August 1946 den Wagen als Beweismittel und Zollpfand, indem es dem Besitzer Spieser untersagte, darüber zu verfügen. Peter stellte sich auf den Standpunkt, dass das Auto- mobil nach wie vor ihm gehöre. Der « Kaufvertrag 11 vom

21. August 1946 sei ungültig. Massgebend sei, dass das Fahrzeug in den amtlichen italienischen Registern und Ausweisen auf seinen, Peters, Namen eingetragen sei. Spieser und Pauli hätten es ihm trotz seiner Einsprache als Sicherheit für die Darlehensforderung weggenommen. Er habe nicht gewusst, dass es in die.Schweiz überführt werden sollte. Das Carnet de passages sei heimlich aus seiner Aktentasche gezogen worden. Er verlangte deshalb die Freigabe des Wagens Die Oberzolldirektion lehnte die Beschwerde am 30. April 1947 ab. Sie führte aus, die Beschlagnahme des Automobils als Pfand für die geschuldeten Abgaben und für die Zollbussen, welche gegen die in der hängigen Strafuntersuchung noch festzustellenden Beteiligten aus- zusprechen seien, bestehe zu Recht und könne nicht 424 Verwaltungs- und 'Disziplinarrecht., aufgehoben werden (Art. 120, 121 ZollG). Dem Beschwerde- führer bleibe das Recht gewahrt, sich einer allfälligen späteren Verwertung des Pfandes zu widersetzen, sofern er die in Art. 122 Abs. 2 ZollG umschriebenen Voraus- setzungen erfülle. Am 7., Juni 1947 verfügte das eidg. Zolldepartement gegen Spieser und Pauli Bussen von je Fr. 2333.33. B. - Peter' hat gegen den Entscheid der Oberzolldirek- tion vom 30. April 1947 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er hält am Begehren um Freigabe des Automo- bils fest. Eve~tuell sei die Angelegenheit an die Ober- zolldirektion zurückzuweisen, da der angefochtene Ent- scheid auf einer unvollständigen Feststellung des Sach- "verhaltes beruhe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Alfa Romeo sei. O. - Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Beschlagnahme ihre Berechtigung verlöre, wenn voraussichtlich die Verwertung infolge Bestreitung durch den Eigentümer' (Art. 122 Abs. 2 ZollG) nicht durchgeführt werden könnte. Der Be- schwerdeführer habe' aber bis jetzt nicht nachzuweisen vermocht, dass er Eigentümer sei. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. - Die Beschlagnahme von Waren, an denen die Zollverwaltung ein Zollpfandrecht geltend macht, be- zweckt zu verhindern, dass der Besitzer über den Gegen- stand dieses Rechtes verfüge (Art. 121 ZollG; Art. 1I 9, 138 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926, ZollV; Art. 288 BStP). Es ist klar, dass die Verwaltung sie anordnen kann, bevor das Zollpfandrecht selbst und die Forderungen (Abgaben, Gebühren, Bussen und Ko- sten, Art. 120 ZollG), zu deren Sicherung es dient, end~ gültig festgestellt sind. Voraussetzung ist nur, dass nach den bisherigen amtlichen Erhebungen mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechtes Zollsachen. N° 66. 425 angenommen werden kann und dass ausserdem die er- fasste Ware auch wirklich als Gegenstand dieses vermut- lichen Rechts in Betracht kommt (Art. 120 ZollG; Art. 288, 314 BStP). Ebenfalls nur in diesem beschränkten Rahmen (prima fame ) kann die Beschlagnahme auf Be- schwerde nach Art. 121 Abs. 2 ZollG hin überprüft werden. Hier liegt nichts dafür vor, dass der Beschlagnahme die Grundlage gefehlt habe. Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Sie brauchte mit der Beurteilung der Beschwerde Peters gegen die Beschlagnahme durchaus nicht bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung genügend abge- klärt.

3. - Die Beschlagnahme des Zollpfandes ist selbst dann zulässig, wenn jemand, der für die dadurch gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet, geltend macht, dass der beschlagnahmte Gegenstand sein Eigentum sei und ihJIl gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weg- genommen und zur Begehung einer Widerhandlung benutzt worden sei. Falls er dies nachweist, muss aller- dings die Verwertung des Pfandes unterbleiben (Art. 122 Aha. 2 ZollG, Art.< 145 ZollV, Art. 315 BStP) ; dagegen sieht das Gesetz nicht vor, dass durch solchen Nachweis auch schon die Beschlagnahme ausgeschlossen wird. Immerhin soll diese Massnahme in der Regel nicht ver- fügt bezw. nicht aufrecht erhalten werden, sobald fest- steht, dass die VerwertUng nicht wird durchgeführt werden können, weil ihr ein besseres Recht im Sinne von Art. 122 Abs. 2, ZollG und Art. 315 BStP entgegensteht (vgl. Art. 1I9 Abs. 4, Art. 138 ZollV).Daraus folgt, dass auch dann, wenn ein solches Recht schon im Stadium der Beschlagnahme geltend gemacht wird, der Beweis dafür einwandfrei sein muss, wie Art. 119 Abs. 4 ZollV noch besonders hervorhebt. Dabei ist zu beachten, dass durchweg der Ansprecher für alle 'sein behauptetes Recht begründenden Tatsachen beweispflichtig ist, namentlich 426 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art. 122 Abs. 2 ZollG nicht, jedenfalls nicht deutlich, hervor, wohl aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZoIlV.

4. - Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer seine bessere Berechtigung nicht nachgewiesen, obwohl er hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. ... Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit vorbehalten, seinen Anspruch besser zu,begründen, wenn es zur Ver- wertung des Pfandes kommt. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

67. Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. X. gegen Kanton Zftrich. SteU6'l'amneaHe bei Einfüh,ru,ng der Verrechnungssteuer. Sie wird gewährt, wenn in der Erklärung für das neue Wehropfer und für die Wehrsteuer der 3. Periode die Bestandteile des Ein- kommens und des Vermögens vollständig und genau angegeben werden (Art. 2 AmnB). Irrtümer und Versehen, die entschuldigt werden können, schaden dem PHichtigen nicht. L'amniatie {iaeale acconUB par l'AOF du 310ctQbre 1944. En bene- ficie celui qui, dans 1a decIa.ration en vue du nouvea.u sacrifice et de l'impöt pour 1a defense nation&le, 38 periode, a indique de f8.90n complete et precise les elements de son reven'\l et de sa fortune (Mt. 2). Des erreurs ea:cuaablea ne nuisent pas au contribuable. Amniatia {iaeale a norma del DOF 310tt0bre 1944: E a.ocordata. a eolm che ne1la dichiarazione in vista. deI nuovo sacrificio e dell'imposta. per Ia difesa. nazionale (terzo periodo) ha indica.to, in modo completo e preciso, i fattori deI BUO reddito e della. sua sostanza. (Mt. 2). Errori 8CU8abili non nuocciono al contri- buente. Ä. - Der Kläger ist Toilhaber einer Kollektivgesell- schaft, welche Eier importiert. In der hier in Frage stehen- den Zeit kam der ganze Geschäftsertrag ihm und seiner Ehefrau zu. Die Firma war während des letzten Weltkrieges Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67. 427 Mitglied des kriegswirtschaftlichen Syndikates Ova, schwei- zerische Genossenschaft für Eierimport in Bern. Sie bezog die Ware, mit der sie handelte, namentlich Eipulver, von der Genossenschaft. Am 20. Februar 1945 reichte der Kläger unter Berufung auf die eidg. Steueramnestie die Erklärung für qas neue Wehropfer und die Wehrsteuer der dritten Veranlagungs- periode ein. Im Begleitschreiben führte er aus : «Die Ova ... hat gemä8s Zirkular vom 5. August J9~2 eine Rückvergütung auf div. im Jahre 1942 erhaltene Vonelp~yer­ Lieferungen gewährt. Die betr. Beträge wurden uns als RISIko- Reserve ... gutgeschrieben. Diese Rückvergütungen ~en ~a1s nicht in unsere Buchführung aufgenommen. Bel nochmaliger Überprüfung sind wir nun zur tTherzeugung gelangt, dass es sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes und zwar für das Jahr 1942 handelt. Die Beträge, welche total Fr. 28,454.10 ausmachen und unter den Passiven figurierten, sind nunmehr direkt über das Kapital-Konto verbucht und die Bankpassiven, welche per 31. Dez. 1944 Fr. 36,236.90 betrugen, auf Fr. 8782.80 reduziert worden ... Die entsprechenden Unterlagen werden wir bei Priifung unserer Steuererklärung vorlegen. II In der Wehrsteuererklärung selbst wurden die Rüok- vergütungen von Fr. 28,454.10 weder ganz noch teilweise als Einkommen der Berechnungsperiode 1943/44 ange- geben. Naoh Ablauf der Steuererklärungsfrist, im Sommer 1946, legte der Kläger dem Steueramt auf dessen Ver- langen die Gutschriftsanzeigen der Ova vor. Es stellte sich heraus, dass die Genossenschaft der Firma des Klä- gers gewisse Gutschriften nicht im Jahre 1942, sondern erst am 29. Januar 1943 mitgeteilt hatte. Es handelt sich um Rückvergütungen von Fr. 5203.60 auf Fakturen vom 16. November und 19. Dezember 1942 und um eine Vergütung von Fr. 3840.35 auf einer Faktur vom 7. Januar 1943. Der Kläger machte geltend, dass die im Jahre 1943 vorgenommene. Rückvergütung auf Fakturen des Vorjahres als Einkommen des Jahres 1942 zu betraoh- ten sei weil der Anspruch darauf schon in diesem Jahre mit de; RechnungsteIlung entstanden sei. Sodann erklärte