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73_I_353

BGE 73 I 353

Bundesgericht (BGE) · 1947-08-09 · Deutsch CH
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3,52

Verwaltungs- und Disziplina.rreoht.

Kantons Zürich die· Unverlierbarkeit anordnete. stand

den Vorfahren des Beschwerdeführers das Bürgerrecht im

Kanton Zürich nicht mehr zu, weshalb sich der Beschwer-

deitihrel'. was die Staatsangehörigkeit anbelangt, nicht auf

zürcherische Abstammung berufen kann. Das Departe-

ment hat unter dieSen Umständen die Anerkennung des

Beschwerdeführers als Schweizerbürger mit Recht ab-

gelehnt.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

353

64. Urteil der 11. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer

vom 18. Oktober 1947 i S. Spitz gegen Bongni und Rekurs-

richter fflr Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts

St. Gallen.

K~86rlJfjnung :

In der Niclitberücksichtigung der Einrede, die :KonkursandrohllIlg

sei wegen hängiger Aberkennungsklage nichtig, liegt formelle

Rechtsverweigerung. Art. 4 BV, 172 und 173 SchKG.

o~

d6 Ja faülite.

Commpt uD. deni de justice formelle juge qui pi:'on~nce la. fa.illite

a.lors que la d6biteur exciPß. da l'ouverture da l'äction enlib6-

ration de dette pour con!,llbre a. Ja nulliM da la. commination

defa.illite. Art. 4 Ost., 171 et 173 LP.

DichiaratZWne deZ lalWmento.

Incorre in un diniago di giuStizia quanto a.lla. forma il giudice

ehe dichiara il fallimento BencM il debitore fa.ooia valere la.

nullitA della comminatoria di fa.llimen'to pel fatto ehe e stata

promoasa aziona d'ine.siStenza. di debito. Art. 4 CF, 172 e 173

LEF.

A. -

In der Betreibung Nr. 3827 des Betreibungsamtes

St. Gallen erhob der Schuldner Spitz Rechtsvorschlag

und, da der Gläubiger Bongni provisorische Rechtsöffnung

erhielt, rechtzeitig Aberkennungsklage. Trotzdem wurde

dem Schuldner der Konkurs angedroht auf Grund einer

unrichtigen Bescheinigung des Vermittleramtes, wonach

eine Aberkennungskl~ge unterblieben wäre. Der Anwalt

23

AB 73 I -

1947

3S4

Staa.tsrecht.

des Gläubigers will diese Bescheinigung nicht selber dem

Betreibungsamte vorgelegt haben, vielmehr habe dies

seine Sekretärin versehentlich getan. Da indessen die

« Herrn Mattes mit Vollmacht» zugestellte Konkurs-

androhung nicht mit Beschwerde angefochten wurde,

glaubte der Anwalt des Gläubigers gestützt darauf dann

doch das Konkursbegehren stellen zu dürfen, zumal sich

der Schuldner durch ständige Abwesenheit der Aufnahme

eines Güterverzeichnisses entzogen habe.

B. -

Die an den Schuldner ergangene Vorladung zur

Konkursverhandlung kam

zurb.~k mit dem Vermerk

« nicht abgeholt ». Der Schuldner erschien auch nicht. Der

Richter eröffnete am 9. August 1947 auf Grund von Zah-

lungsbefehl und Konkursandrohung den Konkurs.

O. -

Die Berufung des SChuldners nach Art. 174

SchKG blieb erfolglos. Der Rekursrichter erklä.rtezwar

die Einwendung der Ungültigkeit der Konkursandrohung

nicht etwa als verspätet. Er fand jedoch, der 'Konkurs-

richter könne die Gültigkeit der ihm vorgelegten Kon-

kursandrohung nicht überprüfen; diese wäre für ihn nach

Art. 172 Ziff. 1 SchKG nur dann unbeachtlich, wenn sie

von der Aufsichtsbehörde aufgehoben worden wäre; der

vom Schuldner geleistete Nachweis der hängigen Aberken-

nungsklage rechtfertige auch nicht die Aussetzung des

Konkurserkenntnisses gemäss Art. 173 SchKG. Der

Schuldner hätte sich mit einer Beschwerde gegen die

Fortsetzung der Betreibung wehren müssen, wie denn

Jreger, zu Art. 172 N. 2, bemerke: «Auf den Weg der

Beschwerde ist der Schuldner auch zu verweisen, wenn

er geltend macht, dass die Konkursandrohung wegen

Anstellung einer Aberkennungsklage ungültig sei».

D. -

Gegen diesen Entscheid vom 13. September 1947

richtet sich die vorliegende, auf Art. 4 BV gestützte

staatsrechtliche Beschwerde des Schuldners. Dieser hält

die Bestätigung der Konkurseröffnung trotz hängig ge-

bliebener Aberkennungsklage als unhaltbar und will-

kürlich.

Rechtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° S4.

3SS

Der Gläubiger beantragt Abweisung der Beschwerde.

Der Rekursrichter verweist auf die Begründung seines

Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Daraus, dass der Konkurs trotz nicht gelungener

Vorladung zur Konkursverhandlung eröffnet wurde, leitet

der Schuldner keinen Beschwerdegrund her. Er ist denn

auch mit seinen Einwendungen in der Berufungsinstanz

zu Gehör gekommen. Der Rekursrichter hat dazu gerade

so Stellung genommen, wie es nach seiner Ansicht in

erster Instanz hätte geschehen müssen, wenn der Schuld-

ner seine Einwendungen bereits dort vorgebracht hätte.

2. -

Dagegen hat der Rekursrichter die aus der hängi-

gen Aberkennungsklage hergeleitete Einwendung als un-

tauglich befunden. Er ist der Ansicht, diese Einwendung

hätte auf dem Beschwerdewege bei den Aufsichtsbe-

hörden geltend gemacht werden müssen. Dem Schuldner

ist jedoch darin beizustimmen, dass die Konkurseröffnung

bezw. deren Bestätigung über den mit rechtzeitiger Aber-

kennungsklage festgehaltenen Rechtsvorschlag hinweg eine

gegen Art. 4 BV verstossende formelle Rechtsverweigerung

bedeutet:

Freilich ist es trotz der Aberkennungsklage -

aber nur

auf Grund einer falschen Bescheinigung über deren Unter-

bleiben -

zur Konkursandrohung gekommen, die der

Schuldner nicht durch Beschwerde angefochten hat.

Allein diese Konkursandrohung kann nicht in Rechtskraft

erwachsen sein. Sie widerspricht dem wahrEm Stande des

Verfahrens. Das Betreibungsamt hätte sie denn auch

keinesfalls ohne die erwähnte vom Gläubiger unrecht-

mässig benützte Bescheinigung dem Schuldner zugestellt.

Es hatte ja den Rechtsvorschlag als gültig anerkannt,

und der Schuldner hatte diesen nicht etwa zurückgezogen,

sondern gegenüber der vom Gläubiger erreichten provi-

sorischen Rechtsöffnung Aberkennungsklage erhoben, die

hängig geblieben ist. Somit kann aus der Unterlassung

356

Staatsreoht.

einer Beschwerdeführung gegen die Konkursandrohung

nicht aweinen Verzichtwillen des Schuldners geschlossen

werden; vielmehr m~ss diese Untätigkeit blosser Nach-

lässigkeit zugeschrieben werden, während die aufrecht-

erhaltene Aberkennungsklage den Willen, die Betreibung

weiterhin zu hemmen, eindeutig zum Ausdruck bringt.

Bei diesem wahren Stande des Verfahrens muss es bleiben.

Dem Gläubiger kann nicht zugestanden werden, mit der

durch eine falsche Bescheinigung erlangten Konkurs-

androhung einen Vollstreckungstitel erlangt zu haben,

vor dem die regelrecht erhobene Aberkennungsklage des

Schuldners ihre betreibunQ"shemmende Wirkung verlieren

müsste.

Diese Erwägungen lassen die Konkursandrohung als

nichtig erscheinen. Jedenfalls bestehen für die Annahme

der Nichtigkeit so schwerwiegende Grfuide, dass der

Richter nicht darüber hinwegschreiten durfte, sondern

mindestens den Entscheid über das Konkursbegehren

hätte aussetzen und die Frage nach der Gültigkeit der

Konkursandrohung der Aufsichtsbehörde unterbreiten

müssen, entsprechend Art. 173 SchKG.

Das Gesetz will nicht, dass auf Grund einer nichtigen

Konkursandrohung der Konkurs eröffnet werde. Nach

Art. 172 Ziff., 1 SchKG ist das Konkursbegehren abzu-

weisen, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichts-

behörde aufgehoben worden ist. Steht ein Nichtigkeits-

grund in Frage, SQ muss darüber vor dem Entscheid über

das Konkursbegehren Klarheit geschaffen werden. Bereits

der allfällige Umstand, dass der Schuldner nicht der

Konkursbetreibung unterliegt, stellt einen Nichtigkeits-

grund dar. Deshalb eben schreibt Art. 173 SchKG .dem

Konkursrichter vor, er habe solchenfalls seinen Entscheid

auszusetzen und die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde,

zu unterbreiten. Mindestens der gleiche Schutz muss dem

Schuldner zuteil werden, wenn nicht nur die vom Betrei-

bungsamt eingeschlagene Betreibungsart, sondern jede

auf definitive Vollstreckung abzielende Fortsetzung der

Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 54.

357

Betreibung ausgeschlossen ist, wie eben bei fortdauernder

Hemmung der' Betreibung durch einen vom Betreibungs-

amt als gültig erachteten Rechtsvorschlag und gegebenen-:-

faDs rechtzeitig angehobene und hängig gebliebene Ab-

erkennungsklage (Art. 78 11. SchKG).

Die vom Rekursrichter erwähnte Kommentarstelle

kann dem nicht entgegengehalten werden. Sie lässt sich

übrigens nach dem Zusammenhang sehr wohl dahin

verstehen, dass nicht nur eine bereits hängige Beschwerde

zu berücksichtigen, sondern dem Schuldner auch eine

allenfalls erst noch (binnen kurzer Frist) zu führende

Beschwerde -

vor dem Entscheid über das Konkurs-

begehren -

zu ermöglichen sei. Indessen besteht kein

Grund, den Schuldner auf den Beschwerdeweg zu verweisen,

sofern er nicht etwa selbst diesen Weg einschlagen will.

Vielmehr hat der Konkursrichter, wie es Art. 173 SchKG

vorschreibt, von sich aus an die Aufsichtsbehörde zu

gelangen. Ob er die vorliegende, nicht die Betreibungsart,

sondern die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls betref-

fende Einrede, wenigstens sofern sie als liquid erscheint,

in eigner Zuständigkeit zu entscheiden befugt sei, mag

dahingestellt bleiben.

Demnac1+ erkennt das B'Urulesgerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Rekursrichters vom 13. September 1947 sowie das

bei diesem angefochtene Konkurserkenntnis vom,9. August

1947 aufgehoben.