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16 Strafgesetzbuch. N° 4. in der Presse, die er auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr gehalten hat, nicht strafbar WM', unter der Herrschaft des Strafgesetzbuches nicht mehr. Wer sich heute zur Verletzung der Ehre anderer der Presse bedient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie jedermann, soweit nicht das Strafge- setzbuch selber der Presse Sonderrechte gibt (BGE 70 IV 24, 145). Kein Sonderrecht besteht für sie in der Frage der Wahrung berechtigter Interessen. Wer in der Presse eine ehrenrührige Beschuldigung oder Verdächtigung ausspricht, kann sich wie jeder andere auf diesen Rechtfertigungs- grund nur berufen, wenn er in einer Lage, die ihn zwecks Wahrnehmung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen zur Tat zwingt, seine Äusserung in angemessener Form gutgläubig aufstellt, nachdem er gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hat, um sich von ihrer Rich- tigkeit zu überzeugen (BGE 69 IV 116, 70 IV 26, 71 IV 189). In einer solchen Zwangslage hat sich der Beschwerde- führer schon deshalb nicht befunden, weil ihm ein recht- mässiges anderes Mittel zur Verfügung stand, sich gegen die von ihm beanstandete Art der Kundenwerbung der Kleider-Gilde zur Wehr zu setzen : Wenn er deren Wett- bewerb für unlauter hielt, konnte er den Schutz des Richters anrufen, sei es auf Grund von Art. 48 OR, sei es auf Grund von Art. 161 StGB oder der gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften des kantonalen Rechts. Die Tat des Beschwerdeführers war auch deshalb nicht die richtige Massnahme, weil die angefochtene Reklame von der Kleider-Gilde E. G. kam, der Angriff des Beschwer- deführers aber Gemperle persönlich traf. Strafgesetzbuch. No 6. 17
5. Urtell des Kassationshofes vom 24. Januar 1947
i. S. Bussmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 139 Ziff. 2 StGB, ausgezeichneter Raub.
1. Verhältnis von Abs. 3 (ba.ndenmässiger Raub) zu Abs. 4 (beson- dere Gefährli?hkeit des Täters). (Erw. 1). ·
2. Raub, der die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart (Erw. 2). Art. 139 eh. 2 OP, brigandage quali{M.
1. Rapport entre l'al. 3 (brigandage commis par une bande) et l'al. ~ (caractere particulierement dangereux de l'auteur). (Cons1d. 1 ).
2. Brigandage qui denote que son auteur est particulierement dangereu:x (consid. 2). Art. 139, cijra 2 OP, rapina qualificata.
1. Relazione tra l'art. 3 (rapina. perpetrata da una banda) e rart 4 (pericolosita specia]e dell'autote). (Consid. 1). ·
2. Rapina ehe rivela la pericolosita speciale dell'autore (consid. 2). A. - Robert Madörin, Vorarbeiter des JosefBussmann, hatte den Plan gefasst, die im Jahre 1870 geborene Kino- besitzerin Lina Weber zu berauben. Nachdem er ihre Ge- wohnheiten ausgekundschaftet, die Ausführung des Ver- brechens mit Bussmann besprochen und mit diesem eines Abends erfolglos auf Frau Weber gewartet hatte, musste er wegen einer anderen Tat eine Freiheitsstrafe antreten und konnte sich nicht mehr mit der Sache befassen. Des- halb zog Bussmann seinen Schwager Roland Tacchi bei. Mit diesem zusammen wartete er am 26. März 1944 nach 23 Uhr im Garten der Frau Weber auf deren Heimkehr. Die beiden hatten das Gesicht maskiert, und Bussmann hatte den Zapfen eines Waschtroges als Waffe mitgenom- men. Nachdem der Chauffeur weggefahren war, von dem sich Frau Weber jeweilen nach Hause führen und bis zur Hp.ustüre begleiten liess, weil sie einmal in der Nähe ihres Hauses verdächtige Gestalten wahrgenommen hatte, läu- teten die beiden Verbrecher die Hausglocke. Als Frau Weber die Türe öffnete, schlug Bussmann sie mit dem Zapfen auf den Kopf, und Tacchi entriss ihr die Hand- tasche, die 1400 Franken aus der Kinokasse, eine goldene Brille und andere Sachen enthielt. Frau Weber wurde nicht ernstlich verletzt. 2 AS 73 IV - l94i
18 St.rafgesetzbuch. No 5. Bussmann hatte mit Tacchi schon am 9. Juni 1942 einen Diebstahl an Rauchwaren begangen. Im Herbst· 1944 st8'hl er seinem Arbeitgeber sechs Lamm.feile. Im Mai 1945 stahl er unter zwei Malen acht Kaninchen ; das eine Mal beging er die Tat zusammen mit Alfred Tacchi, Roland Tacchi und Max Siegrist, das andere Mal zusammen mit letzteren beiden. Vier weitere Diebstähle beging er im Sommer 1945 gemeinsam mit Siegrist. Ende August 1945 half er ein von diesem gestohlenes Kaninchen verspeisen. B. - Der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn erklärte Bussmann am 18. September 1946 des Raubes als Mitglied einer Bande und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls in sieben Fällen, sowie des gewerbsmässigen Diebstahls und der Hehlerei in je einem Falle schuldig, verurteilte ihn unter Annahme des Strafmilderungsgrundes aufrichtig betätigter Reue (Art. 64 StGB) zu viereinhalb Jahren Zuchthaus und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehreniahigkeit ein. Den Erschwerungsgrund der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 4 StGB erblickte das Gericht darin, dass die Räuber den Angriff gegen eine alleinstehende alte Frau richteten, dass sie die örtlichen Verhältnisse vorher auskundschafte- ten und sie raffiniert ausnützten, dass der Überfall in später Abendstunde stattfand, dass die Täter mit einer Waffe und mit Gesichtsmasken versehen waren, dass sie trotz der Hilferufe des Opfers nicht von diesem abliessen und dass sie ihm Verletzungen beibrachten.
0. - Bussmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schwurgerichtshof sei anzuweisen, den Ravb bloss als einfachen zu würdigen, Ziff. 2 des Art. 139 StGB also nicht anzuwenden. Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Der Beschwerdeführer will den Raub nicht als Mit- glied einer Bande ausgeführt haben, weil Tacchi und Strafgesetzbuch. No 5. 19 Siegrist vom Jugendgericht, das sie zu beurteilen hatte, auch nicht als Mitglieder einer Bande bestraft worden seien, weil ferner der Plan zur Begehung des Raubes ursprünglich von Madörin ausgeheckt worden sei, mit dessen Ausschei- den die allenfalls aus ihm und dem Beschwerdeführer bestehende Bande aufgelöst worden sei, da Tacchi nicht als Ersatzmann habe eintreten können, und weil schliesslich zwischen dem im Jahre 1942 zusammen mit Tacchi ver- übten Einbruchsdiebstahl und dem Raub zwei Jahre ver- strichen seien, in denen die beiden kein Vermögensdelikt begangen haben. Allein diese Frage kann offen bleiben. Die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ver- übung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), ist nur ein Beispiel unter den Fällen, in welchen der Raub die besondere Gefährlich- keit des Täters offenbart und welche Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 4 StGB ganz allgemein als ausgezeichnet betrachtet (BGE 72 IV 58). Wenn die besondere Gefährlichkeit« auf andere Weise» (Abs. 4) durch die Tat zum Ausdruck kommt, braucht der Richter nicht darnach zu fragen, ob der Räuber ausserdem als Mitglied einer Bande gehandelt hat ; denn doppelt ausgezeichnet in dem Sinne, dass der aus dem einen Grunde verschärfte Strafrahmen aus einem anderen Grunde noch weiter verschärft würde, kann der Raub nicht sein (vgl. BGE 72 IV 113). Das nimmt auch der Schwurgerichtshof nicht an. Ja er betrachtet die ban- denmässige Begehung nicht einmal als Straferhöhungs- grund, führt. er doch aus, dass er die Strafe auch ohne dieses Merkmal gleich bemessen würde, da die Bande bei Verübung des Raubes noch in den Anfängen gesteckt habe.
2. - Als Ausdruck besonderer Gefährlichkeit kann nicht schon gelten, dass der Beschwerdeführer gegen Frau Weber Gewalt angewendet hat, denn durch dieses Merkmal wurde seine Tat erst zum Raub. Es gibt aber andere Umstände genug, die sein Verbrechen im Sinne des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 auszeichnen, d. h. ihn als einen gesinnUJ!gs,tnässig besonders gefährlichen Räuber erkennen lassen. Nicht nur
20 Strafgesetzbuch. No 6. die Auswahl des Opfers (eine vierundsiebzigjährige allein- stehende Frau), die Begehung gegen Mitternacht, das Mit- nehmen und der Gebrauch einer Waffe, die Begehung zu zwei.en, die Maskierung der Gesichter, sondern namentlich auch die Umsicht und Beharrlichkeit, mit. welcher der Beschwerdeführer den Raub geplant, vorbereitet und durchgeführt hat, rechtfertigen die Anwendung des ver- schärften Strafrahmens. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zusammen mit Madörin dem Opfer erfolglos aufge- passt hatte und Madörin wegen eines anderen Verbrechens in Strafhaft gekommen und damit als Teilnehmer ausge.- fallen war, verzichtete der Beschwerdeführer nicht auf die Ausführung. Er suchte sich einen anderen Helfer, machte sich die von Madörin getroffenen Vorbereitungen (Aus- kundschaftung der Gewohnheiten der Frau Weber) zunutze und wandte einen besonderen Trick an, um die von der Frau getroffene Schutzmassnahme (Begleitung durch einen Chauffeur bis zur Haustüre) wirkungslos zu machen. Demnach erkennt der Kassation8hof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. März 1947 i. S. Kamer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Die . Anstütung ~u Veruntreuung und zu Diebstahl von Ratio- merungsausweISen sowie die Hehlerei an vi:irlintreuten oder gestohlenen Auswei'sen sind von den ordentlichen Gerichten nach dem Strafgesetzbuche, nicht von den kriegswirtschaft- lichen Strafgerichten nach dem BRB vom 17. Oktober 1944 über ~ kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirt- schaftliche Strafrechtspflege zu beurteilen. L'inc!tation a voler des titres de rationnement ou a se les a.ppro- p~er par un a~us de confümce et le recel de titres ainsi obtenus do1vent etre Juges par les tribunaux ordinaires selon le Code penal et non par les cours penales de l'economie de guerre en vertu de l'ACF du 17 octobre 1944. L'inc~~n~ a rubare dei tito1i di razionamento o ad apptopriar- seli mdeb1tamente, come pure la ricettazione di questi titoli Strafgesetzbuch. No 6. 21 cosi ottenuti debbono essere giudicati dai tribunali ordinari secondo il Codice penale e non dalle Corti penali dell'economia di guerra in virtu del DCF 17 ottobre 1944. Kamer kaufte zwei Angestellten der kriegswirtschaft- lichen Zentralstelle des Kantons Luzern Rationierungs- ausweise für Eier und Zucker ab, die sie in ihrem Amte teils veruntreut, teils gestohlen hatten. Den einen Ange- stellten überredete er zu einem Teil der Veruntreuungen und der Diebstähle. Kamer wurde dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen und von diesem sowie auf Appellation hin am 27. Januar 1947 vom Obergericht wegen Anstiftung zu Veruntreuung und zu Diebstahl (Art. 24, 140 Zi:ff. 2, 137 Zi:ff. 1 StGB) sowie wegen gewerbs- mässiger Hehlerei (Art. 144 Abs. 3 StGB) verurteilt. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts beantragte er unter anderem, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht unzuständig zu erklären, ihn zu beurteilen. Der Kassationshof wies diesen Antrag ab. Aus den Erwägungen : Der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirt- schaftliche Strafrechtspflege bestimmt in Art. 5: «Wer jemanden zu einer kriegswirtschaftlichen Widerhandlung zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieser Widerhandlung bestraft. » Art. 6 des nämlichen Erlasses lautet: «Hehlerei und Begünstigung im Sinne der Art. 144 und 305 des schweizerischen Strafgesetzbuches werden bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen nach den Be- Stim.mungen die8es Bundesratsbeschlusses bestraft. Art. 305; Abs. 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches ist anwendbar. » Aus diesen Normen leitet der Beschwerdeführer ab, dass die ordentlichen Gerichte nicht zuständig seien, ihn wegen Anstiftung und Hehlerei zu beurteilen. Allein als kriegswirtschaftliche Widerhandlungen im Sinne der bei-