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73_I_422

BGE 73 I 422

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-19 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

I'Offi.ce federal ne la nie pas. Il releve avec raison qu'elle

n'exerce aucune in(l.uence sur l'assujettissement. S'U

suffisait, pour eviter ce dernier, de se livrer concurremment

8. des travaux pour lesquels l'assurance est obligatoire et

8. des travaux pour lesquels elle ne l'est pas, l'obligation

de s'assurer serait en bonne partie illusoire.

Par ces motifs, le Tribunal fbIeral

rejette le recours.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

66. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1947 i. S. Peter

gegen OberzoUdirektloD.

Beschlagnahme des ZoUplandes. Voraussetzungen. RechtssteUung

desjenigen, der für die durch das Pfand gesicherten Forderungen

nicht persönlich haftet und das Eigentum am beschlagnahmten

Gegenstand geltend macht (Art. 122 Abs. 2 ZoIlG).

Sbjueatre du gage. Conditions. Position juridique de celui qui ne

repond pas personnellement des crea.nces garanties par le gage

et qui invoque la proprieM de l'objet sequestre (art. 122 al. 2

loi sur les douanes).

Sequestro del pegno. Condizioni. PosiziQIle giuridica di chi non

risponde personalmente dei crediti 'garantiti dal pegno e fa

vruere la proprieta dell'oggetto sequestrato (art. 122 cp. 2

delle. legge sulle dogane).

A. -

Peter, Pauli und Spieser waren Mitglieder der

Bekleidungsgenossenschaft « Textilia» in Zürich. Peter

hielt sich zeitweilig in Italien auf, wo er polizeilich ange-

meldet war. Im Mai oder Juni 1946 kauften er und Pauli

mit dessen Geld in MaiIand ein Automobil« Alfa Romeo».

Die für den Verkehr erforderlichen Papiere Hessen sie auf

den Namen Peters ausstellen, da auf denjenigen Paulis,

der in der Schweiz wohnte, kein Grenzpassierschein-

heft (carnet de passages en douanes) erhältlich war. Peter

Zollsachen. N0 66.

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verpflichtete sich, die· für den Kauf vorgestreckte Summe

an Pauli zurückzuzahlen und ihn an einem Gewinn, der

bei einem Wiederverkauf erzielt. würde, zu beteiligen. In

der Folge ergaben sich zwischen Spieser und Pauli einer-

und Peter anderseits Differenzen. Am 21. August 1946

wurde vereinbart, dass das Automobil an diesem Tage

in den Besitz Paulis übergehe, womit das Darlehensver-

hältnis dahinfalle; von einer Änderung der Ausweis-

papiere werde abgesehen, bis der Wagen an eine Dritt-

person verkauft sei. Tags darauf verbrachten Spieser und

Pauli unter Verwendung des Grenzpassierscheinheftes,

das sich Peter verschafft hatte, den Wagen in die Schweiz,

um ihn hier zu verkaufen. Dadurch wurden Abgaben

(Einfuhrzoll von Fr. 2130. -

und Warenumsatzsteuer von

Fr. 411.80) umgangen uIid das Verbot, Automobile ohne

besondere Bewilligung . einzuführen, verletzt. Das Zoll-

inspektorat Zürich leitete deshalb eine Untersuchung ein

und beschlagnahmte am 26. August 1946 den Wagen als

Beweismittel und Zollpfand, indem es dem Besitzer

Spieser untersagte, darüber zu verfügen.

Peter stellte sich auf den Standpunkt, dass das Auto-

mobil nach wie vor ihm gehöre. Der « Kaufvertrag 11 vom

21. August 1946 sei ungültig. Massgebend sei, dass das

Fahrzeug in den amtlichen italienischen Registern und

Ausweisen auf seinen, Peters, Namen eingetragen sei.

Spieser und Pauli hätten es ihm trotz seiner Einsprache

als Sicherheit für die Darlehensforderung weggenommen.

Er habe nicht gewusst, dass es in die.Schweiz überführt

werden sollte. Das Carnet de passages sei heimlich aus

seiner Aktentasche gezogen worden. Er verlangte deshalb

die Freigabe des Wagens

Die Oberzolldirektion lehnte die Beschwerde am 30.

April 1947 ab. Sie führte aus, die Beschlagnahme des

Automobils als Pfand für die geschuldeten Abgaben und

für die Zollbussen, welche gegen die in der hängigen

Strafuntersuchung noch festzustellenden Beteiligten aus-

zusprechen seien, bestehe zu Recht und könne nicht

424

Verwaltungs- und 'Disziplinarrecht.,

aufgehoben werden (Art. 120, 121 ZollG). Dem Beschwerde-

führer bleibe das Recht gewahrt, sich einer allfälligen

späteren Verwertung des Pfandes zu widersetzen, sofern

er die in Art. 122 Abs. 2 ZollG umschriebenen Voraus-

setzungen erfülle.

Am 7., Juni 1947 verfügte das eidg. Zolldepartement

gegen Spieser und Pauli Bussen von je Fr. 2333.33.

B. -

Peter' hat gegen den Entscheid der Oberzolldirek-

tion vom 30. April 1947 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben. Er hält am Begehren um Freigabe des Automo-

bils fest. Eve~tuell sei die Angelegenheit an die Ober-

zolldirektion zurückzuweisen, da der angefochtene Ent-

scheid auf einer unvollständigen Feststellung des Sach-

"verhaltes beruhe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer

Eigentümer des Alfa Romeo sei.

O. -

Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Beschlagnahme ihre

Berechtigung verlöre, wenn voraussichtlich die Verwertung

infolge Bestreitung durch den Eigentümer' (Art. 122 Abs.

2 ZollG) nicht durchgeführt werden könnte. Der Be-

schwerdeführer habe' aber bis jetzt nicht nachzuweisen

vermocht, dass er Eigentümer sei. -

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. -

Die Beschlagnahme von Waren, an denen die

Zollverwaltung ein Zollpfandrecht geltend macht, be-

zweckt zu verhindern, dass der Besitzer über den Gegen-

stand dieses Rechtes verfüge (Art. 121 ZollG; Art. 1I 9,

138 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926,

ZollV; Art. 288 BStP). Es ist klar, dass die Verwaltung

sie anordnen kann, bevor das Zollpfandrecht selbst und

die Forderungen (Abgaben, Gebühren, Bussen und Ko-

sten, Art. 120 ZollG), zu deren Sicherung es dient, end~

gültig festgestellt sind. Voraussetzung ist nur, dass nach

den bisherigen amtlichen Erhebungen mit genügender

Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechtes

Zollsachen. N° 66.

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angenommen werden kann und dass ausserdem die er-

fasste Ware auch wirklich als Gegenstand dieses vermut-

lichen Rechts in Betracht kommt (Art. 120 ZollG; Art.

288, 314 BStP). Ebenfalls nur in diesem beschränkten

Rahmen (prima fame) kann die Beschlagnahme auf Be-

schwerde nach Art. 121 Abs. 2 ZollG hin überprüft werden.

Hier liegt nichts dafür vor, dass der Beschlagnahme

die Grundlage gefehlt habe. Es bestand für die Vorinstanz

kein Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Sie

brauchte mit der Beurteilung der Beschwerde Peters

gegen die Beschlagnahme durchaus nicht bis zum Ab-

schluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Der Sachverhalt

war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung genügend abge-

klärt.

3. -

Die Beschlagnahme des Zollpfandes ist selbst

dann zulässig, wenn jemand, der für die dadurch gesicherten

Forderungen nicht persönlich haftet, geltend macht, dass

der beschlagnahmte Gegenstand sein Eigentum sei und

ihJIl gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weg-

genommen und zur Begehung einer Widerhandlung

benutzt worden sei. Falls er dies nachweist, muss aller-

dings die Verwertung des Pfandes unterbleiben (Art. 122

Aha. 2 ZollG, Art.< 145 ZollV, Art. 315 BStP); dagegen

sieht das Gesetz nicht vor, dass durch solchen Nachweis

auch schon die Beschlagnahme ausgeschlossen wird.

Immerhin soll diese Massnahme in der Regel nicht ver-

fügt bezw. nicht aufrecht erhalten werden, sobald fest-

steht, dass die VerwertUng nicht wird durchgeführt

werden können, weil ihr ein besseres Recht im Sinne von

Art. 122 Abs. 2, ZollG und Art. 315 BStP entgegensteht

(vgl. Art. 1I9 Abs. 4, Art. 138 ZollV).Daraus folgt, dass

auch dann, wenn ein solches Recht schon im Stadium

der Beschlagnahme geltend gemacht wird, der Beweis

dafür einwandfrei sein muss, wie Art. 119 Abs. 4 ZollV

noch besonders hervorhebt. Dabei ist zu beachten, dass

durchweg der Ansprecher für alle 'sein behauptetes Recht

begründenden Tatsachen beweispflichtig ist, namentlich

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art. 122 Abs.

2 ZollG nicht, jedenfalls nicht deutlich, hervor, wohl

aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZoIlV.

4. -

Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer

seine bessere Berechtigung nicht nachgewiesen, obwohl er

hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch

vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.

... Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit vorbehalten,

seinen Anspruch besser zu,begründen, wenn es zur Ver-

wertung des Pfandes kommt.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

67. Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. X. gegen Kanton Zftrich.

SteU6'l'amneaHe bei Einfüh,ru,ng der Verrechnungssteuer. Sie wird

gewährt, wenn in der Erklärung für das neue Wehropfer und

für die Wehrsteuer der 3. Periode die Bestandteile des Ein-

kommens und des Vermögens vollständig und genau angegeben

werden (Art. 2 AmnB). Irrtümer und Versehen, die entschuldigt

werden können, schaden dem PHichtigen nicht.

L'amniatie {iaeale acconUB par l'AOF du 310ctQbre 1944. En bene-

ficie celui qui, dans 1a decIa.ration en vue du nouvea.u sacrifice

et de l'impöt pour 1a defense nation&le, 38 periode, a indique

de f8.90n complete et precise les elements de son reven'\l et

de sa fortune (Mt. 2). Des erreurs ea:cuaablea ne nuisent pas

au contribuable.

Amniatia {iaeale a norma del DOF 310tt0bre 1944: E a.ocordata.

a eolm che ne1la dichiarazione in vista. deI nuovo sacrificio

e dell'imposta. per Ia difesa. nazionale (terzo periodo) ha indica.to,

in modo completo e preciso, i fattori deI BUO reddito e della.

sua sostanza. (Mt. 2). Errori 8CU8abili non nuocciono al contri-

buente.

Ä. -

Der Kläger ist Toilhaber einer Kollektivgesell-

schaft, welche Eier importiert. In der hier in Frage stehen-

den Zeit kam der ganze Geschäftsertrag ihm und seiner

Ehefrau zu. Die Firma war während des letzten Weltkrieges

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67.

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Mitglied des kriegswirtschaftlichen Syndikates Ova, schwei-

zerische Genossenschaft für Eierimport in Bern. Sie bezog

die Ware, mit der sie handelte, namentlich Eipulver, von

der Genossenschaft.

Am 20. Februar 1945 reichte der Kläger unter Berufung

auf die eidg. Steueramnestie die Erklärung für qas neue

Wehropfer und die Wehrsteuer der dritten Veranlagungs-

periode ein. Im Begleitschreiben führte er aus :

«Die Ova ... hat gemä8s Zirkular vom 5. August J9~2 eine

Rückvergütung auf div. im Jahre 1942 erhaltene Vonelp~yer­

Lieferungen gewährt. Die betr. Beträge wurden uns als RISIko-

Reserve ... gutgeschrieben. Diese Rückvergütungen ~en

~a1s

nicht in unsere Buchführung aufgenommen. Bel nochmaliger

Überprüfung sind wir nun zur tTherzeugung gelangt, dass es

sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes und zwar

für das Jahr 1942 handelt. Die Beträge, welche total Fr. 28,454.10

ausmachen und unter den Passiven figurierten, sind nunmehr

direkt über das Kapital-Konto verbucht und die Bankpassiven,

welche per 31. Dez. 1944 Fr. 36,236.90 betrugen, auf Fr. 8782.80

reduziert worden ...

Die entsprechenden Unterlagen werden wir bei Priifung unserer

Steuererklärung vorlegen. II

In der Wehrsteuererklärung selbst wurden die Rüok-

vergütungen von Fr. 28,454.10 weder ganz noch teilweise

als Einkommen der Berechnungsperiode 1943/44 ange-

geben.

Naoh Ablauf der Steuererklärungsfrist, im Sommer

1946, legte der Kläger dem Steueramt auf dessen Ver-

langen die Gutschriftsanzeigen der Ova vor. Es stellte

sich heraus, dass die Genossenschaft der Firma des Klä-

gers gewisse Gutschriften nicht im Jahre 1942, sondern

erst am 29. Januar 1943 mitgeteilt hatte. Es handelt

sich um Rückvergütungen von Fr. 5203.60 auf Fakturen

vom 16. November und 19. Dezember 1942 und um eine

Vergütung von Fr. 3840.35 auf einer Faktur vom 7.

Januar 1943. Der Kläger machte geltend, dass die im

Jahre 1943 vorgenommene. Rückvergütung auf Fakturen

des Vorjahres als Einkommen des Jahres 1942 zu betraoh-

ten sei weil der Anspruch darauf schon in diesem Jahre

mit de; RechnungsteIlung entstanden sei. Sodann erklärte