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73_III_100

BGE 73 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-08 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.

25. Entscheid vom 8. September 1947 i. S. Rothenbfthier.

Eili A'lTestbelehl ohne ausdrückliche oder konkludente Angabe

des Arrestgrundes ist nicht vollziehbar. Art. 271 ff. SchKG.

L'office n'a pas a. executer une ordonnance de 8eque~l'e qui n'en~mc.e

pas le motif du sequestre ou ne permet pas de I inferer des mdi·

cations qu'elle contient.

L 'ufficio non deve eseguire un decrew di 8flqUestro ehe non indica

Ja. causa dei sequestro 0 non permette d'inferirla dai dati ehe

contiene.

ß. -

Die Arrestbehörde von Oberegg, Appenzell I. Rh.,

erteilte dem dortigen Betreibungsamt am 29. Mai 1947

einen Arrestbefehl für eine Forderung von Anton Sonder-

egger gegen den in Rehetobel, Appenzell A. Rh., woh~

nenden Max Rothenbü,hler,' mit der Angabe: « Arrest-

grund : Gemäss Art. 271 SchKG. Arrestgegenstände :

Barschaft des Schuldners, hinterlegt bei der Appenzell

I~ Rh. Kantonalbank, Agentur Oberegg». Das Betrei-

bungsamt Oberegg- vollzog diesen Arrestbefehl am 30.

Mai durch Arrestierung einer' vom Schuldner zugunsten

des Gläubigers bei der erwähnten Bankagentur « hinter-

legten Bartschaft von Fr. 483.95 zuzüglich Zins seit 6.

März 1947 ». Es versandte gleichen Tages die Abschriften

der Arresturkunde, und zwar laut der Kostenrechnung

auch eine Abschrift an die Bank. Am 3. Juni liess es

dem Schuldner den Zahlungsbefehl der Arrestbetreibung

zustellen.

B. -

Der Schuldner erhob am 6. Juni « Rechtsvor~

schlag» beim Gericht gegen den Arrestbefehl und am

7. Juni beim Betreibungsamt gegen die Forderung. Am

19. Juni führte er ausserdem Beschwerde mit dem Antrag

auf Aufhebung von Arrestbefehl und Arrestbetreibung.

Er machte geltend, die als zu arrestierender Gegenstand

bezeichnete Barschaft sei in Wirklichkeit ein ihm zu-

stehendes Bankguthaben. Dieses habe nach ständiger

Praxis als an seinem Wohnorte befindlich zu gelten und

habe daher nicht anderswo arrestiert werden können.

SchUldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 25.

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0.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23.

Juni 1947 die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden könne,- aus folgenden Gründen: Gegen

den Arrestbefehl ist die Beschwerde nicht zulässig. Daher

muss es auch bei der Arrestbetreibung sein Bewenden

haben, die nur wegen des Arrestes angefochten wird.

« Das Betreibungsamt hatte dem Begehren des Gläubigers

Folge zu geben und die Betreibung vorzunehmen, ohne

dass es ihm zustand, die formelle und materielle Richtig-

keit des Arrestes zu überprüfen. »

D. -

Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner

an seiner Beschwerde fest. Die Aufsichtsbehörde bemerkt :

« Wir sind uns bewusst, dass das Bezirkshauptmannamt

Oberegg den Arrestbefehl deswegen zu Unrecht ausge-

stellt hat, weil kein Arrestgrund vorhanden war ... In

der Ansicht, dass der unbegründete Arrestbefehl zu

beseitigen ist, gehen wir mit dem Beschwerdeführer einig.

Dagegen hielten wir den von ihm eingeschlagenen Weg

nicht für richtig. »

Die Schuldbetreibung8- 'li/nd Konhur8kammer

zieht in Erwägung :

1. -

Aus der gesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeit

von Arrestbehörde einerseits und Vollzugsorganen ander-

seits hat die neuere Rechtsprechung gefolgert, dass den

Vollzugsorganen nicht zusteht, die Grundlagen eines

Arrestbefehls nachzuprüfen, und dass demgemäss diese

Grundlagen auch nicht mit einer Beschwerde gegen den

Arrestvollzug den Aufsichtsbehörden zur Nachprüfung

unterbreitet werden können, während der Arrestbefehl

selbst nach Art. 279 Abs. 1 SchKG der Beschwerde nicht

unterliegt (BGE 64 III 129). Das will indessen nicht

heissen, das Vollzugsorgan habe jeden ihm von der Ar-

restbehörde seines Kreises erteilten Arrestbefehl zu voll-

ziehen. Vielmehr ist·zum Vollzug tauglich nur ein korrekt

ausgefertigter, die vorgeschriebenen Angaben gemäss Art.

274 SchKG enthaltender Arrestbefehl. Fehlt es an der

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

Angabe eines Arrestgegenstandes, so ist der Arrestbefehl

von vornherein nicht vollziehbar. Er ist es aber auch

nicht beim Fehlen jeglicher Angabe des Arrestgrurides.

Denn mit dem Vollzuge hat sich die Zustellung der an

den Arrestbefehl anknüpfenden Arresturkunde an die

Parteien zu verbinden (Art. 276SchKG). Diese Zustellung

kann aber die gesetzlichen Wirkungen, insbesondere den

Lauf der fünftägigen Frist zur gerichtlichen Bestreitung

des Arrestgrundes (Art. 279 Aha. 2 SchKG), unmöglich

entfalten, wenn gar kein Arrestgrund angegeben ist,

weder ausdrücklich, in der dafür vorgesehenen Rubrik,

noch stillschweigend, etwa durch Angabe eines ausländi-

schen Wohnortes des Schuldners oder

« unbekannten

Aufenthaltes» neben dessen Namen (was auf den Arrest-

grund von Art. 271 Ziff. 4 bzw. 1 hinwiese) oder einer

Arrestforderung aus Verlustschein (was als Hinweis auf

den Arrestgrund von Ziff. 5 gelten könnte) oder einer

ihrer Natur nach sofort erfüllbaren Arrestforderung gegen

einen Durchreisenden oder Messe- bzw. Marktbesucher

(WOlnit der Arrestgrund von Ziff. 3 bezeichnet wäre).

Fehlt es an all dem, wie hier, so darf das Vollzugsorgan

den Arrestbefehl nicht vollziehen und ist ein trotzdem

erfolgter Vollzug als unwirksam zu erachten. Aus der

Unvollständigkeit des vorliegenden Arrestbefehls sind

denn auch die vom Schuldner zunächst ergriffenen unbe-

heIßichen Massnahmen zu erklären. ({ Den -Arrestgrund zu

bestreiten» vermochte er nicht, da keiner angegeben war.

2. -

Gemäss dem in BGE 64 111 129 angebrachten

Vorbehalt war das Betreibungsamt Oberegg zudem zur

Arrestierung eines nicht in einem Wertpapier verkörperten

Bankguthabens des in einem andern Betreibungskreise

wohnenden Schuldners nicht zuständig. Es wurde nicht

etwa bares Geld arrestiert, das ja nach Art. 98/275 SchKG

hätte in amtliche Verwahrung genommen werden müssen,

sondern in der Tat eine Forderung. Das erhellt einmal

aus der Mitarrestierung des seit dem 6. März 1947 lau-

fenden Zinsanspruches und ferner aus der Art der Anzeige

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

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an die Bank als Drittschuldnerin. (Daran ändert es nichts,

dass nicht das vorgeschriebene Formular Nr, 9 mit der

Androhung gemäss Art. 99 SchKG benutzt wurde).

3. -

Der von einem örtlich unzuständigen Amte voll-

zogene Arrest ist nichtig (BGE 56 III 230). Es verschlägt

daher nichts, dass sich der Schuldner erst nach Ablauf

von mehr als zehn Tagen seit Erhalt der Arresturkunde

beachwert hat .. Dazu kommt hier noch, dass er durch

die unvollständigen Angaben des Arrestbefehls nicht

instand gesetzt war, sich gegen die, Arrestierung iI). ge-

höriger Weise gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG zur Wehre

zu setzen. Steht den Aufsichtsbehörden zwar nicht zu,

den Arrestbefehl als solchen aufzuheben, so kann doch

nach dem Gesagten der Arrestvollzug nicht aufrecht

bleiben, und mit ihm muss auch die auf ihm beruhende,

nicht am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners

angehobene Betreibung (der Zahlungsbefehl) aufgehoben

werden.

Demnach erkennt die 8chuldbetr. 'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Vollzug

des Arrestbefehls Nr. 2 und der darauf gestützte Zahlungs-

befehl Ni'. 1104 des Betreibungsamtes Oberegg aufge-

hoben werden.

26. Extraft de I'arr~ dn 23 septembre lM7 dans Ia canse

Brngger.

Onlre de aairie des bienB (art. 95 LP, art. 3 ordonnance du 17 jan-

vier 1923 concernant la. saisie et la. realisation des parts de com-

muna.ute).

La. saisie d'une part de communa.ute doit primer la. saisie de biens

revendiques par des tiers.

Demeure reserve l'ordre des saisies pour une creance contestee

et une part de communa.ute.

Reihenfolge der Pldndung (Art. 95 SchKG, Art. 3 VVAG).

Anteile an Gemeinschaftsvermögen sind vor Gegenständen, die

von Dritten angesprochen werden, zu pfänden.

Vorbehalten bleibt die Frage, ob eine bestrittene Forderung vor

einem Gemeinschaftsanteil zu pfänden sei.