Sachverhalt
Die Weleome Lederwarenfabrik A. G. in Basel sandte der Dana Lederwarenfabrik 'GmbH. in Therwil im September 1946 ca. 40 000 unüberzogene Brillenetuis zur Bearbeitung. « Pro forma » stellte sie ihr dafür Rech- nung. Am 17. Dezember 1946 schrieb sie ihr, sie trete von ihrem « Guthaben» bei ih1," einen Betrag von Fr. 15,000.- an die Optiea A. G. in Basel ab; « Es gehen
80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 19. somit für diesen Betrag Rohkörper in das Eigentum der Optica A. G. über ». jJ. - Nachdem die Welcome A. G. im Januar 1947 in Konkurs gefallen war, belegte das Konkursamt Binningen auf Ersuchen des Konkursamtes Basel-Stadt am 22. Ja- nuar 1947 alle Etuis, die die Dana GmbH. von der Ge- meinschuldnerin erhalten hatte, mit Konkursbeschlag, indem es der Dana GmbH. bei Straffolge untersagte, ohne konkursamtliche Bewilligung darüber zu verfügen. Die Dana GmbH. machte daran ein Faustpfandrecht gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend. Auf ihre Mit- teilung vom 28. Januar, dass von den bei ihr liegenden Etuis ca. 28000 Stück Eigentum der Optica A. G. und daher ihres Erachtens von der Beschlagnahme nicht betroffen seien, antwortete das Konkursamt Binningen am 29. Januar 1947, diese Massnahme erstrecke sich auch auf die angeblich der Optica A. G. gehörenden Etuis. 0_ - Auf Beschwerde der Dana GmbH. hin hat,die kantonale Aufsichtsbehörde am 30. Mai 1947 die Beschlag- nahme der eben erwähnten ca. 28 000 Etuis aufgehoben.,t'" ',' f' ~1 ' DieSEm Entscheid hat das Konkursamt Basel-Stadt an das Blliidesg~i-icht weitergezogen. Die Schuldbetreibung8- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Ob die Beschwerdeführerin· Dana GmbH. durch die angefochtene Beschlagnahme überhaupt in ihren recht- lichen Interessen getroffen wird und daher zur Beschwerde legitimiert ist, kann dahiiigest~J.it bleiben, da sich die streitige Massnahme auf jeden Fall als gerechtfertigt erweist.
E. 2 Der Vorinstanz ist darin Recht zu geben, dass die Konkursverwaltung Sachen, von denen nach den Belitzesffigeln zu vermuten ist, dass sie im Eigentum eine8 Dritten stehen, erst beschlagnahmen darf, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass sie zur Masse gehören (BGE 50 III 3, 52 III 10). Im vorliegenden Falle besteht je- Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 81 doch keine Vermutung für Dritteigentum. Die Beschwerde- führerin beansprucht an den beschlagnahmten Etuis für sich nicht das Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht. Ihr (unselbständiger) Besitz begründete also zunächst keine andere Eigentumsvermutung als eine solche zu- gunsten der Welcome A. G., von der sie die Etuis emp.,. fangen hatte (Art. 931 Abs. 1 ZGB). Die Anzeige vom
17. Dezember 1946 konnte für sich allein nicht bewirken, dass der selbständige Besitz (Art. 920 ZGB) mit Bezug auf 28 000 Etuis von der Welcome A. G. auf die Optica A. G. überging. Hiezu wäre ausserdem nötig gewesen, dass die Beschwerdeführerin die der Optica A. G. zu- kommenden Stücke aus dem Gesamtbestande der von der Welcome A. G. erhaltenen Etuis ausgeschieden hätte. Eine solche Ausscheidung hatte, wie aus dem Requisi- tionsberichte des Konkursamtes Binningen und den Fest- stellungen der Vorinstanz hervorgeht, zur Zeit der Beschlag- nahme noch nicht stattgefunden. Damals bestanden also immer noch die ursprünglichen Besitzesverhältnisse und die d&rin begründete Vermutung für das Eigentum der Welcome A. G. bezw. ihrer Konkursmasse. Wollte man übrigens annehmen, dass das Schreiben vom 17. Dezember 1946 die Besitzesverhältnisse urlmittel- bar beeinflusst habe, so könnte der Optica A. d; doch höchstens zugestanden weiden, dass sie an den bei der Beschwerdeführerin liegerlden Etuis fortan Mitbesitz hatte, und zwar zusamrilert mit der Welcome A. G. Mitbesitz des Gemeinschuldiiers genügt aber, um die Beschlag- nahme zu rechtfertigen. Die Vorschrift von Art. 232 Ziff. 4 SchKG, wonach die Personen, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfand- gläubiger oder aus andern Gründen besitzen, in der Konkfirspublikation unter Straf drohung aufzufötdern sind, sie dem Konkursamte zur Verfügung zu stellertl wird entgegen der AuffaMung der Vorinstanz keineswegs sinn- los, wenn dem Konkursamte die Befugnis eingeräumt wird, solche Sachen zu beschlagnahmen. Die Zulässigkeit 6 AS 73 ur - 1947
82 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. der Beschlagnahme macht die Aufforderung im Sinne von Art. 232 Ziff. 4 SchKG schon deshalb nicht überflüssig, weH mit dem Vorhandensein von Vermögensstücken zu rechnen ist, von denen das Konkursamt zunächst gar nichts weiss. Da die Beschwerdeführerin an den Etuis kein ·Eigentum beansprucht, ist von vornherein ausgeschlossen, dass ihr durch die Beschlagnahme die Klägerrolle « in einem all- fälligen Prozess um die Herausgabe der Etuis» aufge- zwungen werden könnte. Dass über ihr Pfandrecht durch Kollokationsverfügung entschieden wird, und dass sie unter Umständen genötigt sein wird, ihr Recht durch Kollokationsklage geltend zu machen, ist einfach die unvermeidliche Folge davon, dass die Welcome A. G. in Konkurs gefallen ist. Im übi-igen ist eine Kollokations- verfügung über das Pfandrecht der Beschwerdeführerin erst nach rechtskräftiger Abweisung der Eigentumsan- sprache der Optica A. G. zu treffen, wenn diese eine solche Ansprache erhoben hat (Art. 53 KV). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde der Dana GmbH abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Entscheid vom 24. Juni 1947 i. S. Konkursamt Basel-Stadt. Das Konkursamt kann Sachen besehl.agna.bmen. an denen ein Dritter unselbständigen Besitz (Pfandbesitz) und der Gemein- schuldner selbständigen Besitz hat, oder die im Mitbesitz des Gemeinschuldners und eines Dritten stehen. L'office des faillites a le droit de frapper d'indisponibilite les bie,ns sur lesquels un tiers a une possession derivee (a titre de crea.nCler gagiste) et le failli unt; possession ori~e! de m&J;1e que eeux qui sont en la posseBSlon commune du failli et du tIers. L'ufficio dei fallimenti ha il diritto di eolpire ~'indispo~bilitit. ! beni, sui quali un terzo ha un possesso derIva~. (a ~Itolo di creditore pignoratizio) e il fallito un possesso o~lgmarlo. come pure i heni ehe sono in possesso comune deI faUito edel terzo. A. - Die Weleome Lederwarenfabrik A. G. in Basel sandte der Dana Lederwarenfabrik 'GmbH. in Therwil im September 1946 ca. 40 000 unüberzogene Brillenetuis zur Bearbeitung. « Pro forma » stellte sie ihr dafür Rech- nung. Am 17. Dezember 1946 schrieb sie ihr, sie trete von ihrem « Guthaben» bei ih1," einen Betrag von Fr. 15,000.- an die Optiea A. G. in Basel ab; « Es gehen
80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 19. somit für diesen Betrag Rohkörper in das Eigentum der Optica A. G. über ». jJ. - Nachdem die Welcome A. G. im Januar 1947 in Konkurs gefallen war, belegte das Konkursamt Binningen auf Ersuchen des Konkursamtes Basel-Stadt am 22. Ja- nuar 1947 alle Etuis, die die Dana GmbH. von der Ge- meinschuldnerin erhalten hatte, mit Konkursbeschlag, indem es der Dana GmbH. bei Straffolge untersagte, ohne konkursamtliche Bewilligung darüber zu verfügen. Die Dana GmbH. machte daran ein Faustpfandrecht gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend. Auf ihre Mit- teilung vom 28. Januar, dass von den bei ihr liegenden Etuis ca. 28000 Stück Eigentum der Optica A. G. und daher ihres Erachtens von der Beschlagnahme nicht betroffen seien, antwortete das Konkursamt Binningen am 29. Januar 1947, diese Massnahme erstrecke sich auch auf die angeblich der Optica A. G. gehörenden Etuis. 0_ - Auf Beschwerde der Dana GmbH. hin hat,die kantonale Aufsichtsbehörde am 30. Mai 1947 die Beschlag- nahme der eben erwähnten ca. 28 000 Etuis aufgehoben.,t'" ',' f' ~1 ' DieSEm Entscheid hat das Konkursamt Basel-Stadt an das Blliidesg~i-icht weitergezogen. Die Schuldbetreibung8- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Ob die Beschwerdeführerin· Dana GmbH. durch die angefochtene Beschlagnahme überhaupt in ihren recht- lichen Interessen getroffen wird und daher zur Beschwerde legitimiert ist, kann dahiiigest~J.it bleiben, da sich die streitige Massnahme auf jeden Fall als gerechtfertigt erweist.
2. - Der Vorinstanz ist darin Recht zu geben, dass die Konkursverwaltung Sachen, von denen nach den Belitzesffigeln zu vermuten ist, dass sie im Eigentum eine8 Dritten stehen, erst beschlagnahmen darf, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass sie zur Masse gehören (BGE 50 III 3, 52 III 10). Im vorliegenden Falle besteht je- Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 81 doch keine Vermutung für Dritteigentum. Die Beschwerde- führerin beansprucht an den beschlagnahmten Etuis für sich nicht das Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht. Ihr (unselbständiger) Besitz begründete also zunächst keine andere Eigentumsvermutung als eine solche zu- gunsten der Welcome A. G., von der sie die Etuis emp.,. fangen hatte (Art. 931 Abs. 1 ZGB). Die Anzeige vom
17. Dezember 1946 konnte für sich allein nicht bewirken, dass der selbständige Besitz (Art. 920 ZGB) mit Bezug auf 28 000 Etuis von der Welcome A. G. auf die Optica A. G. überging. Hiezu wäre ausserdem nötig gewesen, dass die Beschwerdeführerin die der Optica A. G. zu- kommenden Stücke aus dem Gesamtbestande der von der Welcome A. G. erhaltenen Etuis ausgeschieden hätte. Eine solche Ausscheidung hatte, wie aus dem Requisi- tionsberichte des Konkursamtes Binningen und den Fest- stellungen der Vorinstanz hervorgeht, zur Zeit der Beschlag- nahme noch nicht stattgefunden. Damals bestanden also immer noch die ursprünglichen Besitzesverhältnisse und die d&rin begründete Vermutung für das Eigentum der Welcome A. G. bezw. ihrer Konkursmasse. Wollte man übrigens annehmen, dass das Schreiben vom 17. Dezember 1946 die Besitzesverhältnisse urlmittel- bar beeinflusst habe, so könnte der Optica A. d; doch höchstens zugestanden weiden, dass sie an den bei der Beschwerdeführerin liegerlden Etuis fortan Mitbesitz hatte, und zwar zusamrilert mit der Welcome A. G. Mitbesitz des Gemeinschuldiiers genügt aber, um die Beschlag- nahme zu rechtfertigen. Die Vorschrift von Art. 232 Ziff. 4 SchKG, wonach die Personen, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfand- gläubiger oder aus andern Gründen besitzen, in der Konkfirspublikation unter Straf drohung aufzufötdern sind, sie dem Konkursamte zur Verfügung zu stellertl wird entgegen der AuffaMung der Vorinstanz keineswegs sinn- los, wenn dem Konkursamte die Befugnis eingeräumt wird, solche Sachen zu beschlagnahmen. Die Zulässigkeit 6 AS 73 ur - 1947
82 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. der Beschlagnahme macht die Aufforderung im Sinne von Art. 232 Ziff. 4 SchKG schon deshalb nicht überflüssig, weH mit dem Vorhandensein von Vermögensstücken zu rechnen ist, von denen das Konkursamt zunächst gar nichts weiss. Da die Beschwerdeführerin an den Etuis kein ·Eigentum beansprucht, ist von vornherein ausgeschlossen, dass ihr durch die Beschlagnahme die Klägerrolle « in einem all- fälligen Prozess um die Herausgabe der Etuis» aufge- zwungen werden könnte. Dass über ihr Pfandrecht durch Kollokationsverfügung entschieden wird, und dass sie unter Umständen genötigt sein wird, ihr Recht durch Kollokationsklage geltend zu machen, ist einfach die unvermeidliche Folge davon, dass die Welcome A. G. in Konkurs gefallen ist. Im übi-igen ist eine Kollokations- verfügung über das Pfandrecht der Beschwerdeführerin erst nach rechtskräftiger Abweisung der Eigentumsan- sprache der Optica A. G. zu treffen, wenn diese eine solche Ansprache erhoben hat (Art. 53 KV). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde der Dana GmbH abgewiesen.