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Verfahren. No 52.
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab,
weil es sich aus Gründen der ·Prozessökonomie empfehle,
Cospia am gleichen Orte zu verfolgen, wo bereits Bischof
verfolgt wurde. Das Bezirksgericht Hinterland beharrte
indes auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen
Entscheid gebunden sei, solange nicht eine andere zustän-
dige Behörde ihn aufgehoben habe.
B. -
Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Ver-
höramt des Kantons Appenzell-A. Rh. die Anklagekammer
des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist
auf ihre früheren Ausführungen, wonach sie die Behörden
des Kantons Appenzell A. Rh. für zuständig hält.
Die Ankl,agekammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
Handelsreisenden ist strafbar, wer Bestellungen auf Waren
aufsucht oder aufsuchen lässt, die auf Grund von Art. 9
von der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind. Das
Gesetz frägt somit nicht darnach, ob der Auftraggeber An-
stifter, Gehülfe oder Mittäter des Reisenden oder umge-
kehrt der Reisende Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des
Auftraggebers sei; es behandelt beide als Täter, den einen,
weil er Bestellungen aufsucht, den anderen, weil er solche
aufsuchen lässt. Das schliesst aber die Anwendung von
Art. 349 StGB, der Anstifter, Gehülfen und Mittäter am
gleichen Orte verfolgen lassen will, nicht aus. Straftaten,
die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, des An-
stifters, des Gehülfen und des Mittäters sollen am gleichen
Orte verfolgt und beurteilt werden. Damit soll der Prozess-
ökonomie gedient und der Möglichkeit, dass verschiedene
Gerichte die Beweise anders würdigen oder ein und die-
selbe Tatsache rechtlich anders beurteilen, vorgebeugt
werden. Geht man von diesen Zwecken aus, so kann der
Gerichtsstand des Art. 349 nicht davon abhangen, ob das
Gesetz den Anstifter, Gehülfen oder Mittäter als Teil-
Verfahren, No 53.
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nehmer an der strafbaren Handlung des Täters behandelt
und die Strafe nach Art. 24, 25 StGB und nach der auf
den Täter anzuwendenden Norm bestimmen lässt oder ob
es für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mit-
täters eine besondere Strafnorm aufstellt. Der die Beur-
teilung am gleichen Orte rechtfertigende Zusammenhang
zwischen der Tat des einen und jener des andern besteht
in letzterem Falle fort. Es kommt daher im vorliegenden
Falle einzig darauf an, ob Coscia, wenn das Gesetz nicht
eine besondere Norm für das Aufsuchenlassen von Bestel-
lungen enthielte, als Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des
Bischof behandelt werden müsste. Dass das aber ernsthaft
in Frage käme, bestreitet mit Recht das Bezirksgericht
Hinterland nicht. Nachdem es Bischof verfolgt und beur-
teilt hat, ist es deshalb auch zuständig, Coscia zu ver-
folgen und zu beurteilen, sei es auf Grund des ersten, sei
es auf Grund des zweiten Absatzes des Art. 349 StGB.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Elvio Coscia
zu verfolgen und zu beurteilen.
53. Entscheid der Anklagekammer vom 18. Oktober 1947 i. S.
Procuratore pubblico Sf?praccenerlno gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Zftrich.
Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Wann ist der Gerichtsstand zur
Verfolgung eines Antragsdeliktes streitig! Ein Kanton ist
solange nicht verpflichtet, zur Gerichtsstandsfrage Stellung zu
nehmen, als nicht bei der nach seinem Prozessrecht zustän-
digen Amtsstelle in der vorgeschriebenen Form Strafantmg
gestellt w01·den ist.
Art. 351 CP, lirt. 264 PPll. Quaud y a-t-il contestation sur la:
juridiction competonte pour la poursuito d'nne infraction qm
ne pout etre poursuivie qne sur plaintc ? Un cant.ou n'est· pas
tenu do se prononcor sur In quei<t.ion dt- for t.u.nt qu'il n'a ptt-'i
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Verfahren. No 53.
ete porte plainte aupres de l'autorite competente d'apres sa.
loi de proeedure et dans les formes fixees par e1le.
Af"t.,351 OP, art. 264 PPF. Quando esiste eontesta.zione sul foro
competente per perseguire un reato ehe puo essere perseguito
soltanto su quereJa T Un cantone non e tenuto a. pronuneiarsi
sulla questione di foro fino a. tanto ehe non e stata. sporta..
querela davanti all'autorita. competente in virtu della. sua. legge
di procedura e giusta. le forme fissate da essa.
A. -
Gestützt auf Mitteilungen, die dem Verband
Schweizerischer Jüdischer FIµ.chtlingshilfen gemacht wor-
den sein sollen, reichte Benno Weiss am 13. Januar 1947
bei der Staatsanwaltschaft des Sopracceneri gegen unbe-
kannte Täter Strafklage wegen Verleumdung ein. Da die
Untersuchung der Staatsanwaltschaft nicht zur Ermitt-
lung des Täters führte, stellte Weiss, als er am l 0. Juli 194 7
durch den Sekretär der Staatsanwaltschaft einvernommen
wurde, Strafantrag gegen Otto Heim wegen Ehrverletzung,
begangen durch zwei Schreiben, die Heim ihm am 19. und
23. Dezember 1946 im Namen des Verbandes Schweize-
rischer Jüdischer Flüchtlingii!hilfen von Zürich aus nach
Locarno zugeschickt hatte.
B. -
Der Staatsanwalt des Sopracceneri vertrat die
Auffassung, Gerichtsstand für die Verfolgung Heims sei
Zürich, wo die beiden Briefe der Post übergeben worden
seien. Er übermittelte daher die Akten am 18. September
1947 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der
Frage, ob sie den Gerichtsstand Zürich anerkenne.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich liess am
27. September 1947 durch das Bezirksgericht Zürich ant-
worten, dass es sich zur Frage des Gerichtsstandes nicht
äussern könne, solange bei ihm kein Ehrverletzungspro-
zess unter Beobachtung der kantonalen Verfahrensvor-
schriften anhängig gemacht worden sei.
0. -
Mit Gesuch vom 14. Oktober 1947 beantragt die
Staatsanwaltschaft des Sopracceneri der Anklagekammer
des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Zürich
i;:eien zusUindig zu erklären, Otto Heim wegen Verletzung
<ler Ehre des Bcnno \Veiss zu verfolgen.
Verfahren. No 53.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Die Anklagekammer hat den zur Verfolgung und Beur-
teilung berechtigten und verpflichteten Kanton zu be-
zeichnen, wenn der Gerichtsstand unter den Behörden
mehrerer Kantone streitig ist (Art. 351 StGB, Art. 264
BStP). Im vorliegenden Falle bestreiten die Behörden des
Kantons Zürich indessen die zürcherische Gerichtsbarkeit
nicht. Sie verlangen bloss, dass Weiss seine Ehrverletzungs-
klage nach den Vorschriften des zürcherischen Prozess-
rechtes im Kanton Zürich anbringe, bevor sie zu der Frage
des Gerichtsstandes Stellung nehmen. ·Die Staatsanwalt-
schaft des Sopracceneri übersieht in der Tat, dass Ehr-
verletzung nur auf Antrag verfolgt wird und daher die
Behörden des Kantons Zürich nicht verpflichtet sind, von
Amtes wegen das Verfahren einzuleiten, nachdem sie
durch das Schreiben vom 18. September 1947 von der
behaupteten Ehrverletzung Kenntnis erhalten haben. Viel-
mehr ist in den Formen des zürcherischen Prozessrechtes
bei der von diesem Prozessrecht bestimmten Amtsstelle
ein Strafantrag zu stellen (vgl. BGE 69 IV 198). Wenn der
Kanton Zürich zu diesem Zwecke die Anbringung einer
Privatstrafklage verlangt und die blosse Übermittlung
einer bei den Behörden eines anderen Kantons angebrach-
ten Erklärung des Verletzten samt Akten nicht genügen
lässt, so bleibt er im Rahmen des Befugnisse, die Art. 365
Abs. l StGB in Übereinstimmung mit Art. 64bis Abs. 2 BV
den Kantonen vorbehält (vgl. BGE 69 IV 93 f.). Das ent-
spricht denn auch der Rechtsprechung der Anklagekam-
mer, die annimmt, dass ein Streit über den Gerichtsstand
zur Verfo1gung eines Antragsdeliktes nicht vorliegt, solange
im Kanton, dessen Zuständigkeit behauptet wird, nicht
ein seinen Vorschriften entsprechendes Verfahren anhängig
gemacht worden ist (Entscheid vom 24. September 1943
i. S. Bern c. Zürich).
Die Frage, ob \Veiss dadnreh, dass er den Strafantrag
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Verfahren. No 63.
zuerst im Kanton Tessin gestellt hat, die Frist des Art. 29
StGB gewahrt habe, ist dadurch nicht präjudiziert.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 48. -
Voir aussi n° 48.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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54. Arr~t de Ja Cour de cassatfon penale du 28 novembre 1947
dans la cause Guggenheim conµe Minlstere puhlle du canton
de Geneve.
1. Art. 11 OP. N'importe quelle a;ltera.tion de la facult6 de se
dominer ne suffit pas pour restreindre la. responsa.bilite. .Pou-
voir a.ppreciateur du juge.
2. An. 269 PPF. Le Tribunal fede.ral .ne rech. erche pas. si la ·C·our·
de cassation cantona.le a le droit d'interpreter le veJ;'dict. du
jury.
.
.
1. Art. 11 StGB. Nicht schon irgendwelche Veränderung der
Fähigkeit, sieb zu beherrschen; genügt,, um die Zurechnungs-
fähigkeit herabzusetzen.· Ermessen d.t'!S Richters.
, .;
2. An. 269 BStP. Das. Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob
der kantona.le Kassationshof den W abrspruch der Geschwore-
nen auslegen da;rf.
1. Art. 11 OP. Qualsia.si alterazione della oa.pacita di dominarsi
non basta a scemare la responsabilit&. Potere d'apprezza.mento
del giudice.
·
·
·
2. Art. 269 PPF. II Tribunale federale non deve esa.mina.re se
la. . Corte di cassazione cantonale abbia la. fäcolt& d~ esaprina.re
il verdetto del giuri.
,
A. -
Par jugemtmt du ier juillet 1947, la Cour d'aaisis'es
du canton de Geneve, siegeant av-ec le · concours du jliry,
a condamne Guggenheim a huit ans de reclusion et dix
ans de privation des droits civiques en vertu des art. 52,
191 et 194 CP. A la requete du defenseur, qui invoquait
une expertise du Dr Mutrux, de la clinique psychiatrique
de l'Universite, la Cour avait demande au jury de dire
si l'accuse avait commis les infractions qm lui etaient
reprochees « alors qu'atteint d'un trouble dans sa sante
mentale ou par suite d'un developpement mental incom-
plet, il ne possedait pas pleincment la fäculte de se deter-
u
AS 73 IV -
1947