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73_III_142

BGE 73 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.

Weiterveräusserung an Frey berechtigt war}, in seinem

Rekurse nicht geltend gemacht, dass ihm Einwendungen

gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu Gebote

stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf

hingewiesen hatte, dass der Weiterverkauf der von ihm

verlangten Steigerung entgegenstehe .. Daraus darf ge-

schlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts

Stichhaltiges' einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren

ist deshalb abzulehnen, ohne dass noch abzuklären wäre,

ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und

ob er sich rechtzeitig beschwert habe.

Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schaden-

ersatzklage offen (Art. 5 SchKG).

Demnach el'lcennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR]!jTS DES COURS CIVILES

36. Auszug nus dem Urteil de!' 11. Zivilabteilung vom 25. Sep-

tember 1947 i. S.

S(~bnydl'r gegen Nicolazzi.

Pfändung.- Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom

Schuldner vor15enommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB.

so kann er dIe Sache (unter Vorbehalt des Widerspruchsver-

fahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen.

Die paulianische Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) setzt nicht

Gültigkeit der Rechtshandlung voraus.

Saisie.- Si le .crt3ancier. pretend qu'un transfert de propriete opere

par le deblteur est mopposable aux tiers en vertu de l'art. 717

ce, il peut faire saisir ou Ia chose alienee (sous reserve de Ia

proced?I'e deo revend?~tion) ou, 1e cas echeant, la creance qui

, ap:partl~ndralt. au deblteur contre l'acquereur.

L act~on revocatmre (art. 285 et suiv. LP) ne presuppose pas la.

vaIidite de l'acte juridique attaque.

Pignr:ramento: Se il cred!tore pretende ehe un trapasso di pro-

pneta operato daI debItore non e opponibile ai terzi in virtü

Schuldbctroibungs- und Konkursrecht. N° 36.

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dell'art. 717 ce, puo far pignorare 0 Ia cosa alienata (sotto

riserva delIa procedura di rivendicazione) 0 eventualmente il

credito spettante al debitore contro l'acquirente.

L'azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF) non presuppone Ia

vaIidita dell'atto giuriClico impugnato.

Aus dem Tatbestand :

Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung ver-

langte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar

1946 eine leere PIändungsurkunde als Verlustschein. Am

13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vor-

liegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am

18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinerei-

maschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rück-

sich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und

in Anbetracht der Schätzung des betreffenden Mobiliars

auf Fr. 5750.- durch gerichtlich beauftragte Sachver-

ständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Be-

klagte « in die Zwangsverwertung des Schnyder Gregor »

Fr. 5750.- einzuzahlen habe.

Aus den Erwägungen:

Der Kläger macht in erster Linie zivIlrechtliche Un-

gültigkeit der Veräusserung des Schreinereimobiliars durch

den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufver-

trag sei simuliert, ferner wäre eine allfällig ernst gemeinte

Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art. 717

ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig.

Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim

Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls

nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die

Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch

auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden

müssen. Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt

verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege

durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren

über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen,

die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.

Schuldners stehen oder jedenfalls nicht in einer für Dritte

wirksamen Weise auf eine andere Person übergegangen

sind, unterliegen eben als solche der Pfändung unter

Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens. Es ist nicht etwa

ein Vindikationsanspruch des Schuldners zu pfänden und

zu verwerten. Mit dem Widerspruchsprozess hätte die

paulianische Anfechtung der Veräusserung an den Be-

klagten als Eventualstandpunkt verbunden werden kön-

nen. Sachpfändung kommt jedoch nach Weiterveräusse-

rung an einen gutgläubigen Dritten (Heldner), wie sie

hier nach Ansicht aller Beteiligten erfolgt ist, nicht mehr

in Betracht, da der jetzige Besitzer mit Erfolg Widerspruch

erheben könnte. Das schliesst zwar nicht jeglichen zivil-

rechtlichen Anspruch des Schuldners aus, wie die Vor-

instanz anzunehmen scheint. Es hätte jedoch nicht mehr

das Mobiliar, sondern nur noch eine Ersatzf9rderung des

Betriebenen an den Ersterwerber, also den Beklagten,

gepfändet werden können, sei es wegen unbefugter Eigen-

tumsentziehung, sei es einfach auf Wertersatz. Aber auch

eine derartige Forderung kann hier nicht zur Beurteilung

kommen, weil sie eben nicht gepfändet (und dem Kläger

nach Art. 131 SchKG zur Geltendmachung zugewiesen

oder von ihm ersteigert) worden ist. Daher bleibt bloss

paulianische Anfechtung möglioh. Diese hat nioht etwa

zivilrechtliche Gültigkeit der angefoohtenen Veräusserung

zur Vdraüssetzung. Der Kläger konnte füglieh von einer

Besohwerd~ über die Ausstellung des Verlustscheins

absehen rihd statt (allenfalls unsicherer) zivilreohtlicher

Ansprüche ohne weiteres die Anfechtungsklage erheben.

Vgl. H. Teil Nr. 16. -

Voir He partie n° 16.

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Seboldhetreibungs- und lionkursreebt.

Poursulte et FailHte.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS·

UND KONKURSKAMMER

ARR]'jTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom· 24. Oktober 1947 i. S. Haag.

RechtBvorschlag, Fortsetzung de;r Betreibung. Weist das Betrei-

bungsamt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder

nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch

die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt

es daher die Betreibung auf Begehren des Gläubigers fort,

so erwächst seine Verfüpg mangels Beschwerde binnen

gesetzlicher Frist in Rechtskraft.

OppOBition. Gontinuation de la poursuite. Si l'office deS. poursuites

rejette une opposition comme non valable ou declare recevable

un retrait de l'opposition (effectue en l'espece par la femme

du debiteur poursuivi) et qu'il continue en consequence Ja

poursuite a. Ja requisition du creancier, sa decision passe en

force de chose jugee si elle ne fait pas l'objet d'une plainte dans

le delai legal.

OppOBizione, pro88guiment~ dell'88ecuzi~. Se l'ufl?ci~ d'es~o~e

respinge oome non vahda un'OPposlZlone 0 dlChiara rl~Vlbile

un ritiro dell'opposizione (fatto in concreto dalla mogbe deI.

l'escusso) e prosegue quindi l'esecuzione su domanda deI credi·

tore, la sua decisione diventa definitiva se non e impugnata

mediante reclamo entro il termine legale;

,

A. -

In der Betreibung Nr. 40790 des Rekurrenten

gegen Gottfried Schneider wurde der Zahlungsbefehl der

Ehefrau des Schuldners ausgehändigt.

Sie hielt sich

s~lbst für betrieben, da es sich um ihre eigene voreheliche

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AS 73 III -

1947