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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
für eine Erbanwartschaft in Betracht käme ~ geben; und
insbesondere wäre eß ausgeschlossen, einen Zuschlag an
d~n Vorbehalt der nachträglichen Zuetimmung des Erblas-
sers zu knüpfen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S.
Sobemai.
1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.
2. Fortsetzung der Betreibung.: Die darin liegende Verfügung
tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17
SchKG.
3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines
im Auslande domizilierten Schuldners; Art. 666 SchKG.
1. Ce que doit necessairement contenir l'opposition (an. 74 LP).
2. La decision qu'impIique la continuation de la poursuite passe
en force de chose jugee si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte
dans le delai legal (art. 17 LP).
3. Prolongation des delais, y compris le delai de plainte, en faveur
du debiteur domicilie a l'etranger (an. 66 aI. 5 LP).
1. Contenuto necessario delI'opposizione (an. 74 LEF).
2. La decisione che implica il proseguimento dell'esecuzione
diventa definitiva, se non e stata impugnata mediante reclamo
entro il termine legale (art. 17 LEF).
3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore
d'un debitore domiciliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF).
Aus dem Tatbestand :
A. -
Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin
nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.-
Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio- und
Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin
in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt.
Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Frist-
ansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und
Schuldnerin zur Bestreitung des von der « INDECO »,
Genf, angemeldeten Eigentumsanspruches. Der Schuld-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
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nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist
eingeräumt. Sie muss diese Verfügung nach wenigen
Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947
dem Betreibungsamte folgendes mit :
« Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom
~3.6.47. -
Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der
In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist denn
einers~its gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum
der Fmna « INDECO » •••; andererseits hat Herr Valli keinerlei
Ansprüche bei uns zu erheben. »
In der letztem Bemerkung sah das Betreibungsamt
keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk
und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün-
digung der Pf'andung.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die
Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der
in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt
enthaltenen Erklärung.
G. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10.
Oktober_ 194'1 auf die Beschwerde nicht ein, weil die
Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.
D. -
Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden
Rekurs an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
1. -
Das Schreiben,der Beschwerdeführerin vom 1.
Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG
erfolgten Fristansetzung, ohne sich daneben ausdrücklich
auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerde-
führerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum
der « INDECO » Arrest und Betreibung von sich abwenden
zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte
Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvor-
schlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher
Ansprüche des Gläubigers, also auch der in Betreibung
15'
. Bohuldbetreibungs· und Konk111'lll'&Cht. N0 39.
gesetzten Forderung, enthält; :Mehr braucht es zur Gültig-
keit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsamt
hätte somit den R.eChtsvorschlag als solchen entgegen-
nehmen sollen.
2 .. -
Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung da-
durch bekundet, d8.ss es dem. Gläubiger das UIl:terbleiben
eines Rechtsvorschla;ges meldete und . dem Fortsetzungs-
begehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungs-
ankündigung . musste die~ Sohul~erin darüber im klaren.
sein .. Angesichts dieser Stellungna~edes Betreibungs-
amtes kanii nicht ReohtsverweigeruIig im Sinne von Art.
17 Aba. 3 SchKG geltend' gemacht werden. Vielmehr war
die vom Empfang der Pfandungsankündigung an laufende
Beschwerdefrist zu beobaohten, ansonst die Fortsetzung
· der Betreibung i~Rechtskraft erwuchs und auf die Frage,
· ob . en.tgegen . derADnahme des BE,treibungsamtes. im
. erWähnten Sohreiben vom 1. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag
enthalte~ sei, nioht melll- zurüokgekommen werden kann.
. . 3. -'-: Auf dieser überlegung beruht der angefochtene
Entscheid.' Die~r niinmt jedoch voreilig eine Versäumung
· derBesoh~erdefrist an, ohne die in Betraoht kommenden
Verlängeruugen derselben auch nur irgendwie zu erörtern.
Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten
Schuldnerin eine VerlängerUng der Fristen gemäss Art.
66 Abs. 5 SohKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr
denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni
1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruohes
der « INDECO » eine auf 20 Tage verlängerte Frist zuge-
billigt. Mindestens eine ebenSo' lange Frist musste für
den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist
darüber niohts zu entnehmen, und vollends steht dahin,
ob das Betreibungsamt allgemein, implioite auch für die
Besohwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist
festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Saohe
an die Vorinstanz zurüokzuweisen. Diese wird sich nötigen-
falls auoh darüber auszusprechen haben, wel<zl1~ Verlän-
gerung der gesetzlichen Fristen als gereohtfertigt anzu-
Sohuldbetrel~. und Ko~oht. N0 'o.
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nehmen. sei~ wenn das Betreib~samt. eine solche Verlän-
gerungnicht bereits gewruirt; haben. !!Iollte.
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Demnach erkennt die Sch'1ildbetr.- u. Konkura.kammer:
Der Rekurs wird· in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefoohtene Entsoheid aufgehoben und die sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsiohtsbehörde
zurüokgewiesen wird.
40. Auszug aus dem Entscheid vom 29. Oktober 1947 i. S.
Genossenschaft Pensionskasse der Schweiz. Elektrizitäts-
werke.
NachTconkwr8 (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu
entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen
der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten .
Art. 269 LP : La question de savoir si l'on est en presence de
pretentions ayant echappe a la liquidation doit etre le cas
6cheant reservee a la juridiction ordinaire .
Art. 269 LElJ' : La. questione se si siB. in presenza di pretese ehe
non sono state ineluse nella liquidazione dev'essere eventuaI-
mente riservata al giudice ordinario.
Aus dem Tatbestand :
A. ~ In dem am 15. Mai 1939 eröfflleten, am 27. Februar
194 7 gesohlossenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede
in Luzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie
belangten' die heutige Rekurrentin nach' Art. 841 ZGB
auf Ersatz und erhielten mit Urteil des Obergerichtes
des Kantons Luzern. vom 2. Mai 1945 Fr. "23,702.02 nebst
Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt
den ihr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgeba-
rung von Konstantin Veochi und Karl Böni zu, die seiner-
zeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bau-
projektes beschlossen hatten.
B. -
Am 13. Juni 1947 ersuohte die Rekurrentin das
Konkursamtum Einleitung. von Betreibungen für je
Fr. 100,000.- gegen Veochi und Böni aus solidarischer