Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht. N0 24.
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni
1947 i. S. Einwoh~ergemeinde Hern gegen Leuenberger.
(fnter8t'Ützungsp{licht der G68chwiBt6r, Art. 329 Aha. 2 ZGB.
Der Ausdru.ck « günstige VerhiiJtnisse », den der deutsche Gesetzes-
text verwendet, ist entsprechend dem französischen und ita-
lienischen Text im Sinne von «Wohlstand» auszulegen.
Obligatitm, d'entretüm d68 Irer68 et 803ur8, an. 329 al. 2 CC.
L'e~resslOn «günstige Verhältnisse» dont se sart le texte aUemand
dOlt s'entendre {{ans le sens !JU:'ont en fran9B>is le mot « aisance »
et en italien las mots «condizioni agiate ».
ObbU.g? di a8BiB~ dei jratdli e delk 8f>reUe. Art. 329 cp. 2 CC.
La ?lCltura; «~tIge V; erhält~e », ehe rieorre nel tasto tedesco
di quest artIeo}o, dev essere mtesa ne] senso che hanno in fran-
~e la parola « aisanse» e in italiano le parole « condizioni
agIate».
3. -
Während die deutsche Fassung von Art. 329
Abs. 2 ZGB die Unterstützungspflicht der Geschwister
davon abhängig macht, dass sie « sich in günstigen Ver-
hältnissen befinden », fordern die romanischen Fassungen,
dass sie {(vivent dans l'aisance », {(si trovino in condizioni
agiate ». Die Verhältnisse, in denen die Geschwister sich
befinden müssen, wenn ·sie zur Verwandtenunterstützung
verpflichtet sein sollen, werden damit genauer umschrieben,
als es im deutschen Text mit dem an sich wenig bestimm-
ten Ausdruck {(günstig» geschieht. Die deutlichere Fas-
sung gibt im Zweifel den Ausschlag. Um als günStig im
Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB gelten zu können, muss
die Lage der Geschwister demnach so beschaffen sein,
dass sie die Bezeichnung Wohlstand, Wohlhabenheit ver-
dient.
In dem von der Klägerin angezogenen Entscheide BGE
42 11 540 heisst es freilich, die Worte « vivent dans l'ai-
sance» seien nicht buchstäblich im Sinne von {(vivent
effectivement dans l'aisance» auszulegen, sondern es
komme ihnen die gleiche Bedeutung wie der deutschen
Fassung zu, wonach es genüge, dass die Geschwister sich
« dans une situation favora.-ble» befinden. Damit wollte
jedoch das Bundesgericht, wie aus seinen weitern Erwä-
Fa.tnilienrecht. N° 24.
143
gungen hervorgeht, keineswegs sagen, dass die Geschwister
nicht « aises» zu sein brauchen, um zur Verwandtenunter-
stützung herangezogen zu werden. Es sollte vielmehr nur
festgestellt werden,' dass ihre wirkliche Lebensführung
nicht diejenige eines Wohlhabenden zu sein brauche, son~
dern dass ihre Unterstützungspflicht schon dann zu be-
jahen sei, wenn sie « pe'Uvent vivre dans l'aisance », d. h.
wenn ihre Verhältnisse ihnen ein Leben im Wohlstande
erlauben.
Vom Erfordernis hablicher Velhältnisse ist das Bundes-
gericht auch in seiner seitherigen Rechtsprechung nicht
abgewichen. In BGE 45 II 511 wurde zwar gesagt, als
« günstig» seien die Verhältnisse des Belangten nicht nur
dann zu betrachten, wenn ihm 'der Besitz von Vermögen,
sondern auch wenn ihm sein Erwerb « die pnterstützung
ohne wesentliche Beeinträchtigung der eigenen Lebens-
haltung gestattet». Wörtlich genommen, würde diese
Formel den Kreis der unterstützungspflichtigen Geschwi-
ster stark erweitern, da schliesslich auch der wenig Be-
mittelte in der Regel noch etwas (sei es auch nur ein ganz
Geringes) abgeben kann, ohne dadurch in seiner Lebens-
haltung wesentlich .beeinträchtigt zu werden, d. h. ohne
sich wesentlich mehr einschränken zu müssen, als er es
vielleicht sonst schon tun muss. Eine Auslegung, welche
die Geschwister fast immer unterstützungspflichtig werden
lässt und sie iediglich bei der Bemessung der Beiträge
gegen eine « allzu starke Beeinträchtigung der eigenen Be-
dürfnisSe» schützt, ist jedoch IDit dem Wortlaut des Ge-
setzes schlechthin unverträglich. Aus dem erwähnten Ent~
scheide (der lediglich die Frage betraf, ob eine verheiratete
Schwester ohne jedes eigene Vermögen und ohne jeden
eigenen Erwerb zur Unterstützung herangezogen werden
könne) dÜrfen daher keine so weitgehenden Schlüsse ge-
zogen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass jener Ent-
scheid dort, wo er von der eigenen Lebenshaltung spricht,
stillschweigend diejenige eines Wohlhabenden voraussetzt,
und dass er demnach die Unterstützungspflicht der Ge-
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Erbrecht. N° 25.
schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon
abhängig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent-
liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung
Unterstützungsbeiträge aufbringen können. Auf dieser
Auffassung beruht BGE 59 (1933) 1I 2, wo erklärl wurde,
die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen
niedrigen Stande der Lebenskosten 1) über ein Vermögen
von Fr. 40,000.- und ein Einkommen von Fr. 10,500.-
verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für
sich und seine Ehefrau sorgen müsse, «noch» als günstige
zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.--:-
pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne
Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch seine
eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre-
chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde.
1I.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
25. Umß der n. Zivßabteßung vom 2ö. September 1947 i. S.
Glger-MnIler-StHtung gegen Gig er.
Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des
sie begründenden Testamentes.
'
. .
Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Feh1eI1al:ir
Testierwille ? . .
.'
Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden
(Art. 509 ZGB), ~
Begriff der Veniiclitung im Sinne von Art. IHO Abs. 1 ZGB.
Art. 511 Abs. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen
einer Verfügung, die lediglich ein vorafuigegaiigenes Testament
widerruft, und einer spätem Verfügung, diä i:I;tiS neuen positiven
Anordnungen. besteht.
QualiM d'une fondation pour se porter partie dans un proces
ayant trait & la. validiM du testament en vertu duquel elle a
sM eonstituae.
Lee dispositions de. dernieres volontes ne peuvent apre revoquees
que dans certaines formes determinees (art. 509 CO).
Suppression de l'a.cta, notion selon l'art. 510 aJ. 1 ce.
,,
l
!
.
', '
Erbrecht. N0 25.
145
Rapport entre des dispositions qui se bornent & revoquer un
testament anterieur et un acte ulMrieur de dernieres volontes
constitue par des dispositions positives nouvelles; !'art. 511
aJ. I ce n'est pas o.pplicable.
CapacitS d'uno. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti
d'nna. lite sulla validitS deI testamento, in base 0.1 quale e
state. costituita,
.
Testamento olografo (art. 505 CC). Intenzione di fare testamento ?
Le disposizioni testamentarle possono essere revoco.te soltanto
secondo certe forme (art. 509 Ce).
Distruzione dell'atto; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 ee.
Relazione tre. disposizioni che si limitano a revocare un testamento
antecedente e un uIteriore o.tto d'ultima volontS che consiste
in nuove disposizioni di carattere positivo; l'art. 511 cp. 1 ee
non e applicabile.
A. -
MitöfIentlichem Testament vom 6. September
1940, das Fürsprecher und Notar Dr. X. beurkundete,
verfügte der kinderlose,Witwer Emil Giger-Müller in
Niedergösgen, dass er unter dem Namen « E. & M. Giger~
Müller-Stiftung» eine Stiftung gemäss Art. 80 fI. ZGB
gründe, die den Zweck habe, « eine ständige ausgebildete
Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen
zur Krankenpflege zur Verfügung zu halten». Als y er-
mögen wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in
Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von
Fr. 100,000.- zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von
Vermächtnissen aus, u. a. ein solches. im Betrage von
Fr. 50,000.- zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge-
schwister, die heutigen Beklagten, verwies er auf den
nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden
Rest seines VermögenS; Als Willensvollstrecker ernannte
er Dr. X.
B. -
Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den
folgenden; von ihm ganz Init eigener Hand geschriebenijh
Brief:
Nd. Gösgeti, 2. April 1941.
Charge.
Herrn Dr. X.
Betr. Öffentliches Testament vom 6. September 1940.
Ich wid6rrufe hiermit feierlich das unter dem 6. September
1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns~
der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWISSe