opencaselaw.ch

72_I_151

BGE 72 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

lliO

Staatsrecht.

zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl.

1. Aufl. Art. 160 Bem. 5 c), 2. Aufl. Art. 145 N. 17, woraUf

in N. 11 zu Art. 160' und indirekt in N. 13 zu Art. 200

vermesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist

aber der Ehemann nach Art. 159, 160 ZGB nicht ver-

pflichtet, der Ehefrau die Kosten rein vermögensrecht-

licher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne

weiteres klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161

Abs. 2 ZGB nicht verhalten werden kann, für die Kosten

solcher Prozesse des Ehemanns aufzukommen, denn die

Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist jeden-

falls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil

hat die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf

die Entstehungsgeschichte von Art. 161 Abs. 2 ZGB ange-

nommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine finan-

ziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehe-

lichen Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 II 425).

Wie sich damit die von einzelnen kantonalen Obergerichten

vertretene Auffassung verträgt, dass die Ehefrau dem

mittellosen Ehemann die Kosten des Soheidungsverfah-

rens . vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin

sei (BlZR 40 S. 261 ff., SJZ 31 S. 105, 33 S. 349), kann

hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht ver-

pflichtet, für die im vorliegenden Falle allein in Frage

stehenden Kosten eines rein vermögensreohtlichenPro-

zesses des Ehemanns gegen einen Dritten aufzukommen.

Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht

der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das

Armenrecht ausschliesslich aus diesem Grunde verweigert

hat, ist die Beschwerde zu schützen.

Demnach erkennt das B'Utulesgericht I

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. :Mai

1946 aufgehoben.

Rechtsgleiohheit (Rechtsv~&igerung). N0 29.

29. Urteil vom 28. September 1948 i. S. Fetzer gegen Fetzer

und Appellationsrlehter des Kantons, St. GaUen.

Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. 111 SchKG vor-

gesehene Recht auf Anschlusspfändung auf die Fälle beschr~

wird, in denen dem Glä.ubiger der Weg der selbständigen

Schuldbetreibung verSchlossen ist.

TI est arbitraire de l~ter le droit de participer A Ia. saisie (an. III

LP) aux cas dans lesquels le creancier n'a pas 1a possibilite

d'intenter une poursuite independante.

E arbitrario di limitare il diritto di partecipare al pignoramento

a.i casi in cui. il creditore non ha· Ia. possibiIitA di promuovere

un 'esecuzione indipendente.

(Gekürzter Tatbestand.)

A. -

Frau Fetzer,die Ehefrau des Rekursbeklagten,

hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass

sie für Unterhaltsbeiträge, die ihr Mann ihr und ihrem

Kinde auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne

des Art. 145 ZGB schulde, an einer in Betreibungen gegen

den Ehemann vollzogenen Pfändung nach Art. 111 SohKG

teilnehmen wolle. Dieser bestritt das Anschlussrecht,

worauf Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der

Anschlusspfändung erhoben.

Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die

Klage ab und der Appellationsrichter de~ Kantons St.

Gallen bestätigte· diesen Entscheid durch Urteil vom 23.

Mai 1946, in dem er ausführte :

41

« 1. -:- Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten

zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art.

111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173

ZGB erkannt. Sie ist soweit gegangen, sich selbst über

.den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um

Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln

muss, hinwegzusetzen und das Privileg hinsichtlich aller~

Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle

Forderungen vom Betreibungsverbot erfasst werden (BGE

61 111 Nr. 25 und 42 111 Nr. 63; JÄGER, Kom. zum

SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg.Bd. II N. 4, Erg. Bd.

10

~~

V N. 4). Dementsprechend muss da, wo das Betreibungs-

verbot nicht besteht, das Privileg versagt werden (vgt

JÄGER, Kom. zum SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 A und

EIi. Bd. I N. SOb).

2. -

Nun bestimmt Art. 176 Abs. 2 ZGB, dass die

Zwangsvollstreckung von Beiträgen, die dem einen Ehe-

gatten gegenüber dem andern durch den Richter auf-

erlegt worden sind, gestattet ist. Dies gilt sOlnitauch

hinsichtlich der Forderung, die die Klägerin (Ehefrau)

im Wege der Anschlusspfändung' geltend gemacht hat,

da es sich unbestrittenermassen um einen ihr durch richter-

lichen Entscheid nach Art. 145 ZGB zugesprochenen

Unterhaltsbeitrag handelt. Der erstinstanzliche Richter

hat daher mit Recht gefolgert, dass die· privilegierte

Anschlusspfändung nicht zulässig sei.

S. -

Nun stützen sich die Klägerinnen freilich darauf,

dass die Anschlusspfändung innerhalb eines Jahres nach

der Bewilligung zum Getrenntleben erfolgt sei. Tatsächlich

lässt Art. 111 SchKG den privilegierten Anschluss auch

noch innert Jahresfrist nach Wegfall des ehelichen Ver-

hältnisses zu. Diese Bestimmung kann jedoch offenbar

nur Forderungen betreffen, die wegen des ehelichen

Verhältnisses v~rerst dem Betreibungsverbot unterlagen,

nicht aber solche, die von Anfang an in Betreibung gesetzt

werden konnten. Dementsprechend ist denn auch· bei

Scheidung allgemein d;ts Anschlussrecht für Alimenta-

tionsforderungen bestritten worden, gleichgültig, ob diese

Forderungen noch binnen Jahresfrist seit· der Scheidung

oder erst später geltend gemacht wurden (JÄGER, Kom~

zum SchKG Art. 111, Erg. Bd .. TII N. 2);

4. -

Dasselbe muss gelten hinsichtlich des für das

Kind Silvia zugesprochenen Unterhaltsbeitrages. Denn

während eheliche Kinder, solange die Ehe dauert, über-

haupt. keine durch Betreibung verfolgbare Alimentations-

forderung gegenüber dem Vater besitzen (JÄGER, Kom.

zum SchKG Art. 111, Erg. Bd. ITI N. 2), können sie

durch Verfügung des Richters nach Art. 145 ZGB einen

Reohtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 29.

US3

eigenen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erwerben (EGGER,

Kom.z. ZGB Art. 145 N. 12), der sofort in Betreibung

gesetzt werden kann. Es fehlt somit auch hinsichtlich

solcher Forderungen der Grund zu einem Privileg nach

Art. 111 SchKG als Korrelat zu einer Unmöglichkeit

der BetreibUng gegenüber dem' die elterliche Gewalt

unbeschränkt ausübenden Vater. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat AdvokatDr. Huber

namens der Frau Fetzer und ihres Kindes die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei

aufzuheben und die Anschlusspfändung zu bewilligen,

unter Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht, dass Rechtsverweigerung

vorliege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach dem Wortlaut des Art. 111 Abs. 1 SchKG haben

der Ehegatte, die Kinder, die Mündel des Schuldners und

diejenigen, deren Beistand er ist, offensichtlich das Recht,

für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vor-

mundschaftlichen Verhältnisse während einer Frist von

40 Tagen auch ohne vorgängige Betreibung an einer

Pfändung teilzunehmen, sofern diese während der Dauer

des ehelichen; elterlichen oder vormundschaftlichen Ver-

hältnisses oder innert Jahresfriat nach dessen Ende erfolgt

ist. Da es sich im vorliegenden Fall zweifellos um solche

Forderungen handelt und in einer Betreibung gegen den

Schuidner die Pfändung wji.hrend des ehelichen und

elterlichen Verhältnisses stattgefunden hat, so konnten

die Rekurrentinnen nach dem klaren Wortlaut der

Bestimmung innert 40 Tagen für ihre Forderungen an

dieser Pfändung teilnehmen. Das Gesetz bietet nicht den

geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Bestimmung

a'U8schliesslich den Zweck habe, den Anschluss an eine

Pfändung einem Gläubiger zu ermöglichen, dem sonst

der Weg der Zwangsv~llstreckung gegen den betriebenen

Schuldner verschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus der

1M

Staatsrecht.

Bestimmung selbst das Gegenteil. Indem sie sagt, daSs.

der Gläubiger das Teilnahmerecht auch ohne vorgängige

Betreibung habe, geht ·sie offensichtlich davon aus, dass

eine' solche Betreibung nicht schlechthin ausgeschlossen

ist (Archiv f. Schuldbetreibung und K.onkurs V S. 261).

Das geht a~ch daraus hervor, dass das Recht zur Anschluss-.

pfändung für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen

oder vormundschaftlichen Verhältnis noch geltend ge-

macht werden kann, wenn die Pfändung ein Jahr nach

dem Ende eines solchen Verhältnisses erfolgt ist. Während

des Laufes dieser Frist ist es sehr wohl möglich, für For-

derungen aus einem Verhältnis der erwähnten Art gegen

den Schu1dner die gewöhnliche Betreibung durch Zu-

stellung eines Zahlungsbefehls einzuleiten und durch

Pfändung fortzusetzen. Sodann ist zur Anschlusserklä-

rung der Kinder, der Mündel des Schuldners und der-

jenigen, deren Beistand er ist, auch die Vormundschafts-

behörde befugt, die für deren Forderungen aus dem elter-

lichenoder vormundschaftlichen Verhältnis jederzeit

(ZGB Art. 297, 392 Ziff. 2, 3, Art. 445 ff.) eine gewöhnliche

Betreibung anheben oder veranlassen kann. Der Umstand,

dass die Rekurrentinnen nicht gehindert waren, gegen

den Rekursbeklagten die selbständige Betreibung durch-

zuführen, steht daher ganz offensichtlich ihrem Recht

auf Anschlusspfändung nicht im Wege.

Es ist richtig, dass im Schriftt1l1l1 und in der Praxis

des Bundesgerichtes als Grund des Privilegs der Anschluss-

pfändung angeführt worden ist die Unmöglichkeit, wäh-

rend des Bestandes des in Frage stehenden persönlichen

Verhältnisses für die Forderungen die selbständige Schuld-

betreibung durchzuführen (vgl. JÄGER, Komm. z. SchKG

3. Aufl. Art. 111 N. 3 b, 4 A, Ergänzungsbd. I N. 3 b.

II N. 4; BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht S. 407;

BGE 42 In S. 382 Erw. 4; 61 In S. 87). Aber nirgends

wird gesagt, dass das der aUs8chliessliche Grund des

:Privilegs bilde. Die von JÄGER vertretene Auffassung.

dass den einem geschiedenen Ehegatten des Schuldners

ReohtsgIeichheit (Reohtavenr!,igenmg). N0 30.

IISS

beim Ehescheidungsurteil zugesprochenen Alimenten- und

Entschädigungsforderungen und den Erben seiner Ehe-

frau ein Anschlussrecht nicht zukomme (Komm. N. 4 A,

I. Ergänzungsbd. N. 3 b), kann man nicht nur mit der

Möglichkeit der selbständigen Schuldbetreibung, sondern

auch damit begründen, dass zwischen dem Schuldner

einerseits und einem von ihm geschiedenen Ehegatten

oder einem Erben der Ehefrau anderersei~ nicht ein -

eheliches -

Verhältnis besteht, wie es für das Recht

zur Anschlusspfändung notwendig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Appellationsrichters des Kantonsgerichts St.

Galle:Q. vom 23. Mai 1946 aufgehoben.

30. Sentenza 3 ottohre nella causa Soeieta di Banca SViZZ8l'a

contro Tieino.

Art. 4 OF' (arbitriQ). Fondazione a favore deI proprio personale

costituita da una societA anonima. A~li effetti d'un'imposta sul

reddito netto devono essere riconosclUti come spese d'esercizio

i contributi annui fissi, versati dalla societA alla fondazione

in virt1i d'un obbligo.

Art~ 4 BV (Willkür). Die festen jährlichen Beiträge, die eine

Aktiengesellschaft auf Grund einer Verpflichtung an eine für

ihre AngesteUten errichtete Fürsorgestiftung (Pensionskasse)

leistet, stellen Betriebsunkosten dar, deren Abzug bei der Fest-

setzung des steuerbaren Reingewinns nicht verweigert werden

darf.

Art. 4 OF' (arbitraire). Les montants fixes qu'une socieM anonyme

verse, chaque annee, en vertu d'une obligation, s une fondation

(caisse de retraite) constituee en faveur de son personnel ren-

trent dans les frais d'exploitation et doivent ~tre dMuits dans

le calcul du b6nefice net imposable.

Rias8'Unto dei fatti :

.A.. -

La « Cassa pensioni della Societa di Banca Sviz,.

zera» e una fondazione a' sensi degli art. 80 e seg. ce

costituita, mediante atto pubblico 18 ottobre 1920, allo

scopo di assicurare ai direttori, funzionari ed impiegati