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73_II_15

BGE 73 II 15

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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14 Erbrecht. N° 3. hat sich das Wissen des Bevollmächtigten nur insoweit als eigenes anrechnen zu lassen, als er ihn zu seinem Ver- treter gemacht hat, also soweit die Vollmacht reicht. War Egger vor dem Jahre 1945 nicht befugt, einen Prozess ein- zuleiten, so konnte sein allfälliges persönliches Wissen um die Elemente des Anfechtungsrechtes die {( Verjährung » nicht zu Lasten der Vermächtnisnehmer in Gang bringen.

6. -Auf die im April 1945 erfolgte Zusendung einer Abschrift des Testamentes an den Anwalt der Kläger folgte die Prozesseinleitung nach wenigen Wochen. Frei- lich ging das Klagebegehren unmittelbar auf Zahlung, statt in erster Linie auf entsprechende Anderung des Testamentes. Allein die Anfechtung braucht nicht not- wendig durQh das Klagebegehren zu erfolg~n; es genügt, wenn sie sich aus dem übrigen Klageinhalt ergibt, wie hier dann besonders aus der Replik, die eine ausdrückliche Anfechtungserklärung enthält (vgl. BGE 67 II 213 E. 7 betreffend ähnliche Verhältnisse bei einer Herabsetzungs- klage). Der Appellationshof hat die Klage denn auch als Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 in Verbindung mit einer Forderungsklage nach Art. 601 entgegengenommen (ohne auch nur die Aufnahme der Anfechtungserklärung in das Rechtsbegehren zu verlangen, was auch nachträg- lich noch wirksam hätte geschehen können). (Quantitativ ... bedarf näherer Abklärung). Demnach erkennt das Bunde8gericht: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Appellationshofes des KantonsBem vom 11.Juli 1946 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Appellationshof zurückgewiesen wird. Erbrecht. N0 4.

4. UrteU der 11. ZivUabteUUDIJ vom 27. Februar 1947

i. S. T. gegen B. Ungültigkeit eines Testamentes, mit dem der eine Partner eines ehewidrigen Verhältnisses den a.ndern (verheirateten) begün- stigt, wegen unsittlichen oder rechtswidrigen Inhalts f (Art. 519 Ziff. 3 ZGB). Grundlagenirrtum beim ErbteiIungsvertrag (Art. 24 Ziff. 4 OR). ErbschaftskIage; bÖBgläubiger Besitz (Art. 599, 940 ZGB). La testament par lequel le testateur dispose en faveur d'une per- sonne mariee qui viole avec lui ses devoirs conjugaux est-i! annulable comme illicite ou contraire aux mc.eurs f (m. 519 eh. 3 ZGB). , Contrat de partage entache d'une erreur portant sur des elements essentiels (art. 24 eh. 4 CO). Action en petition d'heredit6; possession de mauvaise foi (art. 599, 940 CC). Il testamento,in virtu deI quale iI de cuius dispone afavore d'nna. persona sposata con cui ma.ntiene rapporti contrari a1 vincol0 coniugale e annuUabile come illecito 0 eontrario ai buoni cos- tumi (art. 519 eifra 3 CO) f Contratto .di divisione viziato da errore essenziale (art. 24 eifra 4 CO). Petizione d'ereditA, possesso di cattiva fede (art. 599, 940 CO). A. - Der Beklagte T. unterhielt mit der verwitweten Erblasserin seit 1934 ein Bekanntschaftsverhältnis. Er besuchte sie vom Jahre 1938 an regelmässig ein- bis zwei- mal im Monat und logierte jeweilen bei ihr. Er war ver- heiratet, lebte aber seit dem 21. April 1938 mit gericht- licher Bewilligung getrennt von seiner Frau. Am 3. Dezember 1938 errichtete die Erblasserin folgende letztwillige Verfügung: «Ich, Frau ... , geb. 1889, treffe für den Fall meines Ablebens folgende Verfügungen:. .., 1./ Meine Geschwister setze lCh auf den gesetzhchen PflichtteIl, also auf 1/4 meines Nachlasses. 2./ Die übrigen 3/4 meines Nachlasses gehören uneingeschränkt meinem geliebten zukünftigen Gatten HeITll T. . 3./ Das Haus ... geht mit allen Möbeln, Wäsche, SIlber, also der kompleten Einrichtung in den Besitz meines Verlobten Herrn T. über. 4./ Die Ordnung meines Nachlasses übergebe ich ebenfalls Herrn T.»

16 Erbrecht. N0 4. B. - Nachdem die Erblasserin am 24. März 1944 ge- storben war, wurde ihr Nachlass, der laut öffentlichem Inventar n~tto rund Fr. 65,000.- ausmachte, auf Grund des erwähnten Testamentes zwischen dem Beklagten und den beiden Brüdern der Erblasserin, den heutigen Klägern, durch einen sog. Erbauslösungsvertrag geteilt. Die Kläger erhielten je Fr. 7500.- und erklärten sich damit für ihre Ansprüche befriedigt. O. - Der Be~lagte kehrte nach dem Tode der Erblas- serin zu seiner Frau zurück. Am 31. Dezember 1945 ver- öffentlichte eine Lokalzeitung über ihn einen Artikel, der auch seine Frau erwähnte. Die Kläger, die bis dahin von seiner Ehe nichts gewusst hatten, verzeigten ihn hierauf wegen Betrugs und reichten gegen ihn am 5. Februar 1946 die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, das Testa- ment und der Erbauslösungsvertrag seien ungültig zu erklären, da die Erblasserin den Beklagten auf Grund eines von ihm hervorgerufenen Irrtums über seinen Zivilstand zum Erben eingesetzt habe, und da sie selber ebenfalls durch einen solchen Irrtum dazu bewogen wo:Jden seien, die Erbschaft gemäss Testament mit ihm zu teilen; ferner sei der Beklagte zur Herausgabe des Nachlasses an sie zu verpflichten. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Kantonsgericht dagegen hat sie gutgehei8sen mit der Begründung, es sei zwar nicht bewiesen, dass die Erblasserin durch einen Irr- tum zur Errichtung des streitigen Testaments bestimmt worden sei; dessen Inhalt sei aber im Sinne von Art. 519 , Ziff. 3 ZGB rechtswidrig oder mindestens sittenwidrig, da die Erblasserin, die sich mit dem Beklagten in Kenntnis seines Zivilstandes verlobt habe, es aus einem wenn nicht ehebrecherischen, so doch ce auf alle Fälle stark ehe widrigen und gegen die guten Sitten verstossenden Verhältnis heraus » errichtet habe; der in Unkenntnis der Anfechtbar- keit des Testaments a.bgeschlossene Erbauslösungsvertrag sei für die Kläger wegen Grundlagenirrtums unverbindlich. D. - Vor B1llldesgericht beantragt der Beklagte Ab- Erbrecht. N0 4. 17 weisung der Klage. Die Kläger schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Daß Bundesgericltt zieht in Erwägung :

1. - Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz war die Erblasserin zur Zeit der Testaments- errichtung über den Zivilstand des Beklagten unterrichtet und beabsichtigte dieser ernstlich, sie nach Auflösung sei- ner ersten Ehe zu heiraten. Die Erblasserin könnte sich also. über die ({ künftige Heirat» höchstens noch insofern geirrt haben, als sie annahm, der Beklagte könne die end- gültige Scheidung seiner ersten Ehe durchsetzen, während dies ausgeschlossen war. Dafür fehlt jedoch ein genügender Beweis. Das streitige Testament lässt sich daher nicht wegen Willensmangels im Sinne von Art. 519 Ziff. 2 ZGB anfechten.

2. - Nach Art. 519 Ziff. 3 ZGB ist eine letztwillige Ver- fügung anfechtbar, wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. Da das streitige Testament keine Bedingung enthält, kann es sich nur fragen, ob sein Inhalt unsittlich oder rechtswidrig sei.

a) Die Vorlnstanz bejaht dies schon deswegen, weil der Erbeinsetzung des Beklagten ein rechtswidriges oder un- sittliches Verhältnis zugrunde liege. In der Tat steht ein Verlöbnis, eingegangen in der Meinung, dass der eine Part- ner zunächst die Lösung seiner bestehenden Ehe betreiben solle, mit der ehelichen Treuepflicht und den guten Sitten im Widerspruch und ist ~aher nichtig. Der Umstand, dass die Erblasserin den Beklagten im Hinblick auf sein Ver- sprechen bedachte, sie nach erwirkter. Selieidung semer Ehe zu heiraten, genügt jedoch für sich a;lleih noch tiiöht, um ihre Verfügung zu Fall zu bringen. Bloss um ihres Be- weggrundes willen kann der Inhalt einer letztwilligen Ver- fügung nicht als unsittlich oder rechtswidrig gelten. Hie- zu ist vielmehr erforderlich, dass die darin vorgesehene Leistung als solohe unsittlich oder rechtswidrig ist, oder dass der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen II AS .73 II - 1947

18 Erbrecht. N0 4. oder unsittlichim Erfolg bezweckte oder einen solchen Erfolg wenigstens voraussah und billigte.

b) Die Kläger betrachten die testamentarische Zuwen- dhng an den Beklagten deshalb als unsittlich, weil sie eine Belohnung, eine Erkenntlichkeit für ein sechs Jahre dauerndes ehebrecherisches Verhalten, « quasi ein pretium stupri» darstelle. Die Vorinstanz erklärt jedoch, Ehebruch sei nicht bewiesen. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht unter Verletzung bundes- rechtlicher Beweisvorschriften I zustande gekommen. Es ist nicht ohne weiteres selbstverständlich, dass es zwischen einem verheirateten Manne und einer Frau, die einander später heiraten wollen, zum 'Geschlechtsverkehr kommt, auch wenn häufige Besuche ih:D.en dazu die äussere Gelegen- heit bieten. Diese Umstände.reichen jedenfalls dann nicht aus, um eine hohe Wahrscheinlichkeit (violenta praesum- tio) für den Geschlechtsverkehr zu begründen, wenn über die. sexuelle Haltung der Frau wie hier gar nichts Nach- teiliges bekannt ist. Schon aus diesem Grunde kann in der Erbeinsetzung des Beklagten nicht eine Art pretium stupri liegen. Wollte man in der streitigen Zuwendung eine Belohnung erblicken, so könnte es sich also höchstens um den Lohn dafür handeln, dass der Beklagte mit der Erb- lasserin ein ehewidriges Verhältnis ohne geschlechtliche Beziehungen unterhielt und sich mit ihr verlobte. Die Annahme, dass die Erblasserin dem. Beklagten ihr Erbe im Sinne einer derartigen Belohnung zugedacht habe, liegt jedoch keineswegs so nahe, dass dies ohne nähere Anhalts- punkte unterstellt werden dürfte. Die Ungültigkeit des vorliegenden Testamentes lässt sich daher nicht damit begründen, dass die Zuwendung an den Beklagten schon an und für sich unsittlich sei.

e) Wegen rechts- und sittenwidrigen Inhalts ungültig ist die angefochtene Verfügung jedoch dann,· wenn die Erblasserin damit den ZweCk verfolgte, den Beklagten zur Lösung seiner bestehenden .Ehe oder. wenigstens zur Fort- führung des ehewidrigen Verhältnisses mit ihr zu bestim- Erbrecht. N° 4. J9 men, oder wenn sie auch nur damit rechnen musste und es in den Kauf nahm, dass ihre Verfügung diesen Erfolg haben oder zu diesem Erfolge beitragen würde. Dass die Verfügung einer solchen von Recht und guter Sitte ver- pönten Beeinflussung des Beklagten dienen sollte, ist dann, aber auch nur dann anzunehmen, wenn die El blasserin dem Beklagten von der Verfügung und ihrem wesentlichen Inhalte vor oder auch erst nach ihrer Errichtung Kenntnis gab. Erhielt der Beklagte von seiner testamentarischen Begünstigung Kenntnis, so war dies ohne Zweifel geeignet, ihn noch stärker an die Erblasserin zu ketten. Wusste er davon hingegen nichts, so konnte das Testament auf seine Entschliessungen keine Wirkung ausüben. über die hienach entscheidende Tatfrage, ob der Be- klagte von der Erblasserin erfahren habe, dass sie ihn testamentarisch begünstigte, hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht ausgesprochen. Die Sache ist daher gemäss Art. 64 Abs. 1 OG an sie zurückzuweisen. Dabei bleibt es ihr anheimgestellt, ob sie die nachzuholende tatsächliche FestStellung schon auf Grund der vorliegenden Akten (namentlich der Aussagen des Beklagten in der Strafuntersuchung) oder erst nach einer Aktenergänzung treffen will. Art. 64 OG erlaubt es dem Bundesgericht im Gegensatz zu Art. 82 des frühern Gesetzes nicht, den Tat- bestand in diesem Punkte selber zu vervollständigen, selbst wenn das ohne Aktenergänzung geschehen kann.

3. - Die Annahme, dass das Testament gültig sei, bildete unzweifelhaft die Grundlage des Erbteilungsver- trages. Erweist sich das Testament als ungültig, so ist dieser Vertrag also wegen Grundlagenirrtums für die Klä- ger unverbindlich (Art. 24 Ziff. 4 OR) und hat ihnen der Beklagte die Erbschaft herauszugeben (Art. 598 ff. ZGB). Da das Testamen~ nur dann wegen unsittlichen Inhalts für ungültig zu erklären ist, wenn die Erblasserin dem Beklagten von seiner Begünstigung Kenntnis gab, und da sich der Beklagte bei solcher K.enntnis von der Unsittlich- keit und damit Ungültigkeit des Testaments Rechenschaft

20 Erbrecht. N0 5. geben konnte, muss der Beklagte, wenn er die Erbschaft schon herausgeben muss, als bösgläubiger Besitzer gelten (Art. 599 und 940 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht " Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

o. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1947 i. S. Ludin gegen Ludin und Konsorten. Erbteilung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke (landwil1- achaftliche Gewerbe). Art. 617 2 und 620 ZGB alter FaSsung schliessen abweichende Vereinbarungen nicht aus. Wie ist es nach dem neuen Art. 620 (Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940) ? Massnalumen gegen die Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940/7. November 1941): Hat der Ühernehmer eip.es landwirt- schaftlichen Grundstücks einem konkurrierenden Miterben für dessen Zustimmung und Verzicht eine Vergütung versprochen, so fällt diese Vereinbarung nicht unter die Genehmigungspflicht und stellt auch keine verpönte Nebenabrede dar (Art. 6 ff., 42 BRB). Partage 8UCCe8Soral d'immeubles rurauw. Les art. 617 801. 2 et 620 ancien ce n'excluent pas les oonventions contraires. Qu'en est-il de I'art. 620 nouveau (art. 94 de la 10i sur le desendette- ment des domaines agrieoles) ! Mesures contre la spiculation BUr les terres (ACF du 19 janvier 1940/7 novembre 1941). La promesse de prestations faite par l'acquereur d'un immeuble agrieole a un autre heritier oompe- titeur pour obtenir son consentement et Ba renonciation n'est pas sujette a ratification et ne constitue pas non plus une con· vention accessoire prohibee (art. 6 et ss, 42 AOF). Divisione BUCCesSoria di tondi rurali. Gll art. 617 cp. 2 e 620 deI vecchio ce non escludono patti oonttari. Quid deI nuovo art. 620 00 (art. 94 della legge federale sullo sdebitamento di poderi agricoli) ! Miaure contro le spooulazioni tondiarie (DOF 19 gennaio 1940/ 7 novembre 1941). La promessa fatta dal compratore d'un fondo agricolo ad un altro erede per ottenere il suo oonsenso e 1a sua rinuncia non soggiace 80 ratifica e non e una convenzione aocessoria vietata (art. 6 e seg., 42 DOF). A. - Der am 26. September 1944 ohne Nachkommen verstorbene Ernst Ludin -Steiner hinterliess als Erben Erbrecht. N° 5. 21 seine Witwe und seine Geschwister (fünf. Schwestern und zwei Brüder). In seiner Erbschaft befanden sich zwei Liegenschaften, die eine mit einer Katasterschätzung von Fr. 94,500.-, die andere mit einer solchen von Fr. 13,400.-. Die Witwe wurde ausgekauft. über die Zuteilung der Lie- genschaften schlossen die andern Erben am 20. Februar 1945 einen Vertrag, wonach die grössere Liegenschaft an den Bruder Leonhard fiel und ihm zu Fr. 100,730.- ange- rechnet wurde, die kleinere an die Schwester Frau Agatha Gassmann-Ludin, zum Anrechnungswerte von Fr. 14,270.-. Vorbehalten wurde die Genehmigung des Regierungsrates. Diese erfolgte am 28. Mai 1945. B. - Bereits am 8. Februar 1945 hatte sich Leonhard mit dem Bruder Richard Ludin dahin verständigt, dass dieser der Zuteilung der grösseren Liegenschaft an jenen zustimmte und auf Erwerb der kleineren für sich selbst verzichtete, wogegen ihm Leonhard eine Zahlung von Fr. 8000.- versprach und ihm dafür einen Gültbrief von Fr. 6000.- und eine Bankobligation von Fr. 3000.- zu Faustpfand gab. Indessen starb Leonhard Ludin am

11. Juli 1945, und nun weigerten sich seine Witwe und Kinder, dem Richard Ludin die Zahlung von 8000.- zu leisten. Am 19. Februar 1946 erhob Richard Ludin gegen die Erben des Leonhard Ludin die vorliegende Klage auf Zahlung von Fr. ·8000.- nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 1945 mit Solidarhaft und auf Anerkennung der ihm von Leonhard Ludin bestellte~ Faustpfandrechte. Diese Be~ gehren wurden vom Amtsgericht Willisau am 24. Sep- tember 1946 zugesproohen, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am 12. Dezember 1946 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der von den sämt- lichen Erben des Ernst Ludin-Steiner (ausser der abgefun- denen Witwe) abgeschlossene Erbteilungsvertrag über die Liegenschaften bedurfte der behördlichen Genehmigung nach dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/

7. November 1941 über Massnahmen gegen die Boden- spekulation usw. (BMB). Die Anrechnungswerte wurden