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73_II_144

BGE 73 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 25.

schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon

abhä.ngig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent-

liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung

Unterstützungsbeiträ.ge aufbringen können. Auf dieser

Auffassung beruht BGE 59 (1933) II 2, wo erkl~ wurde,

die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen

niedrigen Stande der Lebenskosten !) über ein Vermögen

von Fr. 40,000.- und ein Einkommen von Fr. 10,500.-

verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für

sich und seine Ehefrau sorgen müsse, « noch II als günstige

zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.-

pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne

Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch,seine

eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre-

chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

25. Urten der U. ZivUabtenung vom 25. September 1947 i. S.

Giger-Mnner-Stiftung gegen Giger.

Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des

sie begründenden Testamentes.

,

Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Fehlertfier

Testierwllie 1

Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden

(Art. 509 ZGB),,

Begriff der Vernichtung im Sinne von Art. 510 Aha. 1 ZGB.

Art. 511 Aha. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Veihältnis zwischen

einer Verfügung, die lediglich ein voräusgega.i1genes Testament

widerruft, und einer spätem Verfügung; die lt'iiS neuen positiven

.Anordnungen besteht.

QuaIite d'une fondation pour se porter partie dans un proces

ayant trait 8. la. va.lidite du testament en vertu duquel elle a

~te constitue.e.

Lee dispositions de dernieres volontes ne peuvent 6tre revoquees

que dans certaines formes determinees (art. 509 00).

Suppression de l'acte, notion salon l'art. 510 aJ. 1 cc.

I

I

I

Erbrecht. N° 25.

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Rapport entre des dispositions qui s~ boment 8.. ~voquer UD

testament anterieur et un acte ulteneur de dermeres volontes

constitue par des dispositions positives nouvelles; l'art. 511

aJ. 1 ~C n'est pas applica.ble.

Capa.cita d'una. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti

d'una lite sulla. vaJidita deI testamento, in ba.se aJ quaJe e

stata costituita,.

.

Testamento olografo (art. 50500). Intenzione di fare testamento ?

Le disposizioni testamentarie possono essere revocate soltanto

secondo certe forme (art. 509 00).

Distruzione dell'atto; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 CC.

Relazione tra. disposizioni ehe si Iimitano a revocare un testamento

antecedente e un ulteriore atto d 'ultima volont& ehe consiste

in nuove disposizioni di ca.rattere positivo; l'art. 511 ep. 1 00

non e applicabiIe.

A. -

Mit öffentlichem Testament vom 6. September

1940, das Fürsprecher und Notar Dr~ X. beurkundete,

verfügte der kinderlose Witwer Emil Giger-Müller in

Niedergösgen, dass er unter dem Namen « E. & M. Giger~

Müller-Stiftung II eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB

gründe, die den Zweck habe, « eine ständige ausgebildete

Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen

zur 'Krankenpflege zur Verfügung zu halten ll. Als yer-

mö~n wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in

Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von

Fr. 100,000.- zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von

Vermächtnissen aus, u. a. ein solches im Betrage von

Fr. 50,000.- zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge-

schwister, die heutigen Beklagten, verWies er auf den

nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden

Rest seines Vermögellii; Als Willensvollstrecker ernannte

er Dr. X.

B. -

Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den

folgenden; von ihm ganz mit eigener Hand geschrieben~n

Brief:

Nd. Gösgeii. 2. April 194i .

Charge.

Herrn Dr. X.

Betr. Öffentliches Testament vom 6. Septeiliber 1940.

leh widerrufe hiennit feierlich das unier dem 6. September

1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns~

der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWlSBe

146

Erbrecht. N° 25.

Organe ~as Leben hier .verekelt. Bis zu meiner Wiederverheiratung

gel~ dIe gesetzlichen Erbfolgerechte. Mit der sPätem Liqui-

datiOn und dem Beistand meiner künftigen Gattin bleiben Sie

betraut.

Nieder-Gösgen, den 2. April 1941.

Emil Giger-Müller.

Nach den Angaben vonDr. X. widerrief Giger ihm gegen-

über kurz darauf die in diesem Brief enthaltene .Willens-

erklärung und erklärte ausdrücklich, c{ es sei so zu halten,

als sei der Brief überhaupt nicht geschrieben worden, und

das notarielle Testament behalte seine volle Gültigkeit ».

Hierauf soll Dr. X., wie die Klägerin behauptet, das

Schreiben vom 2. April 1941 « als überholtes Stück ab-

gelegt », cc zu den abgelegten Akten gelegt» haben.

O. -

Am 5. Oktober 1942 schrieb Giger an Dr. X. _

wiederum mit eigener Hand -

was (olgt :,

Charge.

Nd. Gösgen •. 5. Oktober 1942.

Herrn Dr. X.

Betr. m. Testament vom 6. September 1940.

JI;n Anschluss möchte ich verfügen, dass die der Familie Dreier

t~tlerte Summe von Fr. 50,000.- auf- Fr. 30,000.- ermBssigt

wird.;rm femem vermache ich Frl. A ... Fr. 10,000.- zur Beendi-

gung Ihres Studiums.

An Fr!. I... Fr. 2500.-.

5. Oktober 1942.

E. Giger-Müller.

Hiezu erklärt Dr. X., Giger hab~, von ihm telephonisch

da~au: hingewiesen, dass für diese neuen Verfügungen

«die 1m Gesetz vorgeschriebene Form gewahrt werden

müsse », auf die vorgesehene Abänderung ausdrücklich

verzichtet und gesagt, er lasse es {(beim alten ». Hierauf

will Dr. X. daS Schreiben vom 5. Oktober 1942 «unter

den Akten, Diverses' abgelegt» haben.

D. -

Einige Tage vor seinem Tode erklärte Giger

mündlich vor zwei Zeugen, er wende den Rest seines ver-

fügbaren Vermögens der inländischen Mission zu. Die

Zeugen unterliessen es jedoch, für die in Art. 507 ZGB

vorgeschriebene Beurkundung zu sorgen.

Erbrecht. N° 25.

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E. --' Giger starb am 21. Januar 1~3.

Zuerst wurde den Beteiligten nur das öffentliche Testa-

ment vom 6. September 1940 bekannt. Nachdem die

Beklagten, die gesetzlichen Erben Gigers, die Stiftungs-

gründung als zu Recht bestehend anerkannt hatten, wurde

die Stiftung in das Handelsregister eingetragen.

In der Folge erhielten die Beklagten Kunde von den

Schreiben vom 2. April 1941 und 5. Oktober 1942. Auf

ihr Verlangen lieferte Dr. X. diese Urkunden der Amts-

schreiberei Olten-Gösgen ab. Die Beklagten nahmen

hierauf den Standpunkt ein, das öffentliche Testament

vom 6. September 1940 und ihre Erklärungen über die

Anerkennung desselben seien hinfällig.

F. -

Mit dieser Auffassung nicht einverstanden, leitete

die Stiftung am 25. September 1945 die vorliegende

Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass das

öffentliche Testament vom 6. September 1940 zu Recht

bestehe, das Eigentum an der Liegenschaft des Erblassers

sei ihr zuzusprechen, und die Beklagten seien zu ver-

pflichten, ihr das Mobiliar des Erblassers herauszugeben

und Fr. 100,000.- nebst Zins zu bezahlen.

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abge-

wiesen.

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht erneuert die

Klägerin ihre Klageanträge. Die Beklagten schliessen auf

Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Einer der Form nach vorhandenen und gehörig

organisierten Stiftung kann im Prozess über die Frage, ob

das sie begründende und mit einem Vermögen ausstattende

Testament gültig sei, die Partei-und Prozessfähigkeit

nicht abgesprochen werden, selbst wenn man der Eintra-

gung in das Handelsregister bei Stiftungen anders als

bei Aktiengesellschaften (Art. 643 Abs. 2 OR) keine

heilende Wirkung zubilligt und daher annimmt, dass

eine auf Grund eines ungültigen Begründungsaktes ein-

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Erbrecht. N0 25.

getragElne Stiftung selber von Anfang an ungültig sei

(vgl. BGE 73 II 84 E. 3, wo einer wegen widerrechtlichen

Zwecks angefochtenen Stiftung im Streit über ihre Gültig-

Keit ParteisteIlung zugestanden wurde). Die Beklagten

bestreiten also die Prozessfahigkeit der Klägerin zu

Unrecht.

2. -

Im Schreiben vom 2. April 1941 widerrief der

Erblasser wenn nicht das Testament vom 6. September

1940 als ganzes, so doch jedenfalls die Bestimmungen

über die Stiftung ..

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt

dieses Schreiben alle Erfordernisse eines eigenhändigen

Testamentes iril Sinne von Art. 505 ZGB. Die Behauptung

der Klägerin, der Erblasser habe damit nicht eine 'letzt-

willige Verfügung treffen, sondern nur seinen Notar beauf-

tragen wollen, eine Änderung des frühern Testamentes

vorzubereiten, ist mit dem Wortlaute der darin nieder-

gelegten Willenserkl~rung (namentlich mit den Worten:

({ Ich widerrufe hiermit feierlich ...,») unvereinbar. Gegen

die Annahme, dass es sich nur um einen Auftrag an den

Notar gehandelt habe, spricht überdies der Umstand, dass

das Schreiben die

im brieflichen Verkehr allgemein

üblichen Höflichkeitsformeln nicht enthält. Wieso aus

den Angaben· des Notars über den mündlichen Widerruf

des erwähnten Schreibens hervorgehen soll, dass dem

Erblasser bei seiner Abfassung 4er TestierWille gefehlt

habe, ist unerfindlich.

Gemäss Art. 509 ZGB ist also das öffentliche Testament

vom 6. September 1940 mindestens in den Bestimmungen,

die die Klägerin angehen, durch das Schreiben vom 2.

April 1.941 wirksam widerrufen worden.

3. -

Der angeblich gegenüber dem Notar erklärte

Widerruf des Schreibens vom 2. April 1941 könnte, auch

wenn er festgestellt wäre, die in diesem Schreiben liegende

letztwillige Verfügung nicht aufheben, da er nicht in eine

der Formen gekleidet wurde, die für die Testaments-

errichtung vorgesehen sind (Art. 509 ZGB).

Erbrecht. N° 25.

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Ob der Notar das Schreiben vom 2. April 1941 «zu

den abgelegten Akten legte», braucht ebenfalls nicht

untersucht zu werden, da hierin niemals eine Vernichtung

der Urkunde im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB erblickt

werden könnte. Unter Vernichtung kann nur eine Hand-

lung verstanden werden, die die Testamentsurkunde

körperlich zunichte macht (z. B. Verbrennen, Zerreissen)

oder wenigstens ihre körperliche Erscheinung so ver-

ändert, . dass o4ne weiteres erkennbar ist, dass sie als

entkräftet gelten soll (Durchstreichen, Überschreiben,

Durchlöchern usw.). Etwas derartiges ist hier nicht

geschehen. Das Schreiben vom 2. April 1941 hat keine

äussere Veränderung erfahren. Es ist~ wenn die Dar-

stellung der Klägerin zutrifft, lediglich an einem andern

Orte verwahrt worden als die Akten, denen der Notar

aktuelle Bedeutung beimass. Einen solchen Vorgang als

Vernichtung anzuerkennen, ist nicht nur aus sprachlichen,

sondern auch aus sachlichen Gründen unmöglich. Würde

das blosse Beiseitelegen eines Testamentes zu . seiner

Entkräftung genügen, so entstünde grösste Unsicherheit.

Die Gültigkeit eines Testamentes, das ein Notar, Anwalt

oder sonstiger Beauftragter des Erblassers vorlegt, hinge

dann praktisch einfach von den Angaben dieses Beauftrag-

ten darüber ab, wo er es verwahrte. Der Zweck zuver-

lässiger Feststellung des letzten Willens, dem die Vor-

schriften über die Testamentsformen dienen sollen, würde

so vereitelt.

Die Klägerin kann daher mit ihrer auf das öffentliche

Testament vom 6. September 1940 gestützten Klage nur

durchdringen, wenn das Schreiben vom 5. Oktober 1942,

das nach Form und Inhalt ebenfalls eine letztwillige

Verfügung darstellt und durch die angeblich nachfol-

genden telephonischen Erklärungen des Erbla:ssers so~e

durch die Einreihung unter die Akten ((Diverses» m

seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden konnte,

die Verfügung vom 2. April 1941 aufgehoben bzw. die

dadurch widerrufenen Bestimmungen des Testaments

150

Erbreoht. N0 25.

vom 6. September 1940 wieder in Kraft gesetzt hat.

4. -

Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 nimmt auf

die Verfügung vom 2. April 1941 mit keinem Worte

Bezug. Ein ausdriicklicher WideITUf derselben ist also

darin von vornherein nicht zu finden.

Das erwähnte ScJU.eiben kann aber auch nicht in dem

Sinne ausgelegt werden, dass der Erblasser damit das

Testament vom 6. September 1940 wiederhergestellt und

so die Verfügung vom 2. April 1941 implicite aufgehoben

habe. Die Angabe « Betr. mein Testament vom 6. Sep-

tember 1940», die Worte « Im Anschluss möchte ich

verfügen ... » und die Erwähnung der « der Familie Dreier

testierten Summe» zeigen nur, dass der Erblasser das

Testament vom 6. September 1940 oder wenigstens

gewisse Bestimmungen dav-on als noch gültig ansah. Dies

lässt sich damit erklären, dass er davon ausging, er habe

mit seiner Verfügung vom 2. April 1941 nicht das ganze

öffentliche Testament, sondern nur die Bestimmungen

über die Stiftung aufgehoben, oder dass er -

irrtünilich -

glaubte, die Verfügung vom 2. April 1941 sei infolge des:

mündlich erklärten Widerrufs oder infolge Vernichtung

der betreffenden Urkunde durch den Notar dahingefallen.

Weder im einen noch im andern Falle kann angenommen

werden, er habe den Willen gehabt, mit dem Schreiben

vom .5. Oktober 1942 das öffentliche Testament vom 6.

September 1940 wieder in Kraß; zu setzen. Auf jeden

Fall ist in diesem Schreiben ein solcher Wille nicht zum

Ausdruck gekommen.

Die Vorschrift des Art. 511 Abs. 1 ZGB kann der Klä-

gerin ebenfalls nicht helfen. Diese Vorschriftbegrülldet

die (durch schlüssigen Beweis des Gegenteils widerlegbare)

Vermutung, dass der Erblasser, der eine letztwillige

Verfügung errichtet, ohne eine früher errichtete ausdrück-

lich aufzuheben, mit der spätem Verfügung die frühere

beseitigen wolle. Diese Vermutung ist am Platze, wenn

die frühere wie die spätere Verfügung positive Anordnup.-

gen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse usw.) enthält, da

Sachenrecht. N° 26.

151

solche Anordnungen miteinander in Widerspruch geraten

können. Zwischen einer Veridgung, die lediglich ein

vorausgegangenes Testament widerruft, und einer spätem

Verfügung, die aus neuen positiven Anordnungen beSteht,

ist ein Widerspruch dagege;n undenkbar. Die erwähnte

Vermutung kann hier also vernünftigerweise nicht gelten,

m.a.W. Art. 511 Abs. 1 ZGB darf in solchen Fällen nicht

zur Anwendung kommen. Eine Widerrufsverfügung wird

durch eine spätere Verfügung vielmehr nur dann ent,.

kräftet, wenn die letztere den Willen des Erblassers zum

Ausdruck bringt, die erstere zu widerrufen oder das damit

widerrufene Testament wiederherzustellen: was im vor-

liegenden Falle, wie dargetan, nicht zutrifft.

Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 lässt also den

am 2. April 1941 erklärten Widerruf der Stiftungsgrüll-

dung und der Zuwendungen an diese Anstalt unberührt.

Demnach erkennt das B'Unde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

26. Arr~t de Ja lIe COBl' civile du 9 octobre 1947 dans

la cause Ovemay contre Asile el Preventorlum Antlalcoollque.

RespOnsa.bilite du propriet&ire d'lDl immeuble pour le dommage

ca.use par l'eboulement de son terrain. Art .. 641 al. 2, 679,

684 ce, 58 CO.

Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für den durch Erdrutsch

entstandenen Schaden. Art. 641,-, 679, 684 ZGB, 580R.

Responsabilitil. deI proprietario d'lDl immobile pel danno ca.usa.to

dal franamento deI 800 terreno. Art. 641, cp. 2; 679; 884 ce,

58 CO.