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73_IV_139

BGE 73 IV 139

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1947-05-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

35. Entscheid der Anklagekammer vom 14. Mai 1947 i. S. Staats-

ruiwaltschalt des Kantons Basel-Stadt gegen Statthalteramt

Luzern-Land.

Art. 352 StGB. Die Rechtshilfe kann nicht beansprucht werden

für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen

. kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone

einzugreifen (in casu Beschaffung einer Auskunft von einem

ausserka.ntonalen Konkursamte).

L'art. 352 OP ne concerne pas les actes qu'une autorite peut

executer sans · empieter sur la competence d'autorites d'autres

cantons (in casu demande de renseignements a un office des

faillites).

L'art. 352 OP non si applica agli atti ehe un'autorita puo compiere

senz'invadere il campo riservato alla competenza d'altri can-

toni (in concreto, domanda d'informazioni a. un ufficio dei falli-

menti).

Im Strafverfahren gegen Wilhelm Schnieper betr. Be-

trug ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt das Statthalteramt LuzeJ,'n-Land, vom Konkursamt

Luzern Auskunft über die Schätzung und Verwertung ver-

schiedener Aktiven im Konkurse über den Angeschuldigten

einzuholen. Das Statthalteramt zog vom Konkursamt

einen schriftlichen Bericht bei und sandte diesen unter

Nachnahme der Gebühr von Fr. 8.-, die das Konkursamt

bei ihm erhoben hatte, an die baslerische Staatsanwalt-

schaft. Unter Berufung auf Art. 354 · StGB ersuchte diese

hierauf das Statthalteramt um Rückerstattung des bezo-

genen Betrages. Abschlägig beschieden, hat sie am 2. Mai

194 7 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Be-

gehren gestellt, das Statthalteramt sei zur verlangten

Rückzahlung zu verpflichten.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Die Pflicht zu gegenseitiger Rechtshilfe, die Art. 352

StGB den ~antonen auferlegt, soll dafür sorgen, dass die

Behörden eines Kantons in einem andern solche Prozess-

handlungen vollziehen lassen können, die sie mit Rück-

sicht auf die Gerichtshoheit des andern Kantons nicht

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Verfahren. No 36.

selber vornehmen dürfen. Für Handlungen, die eine

kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die

Z~tändigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen,

kann die Rechtshilfe nicht beansprucht werden. Dies gilt

z. B. für die Beschaffung von amtlichen Auskünften, die

jedem daran Interessierten erteilt werden, zumal für Er-

kundigungen bei Ämtern, die kraft Bundesrechts bestehen

(Grundbuch-, Handelsregister-, Betreibungs-, Konkurs-

ämter usw.). Was namentlich die Betreibungs- und Kon-

kursämter anlangt, so kann nach Art. 8 SchKG jed,er-

mann, der ein Interesse nachweist, die von ihnen geführten

Protokolle einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

Das hier vorausgesetzte Interesse kann selbstverständlich

auch im öffentlichen Recht, z. B. im Strafrecht, begründet

sein. Für die baslerische Staatsanwaltschaft wäre es daher

das Gegebene gewesen, die von ihr gewünschten Auskünfte

direkt vom Konkursamt Luzern zu verlangen. Sie bedurfte

der Hilfe des Statthalteramtes nicht. Art. 354 StGB ist

daher im vorliegenden Falle nicht anwendbar.

Demnach erkennt die .Anklagekammer :

Das Gesuch wird abgewiesen.