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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.
25. Entscheid vom 8. September 1947 i. S. Rothenbfthier.
Eili A'lTestbelehl ohne ausdrückliche oder konkludente Angabe
des Arrestgrundes ist nicht vollziehbar. Art. 271 ff. SchKG.
L'office n'a pas a. executer une ordonnance de 8eque~l'e qui n'en~mc.e
pas le motif du sequestre ou ne permet pas de I inferer des mdi·
cations qu'elle contient.
L 'ufficio non deve eseguire un decrew di 8flqUestro ehe non indica
Ja. causa dei sequestro 0 non permette d'inferirla dai dati ehe
contiene.
ß. -
Die Arrestbehörde von Oberegg, Appenzell I. Rh.,
erteilte dem dortigen Betreibungsamt am 29. Mai 1947
einen Arrestbefehl für eine Forderung von Anton Sonder-
egger gegen den in Rehetobel, Appenzell A. Rh., woh~
nenden Max Rothenbü,hler,' mit der Angabe: « Arrest-
grund : Gemäss Art. 271 SchKG. Arrestgegenstände :
Barschaft des Schuldners, hinterlegt bei der Appenzell
I~ Rh. Kantonalbank, Agentur Oberegg». Das Betrei-
bungsamt Oberegg- vollzog diesen Arrestbefehl am 30.
Mai durch Arrestierung einer' vom Schuldner zugunsten
des Gläubigers bei der erwähnten Bankagentur « hinter-
legten Bartschaft von Fr. 483.95 zuzüglich Zins seit 6.
März 1947 ». Es versandte gleichen Tages die Abschriften
der Arresturkunde, und zwar laut der Kostenrechnung
auch eine Abschrift an die Bank. Am 3. Juni liess es
dem Schuldner den Zahlungsbefehl der Arrestbetreibung
zustellen.
B. -
Der Schuldner erhob am 6. Juni « Rechtsvor~
schlag» beim Gericht gegen den Arrestbefehl und am
7. Juni beim Betreibungsamt gegen die Forderung. Am
19. Juni führte er ausserdem Beschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung von Arrestbefehl und Arrestbetreibung.
Er machte geltend, die als zu arrestierender Gegenstand
bezeichnete Barschaft sei in Wirklichkeit ein ihm zu-
stehendes Bankguthaben. Dieses habe nach ständiger
Praxis als an seinem Wohnorte befindlich zu gelten und
habe daher nicht anderswo arrestiert werden können.
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0.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23.
Juni 1947 die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden könne,- aus folgenden Gründen: Gegen
den Arrestbefehl ist die Beschwerde nicht zulässig. Daher
muss es auch bei der Arrestbetreibung sein Bewenden
haben, die nur wegen des Arrestes angefochten wird.
« Das Betreibungsamt hatte dem Begehren des Gläubigers
Folge zu geben und die Betreibung vorzunehmen, ohne
dass es ihm zustand, die formelle und materielle Richtig-
keit des Arrestes zu überprüfen. »
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner
an seiner Beschwerde fest. Die Aufsichtsbehörde bemerkt :
« Wir sind uns bewusst, dass das Bezirkshauptmannamt
Oberegg den Arrestbefehl deswegen zu Unrecht ausge-
stellt hat, weil kein Arrestgrund vorhanden war ... In
der Ansicht, dass der unbegründete Arrestbefehl zu
beseitigen ist, gehen wir mit dem Beschwerdeführer einig.
Dagegen hielten wir den von ihm eingeschlagenen Weg
nicht für richtig. »
Die Schuldbetreibung8- 'li/nd Konhur8kammer
zieht in Erwägung :
1. -
Aus der gesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeit
von Arrestbehörde einerseits und Vollzugsorganen ander-
seits hat die neuere Rechtsprechung gefolgert, dass den
Vollzugsorganen nicht zusteht, die Grundlagen eines
Arrestbefehls nachzuprüfen, und dass demgemäss diese
Grundlagen auch nicht mit einer Beschwerde gegen den
Arrestvollzug den Aufsichtsbehörden zur Nachprüfung
unterbreitet werden können, während der Arrestbefehl
selbst nach Art. 279 Abs. 1 SchKG der Beschwerde nicht
unterliegt (BGE 64 III 129). Das will indessen nicht
heissen, das Vollzugsorgan habe jeden ihm von der Ar-
restbehörde seines Kreises erteilten Arrestbefehl zu voll-
ziehen. Vielmehr ist·zum Vollzug tauglich nur ein korrekt
ausgefertigter, die vorgeschriebenen Angaben gemäss Art.
274 SchKG enthaltender Arrestbefehl. Fehlt es an der
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Angabe eines Arrestgegenstandes, so ist der Arrestbefehl
von vornherein nicht vollziehbar. Er ist es aber auch
nicht beim Fehlen jeglicher Angabe des Arrestgrurides.
Denn mit dem Vollzuge hat sich die Zustellung der an
den Arrestbefehl anknüpfenden Arresturkunde an die
Parteien zu verbinden (Art. 276SchKG). Diese Zustellung
kann aber die gesetzlichen Wirkungen, insbesondere den
Lauf der fünftägigen Frist zur gerichtlichen Bestreitung
des Arrestgrundes (Art. 279 Aha. 2 SchKG), unmöglich
entfalten, wenn gar kein Arrestgrund angegeben ist,
weder ausdrücklich, in der dafür vorgesehenen Rubrik,
noch stillschweigend, etwa durch Angabe eines ausländi-
schen Wohnortes des Schuldners oder
« unbekannten
Aufenthaltes» neben dessen Namen (was auf den Arrest-
grund von Art. 271 Ziff. 4 bzw. 1 hinwiese) oder einer
Arrestforderung aus Verlustschein (was als Hinweis auf
den Arrestgrund von Ziff. 5 gelten könnte) oder einer
ihrer Natur nach sofort erfüllbaren Arrestforderung gegen
einen Durchreisenden oder Messe- bzw. Marktbesucher
(WOlnit der Arrestgrund von Ziff. 3 bezeichnet wäre).
Fehlt es an all dem, wie hier, so darf das Vollzugsorgan
den Arrestbefehl nicht vollziehen und ist ein trotzdem
erfolgter Vollzug als unwirksam zu erachten. Aus der
Unvollständigkeit des vorliegenden Arrestbefehls sind
denn auch die vom Schuldner zunächst ergriffenen unbe-
heIßichen Massnahmen zu erklären. ({ Den -Arrestgrund zu
bestreiten» vermochte er nicht, da keiner angegeben war.
2. -
Gemäss dem in BGE 64 111 129 angebrachten
Vorbehalt war das Betreibungsamt Oberegg zudem zur
Arrestierung eines nicht in einem Wertpapier verkörperten
Bankguthabens des in einem andern Betreibungskreise
wohnenden Schuldners nicht zuständig. Es wurde nicht
etwa bares Geld arrestiert, das ja nach Art. 98/275 SchKG
hätte in amtliche Verwahrung genommen werden müssen,
sondern in der Tat eine Forderung. Das erhellt einmal
aus der Mitarrestierung des seit dem 6. März 1947 lau-
fenden Zinsanspruches und ferner aus der Art der Anzeige
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an die Bank als Drittschuldnerin. (Daran ändert es nichts,
dass nicht das vorgeschriebene Formular Nr, 9 mit der
Androhung gemäss Art. 99 SchKG benutzt wurde).
3. -
Der von einem örtlich unzuständigen Amte voll-
zogene Arrest ist nichtig (BGE 56 III 230). Es verschlägt
daher nichts, dass sich der Schuldner erst nach Ablauf
von mehr als zehn Tagen seit Erhalt der Arresturkunde
beachwert hat .. Dazu kommt hier noch, dass er durch
die unvollständigen Angaben des Arrestbefehls nicht
instand gesetzt war, sich gegen die, Arrestierung iI). ge-
höriger Weise gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG zur Wehre
zu setzen. Steht den Aufsichtsbehörden zwar nicht zu,
den Arrestbefehl als solchen aufzuheben, so kann doch
nach dem Gesagten der Arrestvollzug nicht aufrecht
bleiben, und mit ihm muss auch die auf ihm beruhende,
nicht am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners
angehobene Betreibung (der Zahlungsbefehl) aufgehoben
werden.
Demnach erkennt die 8chuldbetr. 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Vollzug
des Arrestbefehls Nr. 2 und der darauf gestützte Zahlungs-
befehl Ni'. 1104 des Betreibungsamtes Oberegg aufge-
hoben werden.
26. Extraft de I'arr~ dn 23 septembre lM7 dans Ia canse
Brngger.
Onlre de aairie des bienB (art. 95 LP, art. 3 ordonnance du 17 jan-
vier 1923 concernant la. saisie et la. realisation des parts de com-
muna.ute).
La. saisie d'une part de communa.ute doit primer la. saisie de biens
revendiques par des tiers.
Demeure reserve l'ordre des saisies pour une creance contestee
et une part de communa.ute.
Reihenfolge der Pldndung (Art. 95 SchKG, Art. 3 VVAG).
Anteile an Gemeinschaftsvermögen sind vor Gegenständen, die
von Dritten angesprochen werden, zu pfänden.
Vorbehalten bleibt die Frage, ob eine bestrittene Forderung vor
einem Gemeinschaftsanteil zu pfänden sei.