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64 Verfahren. N° 17. entspricht ; andernfalls ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe. zu befassen. ·Unter diesem Vorbehalt sind daher die Behörden des Kantons Tessin, an die sich der Gesuchsteller zuerst ge- wendet hat, gehalten, nach dem Tatort der strafbaren Handlungen zu forschen, welche der Beschuldigten Margrit Steinmann vorgeworfen werden. Stellt sich dabei heraus, dass die Beschuldigte zum mindesten teilweise im Kanton Tessin gehandelt hat, so sind die Behörden dieses Kantons verpflichtet, sie zu verfolgen. Der tessinische Gerichtsstand ergibt sich dann aus Art. 346 Abs. 2 StGB. Falls dagegen die Erhebungen ergeben, dass die Beschuldigte ausschliess- .lich im Kanton Zürich gehandelt hat, ist sie in diesem Kanton zu verfolgen. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Tessin werden im Sinne der Erwägungen zuständig erklärt, Margrit Steinmann zu verfolgen. Vgl. auch Nr. 4 und 8. - Voir aussi n08 4 et 8.
1. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 65
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1947 i. S. Herzog gegen Künzi.
1. Art. 27 Ziff. 4 StGB. Wer ist «Einsender" im Sinne dieser Bestimmung ?
2. Art. 24, 25 und 27 StGB. Sind die Vorschriften über die Teil- nahme auf die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren Handlungen anwendbar ?
1. Art. 27, eh. 4 OP. Que faut-il entendre par « la personne qui a envoye une insertion • ?
2. Art. 24, 25 et 27 OP. Les dispositions sur la participation s'ap- pliquent-elles aux infractions commises par la voie de la presse ?
1. Art. 27, ci/ra 4, OP. Chi e « colui ehe ha trasmesso un'inser- zione » a'. sensi di questo disposto ? .
2. Art. 24, 25 e 27 OP. Le norme sulla partecipazione sono appli- cabili ai reati commessi col mezzo della stampa ? Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Paul Künzi wegen Betruges zu 6 Monaten Gefängnis. Rechts- anwalt Leopold Herzog verfasste für Anton Brügger, der im Strafverfahren als Privatkläg~r aufgetreten war, einen Bericht über das Urteil, den dieser mit wenigen Abän- derungen im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nach- richten veröffentlichte. Da der Artikel verschiedene un- richtige und für Paul Künzi ehrverletzende Angaben ent- hielt, verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern Anton Brügger wegen übler Nachrede zu Fr. 50.- und Leopold Herzog wegen Gehülfenschaft hiezu zu Fr. 20.- Busse. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess diesen Entscheid am 22. März 194 7 gut. Leopold Herzog ersuchte den Kassationshof mit Nich- tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur 5 AS 73 IV - 1947
" 66 Strafgesetzbuch. No 18. Begründung machte er u. a. geltend, dass Anton Brügger . gemäss Art. 27 Ziff. 4 StGB allein verantwortlicher Ein- sen.der sei. ..4 us den Erwägungen : In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer in erster Linie die Auffassung, dass die Einsendung im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nachrichtenstrafrecht- lich nur von Anton Brügger zu verantworten sei. Dies trifft zu, wenn der Beschwerdeführer weder als Täter noch als Gehilfe in Betracht kommt. Als Täter bezw. Mittäter ist der Beschwerdeführer straf- bar, wenn er «Einsender» ist (Art. 27 Ziff. 4 StGB). Unter einem Einsender kann in diesem Zusammenhange Ver- schiedenes verstanden werden. HAFTE& (Schweiz. Straf- recht, Allgemeiner Teil S. 504) setzt Einsender = Ver- fasser. Für diese Auslegung spricht vor allem die Erwä- gung, dass andernfalls bei Inseraten überhaupt nicht auf den Verfasser gegriffen werden könnte, denn Art. 27 Ziff. 4 StGB führt ihn auch nicht unter den subsidiär Ver- antwortlichen auf. Die Verwendung des Ausdruckes Ein- sender statt Verfasser liesse sich damit erklären, dass man bei Inseraten gewöhnlich nicht von verfassen, sondern von aufsetzen spricht, das Hauptwort (< Aufsetzer )) aber nicht gebräuchlich ist. Wollte man Art. 27 Ziff. 4 StGB in diesem Sinne deuten, so hätte der Beschwerdeführer, von dem die Einsendung in der Hauptsache stammt, als Mittäter be- handelt werden müssen. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 1. März 1946 i. S. Herzog & Kons. denjenigen als Einsender bezeichnet, der der Zeitung den Text des Inserates zur Veröffentlichung übermittle. Eher noch besser vertreten liesse sich die Ansicht, Einsender sei der Auftraggeber, der das Inserat bezahle. Nach diesen beiden Auslegungen, die gegenüber der Lösung von Hafter den Vorteil haben, dass der Übermittler des Inserates oder Auftraggeber nicht straffrei ausgeht, könnte der Be- schwerdeführer, wenn er sich darauf beschränkte, die Ein- Strafgesetzbuch. N° 18. 67 sendung abzufassen, nicht als Mittäter gefasst werden. Die Frage, welches der wahre Sinn des Art. 27 Ziff. 4 StGB sei, braucht im vorliegenden Falle indessen nicht entschie- den zu werden, weil der Beschwerdeführer, wenn nicht als Mittäter, so doch zum mindesten als Gehilfe bestraft werden muss. Art. 27 StGB ordnet, wie der J;tandtitel anzeigt, die Verantwortlichkeit« der Presse», d. h. der bei der Herstel- lung und Verbreitung einer Druckschrift tätigen Personen, wie Verleger, Redaktoren, Leiter des Anzeigeteiles, Druk- ker, Verträger, Ablagehalter usw. Er lässt den Verleger, Redaktor, Leiter des Anzeigeteiles und Drucker im allge- meinen ~ur subsidiär für eine Veröffentlichung einstehen, wenn der Verfasser oder Einsender nicht ermittelt werden kann und schliesst alle andern, die im Druckereigewerbe tätig' sind oder sich mit dem Vertrieb des Presseerzeug- nisses befassen, überhaupt von einer Bestrafung aus. Diese Sonderregelung geht den allgemeinen Bestimmungen des StGB vor, sodass in ihrem Bereiche die Art. 25 ff. StGB keine Anwendung finden. Weitergehende Bedeutung kommt dem Sonderrecht der Presse trotz des verfänglichen Wort- lautes von Art. 27 StGB aber nicht zu. Insbesondere blei- ben, soweit nicht der Verlag, Druck und Vertrieb des Presseerzeugnisses als solches in Frage steht, die allge- meinen Vorschriften des StGB über die Teilnahme vorbe- halten. Strafbar ist daher auch, wer den Verfasser oder Einsender anstiftet oder ihm Hülfe leistet. Weshalb An- stiftung und Gehülfenschaft bei einem Pressedelikt auch insoweit auszunehmen wäre, als sie nicht die Verantwort- lichkeit «der Presse» berührt, ist nicht einzusehen. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon für das zür- cherische Strafgesetzbuch erkannt, das für die durch die Druckerpresse verübten Vergehen ebenfalls die stufen- weise Verantwortlichkeit vorsah (BGE 2, 38). Von der gleichen Auffassung ist die Anklagekammer des Bundes- gerichtes in einem Entscheid vom 27. Januar 1947 i. S. Gut ausgegangen. Sie wird mit Nachdruck auch von
68 Strafgesetzbuch. No 19. HAFTER verfochten (Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil S. 500). LoGoz (Komm. S. ll5 N 4), der auf das Urteil in BGE 2, 38 verweist, fst gleicher Ansicht. GERMANN (Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 204 N. 3 Abs. 2) erklärt, die Art. 24 ff. StGB seien «auf Redaktoren, Verleger und Drucker usw. » nicht anwendbar, womit wohl stillschwei- gend anerkannt ist, dass es strafbar ist, Personen, die sich nicht mit der Herstellung und Verbreitung der Druck- schrift beschäftigen, zu ihrem strafbaren Verhalten anzu- stiften oder ihnen dazu Hülfe zu leisten. Der Beschwerde- führer, der Anton Brügger das Inserat aufsetzte, hat sich daher, wenn nicht als Mittäter, so doch ohne Zweifel zum mindesten als Gehilfe zu der gegenüber Paul Künzi began- genen üblen Nachrede zu verantworten.
19. Senten.za 14 febbraio 1947 della Corte di eassazione penale nella causa Cretin contro Proeuratore pubblieo sopraeeenerino. Art. -462, cp. 2 CO. Nel eohcetto di « stare in giudizio »non entra l'atto di s:i;orgere querela, almeno quando essa. miri soltanto
a. mettere il Procura.tore pubblieo in grado d'iniziare il proee- dimento penale. ll diritto di Bporgere querela (art. 28 CPS) dev'essere rieonoseiuto al . dire~tore d'un albergo ehe, in easo di frode dello seotto, agisee m nome della proprietaria societa anonima senza ehe il eonsiglio di amministrazione abbia preso una decisione al riguardo : basta ehe Ia querela· non sia sporta contro la volonta degli organi della societa anonima e possa quindi ottenere la Ioro ratifica. Art. 462 Abs. 2 OR. Strafantrag stellen fällt jedenfalls dann nicht unter den Begriff der « Prozessführung », wenn der Strafantrag bloss darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage iu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten. Art. 28 StGB .. Der Geschäftsführer ein~s von einer Aktiengeseli- schaft betriebenen Gasthofes kann im Namen der Betriebs- inhaberin Strafantrag wegen . Zechprellerei stellen, ollile dass der Verwaltungsrat hierüber Beschluss gefasst zu haben braucht ; es genügt, wenn der Strafantrag nicht gegen den \Villen der Organe der Aktiengesellschaft gestellt wird und folglich von ihnen genehmigt werden kann. Art. 462 a_l. 2 CO. Deposer une plainte ne consiste pas a "plaidcr », du moms lorsqu'elle tend uniquement a mettre le ministere public en mesurc d'ouvrir Ja poursuite penale. Strafgesetzbuch. N° 19. 69 Art. 28 CP. En cas de filouterie d'a.uberge, Je directeur d'un hötel a.ppartenant a une soeiete anonyme a le droit de porter plainte au nom de eette derniere; line dooision du conseil d'adminis- tration n'est pas necessaire; il suffit que la plainte ne soit pa.s portee contre la volonte des organes de la societe et puisse obtenir Ieur ratification. Ritenuto in /atto : A. - Anna Cretin, in compagnia di Ermanno Schilt, soggiorno all'Albergo Gamper in Bellinzona dal 24 agosto al 14 settembre 1946, senza pagare il conto. Su querela sporta dall'albergatore il 15 settembre 1946, Cretin e Schilt furono arrestati dalla gendarmeria ticinese. Gia precedentemente, dal 18 al 21 agosto 1946, Anna Cretin aveva soggiornato col medesimo compagno all'Hötel Touring-Garn:i S. A. a Basilea ; indi era partita senza pagare il conto. Il direttore di quest'albergo avendo sporto querela il 18 settembre, il Ministero pubblico basilese trasmise gli atti al Procuratore pubblico sopraccenerino in virtu dell'art. 350, cifra 1, cp. 2, CPS. Il 30 ottobre 1946, Anna Cretin comparve davanti al Presidente delle Assise correzionali di Bellinzona. L'ao- cusata avendo prodotto un recesso di querela firmato quello stesso giorno dai proprietari dell'Albergo Gamper, fu condannata a un mese di detenzione soltanto per la frode dello scotto commessa a Basilea. B. - Anna Cretin interpose un ricorso ehe la Corte di cassazione cantonale respinse il 18 dicembre 1946. Tempestivamente ha adito il Tribunale federale, chie- dendo la cassazione di tutti i punti della sentenza cantonale di condanna per i motivi di cui si dira in appresso. Oonsiderando in diritto : l e 2. (omissis).
3. - La ricorrente afferma infine ehe la querela sporta a Basilea « non e valida perche non firmata da chi ha diritto di rappresentanza della parte lesa: l'Albergo Tou- ring A.-G. Basilea ». L'impugnato giudizio non ha acoolto quest'argomento,