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Obligationenrecht. N0 17.
celles du precedent ciM Ja plus grande analogie, ne de-
couvrent pas d'aspects nouveaux qui engageraient le
. Tribunal federal a,' reconsiderer sa jurisprudence.
17. Auszug aus dem Une" der I. Zivilabteilnng vom 25. März
1947 i. S. X. gegen Seligmann.
Ungerechtfertigte Bereicherung.
Bemessung der Bereicherung; Berücksichtigung des Rückfor-
derungsschadens des Bereicherten. Art. 64 f. OR.
Enrichisseme.nt illegitime.
Calcul de l'enrichissement; prise en consideration du dommage
subi par l'aooipiens du fait de Ja restitution. Art. 64 s. CO.
I ndebito arrioohimento.
Calcolo dell'arricchimento; .considerazione deI danno sublto
dall'aooipiens a motivo deUa restituzione. Art. 64 e seg. CO.
Nach Art. 64 OR ist nicht die Bereicherung im Zeit-
punkt des ungerechtfertigten Empfanges von Vermögen
zu Lasten des Entreicherteri massgebend, sondern diejenige
im Zeitpunkt d~r Rückforderung. Nicht die erlangte, son-
dern die noch vorhandene Bereicherung wird ergriffen. In
der Zeitspanne zwischen" dem Vermögensübergang und
der Rückforderung kann der Umfang der Bereicherung
sich ändern, da jedes mit der Tatsache der ungerecht-
fertigten Vermögensverschiebung im Kausalzusammen-
hang stehende Ereignis auf ihn einwirkt, das eine Verän-
derung im Vermögen des Empfängers herbeiführt. Eine
ein für allemal gültige Formel zur Ermittlung der Berei-
cherung .lässt .sich nicht aufstellen, sondern es müssen
unter dem Gesichtspunkt der" Billigkeit, die das Gebiet
der Bereicherungsansprüche in ausgeprägtem Masse be-
herrscht, die Umstände des konkreten Falles berücksich-
tigt werden. Dabei bereitet allerdings die AbgrenzUng des
rechtlich relevanten Kausalzusammenhanges, d, h. der
Entscheid, welche die Vermögenslage des Empfängers
beeinflussenden Ereignisse bei der Ermittlung der zu
erstattenden Bereicherung noch zu berücksichtigen sind,
Obligationenrecht. N° 17.
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oft Schwierigkeiten. Allgemein"lässt sich sagen, dass dieser
Zusammenhang nicht nur rechtlicher, sondern auch bloss
wirtschaftlicher Natur sein kann. Im übrigen hat man
sich bei der Vornahme dieser Abgrenzung stets die Funk-
tion des Bereicherungsanspruchs im System des Privat-
rechts vor Augen zu halten, die darin besteht, der mate-
riellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Daraus
folgt, dass g;mdsätzlich die Rückerstattungspfficht nicht
zu einer Schädigung des Bereicherten führen darf, sofern
dieser bei der Entgegennahme der grundlosen Leistung
gutgläubig war.
Zu dem so umschriebenen Begriff der Bereicherung hat
sich das Bundesgericht schon in seiner bisherigen Recht-
sprechung bekannt. So wird in BGE 64 II 130 ff., wenn
auch mehr beiläufig, der Auffassung Ausdruck gegeben,
dass nicht nur eine durch die empfangene Leistung ver-
ursachte Schädigung des übrigen Vermögens des Empfän-
gers von der Bereicherung in Abzug zu bringen sei, sondern
dass für die Bemessung der Bereicherung gegebenenfalls
auch ein sogenannter Rückforderungsschaden berücksich-
tigt werden könne. Darunter ist eine Vermögensvermin-
derung zu verstehen, die dem Bereicherten dadurch er-
wächst, dass er im Vertrauen auf die Endgültigkeit des
Erwerbs eine andere sein Vermögen beeinträchtigende Ver-
fügung trifft oder eine Massnahme zur Wahrung seines
Vermögens u~terlässt. Das ist z. B. der Fall, wenn er mit
Rücksicht auf den Empfang eines wertvollen Gegenstandes
den "bisher benützten, dem gleichen Zweck dienenden,
weniger wertvollen verschenkt und infolge der Rücker-
statttmg des ersteren um den Wert des let~teren geschädigt
ist, oder wenn er eine Anschaffung unterlässt und sich
irlfolge d~l'Rückerstattung bei gestiegenen Preisen ein-
decken muss. Auch solche Nachteile, obgleich sie nur
mittelbäi' mit dem Erwerb bzw. der Rückerstattung zu-
SähiftUIhhängen, muss der gutgläubige Bereicherte in der
tAt äls Minderung seiner Bereicherung abziehen können,
damit er im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist, als
HO
Obligationenrooht. N0 18.
er es ohne die grundlose Vermögensverschiebung wäre.
Der mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehende
Ausschluss gewisser Verwendungen gemäss Art. 65 OR
{dessen sachliche Begründetheit übrigens als zweifelhaft
erscheint) darf als Sondernorm nicht ausdehnend ausge-
legt werden. Dass den Bereicherungskläger am Rückfor-
derungsschaden des Bereicherten ein Verschulden treffe,
ist nicht erforderlich. Es genügt der Kausalzusammenhang
zwischen der grundlosen Vermögensverschiebung und der
Verminderung des übrigen Vermögens des Bereicherten.
18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllahteilung vom 20. Mal 1941
i. S. Autogen Endress A.-G. gegen Kax MfiDel'-Endress.
FiTm6fl,recht, Marlcenrecht, unlauterer Wettbewerb.
1. Erfordernis der deuflichen Unterscheidbarkeit zweIer Firmen,
Art. 951, 956 OR.
Unzulässigkeit der Beifügung des Frauennamens in einer Ein-
zelfirma, weil dadurch Verwechslungen mit der älteren Firma
einer A.-G. hervorgerufen werden (Erw. 1 und 2).
Bedeutung des Umstandes, dass sich die Verwechs1ungsgefahr
erst nachträglich auswirkt infolge Ausdehnung des sachlichen
Tätigkeitsgebietes der jüngeren Firma (Erw. 3).
2. Verhältnis zwischen Ffrmenrecht, MSchG und UWG, Art. 956
OR, 24 Iit. a MSchG, 1 Abs. 2 Iit. d UWG.
Nicht nur die Vorschriften des Firmenrechts, sondern auch
diejenigen ·des MSchG sind neben denjenigen des UWG kumu-
lativanwendbar (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4).
Raisons de commerce, marques, concurrence deloycile.
1. Condition relative a la nette distinctWn entre deux raisons de
commerce, art. 951, 956 CO.
Inadmissibilite de l'adjonction, dans une raison individuelle,
du nom de la femme du titulaire, a causa des confusions que
cela peut faire naitre avec la raison plus ancienne d'une soöiete
anonyme (consid. 1 et 2).
Portee du fait que le danger de confusion ne se produit qu'apres
coup, par suite de l'extension du champ d'activite de la maison
plus recente (consid. 3).
2. Rapp~rt8 entre le droit des raisons de commerce, la loi BUr les
marques et la loi sur la concurrence deloyale (art. 956 CO, 24 litt. 80
LMF, let a1. 2 litt. d LCD).
TI Y 80 lieu d'appliquer concurremment avec les diSPOSItions sur
la concurrence deloyale, non seulement les prescriptions sur
les raisons de commerce, mais aussi celles de 180 loi S1Ir les mar-
ques (modification de 180 jurisprudence); consid. 4.
ObligatiQnenrooht. No 18.
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Ditte commeroiali, marche, conc~enza Blecile.
1. Requisito di/Jp, netta distinzione tra due ditte commerciali,
art. 951, 956 CO.
Non eammissibile aggiungere, in uns. ditta individuale, il nome
della mogIie deI titolare, poiche ne ppssono nascere confusioni
con la ditta piu vecchia d'una societa anonima (consid. 1 e 2).
Portata deI fatto che il pericolo di confusione nasce soltanto
ulteriormente. in seguito all'estensione deI campo di attivita
dellil. ditta piu recente (consid. 3).
2. Rapporli tra ~1 diritto deUe ditte commerciali, la legge BUll.e, marche
e la legge sulla oonoorrenza slecile (art. 956 CO, 24 lett. a LMF,
1 cp. 2 lett. d LeS).
Si debbono·· applicare cu,mulativamente con le > disposizioni
sulla concorrenza sleale non soltanto le norme sulie ditte com-
merciati, ma anche queUe della legge sulle marche (cambia-
mento della giurisprudenza; consid. 4).
A'U8 dem Tatbestand:
Pie beiden in Horgen ansässigen Parteien befassen sich
mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Apparaten und
Zubehörteilen für die autogene Metallbearbeitung. Die
Klägerin, die Autogen Endress A.-G., besteht seit 1916.
Sie führt seit 1919 für ihre Produkte die Wortmarke
« + Endress ».
Der Beklagte Max Müller war bis 1938 bei der Klägerin
angestellt. Er verheiratete sich 1935 mit einer Tochter des
Mitgründers der Klägerin, Georg Endress. 1939 eröffnete
er ein eigenes Geschäft iür autogene Schienenschweissung,
das er unter der Firma « Müller-Endress M. » im Handels-
register eintragen liess. Da er sich nicht mit der Herstel-
lung und dem Vertrieb von Schweissapparaten befasste,
konkurrenzierte er die Klägerin nicht. Ende 1944 dehnte
er seinen Geschäftskreis auf die Fabrikation von und den
Handel mit autogenen Schneide- und Schweissanlagen
aus. Seither ist es zu zahlreichen Verwechslungen zwischen
den beiden Unternehmen gekommen. Die Klägerin ver-
langte deswegen vom Beklagten, die Beifügung « Endress»
in seiner Firma wegzulassen.
Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Bun-
desgericht heisst die Berufung der Klägerin hiegegen gut.