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Staatsrecht.
zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl.
1. Aufl. Art. 160 Bem. 5 c), 2. Aufl. Art. 145 N. 17, woraUf
in N. 11 zu Art. 160' und indirekt in N. 13 zu Art. 200
vermesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist
aber der Ehemann nach Art. 159, 160 ZGB nicht ver-
pflichtet, der Ehefrau die Kosten rein vermögensrecht-
licher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne
weiteres klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161
Abs. 2 ZGB nicht verhalten werden kann, für die Kosten
solcher Prozesse des Ehemanns aufzukommen, denn die
Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist jeden-
falls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil
hat die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf
die Entstehungsgeschichte von Art. 161 Abs. 2 ZGB ange-
nommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine finan-
ziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehe-
lichen Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 II 425).
Wie sich damit die von einzelnen kantonalen Obergerichten
vertretene Auffassung verträgt, dass die Ehefrau dem
mittellosen Ehemann die Kosten des Soheidungsverfah-
rens . vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin
sei (BlZR 40 S. 261 ff., SJZ 31 S. 105, 33 S. 349), kann
hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht ver-
pflichtet, für die im vorliegenden Falle allein in Frage
stehenden Kosten eines rein vermögensreohtlichenPro-
zesses des Ehemanns gegen einen Dritten aufzukommen.
Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht
der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das
Armenrecht ausschliesslich aus diesem Grunde verweigert
hat, ist die Beschwerde zu schützen.
Demnach erkennt das B'Utulesgericht I
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. :Mai
1946 aufgehoben.
Rechtsgleiohheit (Rechtsv~&igerung). N0 29.
29. Urteil vom 28. September 1948 i. S. Fetzer gegen Fetzer
und Appellationsrlehter des Kantons, St. GaUen.
Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. 111 SchKG vor-
gesehene Recht auf Anschlusspfändung auf die Fälle beschr~
wird, in denen dem Glä.ubiger der Weg der selbständigen
Schuldbetreibung verSchlossen ist.
TI est arbitraire de l~ter le droit de participer A Ia. saisie (an. III
LP) aux cas dans lesquels le creancier n'a pas 1a possibilite
d'intenter une poursuite independante.
E arbitrario di limitare il diritto di partecipare al pignoramento
a.i casi in cui. il creditore non ha· Ia. possibiIitA di promuovere
un 'esecuzione indipendente.
(Gekürzter Tatbestand.)
A. -
Frau Fetzer,die Ehefrau des Rekursbeklagten,
hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass
sie für Unterhaltsbeiträge, die ihr Mann ihr und ihrem
Kinde auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne
des Art. 145 ZGB schulde, an einer in Betreibungen gegen
den Ehemann vollzogenen Pfändung nach Art. 111 SohKG
teilnehmen wolle. Dieser bestritt das Anschlussrecht,
worauf Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der
Anschlusspfändung erhoben.
Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die
Klage ab und der Appellationsrichter de~ Kantons St.
Gallen bestätigte· diesen Entscheid durch Urteil vom 23.
Mai 1946, in dem er ausführte :
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« 1. -:- Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten
zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art.
111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173
ZGB erkannt. Sie ist soweit gegangen, sich selbst über
.den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um
Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln
muss, hinwegzusetzen und das Privileg hinsichtlich aller~
Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle
Forderungen vom Betreibungsverbot erfasst werden (BGE
61 111 Nr. 25 und 42 111 Nr. 63; JÄGER, Kom. zum
SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg.Bd. II N. 4, Erg. Bd.
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~~
V N. 4). Dementsprechend muss da, wo das Betreibungs-
verbot nicht besteht, das Privileg versagt werden (vgt
JÄGER, Kom. zum SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 A und
EIi. Bd. I N. SOb).
2. -
Nun bestimmt Art. 176 Abs. 2 ZGB, dass die
Zwangsvollstreckung von Beiträgen, die dem einen Ehe-
gatten gegenüber dem andern durch den Richter auf-
erlegt worden sind, gestattet ist. Dies gilt sOlnitauch
hinsichtlich der Forderung, die die Klägerin (Ehefrau)
im Wege der Anschlusspfändung' geltend gemacht hat,
da es sich unbestrittenermassen um einen ihr durch richter-
lichen Entscheid nach Art. 145 ZGB zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag handelt. Der erstinstanzliche Richter
hat daher mit Recht gefolgert, dass die· privilegierte
Anschlusspfändung nicht zulässig sei.
S. -
Nun stützen sich die Klägerinnen freilich darauf,
dass die Anschlusspfändung innerhalb eines Jahres nach
der Bewilligung zum Getrenntleben erfolgt sei. Tatsächlich
lässt Art. 111 SchKG den privilegierten Anschluss auch
noch innert Jahresfrist nach Wegfall des ehelichen Ver-
hältnisses zu. Diese Bestimmung kann jedoch offenbar
nur Forderungen betreffen, die wegen des ehelichen
Verhältnisses v~rerst dem Betreibungsverbot unterlagen,
nicht aber solche, die von Anfang an in Betreibung gesetzt
werden konnten. Dementsprechend ist denn auch· bei
Scheidung allgemein d;ts Anschlussrecht für Alimenta-
tionsforderungen bestritten worden, gleichgültig, ob diese
Forderungen noch binnen Jahresfrist seit· der Scheidung
oder erst später geltend gemacht wurden (JÄGER, Kom~
zum SchKG Art. 111, Erg. Bd .. TII N. 2);
4. -
Dasselbe muss gelten hinsichtlich des für das
Kind Silvia zugesprochenen Unterhaltsbeitrages. Denn
während eheliche Kinder, solange die Ehe dauert, über-
haupt. keine durch Betreibung verfolgbare Alimentations-
forderung gegenüber dem Vater besitzen (JÄGER, Kom.
zum SchKG Art. 111, Erg. Bd. ITI N. 2), können sie
durch Verfügung des Richters nach Art. 145 ZGB einen
Reohtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 29.
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eigenen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erwerben (EGGER,
Kom.z. ZGB Art. 145 N. 12), der sofort in Betreibung
gesetzt werden kann. Es fehlt somit auch hinsichtlich
solcher Forderungen der Grund zu einem Privileg nach
Art. 111 SchKG als Korrelat zu einer Unmöglichkeit
der BetreibUng gegenüber dem' die elterliche Gewalt
unbeschränkt ausübenden Vater. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat AdvokatDr. Huber
namens der Frau Fetzer und ihres Kindes die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei
aufzuheben und die Anschlusspfändung zu bewilligen,
unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, dass Rechtsverweigerung
vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach dem Wortlaut des Art. 111 Abs. 1 SchKG haben
der Ehegatte, die Kinder, die Mündel des Schuldners und
diejenigen, deren Beistand er ist, offensichtlich das Recht,
für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vor-
mundschaftlichen Verhältnisse während einer Frist von
40 Tagen auch ohne vorgängige Betreibung an einer
Pfändung teilzunehmen, sofern diese während der Dauer
des ehelichen; elterlichen oder vormundschaftlichen Ver-
hältnisses oder innert Jahresfriat nach dessen Ende erfolgt
ist. Da es sich im vorliegenden Fall zweifellos um solche
Forderungen handelt und in einer Betreibung gegen den
Schuidner die Pfändung wji.hrend des ehelichen und
elterlichen Verhältnisses stattgefunden hat, so konnten
die Rekurrentinnen nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung innert 40 Tagen für ihre Forderungen an
dieser Pfändung teilnehmen. Das Gesetz bietet nicht den
geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Bestimmung
a'U8schliesslich den Zweck habe, den Anschluss an eine
Pfändung einem Gläubiger zu ermöglichen, dem sonst
der Weg der Zwangsv~llstreckung gegen den betriebenen
Schuldner verschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus der
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Staatsrecht.
Bestimmung selbst das Gegenteil. Indem sie sagt, daSs.
der Gläubiger das Teilnahmerecht auch ohne vorgängige
Betreibung habe, geht ·sie offensichtlich davon aus, dass
eine' solche Betreibung nicht schlechthin ausgeschlossen
ist (Archiv f. Schuldbetreibung und K.onkurs V S. 261).
Das geht a~ch daraus hervor, dass das Recht zur Anschluss-.
pfändung für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen
oder vormundschaftlichen Verhältnis noch geltend ge-
macht werden kann, wenn die Pfändung ein Jahr nach
dem Ende eines solchen Verhältnisses erfolgt ist. Während
des Laufes dieser Frist ist es sehr wohl möglich, für For-
derungen aus einem Verhältnis der erwähnten Art gegen
den Schu1dner die gewöhnliche Betreibung durch Zu-
stellung eines Zahlungsbefehls einzuleiten und durch
Pfändung fortzusetzen. Sodann ist zur Anschlusserklä-
rung der Kinder, der Mündel des Schuldners und der-
jenigen, deren Beistand er ist, auch die Vormundschafts-
behörde befugt, die für deren Forderungen aus dem elter-
lichenoder vormundschaftlichen Verhältnis jederzeit
(ZGB Art. 297, 392 Ziff. 2, 3, Art. 445 ff.) eine gewöhnliche
Betreibung anheben oder veranlassen kann. Der Umstand,
dass die Rekurrentinnen nicht gehindert waren, gegen
den Rekursbeklagten die selbständige Betreibung durch-
zuführen, steht daher ganz offensichtlich ihrem Recht
auf Anschlusspfändung nicht im Wege.
Es ist richtig, dass im Schriftt1l1l1 und in der Praxis
des Bundesgerichtes als Grund des Privilegs der Anschluss-
pfändung angeführt worden ist die Unmöglichkeit, wäh-
rend des Bestandes des in Frage stehenden persönlichen
Verhältnisses für die Forderungen die selbständige Schuld-
betreibung durchzuführen (vgl. JÄGER, Komm. z. SchKG
3. Aufl. Art. 111 N. 3 b, 4 A, Ergänzungsbd. I N. 3 b.
II N. 4; BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht S. 407;
BGE 42 In S. 382 Erw. 4; 61 In S. 87). Aber nirgends
wird gesagt, dass das der aUs8chliessliche Grund des
:Privilegs bilde. Die von JÄGER vertretene Auffassung.
dass den einem geschiedenen Ehegatten des Schuldners
ReohtsgIeichheit (Reohtavenr!,igenmg). N0 30.
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beim Ehescheidungsurteil zugesprochenen Alimenten- und
Entschädigungsforderungen und den Erben seiner Ehe-
frau ein Anschlussrecht nicht zukomme (Komm. N. 4 A,
I. Ergänzungsbd. N. 3 b), kann man nicht nur mit der
Möglichkeit der selbständigen Schuldbetreibung, sondern
auch damit begründen, dass zwischen dem Schuldner
einerseits und einem von ihm geschiedenen Ehegatten
oder einem Erben der Ehefrau anderersei~ nicht ein -
eheliches -
Verhältnis besteht, wie es für das Recht
zur Anschlusspfändung notwendig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Appellationsrichters des Kantonsgerichts St.
Galle:Q. vom 23. Mai 1946 aufgehoben.
30. Sentenza 3 ottohre nella causa Soeieta di Banca SViZZ8l'a
contro Tieino.
Art. 4 OF' (arbitriQ). Fondazione a favore deI proprio personale
costituita da una societA anonima. A~li effetti d'un'imposta sul
reddito netto devono essere riconosclUti come spese d'esercizio
i contributi annui fissi, versati dalla societA alla fondazione
in virt1i d'un obbligo.
Art~ 4 BV (Willkür). Die festen jährlichen Beiträge, die eine
Aktiengesellschaft auf Grund einer Verpflichtung an eine für
ihre AngesteUten errichtete Fürsorgestiftung (Pensionskasse)
leistet, stellen Betriebsunkosten dar, deren Abzug bei der Fest-
setzung des steuerbaren Reingewinns nicht verweigert werden
darf.
Art. 4 OF' (arbitraire). Les montants fixes qu'une socieM anonyme
verse, chaque annee, en vertu d'une obligation, s une fondation
(caisse de retraite) constituee en faveur de son personnel ren-
trent dans les frais d'exploitation et doivent ~tre dMuits dans
le calcul du b6nefice net imposable.
Rias8'Unto dei fatti :
.A.. -
La « Cassa pensioni della Societa di Banca Sviz,.
zera» e una fondazione a' sensi degli art. 80 e seg. ce
costituita, mediante atto pubblico 18 ottobre 1920, allo
scopo di assicurare ai direttori, funzionari ed impiegati