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144 Erbrecht. N° 25. schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon abhä.ngig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent- liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung Unterstützungsbeiträ.ge aufbringen können. Auf dieser Auffassung beruht BGE 59 (1933) II 2, wo erkl~ wurde, die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen niedrigen Stande der Lebenskosten !) über ein Vermögen von Fr. 40,000.- und ein Einkommen von Fr. 10,500.- verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für sich und seine Ehefrau sorgen müsse, « noch II als günstige zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.- pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch ,seine eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre- chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
25. Urten der U. ZivUabtenung vom 25. September 1947 i. S. Giger-Mnner-Stiftung gegen Giger. Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des sie begründenden Testamentes. , Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Fehlertfier Testierwllie 1 • Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden (Art. 509 ZGB), , Begriff der Vernichtung im Sinne von Art. 510 Aha. 1 ZGB. Art. 511 Aha. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Veihältnis zwischen einer Verfügung, die lediglich ein voräusgega.i1genes Testament widerruft, und einer spätem Verfügung; die lt'iiS neuen positiven .Anordnungen besteht. QuaIite d'une fondation pour se porter partie dans un proces ayant trait 8. la. va.lidite du testament en vertu duquel elle a ~te constitue.e. Lee dispositions de dernieres volontes ne peuvent 6tre revoquees que dans certaines formes determinees (art. 509 00). Suppression de l'acte, notion salon l'art. 510 aJ. 1 cc. I I I Erbrecht. N° 25. 145 Rapport entre des dispositions qui s~ boment 8.. ~voquer UD testament anterieur et un acte ulteneur de dermeres volontes constitue par des dispositions positives nouvelles ; l'art. 511 aJ. 1 ~C n'est pas applica.ble. Capa.cita d'una. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti d'una lite sulla. vaJidita deI testamento, in ba.se aJ quaJe e stata costituita,. . Testamento olografo (art. 50500). Intenzione di fare testamento ? Le disposizioni testamentarie possono essere revocate soltanto secondo certe forme (art. 509 00). Distruzione dell'atto ; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 CC. Relazione tra. disposizioni ehe si Iimitano a revocare un testamento antecedente e un ulteriore atto d 'ultima volont& ehe consiste in nuove disposizioni di ca.rattere positivo ; l'art. 511 ep. 1 00 non e applicabiIe. A. - Mit öffentlichem Testament vom 6. September 1940, das Fürsprecher und Notar Dr~ X. beurkundete, verfügte der kinderlose Witwer Emil Giger-Müller in Niedergösgen, dass er unter dem Namen « E. & M. Giger~ Müller-Stiftung II eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB gründe, die den Zweck habe, « eine ständige ausgebildete Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen zur 'Krankenpflege zur Verfügung zu halten ll. Als yer- mö~n wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von Fr. 100,000.- zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von Vermächtnissen aus, u. a. ein solches im Betrage von Fr. 50,000.- zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge- schwister, die heutigen Beklagten, verWies er auf den nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden Rest seines Vermögellii; Als Willensvollstrecker ernannte er Dr. X. B. - Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den folgenden; von ihm ganz mit eigener Hand geschrieben~n Brief: Nd. Gösgeii. 2. April 194i . Charge. Herrn Dr. X. Betr. Öffentliches Testament vom 6. Septeiliber 1940. leh widerrufe hiennit feierlich das unier dem 6. September 1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns~ der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWlSBe 146 Erbrecht. N° 25. Organe ~as Leben hier .verekelt. Bis zu meiner Wiederverheiratung gel~ dIe gesetzlichen Erbfolgerechte. Mit der sPätem Liqui- datiOn und dem Beistand meiner künftigen Gattin bleiben Sie betraut. Nieder-Gösgen, den 2. April 1941. Emil Giger-Müller. Nach den Angaben vonDr. X. widerrief Giger ihm gegen- über kurz darauf die in diesem Brief enthaltene .Willens- erklärung und erklärte ausdrücklich, c{ es sei so zu halten, als sei der Brief überhaupt nicht geschrieben worden, und das notarielle Testament behalte seine volle Gültigkeit ». Hierauf soll Dr. X., wie die Klägerin behauptet, das Schreiben vom 2. April 1941 « als überholtes Stück ab- gelegt », cc zu den abgelegten Akten gelegt» haben. O. - Am 5. Oktober 1942 schrieb Giger an Dr. X. _ wiederum mit eigener Hand - was (olgt :, Charge. Nd. Gösgen •. 5. Oktober 1942. Herrn Dr. X. Betr. m. Testament vom 6. September 1940. JI;n Anschluss möchte ich verfügen, dass die der Familie Dreier t~tlerte Summe von Fr. 50,000.- auf- Fr. 30,000.- ermBssigt wird. ;rm femem vermache ich Frl. A ... Fr. 10,000.- zur Beendi- gung Ihres Studiums. An Fr!. I... Fr. 2500.-.
5. Oktober 1942. E. Giger-Müller. Hiezu erklärt Dr. X., Giger hab~, von ihm telephonisch da~au: hingewiesen, dass für diese neuen Verfügungen «die 1m Gesetz vorgeschriebene Form gewahrt werden müsse », auf die vorgesehene Abänderung ausdrücklich verzichtet und gesagt, er lasse es {( beim alten ». Hierauf will Dr. X. daS Schreiben vom 5. Oktober 1942 «unter den Akten, Diverses' abgelegt» haben. D. - Einige Tage vor seinem Tode erklärte Giger mündlich vor zwei Zeugen, er wende den Rest seines ver- fügbaren Vermögens der inländischen Mission zu. Die Zeugen unterliessen es jedoch, für die in Art. 507 ZGB vorgeschriebene Beurkundung zu sorgen. Erbrecht. N° 25. 147 E. --' Giger starb am 21. Januar 1~3. Zuerst wurde den Beteiligten nur das öffentliche Testa- ment vom 6. September 1940 bekannt. Nachdem die Beklagten, die gesetzlichen Erben Gigers, die Stiftungs- gründung als zu Recht bestehend anerkannt hatten, wurde die Stiftung in das Handelsregister eingetragen. In der Folge erhielten die Beklagten Kunde von den Schreiben vom 2. April 1941 und 5. Oktober 1942. Auf ihr Verlangen lieferte Dr. X. diese Urkunden der Amts- schreiberei Olten-Gösgen ab. Die Beklagten nahmen hierauf den Standpunkt ein, das öffentliche Testament vom 6. September 1940 und ihre Erklärungen über die Anerkennung desselben seien hinfällig. F. - Mit dieser Auffassung nicht einverstanden, leitete die Stiftung am 25. September 1945 die vorliegende Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass das öffentliche Testament vom 6. September 1940 zu Recht bestehe, das Eigentum an der Liegenschaft des Erblassers sei ihr zuzusprechen, und die Beklagten seien zu ver- pflichten, ihr das Mobiliar des Erblassers herauszugeben und Fr. 100,000.- nebst Zins zu bezahlen. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abge- wiesen. Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht erneuert die Klägerin ihre Klageanträge. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Einer der Form nach vorhandenen und gehörig organisierten Stiftung kann im Prozess über die Frage, ob das sie begründende und mit einem Vermögen ausstattende Testament gültig sei, die Partei-und Prozessfähigkeit nicht abgesprochen werden, selbst wenn man der Eintra- gung in das Handelsregister bei Stiftungen anders als bei Aktiengesellschaften (Art. 643 Abs. 2 OR) keine heilende Wirkung zubilligt und daher annimmt, dass eine auf Grund eines ungültigen Begründungsaktes ein- 148 Erbrecht. N0 25. getragElne Stiftung selber von Anfang an ungültig sei (vgl. BGE 73 II 84 E. 3, wo einer wegen widerrechtlichen Zwecks angefochtenen Stiftung im Streit über ihre Gültig- Keit ParteisteIlung zugestanden wurde). Die Beklagten bestreiten also die Prozessfahigkeit der Klägerin zu Unrecht.
2. - Im Schreiben vom 2. April 1941 widerrief der Erblasser wenn nicht das Testament vom 6. September 1940 als ganzes, so doch jedenfalls die Bestimmungen über die Stiftung .. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt dieses Schreiben alle Erfordernisse eines eigenhändigen Testamentes iril Sinne von Art. 505 ZGB. Die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe damit nicht eine 'letzt- willige Verfügung treffen, sondern nur seinen Notar beauf- tragen wollen, eine Änderung des frühern Testamentes vorzubereiten, ist mit dem Wortlaute der darin nieder- gelegten Willenserkl~rung (namentlich mit den Worten: ({ Ich widerrufe hiermit feierlich ... ,») unvereinbar. Gegen die Annahme, dass es sich nur um einen Auftrag an den Notar gehandelt habe, spricht überdies der Umstand, dass das Schreiben die im brieflichen Verkehr allgemein üblichen Höflichkeitsformeln nicht enthält. Wieso aus den Angaben· des Notars über den mündlichen Widerruf des erwähnten Schreibens hervorgehen soll, dass dem Erblasser bei seiner Abfassung 4er TestierWille gefehlt habe, ist unerfindlich. Gemäss Art. 509 ZGB ist also das öffentliche Testament vom 6. September 1940 mindestens in den Bestimmungen, die die Klägerin angehen, durch das Schreiben vom 2. April 1.941 wirksam widerrufen worden.
3. - Der angeblich gegenüber dem Notar erklärte Widerruf des Schreibens vom 2. April 1941 könnte, auch wenn er festgestellt wäre, die in diesem Schreiben liegende letztwillige Verfügung nicht aufheben, da er nicht in eine der Formen gekleidet wurde, die für die Testaments- errichtung vorgesehen sind (Art. 509 ZGB). Erbrecht. N° 25. 149 Ob der Notar das Schreiben vom 2. April 1941 «zu den abgelegten Akten legte», braucht ebenfalls nicht untersucht zu werden, da hierin niemals eine Vernichtung der Urkunde im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB erblickt werden könnte. Unter Vernichtung kann nur eine Hand- lung verstanden werden, die die Testamentsurkunde körperlich zunichte macht (z. B. Verbrennen, Zerreissen) oder wenigstens ihre körperliche Erscheinung so ver- ändert, . dass o4ne weiteres erkennbar ist, dass sie als entkräftet gelten soll (Durchstreichen, Überschreiben, Durchlöchern usw.). Etwas derartiges ist hier nicht geschehen. Das Schreiben vom 2. April 1941 hat keine äussere Veränderung erfahren. Es ist~ wenn die Dar- stellung der Klägerin zutrifft, lediglich an einem andern Orte verwahrt worden als die Akten, denen der Notar aktuelle Bedeutung beimass. Einen solchen Vorgang als Vernichtung anzuerkennen, ist nicht nur aus sprachlichen, sondern auch aus sachlichen Gründen unmöglich. Würde das blosse Beiseitelegen eines Testamentes zu . seiner Entkräftung genügen, so entstünde grösste Unsicherheit. Die Gültigkeit eines Testamentes, das ein Notar, Anwalt oder sonstiger Beauftragter des Erblassers vorlegt, hinge dann praktisch einfach von den Angaben dieses Beauftrag- ten darüber ab, wo er es verwahrte. Der Zweck zuver- lässiger Feststellung des letzten Willens, dem die Vor- schriften über die Testamentsformen dienen sollen, würde so vereitelt. Die Klägerin kann daher mit ihrer auf das öffentliche Testament vom 6. September 1940 gestützten Klage nur durchdringen, wenn das Schreiben vom 5. Oktober 1942, das nach Form und Inhalt ebenfalls eine letztwillige Verfügung darstellt und durch die angeblich nachfol- genden telephonischen Erklärungen des Erbla:ssers so~e durch die Einreihung unter die Akten (( Diverses» m seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden konnte, die Verfügung vom 2. April 1941 aufgehoben bzw. die dadurch widerrufenen Bestimmungen des Testaments 150 Erbreoht. N0 25. vom 6. September 1940 wieder in Kraft gesetzt hat.
4. - Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 nimmt auf die Verfügung vom 2. April 1941 mit keinem Worte Bezug. Ein ausdriicklicher WideITUf derselben ist also darin von vornherein nicht zu finden. Das erwähnte ScJU.eiben kann aber auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Erblasser damit das Testament vom 6. September 1940 wiederhergestellt und so die Verfügung vom 2. April 1941 implicite aufgehoben habe. Die Angabe « Betr. mein Testament vom 6. Sep- tember 1940», die Worte « Im Anschluss möchte ich verfügen ... » und die Erwähnung der « der Familie Dreier testierten Summe» zeigen nur, dass der Erblasser das Testament vom 6. September 1940 oder wenigstens gewisse Bestimmungen dav-on als noch gültig ansah. Dies lässt sich damit erklären, dass er davon ausging, er habe mit seiner Verfügung vom 2. April 1941 nicht das ganze öffentliche Testament, sondern nur die Bestimmungen über die Stiftung aufgehoben, oder dass er - irrtünilich - glaubte, die Verfügung vom 2. April 1941 sei infolge des: mündlich erklärten Widerrufs oder infolge Vernichtung der betreffenden Urkunde durch den Notar dahingefallen. Weder im einen noch im andern Falle kann angenommen werden, er habe den Willen gehabt, mit dem Schreiben vom .5. Oktober 1942 das öffentliche Testament vom 6. September 1940 wieder in Kraß; zu setzen. Auf jeden Fall ist in diesem Schreiben ein solcher Wille nicht zum Ausdruck gekommen. Die Vorschrift des Art. 511 Abs. 1 ZGB kann der Klä- gerin ebenfalls nicht helfen. Diese Vorschriftbegrülldet die (durch schlüssigen Beweis des Gegenteils widerlegbare) Vermutung, dass der Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichtet, ohne eine früher errichtete ausdrück- lich aufzuheben, mit der spätem Verfügung die frühere beseitigen wolle. Diese Vermutung ist am Platze, wenn die frühere wie die spätere Verfügung positive Anordnup.- gen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse usw.) enthält, da Sachenrecht. N° 26. 151 solche Anordnungen miteinander in Widerspruch geraten können. Zwischen einer Veridgung, die lediglich ein vorausgegangenes Testament widerruft, und einer spätem Verfügung, die aus neuen positiven Anordnungen beSteht, ist ein Widerspruch dagege;n undenkbar. Die erwähnte Vermutung kann hier also vernünftigerweise nicht gelten, m.a.W. Art. 511 Abs. 1 ZGB darf in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Eine Widerrufsverfügung wird durch eine spätere Verfügung vielmehr nur dann ent,. kräftet, wenn die letztere den Willen des Erblassers zum Ausdruck bringt, die erstere zu widerrufen oder das damit widerrufene Testament wiederherzustellen: was im vor- liegenden Falle, wie dargetan, nicht zutrifft. Das Schreiben vom 5. Oktober 1942 lässt also den am 2. April 1941 erklärten Widerruf der Stiftungsgrüll- dung und der Zuwendungen an diese Anstalt unberührt. Demnach erkennt das B'Unde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS
26. Arr~t de Ja lIe COBl' civile du 9 octobre 1947 dans la cause Ovemay contre Asile el Preventorlum Antlalcoollque. RespOnsa.bilite du propriet&ire d'lDl immeuble pour le dommage ca.use par l'eboulement de son terrain. Art .. 641 al. 2, 679, 684 ce, 58 CO. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für den durch Erdrutsch entstandenen Schaden. Art. 641,-, 679, 684 ZGB, 580R. Responsabilitil. deI proprietario d'lDl immobile pel danno ca.usa.to dal franamento deI 800 terreno. Art. 641, cp. 2; 679; 884 ce, 58 CO.