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Erbrecht. N° 25.
schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon
abhä.ngig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent-
liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung
Unterstützungsbeiträ.ge aufbringen können. Auf dieser
Auffassung beruht BGE 59 (1933) II 2, wo erkl~ wurde,
die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen
niedrigen Stande der Lebenskosten !) über ein Vermögen
von Fr. 40,000.- und ein Einkommen von Fr. 10,500.-
verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für
sich und seine Ehefrau sorgen müsse, « noch II als günstige
zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.-
pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne
Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch,seine
eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre-
chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
25. Urten der U. ZivUabtenung vom 25. September 1947 i. S.
Giger-Mnner-Stiftung gegen Giger.
Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des
sie begründenden Testamentes.
,
Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Fehlertfier
Testierwllie 1
•
Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden
(Art. 509 ZGB),,
Begriff der Vernichtung im Sinne von Art. 510 Aha. 1 ZGB.
Art. 511 Aha. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Veihältnis zwischen
einer Verfügung, die lediglich ein voräusgega.i1genes Testament
widerruft, und einer spätem Verfügung; die lt'iiS neuen positiven
.Anordnungen besteht.
QuaIite d'une fondation pour se porter partie dans un proces
ayant trait 8. la. va.lidite du testament en vertu duquel elle a
~te constitue.e.
Lee dispositions de dernieres volontes ne peuvent 6tre revoquees
que dans certaines formes determinees (art. 509 00).
Suppression de l'acte, notion salon l'art. 510 aJ. 1 cc.
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Rapport entre des dispositions qui s~ boment 8.. ~voquer UD
testament anterieur et un acte ulteneur de dermeres volontes
constitue par des dispositions positives nouvelles; l'art. 511
aJ. 1 ~C n'est pas applica.ble.
Capa.cita d'una. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti
d'una lite sulla. vaJidita deI testamento, in ba.se aJ quaJe e
stata costituita,.
.
Testamento olografo (art. 50500). Intenzione di fare testamento ?
Le disposizioni testamentarie possono essere revocate soltanto
secondo certe forme (art. 509 00).
Distruzione dell'atto; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 CC.
Relazione tra. disposizioni ehe si Iimitano a revocare un testamento
antecedente e un ulteriore atto d 'ultima volont& ehe consiste
in nuove disposizioni di ca.rattere positivo; l'art. 511 ep. 1 00
non e applicabiIe.
A. -
Mit öffentlichem Testament vom 6. September
1940, das Fürsprecher und Notar Dr~ X. beurkundete,
verfügte der kinderlose Witwer Emil Giger-Müller in
Niedergösgen, dass er unter dem Namen « E. & M. Giger~
Müller-Stiftung II eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB
gründe, die den Zweck habe, « eine ständige ausgebildete
Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen
zur 'Krankenpflege zur Verfügung zu halten ll. Als yer-
mö~n wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in
Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von
Fr. 100,000.- zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von
Vermächtnissen aus, u. a. ein solches im Betrage von
Fr. 50,000.- zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge-
schwister, die heutigen Beklagten, verWies er auf den
nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden
Rest seines Vermögellii; Als Willensvollstrecker ernannte
er Dr. X.
B. -
Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den
folgenden; von ihm ganz mit eigener Hand geschrieben~n
Brief:
Nd. Gösgeii. 2. April 194i .
Charge.
Herrn Dr. X.
Betr. Öffentliches Testament vom 6. Septeiliber 1940.
leh widerrufe hiennit feierlich das unier dem 6. September
1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns~
der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWlSBe
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Erbrecht. N° 25.
Organe ~as Leben hier .verekelt. Bis zu meiner Wiederverheiratung
gel~ dIe gesetzlichen Erbfolgerechte. Mit der sPätem Liqui-
datiOn und dem Beistand meiner künftigen Gattin bleiben Sie
betraut.
Nieder-Gösgen, den 2. April 1941.
Emil Giger-Müller.
Nach den Angaben vonDr. X. widerrief Giger ihm gegen-
über kurz darauf die in diesem Brief enthaltene .Willens-
erklärung und erklärte ausdrücklich, c{ es sei so zu halten,
als sei der Brief überhaupt nicht geschrieben worden, und
das notarielle Testament behalte seine volle Gültigkeit ».
Hierauf soll Dr. X., wie die Klägerin behauptet, das
Schreiben vom 2. April 1941 « als überholtes Stück ab-
gelegt », cc zu den abgelegten Akten gelegt» haben.
O. -
Am 5. Oktober 1942 schrieb Giger an Dr. X. _
wiederum mit eigener Hand -
was (olgt :,
Charge.
Nd. Gösgen •. 5. Oktober 1942.
Herrn Dr. X.
Betr. m. Testament vom 6. September 1940.
JI;n Anschluss möchte ich verfügen, dass die der Familie Dreier
t~tlerte Summe von Fr. 50,000.- auf- Fr. 30,000.- ermBssigt
wird.;rm femem vermache ich Frl. A ... Fr. 10,000.- zur Beendi-
gung Ihres Studiums.
An Fr!. I... Fr. 2500.-.
5. Oktober 1942.
E. Giger-Müller.
Hiezu erklärt Dr. X., Giger hab~, von ihm telephonisch
da~au: hingewiesen, dass für diese neuen Verfügungen
«die 1m Gesetz vorgeschriebene Form gewahrt werden
müsse », auf die vorgesehene Abänderung ausdrücklich
verzichtet und gesagt, er lasse es {(beim alten ». Hierauf
will Dr. X. daS Schreiben vom 5. Oktober 1942 «unter
den Akten, Diverses' abgelegt» haben.
D. -
Einige Tage vor seinem Tode erklärte Giger
mündlich vor zwei Zeugen, er wende den Rest seines ver-
fügbaren Vermögens der inländischen Mission zu. Die
Zeugen unterliessen es jedoch, für die in Art. 507 ZGB
vorgeschriebene Beurkundung zu sorgen.
Erbrecht. N° 25.
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E. --' Giger starb am 21. Januar 1~3.
Zuerst wurde den Beteiligten nur das öffentliche Testa-
ment vom 6. September 1940 bekannt. Nachdem die
Beklagten, die gesetzlichen Erben Gigers, die Stiftungs-
gründung als zu Recht bestehend anerkannt hatten, wurde
die Stiftung in das Handelsregister eingetragen.
In der Folge erhielten die Beklagten Kunde von den
Schreiben vom 2. April 1941 und 5. Oktober 1942. Auf
ihr Verlangen lieferte Dr. X. diese Urkunden der Amts-
schreiberei Olten-Gösgen ab. Die Beklagten nahmen
hierauf den Standpunkt ein, das öffentliche Testament
vom 6. September 1940 und ihre Erklärungen über die
Anerkennung desselben seien hinfällig.
F. -
Mit dieser Auffassung nicht einverstanden, leitete
die Stiftung am 25. September 1945 die vorliegende
Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass das
öffentliche Testament vom 6. September 1940 zu Recht
bestehe, das Eigentum an der Liegenschaft des Erblassers
sei ihr zuzusprechen, und die Beklagten seien zu ver-
pflichten, ihr das Mobiliar des Erblassers herauszugeben
und Fr. 100,000.- nebst Zins zu bezahlen.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abge-
wiesen.
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht erneuert die
Klägerin ihre Klageanträge. Die Beklagten schliessen auf
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Einer der Form nach vorhandenen und gehörig
organisierten Stiftung kann im Prozess über die Frage, ob
das sie begründende und mit einem Vermögen ausstattende
Testament gültig sei, die Partei-und Prozessfähigkeit
nicht abgesprochen werden, selbst wenn man der Eintra-
gung in das Handelsregister bei Stiftungen anders als
bei Aktiengesellschaften (Art. 643 Abs. 2 OR) keine
heilende Wirkung zubilligt und daher annimmt, dass
eine auf Grund eines ungültigen Begründungsaktes ein-
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Erbrecht. N0 25.
getragElne Stiftung selber von Anfang an ungültig sei
(vgl. BGE 73 II 84 E. 3, wo einer wegen widerrechtlichen
Zwecks angefochtenen Stiftung im Streit über ihre Gültig-
Keit ParteisteIlung zugestanden wurde). Die Beklagten
bestreiten also die Prozessfahigkeit der Klägerin zu
Unrecht.
2. -
Im Schreiben vom 2. April 1941 widerrief der
Erblasser wenn nicht das Testament vom 6. September
1940 als ganzes, so doch jedenfalls die Bestimmungen
über die Stiftung ..
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt
dieses Schreiben alle Erfordernisse eines eigenhändigen
Testamentes iril Sinne von Art. 505 ZGB. Die Behauptung
der Klägerin, der Erblasser habe damit nicht eine 'letzt-
willige Verfügung treffen, sondern nur seinen Notar beauf-
tragen wollen, eine Änderung des frühern Testamentes
vorzubereiten, ist mit dem Wortlaute der darin nieder-
gelegten Willenserkl~rung (namentlich mit den Worten:
({ Ich widerrufe hiermit feierlich ...,») unvereinbar. Gegen
die Annahme, dass es sich nur um einen Auftrag an den
Notar gehandelt habe, spricht überdies der Umstand, dass
das Schreiben die
im brieflichen Verkehr allgemein
üblichen Höflichkeitsformeln nicht enthält. Wieso aus
den Angaben· des Notars über den mündlichen Widerruf
des erwähnten Schreibens hervorgehen soll, dass dem
Erblasser bei seiner Abfassung 4er TestierWille gefehlt
habe, ist unerfindlich.
Gemäss Art. 509 ZGB ist also das öffentliche Testament
vom 6. September 1940 mindestens in den Bestimmungen,
die die Klägerin angehen, durch das Schreiben vom 2.
April 1.941 wirksam widerrufen worden.
3. -
Der angeblich gegenüber dem Notar erklärte
Widerruf des Schreibens vom 2. April 1941 könnte, auch
wenn er festgestellt wäre, die in diesem Schreiben liegende
letztwillige Verfügung nicht aufheben, da er nicht in eine
der Formen gekleidet wurde, die für die Testaments-
errichtung vorgesehen sind (Art. 509 ZGB).
Erbrecht. N° 25.
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Ob der Notar das Schreiben vom 2. April 1941 «zu
den abgelegten Akten legte», braucht ebenfalls nicht
untersucht zu werden, da hierin niemals eine Vernichtung
der Urkunde im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB erblickt
werden könnte. Unter Vernichtung kann nur eine Hand-
lung verstanden werden, die die Testamentsurkunde
körperlich zunichte macht (z. B. Verbrennen, Zerreissen)
oder wenigstens ihre körperliche Erscheinung so ver-
ändert, . dass o4ne weiteres erkennbar ist, dass sie als
entkräftet gelten soll (Durchstreichen, Überschreiben,
Durchlöchern usw.). Etwas derartiges ist hier nicht
geschehen. Das Schreiben vom 2. April 1941 hat keine
äussere Veränderung erfahren. Es ist~ wenn die Dar-
stellung der Klägerin zutrifft, lediglich an einem andern
Orte verwahrt worden als die Akten, denen der Notar
aktuelle Bedeutung beimass. Einen solchen Vorgang als
Vernichtung anzuerkennen, ist nicht nur aus sprachlichen,
sondern auch aus sachlichen Gründen unmöglich. Würde
das blosse Beiseitelegen eines Testamentes zu . seiner
Entkräftung genügen, so entstünde grösste Unsicherheit.
Die Gültigkeit eines Testamentes, das ein Notar, Anwalt
oder sonstiger Beauftragter des Erblassers vorlegt, hinge
dann praktisch einfach von den Angaben dieses Beauftrag-
ten darüber ab, wo er es verwahrte. Der Zweck zuver-
lässiger Feststellung des letzten Willens, dem die Vor-
schriften über die Testamentsformen dienen sollen, würde
so vereitelt.
Die Klägerin kann daher mit ihrer auf das öffentliche
Testament vom 6. September 1940 gestützten Klage nur
durchdringen, wenn das Schreiben vom 5. Oktober 1942,
das nach Form und Inhalt ebenfalls eine letztwillige
Verfügung darstellt und durch die angeblich nachfol-
genden telephonischen Erklärungen des Erbla:ssers so~e
durch die Einreihung unter die Akten ((Diverses» m
seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden konnte,
die Verfügung vom 2. April 1941 aufgehoben bzw. die
dadurch widerrufenen Bestimmungen des Testaments
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Erbreoht. N0 25.
vom 6. September 1940 wieder in Kraft gesetzt hat.
4. -
Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 nimmt auf
die Verfügung vom 2. April 1941 mit keinem Worte
Bezug. Ein ausdriicklicher WideITUf derselben ist also
darin von vornherein nicht zu finden.
Das erwähnte ScJU.eiben kann aber auch nicht in dem
Sinne ausgelegt werden, dass der Erblasser damit das
Testament vom 6. September 1940 wiederhergestellt und
so die Verfügung vom 2. April 1941 implicite aufgehoben
habe. Die Angabe « Betr. mein Testament vom 6. Sep-
tember 1940», die Worte « Im Anschluss möchte ich
verfügen ... » und die Erwähnung der « der Familie Dreier
testierten Summe» zeigen nur, dass der Erblasser das
Testament vom 6. September 1940 oder wenigstens
gewisse Bestimmungen dav-on als noch gültig ansah. Dies
lässt sich damit erklären, dass er davon ausging, er habe
mit seiner Verfügung vom 2. April 1941 nicht das ganze
öffentliche Testament, sondern nur die Bestimmungen
über die Stiftung aufgehoben, oder dass er -
irrtünilich -
glaubte, die Verfügung vom 2. April 1941 sei infolge des:
mündlich erklärten Widerrufs oder infolge Vernichtung
der betreffenden Urkunde durch den Notar dahingefallen.
Weder im einen noch im andern Falle kann angenommen
werden, er habe den Willen gehabt, mit dem Schreiben
vom .5. Oktober 1942 das öffentliche Testament vom 6.
September 1940 wieder in Kraß; zu setzen. Auf jeden
Fall ist in diesem Schreiben ein solcher Wille nicht zum
Ausdruck gekommen.
Die Vorschrift des Art. 511 Abs. 1 ZGB kann der Klä-
gerin ebenfalls nicht helfen. Diese Vorschriftbegrülldet
die (durch schlüssigen Beweis des Gegenteils widerlegbare)
Vermutung, dass der Erblasser, der eine letztwillige
Verfügung errichtet, ohne eine früher errichtete ausdrück-
lich aufzuheben, mit der spätem Verfügung die frühere
beseitigen wolle. Diese Vermutung ist am Platze, wenn
die frühere wie die spätere Verfügung positive Anordnup.-
gen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse usw.) enthält, da
Sachenrecht. N° 26.
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solche Anordnungen miteinander in Widerspruch geraten
können. Zwischen einer Veridgung, die lediglich ein
vorausgegangenes Testament widerruft, und einer spätem
Verfügung, die aus neuen positiven Anordnungen beSteht,
ist ein Widerspruch dagege;n undenkbar. Die erwähnte
Vermutung kann hier also vernünftigerweise nicht gelten,
m.a.W. Art. 511 Abs. 1 ZGB darf in solchen Fällen nicht
zur Anwendung kommen. Eine Widerrufsverfügung wird
durch eine spätere Verfügung vielmehr nur dann ent,.
kräftet, wenn die letztere den Willen des Erblassers zum
Ausdruck bringt, die erstere zu widerrufen oder das damit
widerrufene Testament wiederherzustellen: was im vor-
liegenden Falle, wie dargetan, nicht zutrifft.
Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 lässt also den
am 2. April 1941 erklärten Widerruf der Stiftungsgrüll-
dung und der Zuwendungen an diese Anstalt unberührt.
Demnach erkennt das B'Unde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
26. Arr~t de Ja lIe COBl' civile du 9 octobre 1947 dans
la cause Ovemay contre Asile el Preventorlum Antlalcoollque.
RespOnsa.bilite du propriet&ire d'lDl immeuble pour le dommage
ca.use par l'eboulement de son terrain. Art .. 641 al. 2, 679,
684 ce, 58 CO.
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für den durch Erdrutsch
entstandenen Schaden. Art. 641,-, 679, 684 ZGB, 580R.
Responsabilitil. deI proprietario d'lDl immobile pel danno ca.usa.to
dal franamento deI 800 terreno. Art. 641, cp. 2; 679; 884 ce,
58 CO.