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73_III_152

BGE 73 III 152

Bundesgericht (BGE) · 1947-11-21 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

für eine Erbanwartschaft in Betracht käme ~ geben; und

insbesondere wäre eß ausgeschlossen, einen Zuschlag an

d~n Vorbehalt der nachträglichen Zuetimmung des Erblas-

sers zu knüpfen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S.

Sobemai.

1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.

2. Fortsetzung der Betreibung.: Die darin liegende Verfügung

tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17

SchKG.

3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines

im Auslande domizilierten Schuldners; Art. 666 SchKG.

1. Ce que doit necessairement contenir l'opposition (an. 74 LP).

2. La decision qu'impIique la continuation de la poursuite passe

en force de chose jugee si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte

dans le delai legal (art. 17 LP).

3. Prolongation des delais, y compris le delai de plainte, en faveur

du debiteur domicilie a l'etranger (an. 66 aI. 5 LP).

1. Contenuto necessario delI'opposizione (an. 74 LEF).

2. La decisione che implica il proseguimento dell'esecuzione

diventa definitiva, se non e stata impugnata mediante reclamo

entro il termine legale (art. 17 LEF).

3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore

d'un debitore domiciliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF).

Aus dem Tatbestand :

A. -

Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin

nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.-

Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio- und

Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin

in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt.

Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Frist-

ansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und

Schuldnerin zur Bestreitung des von der « INDECO »,

Genf, angemeldeten Eigentumsanspruches. Der Schuld-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist

eingeräumt. Sie muss diese Verfügung nach wenigen

Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947

dem Betreibungsamte folgendes mit :

« Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom

~3.6.47. -

Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der

In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist denn

einers~its gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum

der Fmna « INDECO » •••; andererseits hat Herr Valli keinerlei

Ansprüche bei uns zu erheben. »

In der letztem Bemerkung sah das Betreibungsamt

keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel

des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk

und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün-

digung der Pf'andung.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die

Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der

in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt

enthaltenen Erklärung.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10.

Oktober_ 194'1 auf die Beschwerde nicht ein, weil die

Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.

D. -

Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden

Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in

Erwägung:

1. -

Das Schreiben,der Beschwerdeführerin vom 1.

Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG

erfolgten Fristansetzung, ohne sich daneben ausdrücklich

auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerde-

führerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum

der « INDECO » Arrest und Betreibung von sich abwenden

zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte

Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvor-

schlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher

Ansprüche des Gläubigers, also auch der in Betreibung

15'

. Bohuldbetreibungs· und Konk111'lll'&Cht. N0 39.

gesetzten Forderung, enthält; :Mehr braucht es zur Gültig-

keit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsamt

hätte somit den R.eChtsvorschlag als solchen entgegen-

nehmen sollen.

2 .. -

Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung da-

durch bekundet, d8.ss es dem. Gläubiger das UIl:terbleiben

eines Rechtsvorschla;ges meldete und . dem Fortsetzungs-

begehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungs-

ankündigung . musste die~ Sohul~erin darüber im klaren.

sein .. Angesichts dieser Stellungna~edes Betreibungs-

amtes kanii nicht ReohtsverweigeruIig im Sinne von Art.

17 Aba. 3 SchKG geltend' gemacht werden. Vielmehr war

die vom Empfang der Pfandungsankündigung an laufende

Beschwerdefrist zu beobaohten, ansonst die Fortsetzung

· der Betreibung i~Rechtskraft erwuchs und auf die Frage,

· ob . en.tgegen . derADnahme des BE,treibungsamtes. im

. erWähnten Sohreiben vom 1. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag

enthalte~ sei, nioht melll- zurüokgekommen werden kann.

. . 3. -'-: Auf dieser überlegung beruht der angefochtene

Entscheid.' Die~r niinmt jedoch voreilig eine Versäumung

· derBesoh~erdefrist an, ohne die in Betraoht kommenden

Verlängeruugen derselben auch nur irgendwie zu erörtern.

Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten

Schuldnerin eine VerlängerUng der Fristen gemäss Art.

66 Abs. 5 SohKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr

denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni

1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruohes

der « INDECO » eine auf 20 Tage verlängerte Frist zuge-

billigt. Mindestens eine ebenSo' lange Frist musste für

den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist

darüber niohts zu entnehmen, und vollends steht dahin,

ob das Betreibungsamt allgemein, implioite auch für die

Besohwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist

festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Saohe

an die Vorinstanz zurüokzuweisen. Diese wird sich nötigen-

falls auoh darüber auszusprechen haben, wel<zl1~ Verlän-

gerung der gesetzlichen Fristen als gereohtfertigt anzu-

Sohuldbetrel~. und Ko~oht. N0 'o.

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nehmen. sei~ wenn das Betreib~samt. eine solche Verlän-

gerungnicht bereits gewruirt; haben. !!Iollte.

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Demnach erkennt die Sch'1ildbetr.- u. Konkura.kammer:

Der Rekurs wird· in dem Sinne gutgeheissen, dass der

angefoohtene Entsoheid aufgehoben und die sache zu

neuer Beurteilung an die kantonale Aufsiohtsbehörde

zurüokgewiesen wird.

40. Auszug aus dem Entscheid vom 29. Oktober 1947 i. S.

Genossenschaft Pensionskasse der Schweiz. Elektrizitäts-

werke.

NachTconkwr8 (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu

entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen

der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten .

Art. 269 LP : La question de savoir si l'on est en presence de

pretentions ayant echappe a la liquidation doit etre le cas

6cheant reservee a la juridiction ordinaire .

Art. 269 LElJ' : La. questione se si siB. in presenza di pretese ehe

non sono state ineluse nella liquidazione dev'essere eventuaI-

mente riservata al giudice ordinario.

Aus dem Tatbestand :

A. ~ In dem am 15. Mai 1939 eröfflleten, am 27. Februar

194 7 gesohlossenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede

in Luzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie

belangten' die heutige Rekurrentin nach' Art. 841 ZGB

auf Ersatz und erhielten mit Urteil des Obergerichtes

des Kantons Luzern. vom 2. Mai 1945 Fr. "23,702.02 nebst

Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt

den ihr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgeba-

rung von Konstantin Veochi und Karl Böni zu, die seiner-

zeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bau-

projektes beschlossen hatten.

B. -

Am 13. Juni 1947 ersuohte die Rekurrentin das

Konkursamtum Einleitung. von Betreibungen für je

Fr. 100,000.- gegen Veochi und Böni aus solidarischer