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73_III_142

BGE 73 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. Weiterveräusserung an Frey berechtigt war}, in seinem Rekurse nicht geltend gemacht, dass ihm Einwendungen gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu Gebote stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf hingewiesen hatte, dass der Weiterverkauf der von ihm verlangten Steigerung entgegenstehe .. Daraus darf ge- schlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts Stichhaltiges' einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren ist deshalb abzulehnen, ohne dass noch abzuklären wäre, ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und ob er sich rechtzeitig beschwert habe. Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schaden- ersatzklage offen (Art. 5 SchKG). Demnach el'lcennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR]!jTS DES COURS CIVILES

36. Auszug nus dem Urteil de!' 11. Zivilabteilung vom 25. Sep- tember 1947 i. S. S(~bnydl'r gegen Nicolazzi. Pfändung.- Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom Schuldner vor15enommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB. so kann er dIe Sache (unter Vorbehalt des Widerspruchsver- fahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen. Die paulianische Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) setzt nicht Gültigkeit der Rechtshandlung voraus. Saisie.- Si le .crt3ancier. pretend qu'un transfert de propriete opere par le deblteur est mopposable aux tiers en vertu de l'art. 717 ce, il peut faire saisir ou Ia chose alienee (sous reserve de Ia proced?I'e deo revend?~tion) ou, 1e cas echeant, la creance qui , ap:partl~ndralt. au deblteur contre l'acquereur. L act~on revocatmre (art. 285 et suiv. LP) ne presuppose pas la. vaIidite de l'acte juridique attaque. Pignr:ramento: Se il cred!tore pretende ehe un trapasso di pro- pneta operato daI debItore non e opponibile ai terzi in virtü Schuldbctroibungs- und Konkursrecht. N° 36. 143 dell'art. 717 ce, puo far pignorare 0 Ia cosa alienata (sotto riserva delIa procedura di rivendicazione) 0 eventualmente il credito spettante al debitore contro l'acquirente. L'azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF) non presuppone Ia vaIidita dell'atto giuriClico impugnato. Aus dem Tatbestand : Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung ver- langte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar 1946 eine leere PIändungsurkunde als Verlustschein. Am

13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vor- liegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am

18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinerei- maschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rück- sich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und in Anbetracht der Schätzung des betreffenden Mobiliars auf Fr. 5750.- durch gerichtlich beauftragte Sachver- ständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Be- klagte « in die Zwangsverwertung des Schnyder Gregor » Fr. 5750.- einzuzahlen habe. Aus den Erwägungen: Der Kläger macht in erster Linie zivIlrechtliche Un- gültigkeit der Veräusserung des Schreinereimobiliars durch den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufver- trag sei simuliert, ferner wäre eine allfällig ernst gemeinte Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art. 717 ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig. Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden müssen. Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen, die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des 144 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36. Schuldners stehen oder jedenfalls nicht in einer für Dritte wirksamen Weise auf eine andere Person übergegangen sind, unterliegen eben als solche der Pfändung unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens. Es ist nicht etwa ein Vindikationsanspruch des Schuldners zu pfänden und zu verwerten. Mit dem Widerspruchsprozess hätte die paulianische Anfechtung der Veräusserung an den Be- klagten als Eventualstandpunkt verbunden werden kön- nen. Sachpfändung kommt jedoch nach Weiterveräusse- rung an einen gutgläubigen Dritten (Heldner), wie sie hier nach Ansicht aller Beteiligten erfolgt ist, nicht mehr in Betracht, da der jetzige Besitzer mit Erfolg Widerspruch erheben könnte. Das schliesst zwar nicht jeglichen zivil- rechtlichen Anspruch des Schuldners aus, wie die Vor- instanz anzunehmen scheint. Es hätte jedoch nicht mehr das Mobiliar, sondern nur noch eine Ersatzf9rderung des Betriebenen an den Ersterwerber, also den Beklagten, gepfändet werden können, sei es wegen unbefugter Eigen- tumsentziehung, sei es einfach auf Wertersatz. Aber auch eine derartige Forderung kann hier nicht zur Beurteilung kommen, weil sie eben nicht gepfändet (und dem Kläger nach Art. 131 SchKG zur Geltendmachung zugewiesen oder von ihm ersteigert) worden ist. Daher bleibt bloss paulianische Anfechtung möglioh. Diese hat nioht etwa zivilrechtliche Gültigkeit der angefoohtenen Veräusserung zur Vdraüssetzung. Der Kläger konnte füglieh von einer Besohwerd~ über die Ausstellung des Verlustscheins absehen rihd statt (allenfalls unsicherer) zivilreohtlicher Ansprüche ohne weiteres die Anfechtungsklage erheben. Vgl. H. Teil Nr. 16. - Voir He partie n° 16. 145 Seboldhetreibungs- und lionkursreebt. Poursulte et FailHte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS· UND KONKURSKAMMER ARR]'jTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom· 24. Oktober 1947 i. S. Haag. RechtBvorschlag, Fortsetzung de;r Betreibung. Weist das Betrei- bungsamt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt es daher die Betreibung auf Begehren des Gläubigers fort, so erwächst seine Verfüpg mangels Beschwerde binnen gesetzlicher Frist in Rechtskraft. OppOBition. Gontinuation de la poursuite. Si l'office deS. poursuites rejette une opposition comme non valable ou declare recevable un retrait de l'opposition (effectue en l'espece par la femme du debiteur poursuivi) et qu'il continue en consequence Ja poursuite a. Ja requisition du creancier, sa decision passe en force de chose jugee si elle ne fait pas l'objet d'une plainte dans le delai legal. OppOBizione, pro88guiment~ dell'88ecuzi~. Se l'ufl?ci~ d'es~o~e respinge oome non vahda un'OPposlZlone 0 dlChiara rl~Vlbile un ritiro dell'opposizione (fatto in concreto dalla mogbe deI. l'escusso) e prosegue quindi l'esecuzione su domanda deI credi· tore, la sua decisione diventa definitiva se non e impugnata mediante reclamo entro il termine legale; , A. - In der Betreibung Nr. 40790 des Rekurrenten gegen Gottfried Schneider wurde der Zahlungsbefehl der Ehefrau des Schuldners ausgehändigt. Sie hielt sich s~lbst für betrieben, da es sich um ihre eigene voreheliche 10 AS 73 III - 1947