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73_I_191

BGE 73 I 191

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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190

Staatsrecht.

verständliche Aufgabe, die Interessen des Vereins zu ver-

folgen und jene der Mitglieder wahren zu helfen. Ihr

Leiter könne daher in einem Streit zwischen einem Nicht-

mitglied und einem Vereinsmitglied nicht als völlig neu-

traler und unabhängiger Richter angesehen werden. Der

Beschwerdeführer glaubt, sich für diese Auffassung auf

BGE 72 I 90 Erw. 2 b stützen zu können. Das Bundes-

gericht hat dort ausgeführt, dass das Organ eines Vereins,

welcher die Verteidigung der Verbandsinteressen verfolge,

die erforderliche Unabhängigkeit nicht gewährleiste, 'zumal

wenn es sich ausschliesslich aus Mitgliedern zusammen-

setze. Im vorliegenden Falle ist der Leiter der Treuhand-

steIle nun freilich nicht Mitglied desWirtevereins, und er

ist auch nicht ein vom Verband eingesetzter Schiedsrichter,

hat also nicht die Funktion eines Verbandsschiedsgerichts.

Er ist aber immerhin Angestellter des Verbands und wurde

von einem Verbandsorgan, dem Verwaltungsrat, gewählt.

Würde dies auch rechtfertigen, ihm gegenüber bezüglich

der Unbefangenheit ähnliche Vorbehalte zu machen wie

gegenüber einem Verbandsschiedsgericht, so folgt daraus

noch nicht, jedenfalls aber nicht zwingend, dass er nicht

Schiedsrichter sein könnte in einer Streitsache zwischen ei-

nem Vereinsmitglied und einem NichtmitgJied. Das Bundes-

gericht selbst hat in BGE 72 I 91 Erw. 4 die Möglichkeit

vorgesehen, dass in einem solchen Streit sogar Mitglieder

eines Verbandsschiedsgerichts als. private Schiedsrichter

amten können, vorausgesetzt, dass sie von den' Parteien

in der Schiedsklausel namentlich bezeichnet seien. Im

vorliegenden Falle ist zwar der Leiter der Treuhandstelle

nicht namentlich als Schiedsrichter bezeichnet worden.

Das Obergericht hat jedoch angenommen, dass er nicht

wegen seiner Stellung im Wirteverein als solcher, sondern

wegen seiner durch diese Stellung verbürgten Sachkennt-

nis und Tüchtigkeit zum Schiedsrichter ernannt worden

sei mit der einzigen Besonderheit, dass er nicht direkt mit

Namen, sondern mittelbar bezeichnet worden sei. Der Be-

schwerdeführer hat diese Feststellung vor Kassations-

Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung). N0 26.

191

gericht nicht angefochten, Geht man aber davon aus, dass

die Parteien den Leiter der Treuhandstelle persönlich und

wegen seiner Sachkunde und Erfahrung als Schiedsrichter

haben wollten, nicht den Funktionär des Wirtevereins als

solchen, so kann die Annahme, die Schiedsklausel sei ver-

bindlich, nicht als willkürlich bezeichnet werden. ES lässt

sich durchaus vertreten, dass dieser Wille der Parteien

das Entscheidende sei, und dass dieser Wille nicht nur

durch namentliche Nennung des Schiedsrichters zum Aus-

druck kommen könne.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen .•

26. UrleU vom 23. Oktober 1947 i. S. Dulova Wateh Co. Ine.

gegen Staat Dem und Verwaltungsgerleht des Kantons Dem.

Intemationale Doppelbe8teuBrung. Besteuerung im Kanton Bern

eines Unternehmens der Uhrenindustrie mit Sitz in den USA

und Zweigniederlassung in Biel.

1. Anwendbares Recht (Erw. 2).

2. Separate Besteuerung des in jedem Land erzielten Gewinnes als

geeignetste Methode der Qewinnaufteilung im internationalen

Doppelbesteuerungsrecht (Erw. 3).

3. ZuläBsigkeit solcher Besteuerung nach dem bemischen Steuer-

recht, das auf die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis

verweist (Erw. 4).

4. Berechnung des Gewinns q.er Bieler Niederlassung· auf Grund

ihrer Bücher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die

Lieferungen an den Hauptsitznach Amerika. zu den Geste-

hungskosten verbucht sind (Erw. 5).

Double impoBition internationale. Imposition dans 1e' canton de

Beme d'une entreprise horlogere aya.nt son siege aux Etats-

Unis et une suoouisale a. Bienne.

1. Droit applicable (oonsid. 2).

2. L'imposition separee du benefice obtenu d&ns chaque pays est

1a methode de repartition la plus judicieuse en cas de double

imposition internationale (oonsid. 3).

3. Ce mode d'imposition est admissible en droit bernois, lequel

renvoie a. la jurisprudence du Tribunal federaJ en matiere de

double imposition (oonsid. 4).

4. Ca.1cul du benefice de Ia. suooursaJe biennoise surIa. base de ses

livres et eu egard au fait que les livraisons au siege principaI,

en Amerique, sont faeturees au prix de revient (consid. 5).

192

Staatsreoht.

Doppia impo8ta intemazionale. Imposizione nel Cantpne di Bema

d'un'azienda. dell'industria. degli orologi ehe ha la sede negIi

Stati Uniti e uns sueeursale a Bienne.

1.,Diritto applicabile (eönsid. 2).

.

2. L'imposizione deIl'utiIe conseguito in eiascun paese e 11 metodo

di riparto piu ada.tto in easo di doppia imposta intemazionale

(eonsid. 3).

3. Questo modo d'imposizione e ammissibile in diritto bemese

ehe rimanda alla giurisprudenza deI Tribunale federale in

materia di doppia imposta (eonsid. 4).

4. Calcolo dell 'utile dells. sueeursale di Bienne in base ai suoi

Iibri eontabili e eon riguardo al fatto ehe le forniture alla sede

prineipale, in Ameriea, sono fatturate a.1 prezzo di eosto

(consid. 5).

...4. -

Die Rekurrentin, Bulova Watch Co. Inc. (im

folgenden « Bulova» genannt), ist ein amerikanisches

Unternehmen mit Sitz und Zentralleitung in New-York.

Ausser verschiedenen Niederlassungen in den USA und

in Kanada besitzt sie auch -ein Geschäft in der Schweiz

und zwar in Biel. Sie erzeugt Uhren und Uhrenbestand -

teile. Während des . Krieges stellte sie in Amerika auch

Kriegsmaterial her.

Die Filiale Biel, in der ca. 300 Arbeiter tätig sind, kauft

die Rohwerke und Foumituren zur Hauptsache an und

lässt die Uhrwerke auswärts aufrichten. Selbst beschäftigt

sie sich hauptsächlich mit der Fabrikation von Assorti-

ments, B~lanciers, Zeigern ünd macht das Nickelage, Em-

pierrage, Remontage der Barillets und etwas Terminage.

Die zusaminengesetzten ÜiirWerke sendet sie an eine

Toohtergesellschaft der Bulf)w~ die Americ8In Standard

Wateb. Co. in New-York, die Cl3ili:h die Ware in Amerika

an Grollsisren verkauft.

B. -

Bis und mit dem Steuerjahr 1943 Wurde die Bulova

im Kanton Bern auf Grund eines Steueffibkommens vom

7. Januar 19M ~ingeschätzt. In der Selbsttaxation für 1944

erklärte tUe Bulova, im. massgebendeti Geschäftsjahr

1942/43 keift im Kanton Bern steuerbares Einkommen

ermelt zu haben. Die Veranlagungsbehörde des Bezirks

Seeland setzte indessen das steuerhf!,re Einkommen

1. Klasse der Bulova auf Fr. 3,000,000.- fest. Einen

Rekurs 4i,egegen wies die kantonale Rekurskommission

Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N° 26.

193

mit Entscheid vom 5. November 1946 ab unter Erhöhung

der Taxation auf Fr. 4,337,800.-. Die von der Steuer·

pflichtigen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht nur teilweise in dem Sinne

gut, dass es das im Kanton Bern steuerbare Einkommen

I. Klasse auf Fr. 4,243,137.50 festsetzte. Die Begründung

lässt sich folgendermassenzusammenfassen :

a) Die Zweigniederlassung Biel der Bulova sei gemäss

Art. 17 Zifi. 4 des hernischen Steuergesetzes vom 7. Juli

1918 in Verbindung mit § 1 Ziff. 4, § 5 Abs. 2 und § 6 des

Dekretes betreffend die Veranlagung zur Einkommens·

steuer vom 16. November 1927/14. November 1935 im

Kanton Bern einkommenssteuerpflichtig. Wie das daBeibst

steuerbare Einkommen zu ermitteln sei, bestin1me sich

nach der Art des in Biel sich abwickelnden Geschäfts~

betriebes und den zwischen diesem Betrieb und dem Ge-

samtunternehmen bestehenden Beziehungen. Die Bieler

Niederlassung charakterisiere sich als ein äusserlich loks.·

lisierter einheitlicher Organismus und daher als ein sel'b~

ständiger Fabrikationsbetrieb. Hieran vermöge auch nichts

zu ändern, dass sie nicht selbst an Grossisten verkaufe;

sondern nach Amerika an andere Zweigniederlassungen

der Bulova liefere. Aber selbst wenn das Bieler Unter-

nehmen nicht als selbständiger Fabrikationsbetrieb, son-

dern als Betriebsstätte der nUlova anzusehen wäre, müsste

es zufolge der weitgehenden . Verselbständigung steuer-

rechtlieh als ein selbständiger OiganisnitiS behandelt wer-

den. Es sei d~her weder willkürlich noch gesetzeswidrig,

wenn die Vorinstanz für die Feststellung des steuerbaren

Einkommens des ßielerbetriebes die sog. direkte Methode

zur Anwendmi8~~bracht habe. Dieses Vorgehen wider·

spreche auch fiiijht den vom Bundesgericht aufgestellten

Doppelbesteuerungsgrundsätzen. Nach dem Umsatz könne

der dem Kanton Harn zukommende Anteil' am Gesamtein-

kommen schon deshalb nicht ermittelt werden, weil der

Reinge.winn bei der Bulova -

die während des massge-

henden Geschäftsjahres in den ausländischen Niederlas-

13

AS 73 I -

1947

194

Staatsrecht.

sungen nicht nur Uhren, sondern auch Krlegsmaterial

fabriziert und umge~tzt habe -

nicht überall im gleichen

Verhältnis zum Umsatz stehe. Aber auch eine Ausschei-

dung nach Erwerbsfaktoren (investiertes Kapital und aus-

bezahlte Arbeitslöhne) könne nicht zu einer gerechten

Verteilung des Gewinnes führen und zwar sowohl deshalb,

weil die Bulova in Amerika auch Handelsgeschäfte besitze

und bei solchen eine Gewinnverteilung nach werbenden

Faktoren nicht angängig sei, wie auch deshalb, weil die

Lohnverhältnisse in der Schweiz und in Amerika während

der Kriegsjahre 1942/1943 sehr verschieden gewesen seien.

Hiezu komme, dass auch die Bieler Niederlassung nicht nur

selbst produziere, sondern' in erheblichem Masse zukaufe,

also eine Tätigkeit ausübe, die in den werbenden Faktoren

nicht zum Ausdruck komme. Stelle die Bieler Niederlas-

~g einen vollständig geschlossenen Bet.rieb dar, so lasse

SIch der für sie massgebende steuerpflichtige Reingewinn

an Hand ihrer Bücher mit genügender Sicherheit feststel-

len und habe der Antrag der Rekurrentin, die Bücher des

Hauptsitzes in New-York durch ein ~merikanisches Revi-

sionsorgan untersuchen zu lassen, von der Vorinstanz

abgelehnt werden dürfen.

b) Zu untersuchen bleibe lediglich noch die Frage, ob

die von der Vorinstanz nach der direkten Methode vorge-

nommene Berechnungsart in irgend einem Punkte will-

kürlich sei. Der vorinstanzllchen Feststellung, es sei der

Steuerpflichtigen dadurch, dass die gesamte Produktion

der Bielerunternehmung von der American Standard

Watch Co. zu den Gestehungskosten übernommen worden

sei, die Differenz zwischen den schweizerischen Gestehungs-

kosten und den von der Eidge~ossenschaft für die betref-

fende Ware allgemein verbindlich festgesetzten Export-

preisen (Barragepreisen) erspart geblieben, könne sich das

Verwaltungsgericht anschliessen. Anband dieser Differenz

lasse sich aber der Anteil der Bielerniederlassung am Ge-

samteinkommen der Bulova ohne weiteres feststellen. Die

Ausfuhr von Uhrenwaren habe, auch wenn sie seitens einer

Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 26.

196

sohweizerisohen Niederlassung an ihren ausländisohen

Hauptsitz oder eine ausländische Zweigniederlassung er-

folgt sei, den Verfügungen des eidgenössisohen Volkswirt-

schaftsdepartementes vom 29. Dezember 1939, bezw.

29. Dezember 1942 über die Sanierung der Verkaufspreise

in der Uhrenindustrie in Verbindung mit den Vorschriften

des gleichlautenden Reglements der Federation suisse des

associations de fabrioants d'horlogerie vom 1. März 1937

unterstanden. Wenn die Bieler Niederlassung, ohne die

amtlich vorgeschriebenen Preise einzuhalten, Uhrenwaren

zu den Einstandspreisen nach Amerika geliefert habe, sei

dies steuerrechtlich unerheblich. Der Vorteil, den die Re-

kurrentin daraus gezogen habe, dass sie in der Schweiz zu

verhältnisDiässig niedrigen Preisen Uhrenwaren habe er-

werben können, um sie in Amerika über den schweizeri-

schen Tarifpreisen zu verkaufen, bedeute eine Verschie-

bung des effektiv in der Schweiz realisierten Gewinnes

nach dem Auslande und vermöge nicht zu verhindern, dass

dieser Gewinn auf dem Wege der direkten Ermittlungs-

methode anhand der Betriebsbuchhaltung . der Schweizer

Niederlassung festgestellt und als deren Gewinn erfasst

werde. Einzig auf diesem Wege werde eine den tatsäch-

lichen Verhältnissen gerecht werdende Steuerverteilung

unter Vermeidung einer Doppelbesteuerung erreioht. Der

Mehrgewinn, den die Rekurrentin dadurch erzielt habe,

dass sie ihre Tochtergesellschaft, die American Standard

Watch Co., durch die Betriebstätte Biel zu Selbstkosten

habe beliefern lassen, während andere amerikanische Un-

ternehmungen ohne eigene Betriebe in der Sohweiz die

sohweizerischen amtlich festgesetzten Exportpreise haben

bezahlen müssen, sei nicht auf die Tätigkeit des ameri-

kanisohen, sondern des Bieler Geschäftes zurüokzuführen

und daher letzterem anzurechnen. Die Rekurskommission

habe daher bei der Berechnung des steuerpflichtigen Ein-

kommens der Rekurrentin auf den Expertenbericht ab-

stellen dürfen, der zu Reoht auf den Konsulatsfakturen

basiere., welohe insgesamt den wirklichen Umsatz zu Gros-

196

Staatsrecht.

sistenpreisen ergeben. Durch die Gewährung eines Abzugs

von 10 % auf dem ~samtumsatz werde dem Gewinnan-

teil der in Amerika belieferten Tochtergesellschaft der

Bulova hinreichend Rechnung getragen.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt die Bulova die Aufhebung des Entscheides des

Verwaltungsgerichts vom 31. März 1947. Zur Begründung

dieses Antrags wird im wesentlichen ausgeführt :

a) Nach den bernischen Vorschriften über das inter-

nationale Doppelbesteuerungsrecht seien ausländische Un-

ternehmungen mit einer Betriebsstätte im Kanton Bern

gleich wie ausserkantonale schweizerische Unternehmen

innert den Grenzen der bundesrechtlichen Grundsätze über

die Doppelbesteuerung steuerpflichtig. Die Bulova sei eine

Aktiengesellschaft des amenkanischen Rechts mit einer

Geschaftsniederlassung in Biel, die unbestrittenermassen

ohne eigene juristische Persönlichkeit sei. Durch ihre Nie-

derlassung in Biel kaufe die Bulova bei schweizerischen

Fabriken Rohwerke und Bestandteile ein und lasse sie bei

selbständigen schweizerischen Terminagefirmen fertig ma-

chen; die eigene Fabrikationstätigkeit sei von untergeord-

neter Bedeutung. Die Niederlassung in Biel tätige keine

Verkäufe, sondern gebe die Ware restlos an die Hauptnie-

derlassung oder den kanadischen Ableger weiter. Die

selbständige Erzielung eines Gewinnes durch die Nieder-

lassung in Biel sei bei der ~ns6itigkeit ihrer geschäft-

lichen Betätigung begriffiich ausgeschlossen. An der recht-

lichen und wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Bieler

Niederlassung habe auch die Verfügung des eidg. Volks-

wirtschaftsdepartements vom 29. Dezember 1942 nichts

zu ändern vermocht, ganz abgesehen davon, dass sie erst

auf das letzte Viertel des Grundlagejahres 1942/43 an-

wendbar gewesen sei. Für die Ermittlung des steuerrecht-

lichmassgebenden Beitrages der Bieler Niederlassung an

den Gewinn des Gesamtunternehmens sei nach der von

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für solche ~älle

entwickelten Methode. vorzugehen. Keinesfalls dürfe' ein

Rechtsgleichheit (Reehtsverweigerung). N° ll6.

197

Sondereink()mmen konstruiert und der bernischen Steuer-

hoheit unterworfen werden. Würden der Ermittlung des

wirklichen steuerbaren Einkommens unüberwindliche Hin-

dernisse im Wege stehen, was die Rekurrentin bestreite,

so müsste -

nach einem im Steuerrecht allgemein gehand-

habten Grundsatz -

auf Erfahrungszahlen abgestellt

werden. Für die Uhrenindustrie seien solche verfügbar,

vor allem dank der gründlichen Bearbeitung durch die

eidg. Steuerverwaltung (Sektion Kriegsgewinnsteuer).

b) Der angefochtene Entscheid verletze die Rekurrentin

in ihrem verfassungsmässigen Recht auf Gleichstellung vor

dem Gesetz (Art. 4 BV). Die Grundlage des Entscheides

bilde eine amtliche Bücherexpertise, die sich auf die Prü-

fung der durchaus fragmentarischen, nach geschäftsinter-

nen Gesichtspunkten aufgebauten Buchhaltung der un-

selbständigen Bieler Niederlassung stütze. Die Rekurren-

tin sei mit dem von ihr während des ganzen bisherigen

Verfahrens unablässig gestellten Begehren auf Abnahme

weiterer Beweise nicht gehört worden. Einen Anspruch

auf Abnahme dieser Beweise hätte die Rekurrentin sogar

dann gehabt, wenn sie dafür kein materielles Interesse

nachzuweisen vermocht hätte (BGE 64 I S. 148); Die Be-

weisverweigerung wiege im vorliegenden Falle umso

schwerer, als das bernische Recht den Steuerjustizbehörden

die Anordnung einer Bücheruntersuchung ausdrücklich

zur Pflicht mache, wenn der Steuerpflichtige sich zur Vor-

lage seiner Bücher bereit erkläre. Dieser Anspruch des

Steuerpflichtigen müsse aber, wenn er überhaupt einen

Sinn haben solle, auf die Vornahme einer umfassenden

Bücheruntersuchung gehen. Eine nur fragmentarische Un-

tersuchung, wie sie im vorliegendetl Falle angeordnet wor-

den sei, sei eine klare Verletzung des Anspruchs auf Ab-

nahme des Beweises mittels Geschäftsbüchern. Die Tat-

sachen, für die der Beweis durch die Geschäftsbücher des

Hauptsitzes angeboten worden sei, sei übrigens nicht

irrelevant, wie sich schon' a'Q,s der einfachen Überlegung

ergebe, dass der Bieler Niederlassung in Ergänzung der

198

Staatsrecht.

dort geführten Bücher ein angemessener Anteil der Un-

kosten des Gesamtunternehmens belastet werden müsste.

'c) Das Verwaltungsgericht konstruiere einen rein ima-

ginären Gewinn der Bieler Niederlassung, der gleich der

Differenz zwischen den in Biel ausgewiesenen Gestehungs-

kosten und den für den Export vorgeschriebenen Preisen

sein solle. Damit werde, wie die Rekurskommission selbst

zugebe, ein Sondereinkommen «berechnet». Da.durch

werde aber' das Doppelbesteuerungsverbot verletzt. Das

Verwaltungsgericht lege den wirtschaftlichen Vorschriften

über die Exportpreise eine völlig unhaltbare Bedeutung

bei" indem es sie als objektiven Masstab eines Reingewin-

nes im steuerrechtlichen Sinne anwende. Hiebei werde noch

übersehen, dass diese Vorschriften erst auf den 1. Januar

1943 in Kraft getreten seien. Die Differenz zwischen den

in Biel ersichtlichen Gestehungskosten und dem rein theo-

retischen Exportwert werde im vollen Betrag als ein der

Niederlassung ~iel zuzurechnendes Einkommen betrach-

tet. Die offenbare Unhaltbarkeit der Argumentation des

Verwaltungsgerichtes gehe daraus hervor, dass der Netto-

gewinn in der Uhrenindustrie dUrchschnittlich unter 10 %

des Umsatzes stehe, der vom Verwaltungsgericht berech-

nete imaginäre Nettogewinn der Niederlassung Biel aber

rund 20 % des Umsatzes erreiche. Die willkürliche Be-

lastung der Rekurrentin sei auf die irrige Annahme zurück-

zuführen, die Differenz zwischen Gestehungskosten und

Exportpreisen sei ein in Biel realisiertes Einkommen,

während doch eine Realisierung erst in Amerika mit Hilfe

des Gesamtunternehmens und seiner Aufwendungen mög-

lich sei. Würde die Anwendung der direkten Methode als

zulässig betrachtet, so müsste die aus den Bieler Geschäfts-

büchern gezogene Berechnungsgrundlage ergänzt werden

durch eine verhältnismässige Belastung der Bieler Nieder-

lassung mit Auslagen des Gesamtunternehmens.

D. -

Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat

des Kantons Bern beantragen die kostenf"allige Abweisung

des' Rekurses.

Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 26.

199

Das Bundesgericht zieht in. Erwägun.g:

1. -

Die Rekurrentin erblickt darin, dass ihrem Be-

gehren auf Anordnung einer Bücheruntersuchung an ihrem

Hauptsitz in New-York nicht entsprochen wurde, selbst

dann eine Rechtsverweigerung oder Verweigerung des

rechtlichen Gehörs,' wenn kein materielles Interesse an der

Abnahme dieses Beweises habe dargetan werden können.

Doch diese Auffassung ist unhaltbar. Vom Nachweis eines

materiellen Interesses sieht die bundesgerichtliche Praxis

-

selbst in Zivil- und Strafprozessen -

nur dann ab, wenn

wesentliche Prozessformen verletzt sind, also insbesondere

dann, wenn einer Partei in einem Prozessverfahren keine

Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern (BGE 53 I

S. IU; 64 I S. 148/9). Dagegen kann von einer Rechts-

verweigerung oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs

keine Rede sein, wenn eiIi Beweis über 'ratsachen nicht

abgenommen wird, die für die Entscheidung der Streit-

sache als unerheblich betrachtet werden dürfen (BGE 15

S. 18; 23 S. 1322). Ob aber eine Tatsache erheblich ist oder

nicht, ist eine Frage, die zur materiellen Prüfung der

Streitsache gehört und daher in diesem Zusammenhang

zu erörtern ist.

2. -

Da zwischen der Schweiz einerseits und den USA

und Kanada andererseits kein Doppelbesteuerungsab-

kommen besteht und der einzige durch die bundesgericht-

liche Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV für das internationale

Verhältnis abgeleitete Grundsatz, dass eine in der Schweiz

steuerpflichtige Person für ihre im Ausland. gelegenen und

dort tatsächlich zur Steuer herangezogenen Grundstücke

sowie deren Ertrag nicht auch noch in der Schweiz be-

steuert werden darf (BGE 44 I S. 24 ff.; 41 I S. 76/6;

32 I S. 524), im vorliegenden Falle nicht verletzt sein kann,

sind für die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Bern

ausschliesslich die Vorschriften der bernischen Steuergesetz-

gebung und -in Ergänzung derselben-allgemeine Rechts-

grundsätze massgebend. Die Auslegung uild Anwendung

200

Staatsrecht.

dieser Vorschriften und Rechtsgrundsätze kann aber das

Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür

üBerprüfen (BGE 40 I S. 463; nicht publizierter Entscheid

des Bundesgerichts i. S. Mechanische Seidenstoffweberei

Bern v. 18. Dezember 1925, S. 18 ff.). Es kann somit den

Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 31. März 1947

nur aufheben, wenn die durch diesen Entscheid bestätigte

Steuereinschätzung der Rekurrentin pro 1944 ganz offen-

sichtlich gegen Vorschriften der bernischen Steuergesetz-

. gebung oder allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze ver-

stösst.

3. -

Besitzt ein Unternehmen in mehreren Staaten

Betriebsstätten, so kann die Auf teilung des steuerpflich-

tigen Gewinns auf die einzelnen Betriebstätten nach der

direkten oder indirekten Methode erfolgen. Unter der

direkten Methode versteht die das internationale Doppel-

besteuerungsrecht behandelnde Literatur -

abweichend

von der interkantonalen Doppelbesteuerungspraxis des

Bundesgerichtes -

nicht die bruchteilmässige Aufteilung

des Gesamtgewinnes nach den Gewinn- und Verlustrech-

nungen der einzelnen Betriebstätten, sondern die separate

Besteuerung der Betriebstätten; jede bruchteilmässige

Aufteilung des Gesamtgewinnes wird, auch wenn sie nach

den Gewinn- und Verlustrechnungen der Betriebstätten

erfolgt, zu den indirekten Methoden gerechnet. Bei der

direk~n Methode im Sinne des internationalen Doppel-

besteuerungsrechtes konstruiert jeder Staat -

was nach

der bundesgerichtlichen Praxis im interkantonalen Ver-

hältnis unzulässig ist (BGE 53 I S. 455) -

ein Sonderein-

kommen der auf seinem Gebiet liegenden Betriebstätte.

Auf Grund einer Fiktion der Selbständigkeit der an sich

unselbständigen Betriebstätte besteuert jeder Staat den

im Inland erzielten Gewinn, unabhängig vom Gesamt-

ergebnis der. Unternehmung, also selbst' wenn dieses mit

einem Verlust abschliesst. Diese « direkte» Methode eignet

sich ~ nach der in der Literatur herrschenden Auffassung

-

für die internationale Steuerausscheidung besser als

Reohtagleichheit (Roohtaverweigerung). N° 26.

201

irgend eine der « indirekten» Methoden. Im internationalen

Verhältnis muss die Auf teilung und Abgrenzung des Be-

steuerungsrechtes derart erfolgen, dass wenn immer mög-

lich jeder Staat eme direkte Kontrollmöglichkeit hat. Die

Tätigkeit der Steuerbehörden ist aber, wie jede andere

staatliche Funktion, auf das 'eigene Staatsgebiet beschränkt.

Auch die Steuerbehörden können jenseits der Landes-

grenze keine Nachprüfungen vornehmen und daher auch

nicht die von einem ausländischen Unternehmen über den

Gesamtgewinn und die Verteilungsfaktoren gemachten

Angaben durch einen eigenen Steuerbeamten an Hand der

Geschäftsbücher nachprüfen lassen. Rechtshilfe wird sei:-

tens des ausländischen Staates nur auf Grund eines Staats-

vertrag1*! geleistet. Der Beizug eines ausländischen Privat-

experten aber kann den Steuerbehörden nicht zugemutet

werden und zwar nicht nur wegen der langen Verzögerung

und der grossen Kosten, die hieraus erwachsen würden,

sondern vor allem auch deswegen, . weil ein ausländischer

Privatexperte, wie übrigens auch ein Beamter des aus-

wärtigen Staates, keine hinreichende Gewähr· für zuver-

lässige Erhebungen bieten würde, da er die von den Steuer-

behörden und Gerichten des ersuchenden Staates befolgten

Richtlinien, ihre Bemessungs- und Schätzungsgrundsätze,

nicht genügend kennen würde. Eine direkte Kontrollmög-

lichkeit steht den Steuerbehörden bei Unternehmungen,

die in mehreren selbständigen· Staaten Betriebstätten be-

sitzen, in vollem Umfange nur bei Anwendung der « direk-

ten » Ausscheidungsmethode zu, d. h. nur dann, wenn jeder

Staat den Ertrag der auf seinem Gebiet gelegenen Betrieb-

stätte als selbständiges Steuerobjekt, also ohne Rücksicht

auf das Gesamteinkommen der Unternehmung, zur Steuer

heranzieht. Ein Mangel haftet dieser Methode freilich

insofern an, als sie, wenn eine Betriebstätte mit Verlust

abschliesst, zu einer mehr als 100-proZentigen Gesamt-

belastung führt, weil die Summe der von den einzelnen

Staaten besteuerten Erträgnisse den Gesamtertrag der

Unternehmung übersteigt. Doch dieser Nachteil wird

202

Staatsrecht.

mehr als nur aufgewogen durch den grossen Vorteil, der

darin liegt, dass das Steuerobjekt der emzelnen Staaten

genau abgegrenzt und dessen leichte und zuverlässige

Feststellung jedem Staate ermöglicht wird. Ein Staat, der

die direkte Methode befolgt, d. h. den Ertrag der inlän-

dischen Betriebstätte als Steuerobjekt behandelt, muss

freilich diesen Grundsatz konsequent durchführen,d. h.

das Ergebnis der ausländischen :&triebstätten stets, gleich-

gültig ob es positiv oder negativ ausgefallen ist, unberück-

sichtigt lassen und besitzt daher nicht nur, wenn die inlän-

dische Betriebstätte rillt Verlust, das Gesa.mtunternehmen

jedoch mit Gewinn arbeitet, keine Steuerforderung, son-

dern darf auch bei der Festsetzung eines progressiven

Steuergesetzes den Auslandgewinn nicht zum Inlandsge-

winn hinz~chnen (SPITALlllR, Das Doppelbesteuerungs-

problem S. 541 11.; WACKERNAGEL in der Festgabe für

Carl Wieland R 41811.; WETTER, Die internationale Dop-

pelbesteuerung, insbesondere bei Erwerbsunternehmungen

S. 17811., S. 29211.). Die separate Besteuerung der Be-

triebstätten wird denn al;lch im Vertragsentwurf des Völ-

kerbundes «über die zwischenstaatliche Aufteilung des

Einkommens und Vermögens aus Gewerbebetrieb zum

Zwecke der Besteuerung» den Staaten in erster Linie

empfohlen (WETTER, 1. c. S. 283 11., insbesondere 286/7;

WACKERNAGEL, 1. c. S. 41911.).

4. -

Die bernischen Steuerbehörden durften daher

jedenfalls dann, wenn das bernische Steuerrecht keine

abweichenden Vorschriften enthielt, den in der Bieler

Niederlassung der Rekurrentin erzielten Gewinn als Son-

dereinkommen zur Einkommenssteuer I. Klasse heran-

ziehen. Nun enthielt aber das bis Ende des JalUes 1944

geltende bernische Steuerrecht in § 6 des Einkommens-

steuerdekretes vom 16. November 1927/14. November

1935. die Bestimmung, dass interkantonale Unternehmun-

gen, die im Kanton Bern ständige körperliche Anlagen oder

Einrichtungen unterhalten, mittels deren sich da.selbst

ein wesentlicher Teil ihres technischen oder kommer-

Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N0 26.

203

ziellen Betriebes vollzieht, innen den Grenzen der bUMea-

gerichtlichen Doppelbesteuerung8gruM8ätze steuerpflichtig

sind. Doch lässt sich wenigstens ohne Willkür die Auf-

fassung vertreten, dass damit die vom Bundesgericht

lediglich für das interkantonale Verhältnis aufgestellten

Doppelbesteuerungsgrundsätze nur insoweit auch für das

internationale Verhältnis anwendbar erklärt werden, als

nicht Unterschiede bestehen, die ein Abweichen von diesen

Grundsätzen rechtfertigen. Nun fehlt aber die Möglichkeit,

die bruchteilmässige Auf teilung des Gesamtgewinnes auf

die einzelnen Betriebstätten zu kontrollieren wohl im

internationalen, nicht aber auch im interkantonalen Ver-

hältnis und zwar hier schon deshalb nicht, weil das Bundes-

gericht als oberste Instanz alle eventuell noch fehlenden

Erhebungen in den beteiligten Kantonen anordnen kann.

Es ist daher eine durch die tatsä,Qhlichen Verhältnisse ge-

rechtfertigte Abweichung von den vom Bundesgericht für

das interkantonale Verhältnis aufgestellten Doppelbe-

steuerungsgrundsätzen, wenn bei der Rekurrentin die

Steuerausscheidung nicht durch eine bruchteilmässige

Aufteilung des Gesamtgewinnes der Unternehmung, son-

dern durch separate Besteuerung des in der Bieler Nieder-

lassung erzielten Gewinnes erfolgt, zumal zwischen der

Schweiz einerseits und den USA und Kanada andererseits

keine Vereinbarimg besteht, die eine gegenseitige Rechts-

hilfepflicht in Steuersachen vorsehen ~e.

Im vorliegenden Falle ergibt sich übrigens auch dann

kein anderes Resultat, wenn angenommen wird, dass die

bernischen Steuerbehörden -

wie sie dies wenigstens ver-

einzelt getan haben (BGE 40 I S. 466 11.; Steuerpraxis II

S. 122 11.; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts

i. S .. Gothaer Lebensversicherungsbank vom 19. Februar

1914) -sich im internationalen Verhältnis an die von der

bundesgerichtlichen Praxis für das interkantonale Ver-

hältnis aufgestellten AusscheidungSgrundsätze zu halten

hatten und daher kein Sondereinkommen der Bieler Nieder-

lassung, sondern nur einen ihrer Tätigkeit entsprechenden

204

Staatsreoht.

Änteil am Gesamteinkommen des ganzen Unternehmens

besteuern durften .

. Jedenfalls durften in diesem Falle die bernischen Steuer-

behörden, ohne sich einer willkürlichen Missachtung der

bundesgerichtlichen Praxis schuldig zu machen, eine bruch-

teilmässige Auf teilung des Gesamtgewinnes nach den. Ge-

winn- und Verlustrechnungen der einzelnen Betriebstätten

vornehmen. Diese Methode ist nach der bundesgerichtlichen

Praxis zu Art. 46 Abs. 2 BV stets dann anzuwenden, wenn

sie in besserer und sicherer Weise als indirekte Methoden

das Mass anzeigt, in welchem jede Niederlassung mitge-

wirkt hat an der Erzielung des Gesamtgewinnes der Unter-

nehmung (nicht publizierter Entscheid i. S. AG. J. Gfeller-

Rindlisbacher vom 14. Juli 1933, S.9 und i. S. Noba S.A.

vom 30. September 1938, S: 30 ff.). Eine Steuerausschei-

dung nach den Umsätzen lallt im vorliegenden Fall; wie

die Rekurrentin im kantonalen Verfahren selbst aner-

kannt hat, ausser Betracht, da sich diese Methode nur für.

reine Handelsunternehmungen eignet. Aber auch die von

. der Rekurrentin vorgeschlagene Steuerausscheidung nach

Erwerbsfaktoren durften die Steuerbehörden im vorliegen-

den Falle ablehnen, da sie sich nur für Fabrikationsunter-

nehmungen eignet (BGE 51 I S. 404; 52 I S. 252), das

Unternehmen der Rekurrentin aber unb~strittenerniassen

kein ausschliessliches Fabrikationsgeschäft, sondern in

beträchtlichem Umfang Handelsgeschäft ist und insbeson-

dere auch in Biel die für den Export nach Amerika be-

stimmten Waren nur zum kleinern Teil selbst herstellt

im übrigen aber. bei andern Schweizergeschäften bestellt:

Die Steuerausscheidung durfte daher im vorliegenden

Falle ganz zweifellos ohne Willkür an Hand der Gewinn-

und Verlustrechnungen der einzelnen Betriebstätten vor-

genommen werden, sofern es möglich sein. sollte, auf diese

Weise mit einiger Sicherheit das Mass festzustellen, in

welchem die Bieler Niederlassung im Geschäftsjahr 1942/43

an der Erzielung des Gesamtgewinnes mitgewirkt ha.tte.

Diese Möglichkeit besteht aber, wie in Erwägung Ziff. 5

dargetan wird.

Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N° 26.

205

Schliessen alle Betriebstätten des steuerpflichtigen Un-

ternehmens mit einem Gewinn ab, so ergibt sich bei der

Auf teilung des Gesamtgewinnes nach den Gewinn- und

Verlustrechnungen der einzelnen Betriebstätten das gleiche

Resultat wie bei der Heranziehung des von den einzelnen

Betriebstätten ausgewiesenen Reingewinnes als Steuer-

objekt. Die beiden Aufteilungsmethoden führen nur dann

zu einem andern Ergebnis, wenn eine Betriebstätte mit

Verlust abschliesst. Die Rekurrentin hat nun aber nie

behauptet, dass bei einer ihrer Betriebstätten das für die

Veranlagung pro 1944 massgebende Geschäftsjahr 1942/43

mit einem Verlust abgeschlossen habe.· Gemäss den von

ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren gemachten Än-

gaben hat im Geschäftsjahr 1942/43 ihr Gesamtreingewinn

nach Abzug von 20 % Fr. 8,984,592.-, also ohne diesen

Abzug Fr. 11,230,740.- betragen. Das amerikanische Ge-

schäft, das bei der Steuerausscheidung ohne Willkür als

Einheit dem Schweizergeschäft, d. h. der Bieler Nieder-

lassung gegenübergestellt werden darf, schliesst also auch

dann noch mit einem grossen Reingewinn ab, wenn gemäss

dem angefochtenen Entscheid der schweizerische Anteil

am Reingewinn auf Fr. 4,243,137.50 angesetzt wird.

Die Untersuchung der bei den amerikanischen Nieder-

lassungen geführten Bücher war daher für die Ermittlung

des im Kanton Bern steuerpflichtigen Einkommens uner-

heblich und zwar nicht nur dann, wenn das Einkom-

men der Bieler Niederlassung als Sondereinkommen be-

steuert werden durfte, sondern -

nachdem als feststehend

betrachtet werden durfte, dass auch die Rechnungen der

amerikanischen Niederlassungen mit einem Gewinn ab-

Se1u08seI1 -'- auch dann, wenn ein dem Gewinn der Bieler

Ni@tlei'lasStihg entsprechender Anteil des Gesamtgewinns

~1if Steuer heranzuziehen war. In der Nichtanordnung

eitler Biwheruntersuchung bei den amerikanischen Nie-

del'1.äB8W1gen kann daher keine Rechtsverweigerung liegen.

B. ""'- Die Rechnung der Bieler Niederlassung für das

Geschäftsjahr 1942/43 schliesst weder mit Gewinn noch

mit Verlust ab, sondern ist ausgeglichen, da die Lieferungen

206

Ste.&fBrooht.

nach Amerika zu den GestehUIigskosten verbucht sind.

Den Steuerbehörden steht aber, wie allgemein anerkannt

ist, sowohl bei der interkantonalen, wie auch bei der inter-

nationalen Steuerabgrenzung das Recht zu, an den Ge-

winn- und Verlustrechnungen der Betriebstätten Korrek-

turen vorzunehmen, um künstliche Gewinnverschiebungen

rückgängig zu machen und den wirklichen Anteil der Nie-

derlassungen an· der Erzielung des Gesamtertrages zum

Ausdruck zu bringen (BGE 64 I S. 403; 71 I S. 337;

WETTER 1. c. 179 ff; SPITALER 1. c. S. 542; Vertragsent-

wurf des Völkerbundes Art. 3 Ziff. 2 bei W ACKERNAGEL

I. c. S. 419 oder bei WETTER 1. c. S. 286). Im vorliegenden

Falle liegt nun aber, wie ohne jede Willkür angenommen

werden kann, eine künstliche Gewinnverschiebung nach

dem Ausland insofern vor, als die Bieler Niederlassung ihre

Waren nach Amerika an dieHauptniederlassung oder -

was unbestrittenermassen als wirtschaftlich und rechtlich

gleichbedeutend betrachtet werden durfte -

an eine ihrer

Tochtergesellschaften zu den Gestehungskosten in einer

Zeit verbucht, hat, da in der Schweiz viel höhere Export-

preise vorgeschrieben waren, die von allen jenen ameri-

kanischen Bezügern bezahlt werden mussten, die in der

Schweiz keine Niederlassung hatten. Solche Exportpreise

bestanden in der Schweiz nicht erst seit dem 1. Januar 1943,

d. h. seit dem Inkrafttreten der Verfügung des eidg. Volks-

wirlschaftsdepartements vom 29. Deiember 1942, sondern

auch schon für die frühem Jahre. (Vgl. die Verfügung des

eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juli 1936,

AS Bd. 52, S. 615 ff.; den Bundesratsbeschluss vom

29. Dezember 1939, AS Bd. 55 S. 1549 ff.). Möglich ist, dass

die Bieler Niederlassung der Rekurrentin bis zum 1. Ja-

nuar 1943 ihre Waren -

auf Grund von Visa der Chambre

suisse de l'horlogerie -

ausnahmsweise zu den Geste-

hungskosten nach Amerika exportieren durfte. Doch diese

Visa wurden der Bieler Niederlassung nur erteilt gegen die

Zusicherung, dass die Waren in Amerika nicht zu einem

den schweizerischen Exportpreisen nicht entsprechenden

Preise verkauft werden. (Vgl. das Schreiben der SocieM

1

I -

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 26.

207

generale de l'horlogerie suisse vom 2. Oktober 1936.)

An diese Zusicherung hat sich die Rekurrentin nach ihren

eigenen Angaben -

wie die Rekurskommission festgestellt

hat und unbestritten geblieben ist ~ beim Verkauf in

Amerika auch tatsächlich gehalten. Ob aber die Bieler

Niederlassung, wie dies laut Schreiben des eidg. Volks-

wirtschaftsdepartements vom 8. August und 2. November

1946 seit dem 1. Januar 1943 zutraf, nur zu den amtlich

vorgeschriebenen Exportpreisen nach Amerika liefern

durfte, oder ob sie die zu billigem Preisen exportierte Ware

in Amerika nicht unter den von der Schweiz amtlich fest-

gesetzten Exportpreisen verkaufen durfte, ist aber, wie

jedenfalls ohne Willkür angenommen werden darf, für die

Berechnung des von der Bieler Niederlassung erzielten Ge-

winnes bedeutungslos; denn in beiden Fällen bildet die

Differenz zwischen den amtlich festgestellten Exportprei-

sen und den Gestehungskosten einen Gewinn, von dem

angenomnien werden darf, dass er' grundsätzlich in der

Schweiz erzielt wurde und daher auch hier steuerpflichtig

ist. Von den Exportpreisen war freilich ein Abzug zu

machen, weil die Bieler Niederlassung nicht direkt an

amerikanisehe Grossisten geliefert hat, sondern diese Lie-

ferung durch eine amerikanisehe Niederlassung' der Re-

kurrentin besorgen liess. Für diese in Amerika sich ab-

spielende Tätigkeit haben die bernischen Steuerbehörden

gemäss dem Gutachten des amtlichen Experten 10 % des

auf Fr. 23,124,552.- sich belaufenden Umsatzes, also

Fr. 2,312,455.20, in Abzug gebracht. Es ist daher nicht

richtig, wenn die Rekurrentin behauptet, der bernische

Fiskus betrachte die Differenz zwischen dem Exportwert

und den in Biel ersichtlichen Gestehungskosten in vollem

Umfang als ein der Niederlassung Biel zuzurechnendes

Einkommen. Dass 10 % des Gesamtumsatzes keine hin-

reichende Entschädigung für jene amerikanische Nieder-

lassung darstelle, die den Verkauf an die amerikanischen

Grossisten zu besorgen hatte, hat die Rekurrentin nicht

darzutun versucht.

Der auf diese Weise errechnete Gewinnanteil der Bieler

208

Staatsrecht.

Niederlassung wäre höchstens dann noch zu kürzen ge-

wesen, wenn der Hauptsitz in New-York Anspruch auf ein

Präcipuum gehabt hätte. Doch einen solchen Anspruch

hätte er nur dann gehabt, wenn die- dortige Zentralleitung

im Geschäftsjahr 1942/43 einen Einfluss auf das Geschäfts-

ergebnis der Bieler Niederlassung ausgeübt hätte (42 I

S. 136). Die Rekurrentin hat aber die von der Rekurskom-

mission in ihrem Entscheide (S. 5 unten) aufgestellte Be-

hauptung, dass die Bieler Niederlassung während des

Krieges gar nicht von Amerika aus habe geleitet werden

können, nicht zu entkräften versucht.

Das Verwaltungsgericht durfte daher sehr wohl der Auf-

fassung sein, dass die von ihm· für die Feststellung des

Gewinnanteils der Bieler Niederlassung zur Anwendung

gebrachte Berechnungsmethode den besondem Verhält-

nissen des. vorliegenden Falles am besten entspreche und

auch einer Berechnung auf Grund von Erfahrungszahlen

vorzuziehen sei, da der tatsächlich erzielte Gewinn sehr

wohl infolge besonderer Umstände beträchtlich von dem

Gewinne abweichen kann, der durchschnittlich im betref-

fenden Gewerbe erzielt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vj:jL auch Nr. 27. -

Voir aussi n° 27.

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 27.

209

TI. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

27. Urteil vom 2. Oktober 1947 i. S. Genossenschaft Aligros

Luzem gegen Regierungsrat des Kanton Luzem.

Handels- und Gewerbefreiheit, Roohtsgleichheit, kantonale Strassen-

hoheit.

.

Art. 31 BV verleiht dem Privaten kein Recht auf eine den Ge-

meingebrauch übersteigende Benutzung der öffentlichen Stras-

sen. Die Verweigerung der für solche Benutzung erforderlichen

Bewilligung kann dagegen wegen Verletzung des Art. 4 BV

angefochten werden, wenn sich dafür keine öffentlichen Inte-

ressen ernsthafter Natur geltend machen lassen (Erw .. 2).

Zulässigkeit einer kantonalen Verfügung, durch welche der Lebens·

mittelhandei mit Verkaufsautomobilen auf öffentlicher Strasse

aus verkeln."spolizeilichen Gründen nicht gestattet wird (Ern. 3).

Liberte du commerce et de l'industrie, egalite devant la 1oi, 8OUve·

rainete du canton aur les routes.

L'art. 31 CF ne confere au simple particulier aucun droit A.. Une

utilisation des routes publiques qui excooe l'usage notmäl. La

refus d'accorder l'autorisation necessaire a. une telle utilisation

peut en revanche ~tre attaque sur la base de l'art. 4 eF; .lors-

que aucun motif d'ordre public ne s'y oppose serieusement

consid. 2)..

.'

AdmissibiliM d'une,decislon cantonale qui, pour des rttdt!fs,fondes

sur la police,da 1ä; circulation, interdit sur Ja voie pub1ique Ja

vente deae~~s alimentaires effectuee au inoyen d'ffutomo-

biles (eonSiä! 3).

Libertd d~ commercio e d'industrittJ uguaglianza davanti alla legge,

8ovran~ta del cantone sulle stmde,

L'art. 31 CF non conferisce a un privato im diritto di utiIizzal'e le

strade pubbliche ehe eooeda l'uso normale. TI rifiuto di &Ccor-

dare l'autorizzazione neCesSaria ad una siffatta utilizzazione

puo invece esserEi iliiptigJJ.a.~,in base all'art. 4 CF, quando

nessun motivo d'ordiiie pubbtico non si opponga seriamehte

(consid. 2) .,

AmmissibilitA d'una deeislOfie tlantonale ehe, per motivi fondati

sulla polizia della circdläzione, vieta sulla stfuda. pubblica Ja

vendi.ta. di derrate alimhlltari effettuata per mezzo di automobili

(consiß. ~).

A. -ln flen Monaten Mai, Juni und Juli 1946 ersuchten

24 Firmefi, darunter auch die Genossenschaft Migros

Luzem, beim Militär- und Polizeidepartement des Kantons

14

AB 73 I -

1947