opencaselaw.ch

73_III_136

BGE 73 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1947-11-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen

lässt sich deren An~icht auch nicht stützen. Wenn danach

ein als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148

SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, SQ-

weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg

aus dem Prozessgewinne decken darf, so wird diese For-

derung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungs-

kosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige

Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich

gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144

Abs. 4 SchKG handelt.

Die auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Ent-

scheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger

Grundlage neu zu entscheiden ...

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammet· :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

34. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1947

i. S. Lötseher.

Pländungsanschlu88 gemiiB8 Art. 111 SchK G.

Die Verfügung, mit ds;lr das Betreibungsamt ein Teilnahme-

begehren trotz Versäumnis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist

nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist

des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten werden.

Mündlich· gestellte Teilnahmebegehren sind gültig.

Participation a la 8ai8ie, Belon l'art. 111 LP.

La dooision par laCJ.uelle l'office fait droit a ·une demande de parti-

cipation a Ja saIsie presenMe apres l'expiration du delai legal

de 40 jours n'est pas nulle de plein droit, mais peut seulement

faire l'objet d'une plainte dans le delai fixe par Part. 17 al. 2 LP.

Une demande de participation a Ia saisie est valablo ml'ime si elle

a. ete faite verbalement.

Parlecipazione al pignoramento giu8ta. l'art. 111 LEF.

La decisione con cui l'ufficio accogIie una domanda di parteci-

pazione al pignoramento presentata dopo 1a scadenza deI

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.

137

termin~ legale di 40 g~orni non e radica1mente nulla, ma puo

essere lmpugnata medIante reclamo entro il termine stabilito

dall'art. 17 cp. 2 LEF.

Una ~omanda di partecipazione ai pignoramento e valida auche

se e stata fatta a voce.

Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass

die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betrei~

bungsrechtlichen Voraussetzungen für den Pfändungs-

anschluss gemäss Art. 111 SchKG erfüllt seien, und dass

die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 40 Tagen

seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die un-

mündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt,

sondern auch für die mündigen Kinder, die Forderungen

aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 III 400).

Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der

Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen

sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl

verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937

heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. ·Wollte der

Gläubiger (Fellmann) sich die Teilnahme der Rekurrenten

an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, so hätte er gemäss

Art. 17 SchKG binnen 10 Tagen, nachdem er von der

Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis er-

.halten hatte, Beschwerde führen müssen. Die Fristset-

zungen gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG vom 9. und 20.

Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungs-

amt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nicht etwa

als verspätet und mithin unzulässig· erachtet hatte. Die

Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947.

Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die

Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar

findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestrei-

tung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen

Pfändung statt (Art. 111 Abs. 3 SchKG).

Anders wäre zu entscheiden, wenn die Befristung des

in Art. 111 SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses

auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis

dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das

138

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

hat jedoch die Vorinstanz mit Recht selber nicht an-

genommen. Öffentliche Interessen oder Interessen dritter,

aIp Verfahren nicht' beteiligter Personen werden durch

die Zulassung einer nach Art. 111 SchKG verspäteten

Teilnahmeerklärung nicht verletzt. Die Rücksicht auf

Gläubiger, die inzwischen eine neue Pfändung erwirkt

haben, fordert nicht, dass dem trotz Verspätung erfolgten

Anschluss überhaupt jede Wirkung abgesprochen werde.

Ihre Interessen lassen sich gegebenenfalls auf andere

Weise wahren.

Ebensowenig bildet es einen Nichtigkeitsgrund, wenn

nach dem Anschluss der Rekurrenten die nach Art. II 0

Abs. 1 Satz 2 gebotene Ergänzungspfandung unterblieben

ist. Diese kann nachgeholt werden, solange der Zahlungs-

befehl gilt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). In welchem Verhältnis

die nachträglich vollzogene Ergänzungspfandung zu neuen

Pfandungen steht, die inzwischen zugunsten anderer

Gläubiger vollzogen worden sind, ist eine Frage für sich,

die heute nicht zur Beantwortung steht.

Im übrigen haben die Rekurrenten vor Bundesge-

richt behauptet, sie haben bereits am 19. Februar 1947,

also während der Frist von 40 Tagen seit der Pfa,ndung

vom 30. Januar 1947, mündlich Teilnahmebegehren

gestellt. Dieses neue Vorbringen ist nicht verspätet, da

die Rekurrenten im kantonalen Verfahren nicht zu Worte

gekommen sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Teilnahmeerklä-

rungen im Sinne von Art. 111 SchKG können gültig auch

mündlich abgegeben werden. Die Sache wäre also zur

lJberprüfung der Angaben der Rekurrenten an die Vor-

instanz zurückzuweisen, weim sie nicht schon deswegen

als Teilnehmer an der erwähnten Pfandung anzuerkennen

wären, weil Fellmann den im Juni 1947 verfügten An-

schluss nicht rechtzeitig angefochten hat.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.

139

35. Ents('hcid \"om 14. Xovembcr 1947 i. S. Felerabl'nd.

Die Steigertmg ist jedem Gläubiger, zu dessen. Gunsten die zu

versteigernde Sache (Liegenschaft oder Fahrnis) gepfändet ist,

besonders anzuzeigen (Art. 125 Abs. 3 SchKG, Art. 30 Abs. 2

VZG).

Beschwerde des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art.

136bis SchKG).

.

Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn die verstei.

gerte Sache inzwischen an einen Dritten veräu'*lert worde!l ist

und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeIgen,

dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht mit stich-

haltigen Gründen zu bestreiten vermag.

L'office est tenu d'avlser specialement dn lieu, du jour et de

l'heure de l'enchere tO'ttB Ie,<;! creanciers an profit desqnels les

biens a realiser (menbles on immeubIes) ont et6 saisis (art. 125

aI. 3 LP, 30 at 2 ORI).

Plainte du creancier qui n'a pas eM correctement a.."ise (art.. 136bi.s

LP).

1

h' d"

f"

I

h

't'

d

L'annulation de 'enc ere Olt etre 1'e usee SI ac ose a e e reven ue

depui.<; loTS a, un tiers ~t s'i!, ressort des aII.egations meI?es ?u

plaignant que ce dermer n a.,p~'! rle. motlfs valables a faIre

valoir ponr contester la proprlete du tIers.

L'uffioio e tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei

c quali i beni da realizza1'e (mobili 0 immobili) sono stati pignorati,

circa illuogo, il giorno e 1'0ra deI pignoramento (art. 125 ep. 3

LEF, 30 cp. 2 RRF).

.

Reclamo deI creditore ehe non e stato .correttamente aVVlsato

(art. 136bis LEF).

L'annullamento dev'essere negato se 1a cosa e stata nel fra:tt~mpo

rivenduta ad un terzo e se risu1ta dane stesse allegazlOm deI

reclamante ch'egli non ha validi motivi da far vaiere per con-

testare Ia proprieta deI terzo.

Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt

Rapperswil im Auftrage des Betreibungsamtes Zürich 9

die in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co. in

Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier

Gruppen von Gläubigern des Rene Labhardt gepfändet

worden war. Liselotte Rothenfluh, der die auf Fr. 5000.-

geschätzte Maschine für Fr. 1450.- zugeschlagen wurde,

verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400.- an Hans

Frey, der sie gleichen Tages an Th. Schulthess & Co. ver-

mietete.

Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten

Gruppe bezeichnet und von der auf Begehren der Gläu-