Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Entscheid der Anklagekammer vom 14. Mai 1947 i. S. Staats-
ruiwaltschalt des Kantons Basel-Stadt gegen Statthalteramt
Luzern-Land.
Art. 352 StGB. Die Rechtshilfe kann nicht beansprucht werden
für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen
. kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone
einzugreifen (in casu Beschaffung einer Auskunft von einem
ausserka.ntonalen Konkursamte).
L'art. 352 OP ne concerne pas les actes qu'une autorite peut
executer sans · empieter sur la competence d'autorites d'autres
cantons (in casu demande de renseignements a un office des
faillites).
L'art. 352 OP non si applica agli atti ehe un'autorita puo compiere
senz'invadere il campo riservato alla competenza d'altri can-
toni (in concreto, domanda d'informazioni a. un ufficio dei falli-
menti).
Im Strafverfahren gegen Wilhelm Schnieper betr. Be-
trug ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt das Statthalteramt LuzeJ,'n-Land, vom Konkursamt
Luzern Auskunft über die Schätzung und Verwertung ver-
schiedener Aktiven im Konkurse über den Angeschuldigten
einzuholen. Das Statthalteramt zog vom Konkursamt
einen schriftlichen Bericht bei und sandte diesen unter
Nachnahme der Gebühr von Fr. 8.-, die das Konkursamt
bei ihm erhoben hatte, an die baslerische Staatsanwalt-
schaft. Unter Berufung auf Art. 354 · StGB ersuchte diese
hierauf das Statthalteramt um Rückerstattung des bezo-
genen Betrages. Abschlägig beschieden, hat sie am 2. Mai
194 7 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Be-
gehren gestellt, das Statthalteramt sei zur verlangten
Rückzahlung zu verpflichten.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Die Pflicht zu gegenseitiger Rechtshilfe, die Art. 352
StGB den ~antonen auferlegt, soll dafür sorgen, dass die
Behörden eines Kantons in einem andern solche Prozess-
handlungen vollziehen lassen können, die sie mit Rück-
sicht auf die Gerichtshoheit des andern Kantons nicht
140
Verfahren. No 36.
selber vornehmen dürfen. Für Handlungen, die eine
kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die
Z~tändigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen,
kann die Rechtshilfe nicht beansprucht werden. Dies gilt
z. B. für die Beschaffung von amtlichen Auskünften, die
jedem daran Interessierten erteilt werden, zumal für Er-
kundigungen bei Ämtern, die kraft Bundesrechts bestehen
(Grundbuch-, Handelsregister-, Betreibungs-, Konkurs-
ämter usw.). Was namentlich die Betreibungs- und Kon-
kursämter anlangt, so kann nach Art. 8 SchKG jed,er-
mann, der ein Interesse nachweist, die von ihnen geführten
Protokolle einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Das hier vorausgesetzte Interesse kann selbstverständlich
auch im öffentlichen Recht, z. B. im Strafrecht, begründet
sein. Für die baslerische Staatsanwaltschaft wäre es daher
das Gegebene gewesen, die von ihr gewünschten Auskünfte
direkt vom Konkursamt Luzern zu verlangen. Sie bedurfte
der Hilfe des Statthalteramtes nicht. Art. 354 StGB ist
daher im vorliegenden Falle nicht anwendbar.
Demnach erkennt die .Anklagekammer :
Das Gesuch wird abgewiesen.